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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: 5 Sa 670/99
Rechtsgebiete: HRG, BGB


Vorschriften:

HRG § 57 b
BGB § 620
1) Der Transfergedanke bei der 2. Alternative des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG (Einbringungsvariante) setzt voraus, dass der Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder in einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungswissen gesammelt hat, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Forschungsarbeit der Hochschule einbringen kann.

2) Die Einbringungsvariante des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG ist dann nicht erfüllt, wenn die eingebrachten Kenntnisse und Erfahrungen in dem Teilbereich (Institut) der Hochschule gewonnen wurden, in dem danach die befristete Einstellung erfolgen soll.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 5 Sa 670/99

Verkündet am: 29.07.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Laumen und die ehrenamtliche Richterin Bargenda für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.04.1999 - 11 Ca 865/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer so genannten Entfristungsklage über die Frage, ob ein zwischen ihnen geschlossener Arbeitsvertrag rechtswirksam bis zum 31.12.2002 befristet werden durfte.

Der am 26.01.1960 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger erwarb am 05.09.1986 an der Universität O.snabrü sein Diplom im Fach Biologie; am 31.05.1991 wurde er an derselben Universität promoviert.

Vom Jahre 1992 bis Dezember 1997 arbeitete er alsdann als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit an der H.einrich-Hei-Universität D.üsseldo des beklagten Landes und zwar im Institut für Biochemie der Pflanzen. Unter dem 11.08.1997 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.01.1998 auf bestimmte Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach §§ 57 a ff. HRG bis zum 31.12.2002" eingestellt wird.

Der Anstellungsvertrag enthält darüber hinaus den Hinweis, dass der Kläger im Rahmen des Forschungsprojektes Regulation des fotosynthetischen Elektronentransports" tätig wird.

Am 28.10.1997 habilitierte sich der Kläger an der Universität D.üsseldo, er führt derzeit die Bezeichnung Privatdozent. Ihm wurde die Venia legendi für das Fachgebiet Physiologie und Biochemie der Pflanzen" an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Hochschule D.üsseldorverliehen. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit DM 7.546,67.

Mit seiner am 10.02.1999 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2002 geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG zulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht vorlägen. Auf die so genannte Einbringungsvariante könne sich das beklagte Land nicht berufen, weil der Kläger keine Kenntnisse und Erfahrungen in die Forschungsarbeit eingebracht hätte. Hiervon könne nur dann gesprochen werden, wenn derartige Kenntnisse von außerhalb in die Hochschule eingeführt würden. Demgegenüber habe der Kläger die jetzt angewendeten Kenntnisse und Erfahrungen im selben Institut der Universität D.üsso seit 1992 erworben. Nicht mehr eingebracht und deshalb unbeachtlich sei demgemäß das an der Universität O.snabrü erlernte Wissen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31.12.2002 endet.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat unter Hinweis auf ein zu den Akten gereichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.05.1998 - 5 Sa 1432/97 - vor allem die Auffassung vertreten, dass es für die Einbringungsvariante des § 75 b Abs. 2 Nr. 3 HRG nicht ausschlaggebend sei, wo sich der Herkunftsort der Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne der vorgenannten Norm befinde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger die Kenntnisse und Erfahrungen, die er für seine jetzige Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Fotosynthese umsetze, zum Teil bereits an der Universität O.snabrü erworben und später an der Universität D.üsseldo erheblich erweitert und vertieft hätte.

Darüber hinaus, so das beklagte Land weiter, rechtfertige sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses auch aus der Tatsache, dass der Kläger in einem Projekt mit begrenzter Dauer eingesetzt werde. Demgemäß sei die Befristung zusätzlich auch nach Nr. 2 Abs. 2 2. Unterabs. der Sonderregelungen 2 y des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Bundesangestelltentarifvertrages zu stützen.

Mit Urteil vom 15.04.1999 hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 Ca 865/99 - dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Befristungsabrede nicht auf die so genannte Einbringungsvariante des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG gestützt werden könnte. Diese setze zumindest voraus, dass ein Wissenstransfer von einem Forschungsgebiet der Hochschule in einen anderen Bereich stattfinde. Hiervon könne aber beim Kläger schon nach dem Sachvortrag des beklagten Landes gerade nicht ausgegangen werden.

Auch der Sachgrund einer Aufgabe von begrenzter Dauer, so das Arbeitsgericht weiter, greife zur Rechtfertigung der Befristung nicht. Hierzu habe das beklagte Land keine ausreichenden und konkreten Tatsachen genannt, die die zeitliche Begrenztheit der Aufgaben belegten.

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 04.05.1999 zugestellte Urteil mit einem am 12.05.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.06.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und behauptet erneut, dass die Kenntnisse, die der Kläger an der Universität in O.snabrü erworben hätte, für seine Einstellung ursächlich und unerlässlich gewesen seien. Diese Kenntnisse hätte er zwar zwischen 1992 und 1997 an der Universität D.üsseldo noch perfektioniert. Dies ändere aber nichts daran, dass der ursprüngliche Kenntniserwerb einer anderen Universität zuzuordnen sei und deshalb ein Wissenstransfer von außen stattgefunden hätte.

Das beklagte Land hält weiterhin daran fest, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers auch um projektbezogene Arbeiten handele, die die Befristung rechtfertigten. So scheide der Leiter des Projekts und Inhaber des Lehrstuhls Prof. Dr. K.rau im Jahre 2002 altersbedingt aus; es sei nicht zu erwarten, dass das Projekt darüber hinaus durch seinen Nachfolger fortgeführt werde.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 1999 (11 Ca 865/99) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz.

Er tritt vor allem der Beurteilung des beklagten Landes zum Wissenstransfer von der Universität O.snabrü entgegen und führt aus, dass sich sein Promotionsstudium im Wesentlichen mit biophysikalischen Messmethoden befasst habe. Seine Dissertation habe demgemäß das Thema Protonenfreisetzung aus der fotosynthetischen Wasseroxidation" gehabt. Demgegenüber sei er seit 1992 am Institut für Biochemie der Universität D.üsseldo tätig und arbeite dort vor allem im Bereich der Messmethodik für Fotosynthetik um biochemische, molekular-biologische und physiologische Methoden. Das Thema seiner Habilitationsschrift Funktionen der Chlorophyll a/b bindenden Antennenproteine der Regulation des fotosynthetischen Elektronentransports" bewege sich darüber hinaus im Bereich des zugewiesenen Forschungsprojekts Regulation des fotosynthetischen Elektronentransports".

Insgesamt zeige dies, so der Kläger weiter, dass im Wesentlichen seine in den Jahren 1992 bis 1997 erworbenen Kenntnisse per 01.01.1998 in das Forschungsprojekt des Instituts für Biochemie und Pflanzen eingebracht worden seien, nicht aber die in O.s erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich auf die biophysikalischen Messmethoden erstreckten.

Der Kläger meint schließlich, dass auch das vom beklagten Land herangezogene Argument der Projektarbeit die Befristung bis zum Jahre 2002 nicht rechtfertigen könne. Zum einen handele es sich bei dem Projekt um das allgemeine und dauerhafte Forschungsprojekt des zuständigen Lehrstuhls. Das dem Kläger zugewiesene Teilprojekt 13 solle überdies bereits am 31.12.2000 enden. Herr Prof. Dr. K.rau scheide demgegenüber am 31.03.2002 altersbedingt aus. Eine Begrenzung und entsprechende Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2002 sei demgemäß in keiner Weise gerechtfertigt und mit den tatsächlichen Umständen der Projekttätigkeit auch in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II.

In der Sache selbst musste das Rechtsmittel erfolglos bleiben.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht aufgrund der im Anstellungsvertrag vom 11.08.1997 vereinbarten Befristung mit dem 31.12.2002 enden. Die Befristungsabrede ist weder mit der Einbringungsvariante des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG noch mit dem Sachgrund der Aufgaben von begrenzter Dauer" zu rechtfertigen.

1. Nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG ist ein sachlicher Grund für die Befristung eines Anstellungsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter dann gegeben, wenn der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit erwerben (1. Alt.) oder vorübergehend in sie einbringen soll (2. Alt.). Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, dass auch ein hoch qualifizierter Wissenschaftler besondere Kenntnisse und Erfahrungen noch erwerben kann. Aus den Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der Norm ergibt sich aber, dass die Regelung den Personalaustausch zwischen Hochschulforschung und der übrigen Forschung insbesondere in Industrie und Wirtschaft erleichtern soll (vgl. hierzu BT-Drucksache 10/2283, Seite 10).

Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die 1. Alt. des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG dann Anwendung findet, wenn der Erwerb besonderer Kenntnisse in der Forschung der Fort- und Weiterbildung in einem Beruf dient, der außerhalb der jeweiligen Hochschule, wenigstens aber in einem anderen Bereich der Hochschule, ausgeübt werden soll. Demgegenüber setzt der Transfergedanke bei der 2. Alt. des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG (Einbringungsvariante) voraus, dass der Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder in einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungswissen gesammelt hat, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Forschungsarbeit der Hochschule einbringen kann (BAG, Urteil vom 06.11.1996 - 7 AZR 126/96 - AP Nr. 11 zu § 57 c HRG; BAG, Urteil vom 04.12.1996 - 7 AZR 205/96 - AP Nr. 12 zu § 57 b HRG). Die erkennende Kammer schließt sich dieser grundsätzlichen Aussage an. Darüber hinaus hält sie es für zulässig, dass die Einbringungsvariante auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn Kenntnisse oder Erfahrungswissen aus einem bestimmten Teilbereich einer Hochschule stammen, aber in einen anderen Teilbereich (z. B. einem anderen Institut) eingebracht werden soll.

Hieran orientiert ist es dem beklagten Land nicht gelungen, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die der oben definierten Einbringungsvariante genügten.

aa. So weit sich das beklagte Land auf das an der Universität O.snabrücerworbene Wissen des Klägers beruft, ist dieser Sachvortrag gerade nicht geeignet, den Transfer besonderer Kenntnisse oder Erfahrung in das an der Universität D.üsseldo durchgeführte Forschungsprojekt zu belegen. Es mag zwar sein, dass der Kläger im Rahmen seines Promotionsstudiums Grundkenntnisse erworben hat, die ihm im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit als Basiswissen zu Gute kommen. Indessen ist für die erkennende Kammer nicht sichtbar geworden, dass dieses Basiswissen so wesentlich und vor allen Dingen für die jetzige Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Forschungsprojekts so nützlich ist, dass hier von einer Einbringung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne von § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG gesprochen werden kann. Dagegen spricht vor allem die unstreitige Tatsache, dass der Kläger bei Beginn seines Anstellungsvertrages bereits mehr als sechs Jahre in eben dem Institut als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt gewesen ist, dem er auch ab dem 01.01.1998 im Rahmen seiner Forschungstätigkeiten zugewiesen wurde. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, dass heute nicht mehr feststellbar sei, ob und in welchem Umfang Wissen, das sich der Kläger in O.snabrü bzw. in D.üsseldo angeeignet hat, in die Forschungsarbeit einfließt.

bb. Hinzu kommt, dass nach dem im zweiten Rechtszug nicht mehr bestrittenen substantiierten Sachvortrag des Klägers seine Tätigkeiten an der Universität O.srü einen erheblichen anderen Schwerpunkt aufwiesen als die Tätigkeiten an der Universität D.üsseldo, die in den Jahren 1992 bis 1997 anfielen. Während der Kläger nämlich in O.snabrü im Wesentlichen im Bereich der Biophysik gearbeitet und sich hierauf bezogenes Wissen angeeignet hat, war er in D.üsseldo seit Beginn seiner Beschäftigung im Institut für Biochemie der Pflanzen tätig und arbeitete dort schwerpunktmäßig im Bereich der Messmethodik für Fotosynthetik, wobei es prägend um biochemische, molekular-biologische und physiologische Methoden ging. Die auf diesen Gebieten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat er danach nicht nur im Rahmen seiner Habilitationsschrift verarbeitet sondern auch und vor allem in das entsprechende Forschungsprojekt eingebracht, das sich im Übrigen mit Teilen der Habilitationsschrift deckt.

cc. Unter diesen Umständen können die in O.snabrü erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG keine erhebliche und rechtlich relevante Bedeutung mehr erzeugen. Nach dem Sachvortrag des Klägers, den er im Termin vom 29.07.1999 überzeugend erläutert hat, können ihm die in O.snabrü gewonnenen Erkenntnisse bei der Bearbeitung seiner Forschungsaufgaben nur unwesentlich helfen. Sie sind deshalb nach Überzeugung der erkennenden Kammer für das Forschungsprojekt selbst von untergeordneter Bedeutung. Eingebracht im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG können aber nur solche sein, die aktuell und konkret das zugewiesene Forschungsprojekt betreffen, die damit verbundenen Arbeiten zu Gunsten der vertragsschließenden Universität beeinflussen und damit das Anliegen des Arbeitgebers rechtfertigen, für einen begrenzten Zeitraum das außerhalb" erworbene Fachwissen des Mitarbeiters zu nutzen. Dies kann in der vorliegenden Fallkonstellation aber nur das im Institut für Biochemie der Pflanzen angeeignete und vertiefte Wissen des Klägers sein.

2. Die streitbefangene Befristung lässt sich auch nicht mit dem Sachgrund einer Aufgabe von begrenzter Dauer" rechtfertigen.

a. § 57 b Abs. 2 HRG enthält keinen abschließenden Katalog möglicher Befristungsgründe für die Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichem Personal. Insofern ist es dem vertragsschließenden Arbeitgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf andere Befristungsgründe zu berufen, wenn und so weit sie im Anstellungsvertrag zum Ausdruck gekommen sind. Darüber hinaus ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Aufgaben von begrenzter Dauer die zeitlich nur beschränkte Mitarbeit von Arbeitnehmern in einem Forschungsprojekt rechtfertigen und gleichzeitig Sachgrund für eine entsprechende Befristung eines Arbeitsvertrages sein können. Allerdings muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass der durch das Projekt verursachte Arbeitskräftebedarf künftig entfällt. Diese Prognose hat der Arbeitgeber darzulegen und deren Grundlagen auszuweisen (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 06.11.1996, a. a. O.; BAG, Urteil vom 30.09.1981 - 7 AZR 467/79 - AP Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

b. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des beklagten Landes auch im zweiten Rechtszug nicht.

Es erscheint bereits sehr fraglich, ob allein der Hinweis auf das altersbedingte Ausscheiden des Lehrstuhlinhabers Prof. Dr. K.rau ausreicht, um die begrenzte Dauer der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Prognose des künftigen Wegfalls des Arbeitskräftebedarfs zu belegen. Zum einen fehlt es hier an einem substantiierten Sachvortrag dahingehend, dass die aufgezeigten Umstände bei Abschluss des Vertrages vom 11.08.1997 bekannt und demgemäß zur Grundlage des befristeten Anstellungsverhältnisses gemacht worden sind. Zum anderen hat das beklagte Land nicht erklären können, weshalb es einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2002 bedurfte, obwohl Herr Prof. Dr.K. Kraus bereits am 31.03.2002 in den Ruhestand treten wird.

Hinzu kommt, dass nach dem ebenfalls nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers das Ende des ihm zugewiesenen Teilprojekts mit dem 31.12.2000 festgelegt wurde. Überdies hat er schon im ersten Rechtszug wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Forschungsprojekt um ein solches handelt, dass dem zuständigen Lehrstuhl allgemein und dauerhaft zugewiesen ist. Insgesamt ist deshalb der Sachvortrag des beklagten Landes nicht geeignet, den nur begrenzten Anfall der mit dem Forschungsprojekt verbundenen Aufgaben auszuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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