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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 972/06
Rechtsgebiete: AGG


Vorschriften:

AGG § 1
AGG § 7
AGG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 10.08.2006 - 1 Ca 1531/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin.

Die am 12.12.1951 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 09./18.08.1993 als angestellte Lehrerin zur Erteilung von Unterricht an öffentlichen Grund- und Hauptschulen beschäftigt. Gemäß § 2 des Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte zunächst in Vergütungsgruppe IV b BAT, ab dem 01.06.1996 in die Vergütungsgruppe IV a BAT.

Beim beklagten Land gilt der Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981, der die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis regelt (Nichterfüllererlass). Hiernach gilt, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT:

1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

1.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III

Die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung (Dipl.-Sozialpädagogin nach Fachhochschulstudium). Sie besitzt eine Zusatzausbildung als Heilpädagogin und die Unterrichtserlaubnis für das Fach Englisch in der Grundschule seit dem Schuljahr 2004/2005. Die Klägerin hat seit diesem Zeitpunkt - neben der eigentlichen Tätigkeit als Leiterin des Schulkindergartens der Gemeinschaftsgrundschule Lilienstraße - regelmäßig Englischunterricht im dritten und vierten Grundschuljahr erteilt, war ab 1996 mit mehreren Wochenstunden als Kunstlehrerin, Sachkunde- und Verkehrskundelehrerin eingesetzt. Die Klägerin übt daneben Tätigkeiten als Fachberaterin für Grundschulen und Kindertagesstätten aus, führt Lehrerfortbildungen durch und ist als Moderatorin eingesetzt.

Mit Schreiben vom 26.01.2006 und 13.02.2006 forderte die Klägerin das beklagte Land auf, sie rückwirkend ab dem 01.08.2005 in die Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren. Dies lehnte das beklagte Land unter dem 21.02.2006 ab.

Mit ihrer am 09.06.2006 beim Arbeitsgericht E. anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund ihrer umfassenden Zusatzausbildungen einen Anspruch darauf hätte, ebenfalls Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu beziehen. Sie hat gemeint, dass ihre danach erworbenen Qualifikationen denen gleichwertig seien, die durch ein Hochschulstudium erworben würden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Klägerin ab dem 01.08.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III zu zahlen ist und die sich aus den jeweiligen Differenzbeträgen zwischen den Gehältern nach der Vergütungsgruppe BAT III und der Vergütungsgruppe BAT IV a ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2006 zu verzinsen sind.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und nicht über ein entsprechendes Staatsexamen verfüge. Eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT scheide aus, weil allein die praktischen Tätigkeiten der Klägerin die nach der Vergütungsgruppe vorgesehene Qualifikation nicht ersetzen könnten.

Mit Urteil vom 10.08.2006 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts E. - 1 Ca 1531/06 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe III BAT nicht zu, weil sie die dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfülle. Auch ein Anspruch aus Gleichbehandlung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin mit den in Ziff. 1.1 des Eingruppierungserlasses genannten Lehrern eben nicht vergleichbar wäre.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.08.2006 zugestellte Urteil mit einem am 11.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.11.2006 - mit einem am 21.11.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint zusätzlich, dass das beklagte Land durch die Behandlung der Klägerin auch gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstieße.

Die Klägerin verweist weiter darauf, dass sie - gemessen an ihren Lehrerkollegen - nicht nur eine gleichwertige sondern sogar höherwertige Tätigkeit ausübe.

Sie behauptet schließlich, im kommunalen Bereich würden Fachberaterinnen für Kindertagesstätten nach Vergütungsgruppe III b BAT bezahlt. Auch die Tatsache, dass so genannte Bachelor-Abschlüsse inzwischen für den gehobenen Dienst qualifizieren sollten, belege, dass sie, die Klägerin, die ja über einen gleichwertigen Fachhochschulabschluss verfüge, Anspruch auf entsprechende Vergütung habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 10.08.2006 - 1 Ca 1531/05 auf die Berufung der Klägerin abzuändern und festzustellen, dass der Klägerin durch die Beklagte ab dem 01.08.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III zu zahlen ist und die sich aus den jeweiligen Differenzbeträgen zwischen den Gehältern nach der Vergütungsgruppe BAT III und der Vergütungsgruppe BAT IV a ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2006 zu verzinsen sind.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Die Klägerin hat weder aus Ziffer 1.1 des Erlasses vom 20.11.1981 (so genannter Nichterfüllererlass) noch aus anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT.

1. Bereits das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin gerade nicht unter Ziff. 1.1 des Nichterfüllererlasses fällt, weil sie die dort vorgesehenen Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt. So verfügt sie vor allen Dingen nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt. Sie besitzt damit auch nicht die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern und erteilt auch nicht überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach. Dann aber kann allein die unstreitig vorhandene sechsjährige Bewährungszeit nicht herangezogen werden, um die begehrte Eingruppierung gemäß Ziff. 1.1 des Nichterfüllererlasses zu rechtfertigen.

2. Entgegen ihrer Auffassung steht der Klägerin auch kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, der das beklagte Land verpflichten könnte, ihr Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu bezahlen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln und nicht einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe willkürlich schlechter zu stellen oder eine sachfremde Gruppenbildung vorzunehmen. Stellt der Arbeitgeber ein Vergütungssystem auf, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz hierauf anwendbar (BAG, Urteil vom 17.04.2003 - 8 AZR 273/02 - n. v.). Sind dabei für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit dem Regelung verfolgte Zweck. Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen (BAG, Urteil vom 02.08.2006 - 10 AZR 572/05 - n. v.; vgl. auch: BAG, Urteil vom 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 18).

Hiernach kann von einer willkürlichen oder sachfremden Ungleichbehandlung der Klägerin gerade nicht gesprochen werden.

2.1 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Tatsache, dass in Ziff. 1.1 des Nichterfüllererlasses ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Voraussetzung für die Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT verlangt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und aber auch vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen. Damit kann auch das beklagte Land als Erlassgeber für die Eingruppierung einen bestimmten Schulabschluss und eine nachfolgende Weiterbildung durch Studium an einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlussprüfung zur Voraussetzung erheben. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil damit für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage besteht und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt wird. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung würde demgegenüber dazu führen, dass die Ausbildungsqualifikation vernachlässigt und umgangen werden könnte. Ferner soll mit der höheren Vergütung auch der durch die längere Ausbildungsdauer und den späteren Berufseintritt verursachte niedrigere Gesamtverdienst in der Lebensberufszeit ausgeglichen werden und mit der Eingruppierung auch einer im allgemeinen vielseitigeren Verwendbarkeit Rechnung getragen werden (BAG, Urteil vom 17.04.2003, a. a. O.; BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 10 AZR 638/96 - AP Nr. 61 zu §§ 22,23 BAT Lehrer). Diese Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, muss sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Es ist eben auch in Ansehung ihrer später erworbenen zusätzlichen Qualifikationen sachlich gerechtfertigt, sie aus dem Anwendungsbereich der Ziffer 1.1 des Nichterfüllererlasses herauszuhalten, weil sie die vom Erlassgeber in den Vordergrund gestellte wissenschaftliche Ausbildung nicht besitzt bzw. nicht erworben hat. Sie mag deshalb in vielen Bereichen auch außerhalb der reinen Lehrtätigkeit engagiert und erfolgreich tätig sein. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr die wissenschaftliche Vorbildung und damit die entsprechenden Einsatzmöglichkeiten in mindestens zwei Studienfächern fehlt. Allein dieser Sachverhalt bildet den sachlichen Grund für die von der Klägerin bemängelte Ungleichbehandlung.

2.2 Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Klägerin - jedenfalls vorübergehend - Unterricht in zwei Fächern erteilt hat. Allein diese Tätigkeit kann nach Sinn und Zweck des Nichterfüllererlasses eben nicht ausreichen, um die angestrebte höhere Vergütung zu begründen. Auch hier ist Voraussetzung der Erwerb wissenschaftlicher Qualifikationen in diesen später zu unterrichtenden Fächern, die die Klägerin nicht besitzt. Dann aber kann allein durch die praktische Tätigkeit kein gleichgelagerter Sachverhalt angenommen werden.

2.3 Soweit sich die Klägerin im zweiten Rechtszug darauf berufen hat, dass Fachberaterinnen für Kindergärten nach Vergütungsgruppe III BAT vergütet würden, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Zum einen hat sie schon gar nicht aufgezeigt, weshalb die pauschal mitgeteilten Tätigkeiten als Fachberaterinnen mit denen der Klägerin vergleichbar sein sollten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2007 hat die Klägerin darüber hinaus einräumen müssen, dass die von ihr behauptete Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT nicht durch das beklagte Land vorgenommen wird, sondern von kommunalen Einrichtungsträgern praktiziert werden soll. Dann aber scheidet auch hier ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus.

2.4 Dasselbe gilt, soweit sich die Klägerin auf die Anerkennung von Bachelor-Graden beruft.

Auch hier versäumt es die Klägerin zunächst, Vergleichsgruppen zu benennen, deren Tätigkeiten zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Bachelor-Grad vorweisen können, nach Vergütungsgruppe III BAT vergüten, obwohl sie dieselben Tätigkeiten wie die Klägerin ausüben. Die Klägerin selbst hat darüber hinaus auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie selbst einen Bachelor-Grad erworben hätte. Darüber hinaus ist für die erkennende Kammer aber auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein erworbener Bachelor-Grad einem Staatsexamen nach abgeschlossenem Hochschulstudium gleichzusetzen sein sollte.

2.5 Soweit sich die Klägerin schließlich auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes berufen hat, ist ihr Sachvortrag nicht nachvollziehbar. Die Klägerin erklärt schon nicht, welche Benachteiligungen im Sinne des § 1 AGG vorliegen könnten. Allein die Benennung des § 8 AGG reicht nicht aus, um von einer rechtswidrigen Benachteiligung und von einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Revision bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen.

Ende der Entscheidung

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