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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 977/08
Rechtsgebiete: GewO, BGB


Vorschriften:

GewO § 107
BGB § 134
Eine arbeitvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht den Interessen des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.
Tenor:

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008> - 3 Ca 788/08 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.237,19 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.670,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.794,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich am 26.05.2008 gezahlter 612,33 € netto zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob es zulässig ist, einen Teil der zwischen ihnen vereinbarten Vergütung als Bezugsrechte auf stimmrechtslose Vorzugsaktien der Beklagten auszuweisen.

Der am 07.04.1965 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 28./30.11.2007 als Webredakteur der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte entwickelt als so genanntes Start-up-Unternehmen eine Internetplattform mit neuartiger auditiver Dimension, die es ermöglichen soll, unabhängig von Bildschirm, Maus und Tastatur nur über ein handelsübliches Headset mit Funkverbindung im Internet zu surfen.

§ 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lautet auszugsweise:

(1) Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt von 6.480,-- €, zahlbar in Bezugsrechten auf 1500 Stück auf den Namen lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien der Gesellschaft zum geringsten Ausgabebetrag, wobei ein Bezugsrecht auf eine Aktie mit einem Wert von 1,-- € angesetzt wird, sowie der Rest bargeldlos jeweils zum Monatsende.

Am 19.12.2007 vereinbarten die Parteien zusätzlich eine "Anlage Nr. 1 zum befristeten Probearbeitsvertrag", in der es heißt:

Die Aktien der Gesellschaft werden im Januar 2008 depotfähig. Somit wird der Mitarbeiter nicht mehr in Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, sondern in Aktien selbst teilweise vergütet.

Deshalb vereinbaren der Mitarbeiter und die Gesellschaft folgende Änderung zum Arbeitsvertrag vom 28./30.11.2007 mit Wirkung ab 01.01.2008:

§ 3 Absatz (1) des Arbeitsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Brutto-Monatsgehalt von 6.480,-- €, zahlbar jeweils zum Monatsende in Geld in Höhe von 1.670,-- € bargeldlos sowie der Rest in auf den Namen lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien der Dr. L. GmbH & Co. Media KGaA, B., zum niedrigsten Kurs am Tag der Überlassung.

Der Kläger, für den eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden galt, kündigte das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis am 23.01.2007 zum 11.02.2008. Für seine bis dahin erbrachten Leistungen zahlte ihm die Beklagte folgende Beträge tatsächlich aus:

Dezember 2007 am 20.12.2008 ein Geldbetrag von 1.237,19 €

Januar 2008 am 28.01.2008 ein Geldbetrag von 1.670,-- €

Februar 2008 am 23.05.2008 ein Geldbetrag von 612,33 €

Mit seiner am 14.03.2008 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Klage hat der Kläger weitere Vergütung für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 in Höhe von insgesamt 14.754,60 € brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung über die Aktienbezugsrechte sittenwidrig und damit rechtsunwirksam wäre. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Aktien zum Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in keiner Weise handelbar gewesen seien und auch an der Börse nicht zugelassen wären. Zum anderen folge die Rechtsunwirksamkeit aber auch aus den Regelungen des § 107 Abs. 2 GewO.

Der Kläger hat sich zur Berechnung seiner Vergütungsforderung auf die vereinbarte Vergütung von 6.480,-- € brutto pro Monat bezogen und hiervon die tatsächlich gezahlten Nettobeträge in Abzug gebracht.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.237,19 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.670,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2008 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.794,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich am 26.05.2008 gezahlter 612,33 € netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die dem Kläger gewährten Aktienbezugsrechte als reale Wertpapiere anzusehen seien, die frei gehandelt werden könnten und auch depotfähig wären. Überdies sei die Börseneinführung der Beklagten geplant. Hierbei handele es sich zwar um einen langwierigen Prozess, der aber mit großem Engagement vorangetrieben werde. Deshalb stellten sowohl die Aktien selbst wie auch die Bezugsrechte werthaltige Positionen dar; die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag des Klägers entspräche demgemäß auch seinem Interesse.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass eine sittenwidrige Vereinbarung schon deshalb nicht vorliegen könne, weil der tatsächlich gezahlte Betrag von 1.670,-- € für einen Arbeitnehmer, der 30 Stunden pro Woche beschäftigt werde, angemessen sei. Schließlich sei die Einräumung von Aktienbezugsrechten in der Praxis inzwischen auch durchaus üblich, und zwar vor allen Dingen im Bereich der Softwareentwicklung.

Mit Urteil vom 29.05.2008 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 3 Ca 788/08 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vergütungsvereinbarung in den Anstellungsverträgen des Klägers sei nicht nach § 138 BGB rechtsunwirksam. Der erfolgsabhängige Teil seiner Vergütung hätte zwar bei 60 bzw. 55 % gelegen; dies sei indessen noch nicht als sittenwidrig einzustufen. Immerhin verblieben dem Kläger selbst mit seinem Fixum allein 9,52 € netto pro Stunde und für die Zeit ab 01.01.2008 sogar 13,-- € netto pro Stunde, die ihm auf jeden Fall auszuzahlen wären. Hinzuzurechnen seien dann aber auch noch die Aktienoptionen, die ihm immerhin die Chance gewährten, am Unternehmenserfolg teilzuhaben.

Der Kläger hat gegen das ihm am 09.06.2008 zugestellte Urteil mit einem am 03.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.09.2008 - mit einem am 10.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, die Vergütungsvereinbarung der Parteien verletze das Truck-Verbot des § 107 Abs. 1 und 2 GewO. Darüber hinaus werde hinsichtlich des Sachbezugsteils seiner Vergütung auch der pfändbare Teil seines Monatseinkommens überschritten, was zu einem weiteren Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008 - 3 Ca 788/08 - abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Die Beklagte hält § 107 Abs. 1 und 2 GewO für nicht verletzt und meint, die Gewährung von Bezugsrechten und Aktienoptionen liege bereits in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet. Darüber hinaus entspräche eine derartige Vergütungsvereinbarung aber auch dem Interesse des Klägers, der ein solches bereits durch die Einigung über die streitige Vergütungsabrede zum Ausdruck gebracht hätte. Dies sei ausreichend, das Arbeitnehmerinteresse im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO zu begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Auch in der Sache selbst hatte das Rechtsmittel Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der aus dem Tenor ersichtlichen Restvergütungsbestandteile für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 gemäß §§ 611 BGB, 107 Abs. 1 GewO i. V. m. den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträgen vom 28.11./30.11.2007 bzw. 19.12.2007. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf eine vollständige Erfüllung der Vergütungsforderungen des Klägers durch die Einräumung von Aktienbezugsrechten berufen, weil dieser Teil der Vergütungsvereinbarung den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO nicht standhält und deshalb gemäß § 134 BGB keine Rechtswirkungen entfaltet.

1. Dem Kläger steht aufgrund der oben genannten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 jeweils eine Bruttomonatsvergütung von 6.480,-- € und für den Monat Februar 2008 ein entsprechender Vergütungsanteil bis zum 11.02.2008 zu. Dies ergibt sich unzweifelhaft zunächst aus § 3 des Arbeitsvertrages vom 28./30.11.2007 für den Zeitraum bis zum 31.12.2007. Danach folgt der Anspruch auf ein Bruttomonatsgehalt von 6.480,-- € aus der "Anlage Nr. 1 zum befristeten Probearbeitsvertrag" vom 19.12.2007.

Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang weiter unstreitig, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum seine Arbeitsleistung vertragsgemäß erbracht hat, so dass die Beklagte grundsätzlich gemäß § 611 BGB zur Gegenleistung verpflichtet ist.

2. Diese hat sie allerdings bisher nur zu einem Teil erbracht und damit die Gehaltsforderung des Klägers auch nur teilweise erfüllt.

Auch insoweit ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass der Kläger für den Monat Dezember 2007 einen Betrag in Höhe von 1.237,19 €, für den Monat Januar 2008 einen Betrag in Höhe von 1.670,-- € und für den Monat Februar 2008 einen Betrag in Höhe von 612,33 € tatsächlich erhalten hat. Diese Zahlungen lässt sich der Kläger auf seine Vergütungsforderungen auch anrechnen.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts ist die erkennende Berufungskammer darüber hinaus der Meinung, dass die Beklagte ihre weitergehende Vergütungszahlungspflicht nicht durch die Einräumung von Aktienbezugsrechten erfüllen konnte. Die entsprechende Vereinbarung in den Anstellungsverträgen der Parteien widerspricht § 107 Abs. 1 GewO und genügt darüber hinaus auch nicht den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.

3.1 Gemäß § 307 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.

Unter Sachbezügen versteht man in diesem Zusammenhang solche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die zwar eine geldwerte Leistung darstellen, aber nicht in Geld erbracht werden. Sie sind sinngemäß als Gegenstände definiert, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Entgelt überlässt. Zu Sachbezügen zählen typischerweise die Deputate in der Landwirtschaft, Kohlen im Bergbau, Kost, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung sowie Personalrabatte (Boemke, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 107, Rz. 15 und 16; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl., § 107, Rz. 4). Darüber hinaus ist anerkannt, dass bei einer unterstellten Werthaltigkeit auch die Bezugsrechte auf Aktien, vergleichbar zu Aktienoptionen, den Sachbezugsbegriff des § 107 Abs. 2 GewO erfüllen (EFK/Preis, 8. Aufl., § 107 GewO, Rdn. 4). Zu Gunsten der Beklagten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei den mit dem Kläger vereinbarten Aktienbezugsrechten um Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO handelt.

3.2 Die Vereinbarung über die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, weil diese Vereinbarung weder dem Interesse des Arbeitnehmers noch der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses entspricht.

3.2.1 Mit dem Interesse des Klägers lässt sich die Abrede über die Aktienbezugsrechte nicht begründen. Da dem Arbeitgeber die individuelle Interessenlage des Arbeitnehmers im Regelfall unbekannt ist und in größeren Unternehmen Vergütungsfragen generalisierend geregelt werden, kann bei der Bewertung der Interessenlage nur ein objektiver Maßstab angelegt werden. Ob ein Interesse des Arbeitnehmers besteht, ist daher nicht vom subjektiven Standpunkt des Arbeitnehmers aus zu bestimmen, maßgebend ist vielmehr dessen wohlverstandenes Interesse. Im Regelfall wird man deshalb von einem Interesse des Arbeitnehmers an dem Sachbezug ausgehen können. Zum einen hat er selbst diesen vertraglich vereinbart. Zum anderen werden - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Sachleistungen vereinbart, die der Arbeitnehmer selbst nutzen kann. Dann aber besteht grundsätzlich nicht die Gefahr, dass dem Arbeitnehmer Sachbezüge gewehrt werden, die dieser selbst zunächst zu Geld machen muss, um Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erlangen (so ausdrücklich: Bauer/Opolony, Arbeitsrechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung, BB 2002, 1591 ff.; Boemke, a. a. O., § 107, Rz. 18; Tettinger/Wank, a. a. O., § 107, Rz. 5).

Hiernach muss zu Gunsten des Klägers von einer der Ausnahmefälle ausgegangen werden, der nach der überwiegenden Literaturmeinung zu einer Verneinung des Interesses des Arbeitnehmers zu führen hat.

Zum Zeitpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses war der Kläger gehalten, die ihm überlassenen Aktienbezugsrechte zu realisieren. Dies konnte er, da zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte den beabsichtigten Börsenzugang noch nicht umgesetzt hatte, nur im freien Handel tun. Unabhängig davon, ob ein derartiger Handel und die Umsetzung in Barmittel überhaupt realistisch gewesen sein mag, stand es jedenfalls in dem nur befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnis der Parteien mehr oder weniger in den Sternen, ob und in welcher Höhe ein Verkauf der Aktienbezugsrechte bzw. - später - der dazugehörenden Aktien möglich war. Dann aber kann schon angesichts dieser äußerst unsicheren Sachlage nicht von einem Eigeninteresse des Klägers gesprochen werden.

Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie ihm für seine tatsächliche Tätigkeit von 30 Wochenstunden eine Bruttomonatsvergütung von 1.670,-- € netto zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass in beiden Anstellungsverträgen eine Bruttomonatsvergütung von 6.480,-- € konkret vereinbart war. Mit dieser Vereinbarung brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie den Wert der Arbeitsleistung des Klägers in genau dieser Höhe ansetzte. Gleichzeitig führte die Aufteilung dieser Bruttomonatsvergütung in einen bar auszuzahlenden Nettobetrag einerseits und der Gewährung von Aktienbezugsrechten oder Aktienoptionen andererseits dazu, dass mehr als 50 % der Vergütung des Klägers mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor belastet wurde. Konkret bestand und besteht die Gefahr, dass der über dem Betrag 1.670,-- € netto hinausgehende Anteil vollkommen wertlos sein könnte. Dies wiederum würde zu einer erheblichen Störung des synallagmatischen Verhältnisses führen, die erneut belegt, dass von einem Eigeninteresse des Klägers gerade nicht ausgegangen werden kann.

Die vorstehende Überlegung wird im Übrigen gestützt durch - nach Meinung der Berufungskammer vergleichbaren - Überlegungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Widerruflichkeit von Zulagen in Formulararbeitsverträgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.01.2005 (Az.: 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB) ausgeführt, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere Zusatzleistungen flexibel auszugestalten. Dabei dürfe aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. In diesem Zusammenhang sei es dann zulässig, einen Widerrufsvorbehalt zu formulieren, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liege.

Die erkennende Berufungskammer verkennt nicht, dass die soeben zitierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen und mithin zur Zulässigkeit der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen ergangen ist. Wenn allerdings das Bundesarbeitsgericht bereits bei der Widerruflichkeit von Zusatzleistungen eine Grenze von höchstens 30 % der Gesamtvergütung für angemessen hält, so ist der darin liegende Rechtsgedanke auch dann heranzuziehen, wenn es sich um frei ausgehandelte Verträge wie den vorliegenden handelt. Hierbei spielt aber vor allem und in erster Linie eine Rolle, dass es sich bei der hier streitigen Vergütungsvereinbarung nicht nur um Zusatzleistungen handelt, die dem Kläger neben seiner eigentlichen Monatsvergütung zur Verfügung gestellt wurde. Zu bewerten ist vielmehr ein Teil des dem Kläger für seine Arbeitsleistung geschuldeten Bruttomonatsgehalts, das letztlich, wie oben aufgezeigt, zu einem großen Teil wertlos sein könnte.

Insgesamt kann deshalb auch angesichts der Höhe der vereinbarten Sachbezüge nicht von einem Interesse des Arbeitnehmers, hier des Klägers, ausgegangen werden.

3.2.2 Die Vereinbarung über die dem Kläger zu gewährende Sachbezüge entsprechen auch nicht der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.

Die Gewährung von Sachbezügen als Arbeitsentgelt liegt gerade in bestimmten Branchen in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses. So ist etwa die Abgabe von Deputaten im Gastronomie-, Brauerei- oder Tabakgewerbe üblich und weiterhin zulässig. Auch die Überlassung einer Wohnung für eine Hausmeister- oder Pförtnertätigkeit als Teil des Arbeitsentgelts ist aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres zulässig, wobei es auf das Interesse des Arbeitnehmers dann nicht mehr ankommt (vgl. auch hierzu: Bauer/Opolony, a. a. O., Seite 1593; Boemke, a. a. O., § 107, Rz. 19; Tettinger/Wank, a. a. O., § 107, Rz. 6).

Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die vom Gesetzgeber beabsichtigten und von der oben dargestellten Literatur kommentierten Fallgestaltungen sind erkennbar solche, wo sich aus der Eigenart der Branche selbst oder des Arbeitgebers die Gewährung von Sachbezügen ableiten lässt. Die als Beispiele genannten Sachbezüge stellen regelmäßig solche dar, die der jeweilige Arbeitgeber selbst produziert oder als Dienstleistung anbietet und es deshalb geboten und vernünftig erscheint, die beschäftigten Arbeitnehmer daran teilhaben zu lassen. Hinzu kommt, dass derartige Deputate und Sachbezüge regelmäßig nur geringe Teile der Gesamtvergütung ausmachen (zu denken ist an die Überlassung von Bierkästen oder Zigarettenpackungen an interessierte Arbeitnehmer), so dass die betroffenen Arbeitnehmer einen Großteil ihrer Vergütung als Barmittel zur Verfügung behalten.

Demgegenüber stellen die Aktienbezugsrechte, die die Beklagte dem Kläger gewährt, keinen Sachbezug dar, der sich aus der Eigenart der Branche oder dem Unternehmenszweck der Beklagten ableiten lässt. Dass die Beklagte ein modernes Dienstleistungsunternehmen im Softwarebereich darstellt, heißt nicht zwangsläufig, dass die Gewährung von Aktienpaketen oder Bezugsrechten der Eigenart ihres Unternehmens entspricht. Dem steht schon entgegen, dass derartige Unternehmen sowohl als Personengesellschaften aber auch in anderer Gesellschaftsform betrieben werden können. Schließlich gilt auch hier, dass gerade der hohe Anteil des Sachbezugs an der Gesamtvergütung des Klägers nicht nur zu einem erheblichen finanziellen Risiko führt, sondern darüber hinaus auch nicht mehr mit der Eigenart der Beklagten begründet werden kann.

4. Steht danach fest, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 GewO i. V. m. § 134 BGB insoweit nicht zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Klägers geführt hat, gilt weiter § 107 Abs. 1 GewO. Hiernach ist die Beklagte auch weiterhin verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 6.480,-- € brutto pro Monat zur Verfügung zu stellen, abzüglich der bereits gezahlten Nettobeträge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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