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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 6 (17) Sa 1566/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, LGG NRW, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 520
ZPO § 264 Nr. 2
LGG NRW § 8
LGG NRW § 10
LGG NRW § 10 Abs. 1
BGB § 362
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2004 - 13 Ca 4259/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, Bewerbungen der Klägerin auf ausgeschriebene Stellen zuzulassen und die Bewerbungsunterlagen an die jeweiligen Bezirksregierungen weiterzuleiten, obwohl die Klägerin die nach ministeriellem Erlass notwendige Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat. Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Deutsch und Sport. Sie wurde am 30.04.2001 in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Es erfolgte keine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sondern die Beschäftigung erfolgte im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Die Klägerin wurde der Hauptschule Eisenheim in Oberhausen zugewiesen und erhält eine Vergütung gemäß BAT III. Das beklagte Land veröffentlichte ab dem 26.05.2004 im Internet Stellenausschreibungen, die teilweise A 13 Z-Stellen betrafen. Für den Bereich der Bezirksregierung Arnsberg wurden Stellen ausgeschrieben für das Berufskolleg I. straße in X., für das Berufskolleg S. straße in I. und für das Berufskolleg L.-L. in E.. Die Bezirksregierung Düsseldorf schrieb unter anderem eine Stelle für das Berufskolleg L. straße in S. aus. Die Stellen wurden ausgeschrieben für Bewerberinnen und Bewerber mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II und die Fächerkombination Deutsch/Sport, Deutsch/beliebig, Sport/beliebig. Die Klägerin bewarb sich auf die vorgenannten Stellen, indem sie den Versetzungsantrag LID 112 - Ausschreibungs- und Versetzungsantrag 112 Basis - ausfüllte und an die Bezirksregierung Düsseldorf leitete. Darüber hinaus bewarb sie sich bei den betreffenden Schulen unmittelbar. Die Auswahlgespräche an den Schulen sollten am 09. bis 14.07.2004 stattfinden. Mit Schreiben vom 08.06.2004 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin mit, dass sie die Voraussetzung für die Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen nicht erfülle, da sie die erforderliche fünfjährige Dienstzeit nicht aufweise. In dem Runderlass vom 16.12.2003 des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NW) ist festgelegt, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen II und I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei allen ausgeschriebenen A 13 Z-Stellen beteiligen können (Ziffer 5.2). Derartige Bewerber müssen für ihre Bewerbung die ausgeschriebene Stelle den Papierbeleg LID 112 verwenden. Dieser Versetzungsantrag ist auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung einzureichen, in deren Bezirk die Schule liegt, bei der der Bewerber/die Bewerberin beschäftigt ist. Die Bezirksregierung prüft den Antrag und gibt den Bewerber sodann bei positivem Prüfergebnis in die landesweite Bewerberdatenbank ein. Nur wenn der Bewerber in die Datenbank eingegeben wurde kann er an dem Auswahlverfahren um die freien Stellen teilnehmen. Nach Ablehnung durch die Bezirksregierung erwirkte die Klägerin beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 25.06.2004 eine einstweilige Verfügung, in der dem beklagten Land aufgegeben wurde, die Bewerbung der Klägerin auf die am Berufskolleg X., am Berufskolleg I., am Berufskolleg L.-L. in E. und am Berufskolleg L. straße in S. zuzulassen und die Bewerbungen der Klägerin auf diese Stellen an die zuständigen Bezirksregierungen weiter zu leiten. Die Bezirksregierung Düsseldorf folgte dem Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren und ließ die Bewerbungen der Klägerin zu. Ferner wurden die maßgeblichen Unterlagen an die Bezirksregierungen Arnsberg und Münster weitergeleitet. In dem von dem beklagten Land eingeleiteten Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2004 - 6 (17) Sa 1566/04 - haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Aufgrund weiterer einstweiligen Verfügungen durch die Arbeitsgerichte Münster und Arnsberg wurde die Klägerin auch zu den Auswahlterminen geladen. Die Auswahlkommission des Berufskollegs X. wählte die Klägerin aus und ihr wurde durch den Vorsitzenden der Auswahlkommission ein entsprechendes Einstellungsangebot gemacht, das sodann durch die Bezirksregierung Arnsberg wieder zurückgenommen wurde. Insoweit ist zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Arnsberg anhängig. Die Klägerin hat mit der am 07.06.2004 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage - im Hauptverfahren - zunächst die Anträge gestellt, die auch Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Arbeitsgericht Düsseldorf waren. Auf den Klageantrag (Bl. 2 d. A.) wird insoweit Bezug genommen. Im Kammertermin vom 10.09.2004 hat die Klägerin im Hinblick auf die Beteiligung an dem Auswahlverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren würde sie in ihrem Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren aus Artikel 33 Abs. 2 GG verletzt. Sie hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das beklagte Land hat der Erledigung der Hauptsache widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die Klägerin sei aufgrund der geltenden Erlasslage nicht zu dem fraglichen Auswahlverfahren zuzulassen und hat sich insbesondere auf die Berufungsbegründung in dem Verfahren 12 Sa 1750/03 - LAG Düsseldorf - berufen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.09.2004 festgestellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat. Gegen das am 20.09.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das beklagte Land am 21.09.2004 Berufung eingelegt und die Berufung am 22.12.2004 begründet. Das beklagte Land macht geltend, dass die in Anlehnung an die - nicht rechtskräftige Entscheidung - des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - vertretene Auffassung, die streitgegenständliche Fünfjahresfrist verstoße gegen Artikel 33 Abs. 2 GG, fehlerhaft sei. Im Übrigen werde nicht berücksichtigt, dass es sich um ein mehrstufiges Stellenbesetzungsverfahren handele, welches mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen bzw. Änderungsverträgen seinen Abschluss finde. Dieses sei jedoch auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, die erst mit Rechtskraft der Entscheidung bejaht werden könne. Deshalb sei das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. Insbesondere macht das beklagte Land geltend, dass die Festlegung der Fünfjahresfrist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Lande Nordrhein-Westfalen vom Auswahlermessen und seiner Organisationshoheit umfasst sei. Durch die festgelegte Wartezeit von 5 Jahren solle eine Planungssicherheit erreicht werden. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2004 - 13 Ca 4259/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht insbesondere geltend, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden könne, da eine Hauptsacheklage regelmäßig zu spät komme und die fragliche Stelle besetzt werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2004 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG. B. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage war ursprünglich auch zulässig und begründet. I. Die Klage ist und war zulässig. Die einseitige Erledigungserklärung stellt eine Prozesshandlung dar, die eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfasst in diesem Fall den Antrag, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BAG, Urteil vom 01.08.1995 - 9 AZR 884/93 - Juris; BGH, 07.06.2002 - I ZR 157/98 - NJW 2002, 442). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stand der Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, vorab im Wege der Feststellungsklage zu klären, ob sie berechtigt ist, an dem Auswahlverfahren auf eine Beförderungsstelle Sekundarstufe II sich zu bewerben. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich nur bei objektiv sinnlosen Klagen, d. h. wenn die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (vgl. Zöller/Greger, 24. Aufl., 2004, vor § 253 Rdnr. 18); ansonsten ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis aus dem behaupteten materiell rechtlichen Anspruch. Ob der Anspruch besteht ist eine Frage der Begründetheit und kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung der Klage für sich genommen in Frage stellen. Die Klägerin hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, an den Auswahlgesprächen teilzunehmen. Wie das beklagte Land selbst vorgetragen hat, spielen die Examensnoten der Bewerber nur bei der Vorauswahl der zum Vorstellungsgespräch zu ladenden Personen eine Rolle. Im Auswahlgespräch selbst spielen diese Noten keine Rolle mehr. Zur Gewährleistung eines fairen Auswahlverfahrens müssen dann aber auch alle Bewerber unmittelbar an diesen Auswahlgesprächen teilnehmen können, da ansonsten ein Vergleich der Bewerber durch die Auswahlkommission im Nachhinein nicht mehr vorgenommen werden kann. Verstößt der Arbeitgeber im Rahmen von Artikel 33 Abs. 2 GG gegen die dort aufgestellten Grundsätze, so kann ein übergangener Bewerber seinen Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren auch gerichtlich durchsetzen (vgl. auch BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 410/00 - NZA 2002, 1220 II der Gründe). Das beklagte Land kann das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht deshalb in Frage stellen, weil letztlich erst durch Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Änderungsvertrages zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Begehren eines Laufbahnwechslers Rechnung getragen werden kann. Zwar ist richtig, dass ein entsprechender Änderungsarbeitsvertrag erst mit Rechtskraft der Verurteilung zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung erfolgen kann. Dies kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses jedoch nicht dazu führen, dass es einem Arbeitnehmer verwehrt ist, bis zu einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung seine Rechte zu wahren. Gerade wenn es sich um mehrstufiges Bewerbungsverfahren handelt muss unter Rechtsstaatsgesichtspunkten einem Arbeitnehmer das Recht eröffnet sein, seine vermeintlichen Rechte auf Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren geltend zu machen. Ansonsten wäre der einzelne Arbeitnehmer bis zu rechtskräftigen Entscheidung gehindert, vermeintliche Rechte geltend zu machen, deren Begründetheit durch das Gericht festzustellen ist. II. Die Klage ist und war begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und des BGH hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit zur Voraussetzung; die Klage muss außerdem noch in diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sein (vgl. BAG, Urteil vom 05.09.1995 - 9 AZR 718/93 - NZA 1996, 1980 = AP Nr. 67 zu § 64 HGB unter A I 2). Neben der oben unter I bejahten Zulässigkeit war die Klage auch ursprünglich begründet. Die Klägerin hatte nämlich Anspruch auf Zulassung ihrer Bewerbungen auf die Stellen am Berufskolleg X., am Berufskolleg I., am Berufskolleg L.-L. in E. sowie am Berufskolleg L.straße in S. durch die Bezirksregierung Düsseldorf der Beklagten und Anspruch auf Weiterleitung an die zuständigen Bezirksregierungen in Arnsberg und Münster entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag. Dies ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 2 GG. Die in Nummer 5.2 des Runderlasses vom 16.12.2003 statuierte Wartefrist von 5 Jahren verstößt gegen die in Artikel 33 Abs. 2 GG niedergelegten Prinzipien. Artikel 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus ergeben sich subjektive Rechte eines jeden Bewerbers, ohne dass es auf die Art des zu begründenden Rechtsverhältnisses ankommt. Denn ein öffentliches Amt strebt auch der auf arbeitsvertraglicher Grundlage Beschäftigten an. Daher kann die angestellte Klägerin verlangen, bei ihrer Bewerbung ausschließlich nach den in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Merkmalen beurteilt zu werden. Das hat das beklagte Land als Arbeitgeber bereits bei der Festlegung der konkreten Anforderungen zu beachten, die es für die Stellenbewerber aufstellt. Danach ist es unzulässig, Anforderungen aufzustellen, die geeignete und befähigte Bewerber ausschließen. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber dagegen, so kann der übergangene Bewerber seinen Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren durchsetzen. Wird das Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt oder erneut eingeleitet, ist der übergangene Bewerber entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Hatte nach Auffassung des Gerichts der Dienstherr seiner Ausschreibung eine unzulässige Anforderung zugrundegelegt, so ist bei der Fortsetzung des Auswahlverfahrens dieses Merkmal künftig außer acht zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 410/00 - a. a. O.). Art. 33 Abs. 2 GG enthält die spezielle Regelung, nach welchen Kriterien bei der Einstellung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu verfahren ist. Danach hat die Einstellung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. In diesem Rahmen bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen einzelnen sachlichen Umständen bei der Auswahlentscheidung eine größere Bedeutung beigemessen und in welcher Weise der Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt verwirklicht werden soll, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt wird. Der Dienstherr kann sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicher zu stellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - NZA 2003, 1271/1273). Die erkennende Kammer ist mit dem Arbeitsgericht und insbesondere auch mit dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - und dem Arbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 25.02.2004 - 14 Ca 6287/03 - der Auffassung, dass das beklagte Land diesen Grundsätzen nicht gerecht geworden ist. Die fünfjährige Wartefrist in dem Runderlass vom 16.12.2003 verstößt gegen die Prinzipien des Artikel 33 Abs. 2 GG und verletzt die Klägerin in ihrem subjektiven Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren und Zugang zu einem öffentlichen Amt, weil das Zugangskriterium der Wartefrist von externen Bewerbern nicht erfüllt werden muss. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die fünfjährige Wartezeit im Streitfall keine Konkretisierung des Leistungsgrundsatzes im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG im Sinne einer Mindestbewährungszeit darstellt. Solche Mindestbewährungszeiten, wie sie in den Laufbahnvoraussetzungen des Bundes und der Länder geregelt sind, sind als zulässige Auswahlkriterien anerkannt, da sie der Verwirklichung des Leistungsprinzips dienen. Der vorliegende Runderlass beschränkt hier jedoch die Bewerbungsmöglichkeiten von bereits angestellten Lehrern bei Versetzungsbewerbern bzw. Beförderungsbewerbern im Vergleich zu den neu einzustellenden Lehrern. Daraus folgt ohne weiteres, dass der Leistungsgesichtspunkt der Bewährung nicht Kriterium für den Erlass ist. Hintergrund ist nach dem Sachvortrag des beklagten Landes auch lediglich eine gewisse Planungssicherheit bei der Unterrichtsversorgung. Das beklagte Land kann sich für die vorgenommene Differenzierung bei der Festlegung des Bewerberkreises weder im Hinblick auf das Ziel einer ausreichenden Unterrichtsversorgung noch im Hinblick auf ein Organisationsermessen berufen. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - und macht sie sich zu eigen. Die 12. Kammer hat insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 13.10.2003 - 14 Ca 6287/03 - ausgeführt: Zum einen stellt die streitgegenständliche Regelung des Runderlasses keine Auswahlentscheidung in dem Sinne dar, dass der Bewerberkreis auf eine bestimmte Gruppe von Bewerbern, nämlich Versetzungsbewerber, Beförderungsbewerber oder Neubewerber, festgelegt wurde. Die Fünfjahresfrist stellt vielmehr bereits eine inhaltliche Beschränkung innerhalb der Gruppe der Versetzungs- und Beförderungsbewerber dar. Hat der Dienstherr jedoch einmal sowohl Beförderungsbewerber als auch Neubewerber für eine Stellenausschreibung zugelassen, kann eine Auswahl innerhalb dieser Gruppen nur noch nach den Kriterien der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen. Ein für alle Bewerber gleichberechtigtes Auswahlverfahren ist nur dann in verfassungsrechtlich gebotener Art und Weise gewährleistet, wenn jeder interessierte Bewerber an jedem Einstellungsverfahren teilnehmen kann und dabei ausschließlich anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt wird. Zum Anderen ist auch nicht ersichtlich, dass das beklagte Land die Festlegung der fünfjährigen Wartezeit im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens vorgenommen hat. Hier stellt sich die Frage, warum zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unterrichtsversorgung eine Wartezeit von fünf Jahren der Versetzungs- und Beförderungsbewerber erforderlich ist. Offensichtlich ging das beklagte Land nach alter Erlasslage selbst davon aus, dass eine Wartezeit von drei Jahren verbunden mit einer Freigabeerklärung der betroffenen Schule Sicherheit in der Planung und eine Unterrichtsversorgung hinreichend gewährleiste. Auch unter Berücksichtigung der normalen Fluktuationen der Beschäftigten an einer Schule im Hinblick auf Mutterschutz und Elternzeit, Krankheitsausfälle und Erreichen der Altersgrenze ist nicht ersichtlich, warum gerade ein Fünfjahreszeitraum als erforderlicher Planungszeitraum sichergestellt werden muss. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, inwiefern bei Ablauf der fünfjährigen Wartezeit das beklagte Land im Hinblick auf den konkreten Bewerber die Unterrichtsversorgung besser gewährleisten kann, obwohl auch in diesem Fall eine konkrete Neubesetzung und Planung erst vorgenommen werden kann, wenn der bereits fünf Jahre beschäftigte Lehrer sich tatsächlich bewirbt und im Rahmen des Auswahlverfahrens erfolgreich ist. Im Übrigen könnte das beklagte Land organisatorische Vorkehrungen treffen, um die Stelle eines Versetzungsbewerbers rechtzeitig anderweitig zu besetzen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Ausschluss von bereits angestellten Lehrern von Versetzung und Beförderung auch unter dem Aspekt der Berufswahlfreiheit nicht zu rechtfertigen. Mit der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist die Kammer der Auffassung, dass ausreichende dienstliche Gründe einer mit einem Laufbahnwechsel verbundenen Versetzung der Klägerin nicht entgegen stehen. Soweit die Versetzung mit dem Interesse des Landes an Planungssicherheit und an Kontinuität der Stellenbesetzung kollidiert und sich aus ihr die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle und Einarbeitung des neuen Stelleninhabers ergibt, macht das beklagte Land Gründe geltend, die üblicherweise mit jeder Versetzung verbunden sind und per se nicht ausreichen, um eine von den Auswahlkriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG abweichende Auswahlentscheidung zu rechtfertigen oder einen Versetzungsbewerber von vornherein nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen (BAG, Urteil vom 05.11.2002 - 9 AZR 451/01 - AP Nr. 57 zu Artikel 33 Abs. 2 GG = NZA 2003, 798). Richtig ist, dass ein pädagogisches Interesse an Unterrichtskontinuität besteht. Wenn dieses Interesse durch einen Lehrerwechsel während der Unterrichtsperiode beeinträchtigt wird, so rechtfertigt es allerdings gerade und nur den Ausschluss von Versetzungen im Laufe der Unterrichtsperiode bzw. die Bindung an eine Freigabeerklärung und keine Wartezeit von 5 Jahren. Auch in Auseinandersetzung mit den von dem beklagten Land zu den Akten gereichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 K 2772/04 - und Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2004 - 2 K 4199/04 -) kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass es grundsätzlich im freien - gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn stehe, ob er eine freie Stelle im Wege der Versetzung, der Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise besetzen will. Er sei insbesondere frei in der Entscheidung darüber, ob er den Teilnehmerkreis auf Versetzungs- oder auf Beförderungsbewerber beschränken oder auf beide Bewerbergruppen erstrecken wolle. Auf dieser ersten Stufe des Auswahlverfahrens ergehe die Entscheidung nach Maßgabe organisatorischer Belange. Erst auf der zweiten Stufe, wenn innerhalb des nach den oben genannten Kriterien festgelegten Bewerberkreises die eigentliche Auswahlentscheidung erfolge, finde der Leistungsgrundsatz mit dem Ziel der Bestenauslese Anwendung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht nur Versetzungsbewerber, sondern ausschließlich Beförderungsbewerber oder - wie hier - Versetzungs- und Beförderungsbewerber gleichermaßen zugelassen worden sind. Erst auf dieser zweiten Stufe seien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung die anzuwendenden Auswahlkriterien. Könne der Dienstherr aber auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens bestimmte Bewerbergruppen ganz vom Besetzungsverfahren ausschließen, so könne er erst recht auch den Ausschluss solcher Versetzungsbewerber vorsehen, für die sich die Versetzung zugleich als ein Laufbahnwechsel darstellen würde und die noch nicht über eine bestimmte Mindestbeschäftigungszeit verfügen. Dieser Rechtsprechung vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das beklagte Land als Arbeitgeber bereits bei der Festlegung der konkreten Anforderungen die Grundsätze des Artikel 33 Abs. 2 GG zu beachten, die es für die Stellenbewerber aufstellt. Danach ist es unzulässig, Anforderungen aufzustellen, die geeignete und befähigte Bewerber ausschließen (BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 410/00 - II 1 der Gründe). Da das beklagte Land unstreitig keine Bewährungszeiten definieren wollte, stellt die fünfjährige Wartefrist ein zusätzliches Kriterium auf, das nicht unter die Voraussetzungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers einzuordnen sind. Mit dem Arbeitsgericht und auch der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts ist die Kammer deshalb gleichwohl der Auffassung, dass das beklagte Land durch den hier streitigen Erlass grundsätzlich geeignete Versetzungsbewerber oder Beförderungsbewerber durch die Wartezeit von 5 Jahren wieder von der Bewerbungsmöglichkeit ausschließt. Das Land hat Versetzungsbewerber, Beförderungsbewerber und Neubewerber auf die ausgeschriebene Stelle zugelassen. Die Mindestbeschäftigungszeit ist deshalb ein zusätzliches Kriterium, das aus der Natur der Sache nur von bereits bei dem beklagten Land beschäftigten Lehrern erfüllt werden kann. Der Runderlass lässt Versetzungsbewerber grundsätzlich zu, unterscheidet dann aber nochmals nach der Dauer des Bestandes eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Hierbei handelt es sich demnach um die Festlegung von zusätzlichen Anforderungsmerkmalen, die grundsätzlich geeignete und befähigte Bewerber, wie den Kläger, von der Bewerbungsmöglichkeit ausschließen. Damit wird eine weitere Voraussetzung postuliert, die die Klägerin in ihrem subjektiven Recht auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt beeinträchtigt. Wie schon oben dargelegt stellt die Fünfjahresfrist demnach eine bereits inhaltliche Beschränkung innerhalb der Gruppe der Versetzungs- und Beförderungsbewerber dar. Bei der Festlegung der hierfür notwendigen Differenzierungskriterien ist das Land eben nicht frei, sondern darf nur zulässige Kriterien, die einer Überprüfung anhand des Grundsatzes des Artikels 33 Abs. 2 GG standhalten, verwenden. Dies ist im Streitfall nach Einschätzung der Kammer nicht geschehen. Entgegen der vom beklagten Land vertretenen Auffassung wäre das beklagte Land auch nicht berechtigt, die Stellen im Sekundarbereich II ausschließlich mit externen Bewerbern und Bewerberinnen zur Besetzung auszuschreiben. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land stellt nämlich kein zulässiges Kriterium im Sinne des Artikel 33 Abs. 2 GG dar und wäre deshalb unbeachtlich. Es würde nämlich ansonsten gegen das Recht aus Artikel 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt allein unter Berücksichtigung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung verstoßen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 LGG NRW die möglichen Auswahlkriterien für die Besetzung von Stellen, insbesondere die nach § 8 LGG NRW auszuschreibenden Stellen, auf die Qualifikation begrenzt. Nach § 10 Abs. 1 LGG NRW sind nämlich für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Andere Auswahlkriterien scheiden damit kraft Gesetzes aus, so dass bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle Anspruch darauf besteht, dass nur nach Maßgabe des § 10 LGG NRW ausgewählt wird, nicht aber nach anderen Kriterien, die mit der Qualifikation für den zu besetzenden Arbeitsplatz nichts zu tun haben (vgl. auch Anmerkung Roetteken in Juris, Praxisreport, Arbeitsrecht 32/2004 vom 11.08.2004). Die Kammer teilt auch die Auffassung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 25.02.2004, dass im Licht des Artikel 33 Abs. 2 GG es keine Kompensation für die Wartefrist darstellt, das Lehrkräfte, die in der Sekundarstufe I die fünfjährige Wartefrist absolviert haben, bei Bewerbungen von der Auswahlkommission gemeinsam mit anderen Bewerbern einzuladen sind (Nr. 5.2, letzter Satz des Runderlasses vom 16.12.2003). Zum Einen begründet die Einladung nicht mehr als eine rechtlich ungesicherte Chance auf die Stelle. Zum Anderen bleibt das Land verpflichtet, den am Besten geeigneten und befähigten Bewerber auszuwählen. Es darf nicht ohne weiteres aus der zurückgelegten Wartezeit Rückschlüsse auf eine bessere Eignung des internen (Laufbahnwechsel-) Bewerbers gegenüber den externen Bewerbern ziehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 410/00 - a. a. O., BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02, NZA 2003, 1271). Es würde ansonsten gegen das Gebot der Bestenauslese verstoßen, auf das sich wiederum andere Neubewerber berufen könnten, für die die Zulassung zum Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung der Examensnote zunächst abgewickelt wird. Allein die Tatsache der Zurücklegung einer bestimmten Beschäftigungszeit kann, wie auch schon oben dargestellt, kein Kriterium für die Bestenauslese sein. Nach alledem war der Anspruch der Klägerin für die Zulassung zur Bewerbung und Weiterleitung an die zuständigen Bezirksregierungen ursprünglich zulässig und begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass der Rechtsstreit sich tatsächlich in der Hauptsache erledigt hat. Nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage am 10.06.2004 hat das beklagte Land nach Verkündung der Entscheidung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 25.06.2004 die Zulassung der Bewerbungen der Klägerin veranlasst und die Bewerbungen an die zuständigen Bezirksregierungen weitergeleitet. Die Klägerin ist auch entsprechend an den Auswahlgesprächen beteiligt worden. Damit ist Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne von § 362 BGB eingetreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG bejaht. Die Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits, die Vereinbarkeit der Wartefrist in Ziffer 5.2 des Runderlasses vom 16.12.2003 stellt sich auch im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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