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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 384/09
Rechtsgebiete: Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes


Vorschriften:

Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
Bei der Berechnung von Berufsjahren zur Eingruppierung von Ärzten nach den AVR können Ausbildungszeiten als "Arzt im Praktikum" (AiP) nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um "vergleichbare (ärztliche) Tätigkeiten bei entsprechender Eingruppierung" i. S. der Anlage 1 Ziffer a der AVR.
Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 18.02.2009 - 4 Ca 2623/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers und seine daran orientierte Vergütung.

Der am 20.06.1974 geborene Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2003 als Arzt im Praktikum (AiP) beim Klinikum L. beschäftigt. Grundlage seiner damaligen Tätigkeiten bildete ein Ausbildungsvertrag vom 29.01.2001, der unter anderem ein monatliches Ausbildungsentgelt von zunächst 1.134,09 € brutto und ab dem 01.01.2003 in Höhe von 1.292,93 € brutto vorsah (vgl. hierzu Bl. 94 und 95 d. A.).

Unter dem 12.06.2003 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.07.2003 als Assistenzarzt eingestellt wurde. In dem Vertrag heißt es in § 2:

Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Dienstvertrags wird im Übrigen auf Blatt 8 und 9 der Akten verwiesen.

In der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2008, also für einen Zeitraum von fünf Jahren, war der Kläger in Vergütungsgruppe 2, Ziffer 2 der Anlage 2 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen den Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden "AVR" genannt) eingruppiert. In der Anlage 1 Ziffer I a der AVR findet sich zur Eingruppierung folgende Regelung:

Außerhalb der genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechend ihrer Benennung angerechnet werden.

In Vergütungsgruppe 1 b Ziffer 6 der AVR ist vorgesehen, dass Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren sind. Mit Schreiben vom 16.06.2008 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Höhergruppierung in die Tarifgruppe 1 b AVR Anlage 2 ab dem 01.12.2007 geltend. Dem kam die Beklagte indessen nicht nach.

Mit seiner am 24.09.2008 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren für die Zeit von Dezember 2007 bis einschließlich Juni 2008 weiterverfolgt und eine entsprechende Vergütungsnachzahlung verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, bei seiner Eingruppierung die Zeit als AiP mitzuberücksichtigen, weil es sich insoweit um eine vergleichbare Tätigkeit mit einer entsprechenden Eingruppierung im Sinne der Anlage 1 zu den AVR gehandelt hätte. Während seiner Zeit als AiP hätte er nämlich bereits ärztliche Tätigkeiten erbracht, die es rechtfertigten, diese Zeit als eine solche zu qualifizieren, die den Vorgaben der Anlage 1 zu den AVR genügte. Dies folge letztlich auch aus dem damals einschlägigen Tarifvertrag, in dem der Arzt im Praktikum als "normaler" Arzt behandelt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

1.479,25 € brutto (für Dezember 2007) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008,

2.414,30 € brutto (für Januar 2008) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2008,

3.378,07 € brutto (für Februar 2008) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008,

4.400,63 € brutto (für März 2008) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2008,

5.439,39 € brutto (für April 2008) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2008,

6.461,16 € brutto (für Mai 2008) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008,

7.414,91 € brutto (für Juni 2008) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2008,

hilfsweise festzustellen,

dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.06.2008 nach der Vergütungsgruppe 1 b der Richtlinien der Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), Anlage 2, zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Arzt im Praktikum mangels Approbation eben nicht mit einem ausgebildeten Arzt verglichen werden könnte. In der Zeit als AiP hätte er dementsprechend auch keine vergleichbaren Tätigkeiten wahrgenommen und eine entsprechende Eingruppierung erhalten können.

Mit Urteil vom 18.02.2009 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - 4 Ca 2623/08 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei den AVR handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB, die einer Inhaltskontrolle standhielten und den Kläger nicht unangemessen benachteiligten. Im Übrigen hätte es sich bei den Tätigkeiten als AiP nicht um vergleichbare ärztliche Tätigkeiten gehandelt, weil der Kläger mangels Approbation eben nicht ärztlich tätig gewesen wäre. Darüber hinaus fehle es auch an einer entsprechenden Eingruppierung.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.03.2009 zugestellte Urteil mit einem am 16.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2009 - mit einem am 03.06.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und untermauert seine Rechtsauffassung, dass seine Tätigkeiten als AiP mit der eines approbierten Arztes vergleichbar wären. Er meint, dass mit dem Wort "vergleichbar" kein gleich hoher Qualifikationsgrad verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle die geforderte "Approbation" auch keine höhere Qualifikation dar, weil sie - ohne weitere Prüfung - erteilt worden sei, sobald der Arzt seine Praxisphase beendet hätte. Hinzu käme, dass nach §§ 34 a Abs. 1, 34 b der Approbationsordnung für Ärzte, die bis zum 30.09.2003 gegolten hätte, auch der Arzt im Praktikum mit "ärztlichen Tätigkeiten" zu betrauen gewesen sei. Dementsprechend wäre er dann aber auch eingruppiert und vergütet worden. Der Kläger meint schließlich, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Bei der Regelung in der Anlage 1 zu den AVR handele es sich nämlich um eine so genannte "Kann-Vorschrift". Wenn die Beklagte dann zur Begründung der Ablehnung allein auf den Ausbildungscharakter der AiP-Zeit abgestellt hätte, hätte sie die in dieser Zeit erworbene Berufserfahrung des Klägers völlig außer Acht gelassen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 18.02.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wesel zu dem Aktenzeichen 4 Ca 2623/08 die Beklagte kostenpflichtig nach den Anträgen erster Instanz zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie meint, dass die Zeit als AiP eine Ausbildungszeit gewesen wäre, die für die Approbation zwingend erforderlich gewesen sei. Dann aber könnte der Status als AiP mit dem eines voll approbierten Arztes nicht gleichgestellt werden.

Dem stünden auch die zitierten Vorschriften der Bundesärzteordnung und der Ärzteapprobationsordnung nicht entgegen. Aus ihnen ergebe sich vielmehr insgesamt und zusammenfassend, dass der Arzt im Praktikum noch keine ärztliche Tätigkeit erbracht hätte, zumal er nur "unter Aufsicht von Ärzten" praktisch habe tätig werden können.

Dann aber sei es auch nicht zu beanstanden, dass diese Ausbildungszeit im Rahmen der Ausübung des Ermessenes nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang spiele des Weiteren eine Rolle, dass die Eingruppierung und Vergütung des Klägers als AiP eben nicht als "entsprechend" bezeichnet werden könnte. Es hätte sich vielmehr um eine reine Ausbildungszeit mit einer reinen Ausbildungsvergütung gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Anlage 1 zu den AVR noch aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf Feststellung, dass er in die Vergütungsgruppe 1 b der Anlage 2 zu den AVR einzugruppieren ist und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Nachzahlung der aus seiner Sicht noch fehlenden Vergütungsbestandteile für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2008. Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine "Vordienstzeiten" als AiP beim Klinikum L. bei der Festlegung der ihm zustehenden Vergütungsgruppe nicht zu berücksichtigen, weil das Berufsjahr als AiP nicht mit einer vergleichbaren Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung unterlegt war. Dies ergibt eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der AVR und seiner Anlagen.

1. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts geht auch das Landesarbeitsgericht davon aus, dass es sich bei den AVR um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Dabei ist nochmals herauszustreichen, dass die AVR nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unter die Sonderregelung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB fallen. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rechts allgemeiner Geschäftsbedingungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Richtlinien nicht in die Formulierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aufgenommen. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterzogen werden können (vgl. hierzu: BAG 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - NZA 2006, 872).

2. Eine Inhaltskontrolle, die sich an den Regelungen der §§ 305 ff. BGB zu orientieren hat, setzt allerdings zunächst voraus, die zu begutachtende Regelung auszulegen. Eine derartige Auslegung ergibt, dass die in der Anlage 1 zu den AVR verwendeten Begriffe der "vergleichbaren Tätigkeit" und der "entsprechenden Eingruppierung" nicht die Beschäftigung des Klägers als AiP im Klinikum L. umfassen. Die von ihm in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2003 erbrachten Tätigkeiten können gerade nicht als solche eingestuft werden, die denen eines approbierten Arztes gleichzustellen sind.

2.1 Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in einer Entscheidung vom 14.11.2001 (Aktenzeichen: 7 AZR 576/00 - AP Nr. 10 zu § 57 c HRG) zum Charakter des Vertrages geäußert, der der Tätigkeit des Arztes im Praktikum unterlegt ist. Auf der Grundlage der bis zum 31.12.2003 geltenden alten Fassung der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Gegenstand des Vertrags über die Tätigkeit des AiP keine entgeltliche Leistung abhängiger Dienste sei. Gegenstand der Tätigkeit des AiP sei vielmehr die Ausbildung. Zwar verrichte der Arzt im Praktikum aufgrund des Vertrags in erheblichem Umfang ärztliche Tätigkeiten im Sinne der BÄO. Diese dienten aber nach der gesetzlichen Konzeption nicht primär den vom Vertragspartner verfolgten arbeitstechnischen Zwecken, zu deren Verwirklichung dieser die Arbeitsverträge abgeschlossen hätte, sondern der Ausbildung des Arztes im Praktikum. Wie sich nämlich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO a. F. ergebe, sei die 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum notwendiger "Teil der Ausbildung" eines Arztes. Nach § 34 b Satz 1 und 5 der Ärztlichen Approbationsordnung werde der Arzt im Praktikum im Hinblick auf das Ausbildungsziel, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbstständig ausüben zu können, unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO a. F. besäßen, ärztlich tätig. Dabei bestehe die Verpflichtung des AiP darin, seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Ihm sei ausreichend Gelegenheit zu geben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrung zu sammeln. Dies mache dann aber deutlich, dass es sich bei dem Vertrag über die Tätigkeit eines Arztes im Praktikum seinem Charakter und seiner Konzeption nach um einen Ausbildungsvertrag handele. Stellt man aber den Ausbildungscharakter für die AiP-Zeit in den Vordergrund, so folgt hieraus nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer zwingend, dass es sich dann nicht um vergleichbare Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zu den AVR handeln kann, weil sie bei weitem nicht die Qualität und den Charakter ärztlicher Leistungen nach erfolgter Approbation erreichen (so auch für vergleichbare Fallgestaltungen bei entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen: LAG Schleswig-Holstein 27.01.2009 - 5 Sa 368/08 - n. v.; LAG Düsseldorf 16.04.2008 - 12 Sa 2237/07 - n. v.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 30.04.2008 - 2 Sa 59/08 - n. v.; LAG Baden-Württemberg 24.07.2008 - 11 Sa 16/08 - ZTR 2008, 612; anderer Auffassung: LAG Rheinland-Pfalz 22.08.2008 - 9 Sa 114/08 - ZTR 2008, 610).

2.2 Der Kläger kann darüber hinaus aber vor allem deshalb keine Anrechnung seiner Vordienstzeiten als AiP beanspruchen, weil er zum damaligen Zeitpunkt nicht "entsprechend eingruppiert" gewesen ist.

Eine derartige Eingruppierung kann nach Sinn und Zweck der hier zu beurteilenden Richtlinie nur dann in Frage kommen, wenn mit ihr eine Vergütung verbunden ist, die dem eines approbierten Arztes gleichkommt oder zumindest angenähert ist. Nach eigener Darstellung des Klägers hat er allerdings in der AiP-Zeit nur eine monatliche Vergütung in Höhe von rund 1.200,-- € erhalten, die als Ausbildungsvergütung deklariert worden ist. Sie entspricht bei weitem nicht dem Gehalt approbierter Ärzte und kann demnach auch nicht als "entsprechend" bezeichnet werden.

3. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts ist dann aber auch davon auszugehen, dass die oben dargestellte Regelung in der Anlage 1 zu den AVR der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhält. Es ist auch im Berufungsrechtszug nicht erkennbar geworden, dass die Regelung in der Anlage 1 zu den AVR eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB beinhalten könnte. Es sind gleichermaßen keine Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB festzustellen, zumal ein entsprechender Sachvortrag des Klägers zu dieser Problematik fehlt.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers kann schließlich auch nicht von einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Beklagten gesprochen werden, als sie sich entschied, die Vordienstzeiten als AiP nicht anzurechnen. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend auf Kostengesichtspunkte hingewiesen. Wenn sie darüber hinaus erneut den Ausbildungscharakter der Tätigkeiten während der AiP-Zeit herausstreicht und argumentiert, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum hiernach keine nennenswerten ärztlichen Tätigkeiten verrichtet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Überwiegende Interessen des Klägers, der in der AiP-Zeit in den Genuss einer qualifikationsfördernden Ausbildung gekommen ist, können hiernach nicht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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