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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: 6 (9) Sa 1724/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, BetrVG
Vorschriften:
BGB §§ 305 ff. | |
BGB § 307 | |
BGB § 308 Nr. 4 | |
BGB § 310 Abs. 4 Satz 1 | |
BGB § 315 Abs. 1 | |
BGB § 315 Satz 1 | |
BGB § 620 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 520 | |
BetrVG § 77 | |
BetrVG § 77 Abs. 1 | |
BetrVG § 77 Abs. 4 |
2. Dies gilt auch fuer den Widerruf einer einzelvertraglich vor dem 01.01.2002 vereinbarten Funktionszulage, wenn die ergaenzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Parteien ein Widerrufsrecht fuer den Fall vereinbart haetten, dass die Zusatzfunktion auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung wegfaellt (in Anlehnung an BAG v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 -).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 17. Mai 2005
In Sachen
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goeke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Franzen und die ehrenamtliche Richterin Schmidt-Wefels
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 - 2 Ca 2547/03 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehaltes und um entsprechende Vergütungsansprüche.
Der 40jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 14.08.1993 als Flugbegleiter beschäftigt. Er ist mit einem Arbeitsvolumen von 90 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt betrug inklusive aller Zulagen im Jahre 2002 3.804,73 € brutto. Darin enthalten war ein Grundgehalt von 2.040,30 €, eine Flugzulage von 262,80 € und die Coachzulage in Höhe von 690,25 € und Mehrflugstundenvergütung (jeweils brutto).
Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der M. D. Line GmbH (im Folgenden MTV) anwendbar. Der Kläger ist Mitglied der bei der Beklagten gebildeten Personalvertretung.
Dem Kläger war seit 1996 die Zusatzfunktion Trainingsflugbegleiter übertragen worden. Im Zuge einer Umstrukturierung bei der Beklagten wurde diese Tätigkeit abgeschafft. Den betroffenen Mitarbeitern wurde die Möglichkeit gegeben, sich auf die neu geschaffenen Stellen mit den Zusatzfunktionen Coaches oder Produkt- und Qualitätsbeauftragter (PQ) zu bewerben. Der Kläger wurde auf seine Bewerbung als Coach ausgewählt. Er übte diese Zusatzfunktion seit dem 1. Juli 1999 aus. Die Coachzulage betrugt zuletzt 690,35 € brutto.
Nr. 4 der Zusatzvereinbarung vom 29. Juli 1999 zum Arbeitsvertrag des Klägers lautet:
"Die Herrn F. übertragene Zusatzfunktion kann von DLH jederzeit einseitig widerrufen werden, wobei diese Zusatzvereinbarung mit Ablauf des Kalendermonats endet, der auf den Zugang des Widerrufs erfolgt. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen."
Eine zwischen der Beklagten und der Personalvertretung Bord geschlossene Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 mit dem Thema "Auswahlrichtlinien Funktionsträger" beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
"§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien enthalten Auswahlgrundsätze für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb der DLH, wie z. B. Trainingskapitäne, Supervisionskapitäne, Checkflugbegleiter, Lehrpersonal etc. ...
§ 4 Ernennung
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die PV-Bord vor Übertragung der neuen Aufgaben an den Mitarbeiter zugestimmt hat.
Die Geschäftsleitung und die PV-Bord weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und der PV-Bord über das zukünftige Verfahren der Auswahl von Checkflugbegleitern, Supervisionskapitäne und Trainingskapitäne."
Im Jahre 2001/2002 begann die Beklagte mit einer erneuten Änderung der Kabinenstruktur, die u. a. in der Schaffung der Stellen von Stationsreferenten bestand. Diese neue Struktur wurde den Coaches im März 2002 vorgestellt. Die Stellen der Stationsreferenten wurden ausgeschrieben und ab September 2002 besetzt.
Mit Schreiben vom 25.02.2003 widerrief die Beklagte die Übertragung der Zusatzfunktion Coach und die dafür gezahlte Vergütung zum 31.03.2003 mit der Begründung, nach Einführung der neuen Kabinenstruktur sei die Funktion der Coaches ab 01.04.2003 weggefallen. Gleichzeitig bot die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter an, für die eine zusätzliche Vergütung von 230,00 € monatlich gezahlt werden sollte, bei Teilzeitbeschäftigung der anteilmäßige Betrag. Hilfsweise sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30.09.2003 aus. Diese beinhaltet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion Coach. Gleichzeitig wurde angeboten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2003 als Flugbegleiter/in mit der Zusatzfunktion Produkt- und Qualitätsbeauftragter (PQ) fortzusetzen.
Nr. 3 der angetragenen Zusatzvereinbarung sah vor, dass die übertragene Zusatzfunktion "jederzeit einseitig im Rahmen billigen Ermessens widerrufen werden" konnte.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit des Widerrufs und verlangt die Weiterzahlung der Coachzulage für die Monate April bis August 2003 in Höhe von monatlich 690,25 €.
Der Kläger hat vorgetragen, die Tätigkeit als Coach habe mehr als 75 % seiner Arbeitszeit umfasst, er sei den Produkt- und Qualitätsbeauftragten und den übrigen Flugbegleitern gegenüber vorgesetzt gewesen. Neben der Durchführung individueller Zielvereinbarungen sei er auch an der Schaffung und Durchführung von Projekten beteiligt und für die Kabinenführung verantwortlich gewesen. Diese Tätigkeiten fielen auch in Zukunft an. Angesichts der herausgehobenen Stellung und des Anteils der Coachzulage an der Gesamtvergütung werde in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Dies könne einseitig nur durch Änderungskündigung geschehen. Weder die Betriebsvereinbarung noch der Einzelarbeitsvertrag begründe in zulässiger Weise ein Widerrufsrecht.
Aber auch eine Änderungskündigung sei unwirksam, insbesondere deshalb, weil die Zusatzfunktion Coach nicht weggefallen sei. Die Beklagte hat bei diesbezüglichen Funktionen nur auf andere Stationsreferenten und Produkt- und Qualitätsbeauftragten verteilt. Dabei habe die Beklagte sie, die Coaches, davon abgehalten, sich auf die Stationsreferentenstelle zu bewerben.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Widerruf vom 25.02.2003 unwirksam ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April bis August 2003 insgesamt 3.451,25 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Geschäftsleitung habe am 31. Januar 2003 entschieden, die Zusatzfunktion der Coaches mit Wirkung vom 1. April 2003 dauerhaft und ersatzlos aufzulösen, weil eine betriebliche Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung dieser Zusatzfunktion nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Entwicklung der innerbetrieblichen Prozesse und die Einführung einer neuen Kabinenstruktur hätten dazu geführt, dass die Zusatzfunktion der Coaches nicht mehr erforderlich sei. Die von ihr durchgeführte Umstrukturierung sei als freie Unternehmerentscheidung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Es sei auch weiterhin zulässig, Widerrufsvorbehalte ohne Bindung an bestimmte Gründe zu vereinbaren. § 308 Nr. 4 sei schon wegen der im Arbeitsrecht bestehenden Besonderheiten nicht anwendbar. Eine Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechtes liege nicht vor, denn angesichts des Anteils der Zulage an der Gesamtvergütung sei nicht in das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung grundlegend angegriffen worden. Die Coaches hätten nicht die von ihnen behauptete herausgehobene Stellung, insbesondere keine Vorgesetztenfunktion inne gehabt.
Durch Urteil vom 18.09.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf vom 25. Februar 2003 sei unwirksam. Der Beklagten stehe keine Ermächtigungsgrundlage für die Ausübung des Widerrufs zu. Insbesondere ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung vom 2. März 1993 kein Widerrufsrecht. Auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Widerrufsmöglichkeit verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Die Beklagte hat gegen das Urteil vom 18.09.2003 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet.
Die Beklagte macht geltend, dass der Widerruf wirksam vereinbart und ausgeübt worden sei. Jedenfalls aber sei die Änderungskündigung berechtigt, da die Zusatzfunktion Coach infolge der von ihr vorgenommenen Änderung der Kabinenstruktur weggefallen sei.
Die Betriebsvereinbarung sehe ausdrücklich einen Widerruf auch für die hier vorgesehenen Funktionszulagen vor. Diese ergebe sich aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung. Eine Bezugnahme auf einzelvertragliche Regelungen sei nicht gewollt, weil derartige einzelvertragliche Regelungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung im Betrieb noch nicht üblich gewesen seien.
Darüber hinaus sei auch eine einzelvertragliche Vereinbarung zulässig. Es liege kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses vor, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht unangemessen beeinträchtigt werde. Zugrunde zu legen sei das gesamte Monatseinkommen des Klägers. Danach ergebe sich allenfalls eine Reduzierung der Zulage in Höhe von etwa 16 %. Bei einem Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB sei zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass ein Widerrufsrecht hätte vereinbart werden können für den Fall, dass die Aufgaben, für die die Funktionszulage gezahlt werde, wegfielen.
Der Widerruf der Funktionszulage entspreche auch billigem Ermessen, weil die Aufgaben der Coaches aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung vom 31.01.2003 mit Wirkung vom 01.04.2003 weggefallen seien. Das Ende 2001/Anfang 2002 beschlossene Konzept der neuen Kabinenstruktur habe vorgesehen, dass neben den Zusatzfunktionen der Coaches und der Produkt- und Qualitätsbeauftragten erstmals und neu die Zusatzfunktion eines Stationsreferenten eingeführt werden sollte. Stationsreferenten, Coaches, Produkt- und Qualitätsbeauftragte sowie Flugbegleiter ohne Zusatzqualifikation sollten zur besseren Produktsicherung zudem das ebenfalls neue sogenannte 360-Grad-Feedbacksystem anwenden. Diese Funktionen sollten parallel erhalten bleiben, entsprechend seien sechs Ausschreibungen für Stationsreferenten erfolgt. Auch den Coaches sei anlässlich eines Coachsmeetings im März 2002 nahegelegt worden, sich auf diese Stellen zu bewerben. Die neuen Stellen eines Stationsreferenten beinhalten die Verantwortlichkeit für Stationsbelange und lokale Schnittstelle für Flugbetriebsleitung/aktive Einflussnahme auf die Qualitätssicherung/Unterstützung der Flugbetriebsleitung bei der Administration und Personalführung der jeweiligen Station/Büro- und Bodentätigkeit in der zuständigen Hauptverwaltung sowie Einsatz auf der Linie als PQ. Diese Aufgaben hätten den Coaches nicht oblegen.
Hauptbestandteil der Tätigkeit der Coaches sei es gewesen, neuen Flugbegleitern den sogenannten Probezeitcheckflug abzunehmen. Zudem musste jeder andere Mitarbeiter in der Kabine einmal pro Jahr ein Checkflug mit einem Coach absolvieren. Erst nachdem die Entscheidung getroffen worden sei, die Checkflüge insgesamt wegfallen zu lassen, sei am 31.01.2003 der Entschluss gefasst worden, die neue Kabinenstruktur durch ersatzlosen Wegfall der Zusatzfunktion Coach zu modifizieren. Checkflüge würden nunmehr allein in der Ausbildung und im Rahmen von speziellen Blockschulungen absolviert. Diese gehörten zu keinem Zeitpunkt zu den Aufgaben der Coaches. Die Überprüfung der festgesetzten Standards durch Checks und Ausbildung werde durch die bereits seit 1999 beschäftigten Standardisierungsreferenten ausgefüllt. Hilfestellung bei Einweisungs- und Umschulungsflügen würden von den Produkt- und Qualitätsbeauftragten seit 01.04.2003 alleine durchgeführt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 - 2 Ca 2547/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verfolgt seine Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages in der Berufung weiter.
Die Beklagte habe durch den Widerruf in unzulässiger Weise in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Darüber hinaus werde bestritten, dass erst im Januar 2003 die Entscheidung getroffen worden sei, die Aufgaben der Coaches wegfallen zu lassen. Vielmehr sei schon Anfang des Jahres 2002 beabsichtigt gewesen, die Coaches durch die Stationsreferenten zu ersetzen. Coaches seien sogar davon abgehalten worden, sich auf die Stellen der Stationsreferenten zu bewerben.
Auch aus dem Protokoll der Kabinenausschusssitzung Nr. 13 vom 10.04.2002 ergebe sich, dass Frau U. klargestellt habe, dass Coachstellen wegfallen sollten.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Parallelverfahren - 12 Sa 37/04 - Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 25.06.2004, 08.10.2004 sowie vom 21.01.2005 durch Vernehmung der Zeugen U., C., E., F., C., L., S. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, mit deren Verwertung sich die Parteien im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundsbeweises einverstanden erklärt haben, wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.10.2004 und 21.01.2005 des Landesarbeitsgerichts Köln (Bl. 584 - 611 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die erkennende Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. über die Behauptung des Klägers, dass in der Kabinenausschusssitzung vom 10.04.2002 durch Frau U. klargestellt worden sei, dass die Coachstellen wegfallen sollten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.05.2005 Bezug genommen. Darüber hinaus wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.09.2003 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne der § 64 Abs. 1, 2 ArbGG. Entgegen der ursprünglichen Annahme ist die Berufungsbegründung der Beklagten bereits am 22.01.2004 und damit rechtzeitig innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen und nicht erst am 23.01.2004. Der Entscheidung über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten bedurfte es deshalb nicht.
B.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte konnte die Zusatzfunktion Coach mit Schreiben vom 25.02.2003 wirksam zum 31.03.2003 widerrufen.
Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 21.01.2005 - 12 Sa 37/04 -.
I. Der Klageantrag zu 1) in der Form des Feststellungsantrages ist zulässig. Der Kläger hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Eine Feststellungsklage kann auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt werden. Streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber aufgrund eines vorbehaltenen Widerrufs eine Änderung der Arbeitsbedingungen herbeiführen kann, kann der Arbeitnehmer dies im Wege der Feststellungsklage klären lassen (BAG, Urteil vom 12.01.2005 -5 AZR 364/04- NZA 2005,465; Urteil vom 15.08.2000 - 1 AZR 458/99 -; Urteil vom 11.02.1998 - 5 AZR 472/97 - NZA 1998, 647).
II. Die Beklagte konnte das Widerrufsrecht hinsichtlich der Zusatzfunktion als Coach und hinsichtlich der Coachzulage rechtswirksam ausüben, da der Beklagten sowohl nach der Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 als auch nach der einzelvertraglichen Vereinbarung vom 29.07.1999 ein Widerrufsrecht zustand.
1. Die Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 betreffend "Auswahlrichtlinien Funktionsträger" erfasst auch den hier in Rede stehenden Personenkreis der Coaches. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung.
a) Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Gesetze auszulegen. Maßgeblich ist zunächst - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Zu beachten ist zusätzlich der Gesamtzusammenhang der Regelung, soweit er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 272/03 - AP Nr. 13 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung; BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98 - AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung).
b) Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist entgegen der Auffassung des Klägers die Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 im Streitfall auch für die Coaches einschlägig.
In § 1 (Geltungsbereich) ist ausdrücklich bestimmt, dass die Auswahlgrundsätze wie Besetzung von Arbeitsplätzen mit Sonderfunktionen im Flugbetrieb wie z. B. Checkflugbegleiter etc. gelten sollen. Coaches haben derartige Sonderfunktionen gerade im Flugbetrieb ausgeübt, wie die Parteien selbst in den Schriftsätzen dargelegt haben. Als Flugbegleiter wurde der Kläger eingestellt, darüber hinaus hat er zunächst als Trainingsflugbegleiter Tätigkeiten ausgeübt und ab 1999 die Checkflüge von Flugbegleitern, deren Coaching, Sicherstellung von Standard und weitere Sonderaufgaben zugewiesen erhalten. Damit ist nach Einschätzung der Kammer, wie auch das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt hat, der Kläger durchaus mit Checkflugbegleitern vergleichbar. Diese Funktion gibt es jedoch bei der Beklagten nicht mehr, da diese Funktion ab 1999 auf die Coaches übergegangen ist. Sowohl die Bezeichnung in den Organigrammen als auch die Anforderungen, die an die Coaches gestellt werden und die in § 2 der Betriebsvereinbarung ausgewiesen sind, stimmen mit den tatsächlichen Anforderungen überein.
Die Betriebsvereinbarung beinhaltet auch keine abschließende Aufzählung der dort gemeinten Funktionsträger. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "etc", dass auch weitere ähnlich gelagerte Funktionen unter diese Betriebsvereinbarung fallen sollen.
Soweit der Kläger einwendet, bei Schaffung der Betriebsvereinbarung sei an einen ganz anderen Personenkreis gedacht gewesen, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen, weil dies sich aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung nicht erschließt. Der Wille der Betriebsparteien kann nur insoweit Bedeutung erlangen, als er hinreichend in der Regelung seinen Ausdruck gefunden hat. Nach Wortlaut und Systematik ist dies, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Klägers und auch des Arbeitsgerichts, ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass in § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung auch ein Widerrufsrecht vereinbart ist. Der Text, dass die Geschäftsleitung und die Personalvertretung Bord darauf hinweisen, dass die Bestellung von Funktionsträgern jederzeit widerrufbar ist, ist nicht nur als ein deklaratorischer Hinweis zu sehen. Es würde bereits voraussetzen, dass anderweitig die Widerruflichkeit dieser Sonderfunktionen geregelt ist. Der Kläger hat insoweit keine Bestimmungen aufgezeigt, auf die verwiesen worden sein könnte. Darüber hinaus ist die Kammer auch der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Betriebsvereinbarung die Auswahl von zu ernennenden Rechtsträgern betrifft, nicht ausschließt, dass für die Rückgängigmachung dieser Funktion eine Regelung enthalten ist. Gerade der ausdrückliche Hinweis der Geschäftsleitung und der Personalvertretung legt vielmehr den Schluss nahe, dass die Betriebspartner dies ausdrücklich auch so vereinbart wissen wollten.
c) Das in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Widerrufsrecht verstößt auch nicht etwa gegen § 308 Nr. 4 BGB. Ausweislich § 310 Abs. 4 Satz 1BGB gelten die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB nicht für Betriebsvereinbarungen (vgl. Gotthardt, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2. Aufl. Rdnr. 335, 337).
Die Betriebsvereinbarung gilt auch gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Widerruflichkeit kann gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, da der Inhalt des Arbeitsverhältnisses betroffen ist.
2. Der in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Widerrufsvorbehalt ist auch nicht wegen objektiver Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes rechtsunwirksam.
a) Auch die Regelungen einer Betriebsvereinbarung unterliegen einer Rechtskontrolle im Hinblick auf die geltenden Rechtsgrundsätze des Kündigungsschutzes (ErfK/Kania, 5. Aufl., § 75 BetrVG Rdnr. 5 m.w.N.).
b) Ein Eingriff in den durch die gesetzlichen Änderungskündigungsschutzbestimmungen geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses liegt dann vor, wenn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ihrem Inhalt oder Umfang nach in einer sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkenden Weise geändert wird und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung grundlegend betroffen ist. Eine grundlegende Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung hat das Bundesarbeitsgericht danach angenommen, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Dem Arbeitnehmer wird hier zu seinem Vorteil eine Leistung zusätzlich zu dem üblichen Entgelt gewährt. Der Arbeitgeber ist dann bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und dementsprechend auch den Widerruf zu erklären (BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465 B I 4 b bb der Gründe; Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 782/01 - EzA § 315 BGB Nr. 51 B II 3 der Gründe; Urteil vom 15.11.1995 - 1 AZR 521/95 - NZA 1996, 603; Urteil vom 07.10.1982 - 2 AZR 455/80 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung III 1 b der Gründe).
c) Die 25 %-Grenze ist im Streitfall nicht erreicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gesamtvergütung in Relation zu der Coachzulage zu setzen ist oder, wie der Kläger vorträgt, lediglich die Grundvergütung, die Flugzulage und die Coachzulage. Selbst wenn man von dem Sachvortrag des Klägers ausgeht, ergibt sich bei einem Grundgehalt von 2.040,30 €, einer Flugzulage von 262,80 € und einer Coachzulage in Höhe von 690,25 € allenfalls ein Prozentsatz von etwa 23 % an der aus diesen drei Positionen zusammengesetzten Gesamtvergütung. Die Mehrflugstundenvergütung ist dabei nicht berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei die tarifliche Vergütung unterschritten wäre. Eine grundlegende Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist deshalb unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegeben.
d) Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses sei deshalb betroffen, weil er eine herausgehobene Stellung innegehabt habe und teilweise auch Vorgesetztenfunktion gegenüber den Flugbegleitern und den PQ. Zwar ist davon auszugehen, dass nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten bei Abschaffung der Trainingsflugbegleiter und Einführung der Coaches eine gewisse herausgehobene Stellung der Coaches gegenüber den Flugbegleitern und den Produkt- und Qualitätsbeauftragten vorgelegen hatte. Mit dem LAG Köln ist die Kammer der Auffassung, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung Maßstab alleine sein kann, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wurde, wenn sich das dem Arbeitgeber vorbehaltene Widerrufsrecht auf eine Funktionszulage bezieht. Dabei richtet sich die Höhe und Angemessenheit der Gegenleistung nach der innegehabten Position und der ausgeübten Funktion. Diese finden also Berücksichtigung, wenn Leistung und Gegenleistung zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Eine besondere Bewertung ist deshalb nicht vorzunehmen.
Der Wegfall von disziplinarischen oder sachlichen Weisungsbefugnissen vermag deshalb ebenso wenig eine grundlegende Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu begründen.
3. Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht auch nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Das ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 28.05.1997 - 5 AZR 125/96 - NZA 1997, 1160/1162).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt der wirksame Entzug einer Zusatzaufgabe regelmäßig den Widerruf einer dafür gezahlten Zulage (BAG, Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 521/95 - a.a.O. II 6 der Gründe). Hier ist die dem Kläger übertragene Coachtätigkeit infolge der von der Beklagten im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung vorgenommenen Organisationsänderung entfallen. Diese Organisationsänderung hat die Geschäftsführung auf Vorschlag der Kabinenleitung im Januar 2004 beschlossen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der beim Landesarbeitsgericht Köln durchgeführten Beweisaufnahme, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben, und aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes zur Überzeugung der Kammer fest. Schon das Landesarbeitsgericht Köln hat ausgeführt, dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen U., L. und S. die Entscheidung getroffen worden ist, Coachstellen entfallen zu lassen. Die Kabinenstruktur war jedenfalls ab 01.04.2003 anders gestaltet. Es gab nur noch die Flugbegleiter, die Produkt- und Qualitätsbeauftragten sowie die Stationsreferenten und Standardisierungsreferenten. Die Aufgaben der Coaches fielen auf jeden Fall hinsichtlich der durchzuführenden Checkflüge weg, da diese nicht mehr durchgeführt wurden. Nach dem Sachvortrag des Klägers beinhalteten die Checkflüge etwa 40 % der Aufgaben der Coaches. Zwar fielen andere Aufgaben nicht vollständig weg, sie wurden jedoch auf andere Beschäftigungsgruppen wie die PQ-s verteilt; teilweise wurden sie auch von schon vorher beschäftigten Standardisierungsreferenten wahrgenommen. Die Kabinenstruktur bei der Beklagten wurde deshalb anders gestaltet. Auch durch die Einführung des sogenannten 360-Grad-Feedbacksystems entfielen bisher von den Coaches verrichtete Aufgaben.
Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, einen Aufgabenbereich wegfallen zu lassen bzw. teilweise auf andere beschäftigte Mitarbeiter zu übertragen, so stellt dies einen sachlichen Grund im Rahmen der Interessenabwägung dar. Selbst im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes ist anerkannt, dass die Organisation und Gestaltung des Betriebes und damit auch die Festlegung der Stärke der Belegschaft, mit der der Unternehmer das von ihm definierte Betriebsziel erreichen will, bis zur Grenze der Willkür der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit unterliegt. Wenn das unternehmerische Konzept nicht von vornherein gesetz-, tarif- oder vertragswidrig erscheint, ist es als geeignetes Mittel zur Organisation des Betriebes anzusehen (BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; Urteil vom 24.04.1997 - 2 AZR 352/96 - AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969 m.w.N.).
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss die Kammer auch davon ausgehen, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung am 31.01.2003 keine andere Möglichkeit offen stand, den Kläger höherwertig weiterzubeschäftigen mit der Tätigkeit eines Stationsreferenten. Die Kammer hatte im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 30.03.2004 die Parteien darauf hingewiesen, dass es bei Ausübung des billigen Ermessens die Möglichkeit ausgeschlossen sein müsse, dem Kläger die Aufgabe eines Stationsreferenten zu übertragen. Dies hätte vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wegfall der Coachfunktion noch Stationsreferenten frei waren bzw. bei Besetzung der Stellen der Stationsreferenten abzusehen war, dass die Aufgaben der Coaches wegfallen sollten.
Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Wie auch das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 21.01.2005 festgestellt hat, waren die Coaches zunächst in die Kabinenstruktur eingebunden. Diese Struktur ist, wie der Zeuge S. bekundet hat, den Coaches als erster Beschäftigungsgruppe wegen ihrer herausgehobenen Stellung vorgestellt worden. Die Coaches waren Bestandteil dieser Struktur. Das haben neben dem Zeugen S. auch die Zeugen C., U. und L. bestätigt. Die Aufgaben der Stationsreferenten sollten die Aufgaben der Coaches nicht tangieren. Die Beklagte hat im Einzelnen beschrieben, dass die Aufgabe der Stationsreferenten aufgrund der Vorstellung im Frühjahr 2002 nur an sechs Flugbegleiter vergeben worden ist und dass die Aufgabe der Stationsreferenten einmal die Verantwortlichkeit für die Stationsbelange als dezentrale Schnittstelle der Kabinenleitung zu den lokalen Partnern, die Funktion als Produkt- und Qualitätsbeauftragte auf den Flügen, Unterstützung der Kabinenleitung bei der Verwaltung und Personalführung sowie die Büro- und Bodentätigkeit der Zentrale und der jeweiligen Station umfasst hat. Dieses spezielle Aufgabengebiet habe, ursprünglich parallel zu den Aufgaben des Coaches, eingeführt werden sollen. Wie der Zeuge S. bekundet hat, habe sich erst nach der Anlaufphase nach vier Monaten gezeigt, dass die Funktion der Coaches doch nicht mehr erforderlich war und deshalb anderweitig verteilt werden konnte.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Entscheidung und Einführung der Beschäftigung der Stationsreferenten und der endgültigen Entscheidung, die Aufgaben der Coaches wegfallen zu lassen bzw. anders zu verteilen, nur nach einem Zeitraum von vier Monaten getroffen wurde. Sämtliche zu diesem Thema vernommenen Zeugen (C., L., U. und S.) haben aber bekundet, dass die Coaches zunächst Inhalt der neuen Kabinenstruktur gewesen seien und erst im weiteren Laufe der Entwicklung die Erkenntnis gekommen sei, dass man auf die Coaches verzichten könne. Die Kammer sieht sich deshalb nicht in der Lage, anzunehmen, dass die Entscheidung von vornherein darauf gerichtet war, die Coaches abzuschaffen, als die Stationsreferenten eingestellt wurden. Dagegen spricht auch, dass das Konzept ja bereits Ende 2001/Anfang 2002 beschlossen wurde und so auch den Coaches als Mitglieder dieser neuen Struktur vorgestellt wurde.
Auch die Beweisaufnahme des Zeugen D. und die vor dem erkennenden Gericht durchgeführte Beweisaufnahme des Zeugen I. haben nicht die Behauptung des Klägers bestätigen können, dass bereits bei der Kabinenausschusssitzung am 04.10.2002 Gegenstand der Diskussion gewesen sei, dass der Aufgabenbereich der Coaches wegfallen sollte. Der Zeuge D. konnte zu diesem Thema aus eigener Kenntnis nichts sagen. Auch der Zeuge I. konnte nicht bestätigen, dass der Inhalt des Protokolls insoweit richtig ist als dort wiedergegeben wurde, dass Coachstellen nicht wiederbesetzt werden sollten. Daraus ergibt sich darüber hinaus auch nicht zwingend, dass die Coachstellen abgeschafft werden sollten. Weder die Zeugin U. noch der Zeuge S. haben darüber hinaus bestätigt, dass der Inhalt des Protokolls insoweit richtig wiedergegeben ist.
c) Aus der Beweisaufnahme lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Coaches von Arbeitgeberseite von einer Bewerbung auf die Stelle der Stationsreferenten abgehalten worden sind. Sie wurden unstreitig schon sehr frühzeitig über diese Stellen informiert, die ausgeschrieben wurden. Nach den Bekundungen der Zeugen C., U. und L. ist den Coaches außerdem erklärt worden, sie könnten sich auf diese Stelle bewerben. Ein aktives Abraten von der Bewerbung lässt sich auch nicht der Aussage der Zeugin C. entnehmen. Insoweit hat die Zeugin U. im März 2002 lediglich erklärt, Frau C. brauche sich nicht auf die Stelle eines Stationsreferenten zu bewerben, sie sei ja Coach, Coachstellen werde es weiterhin geben. Dies entspricht jedoch auch dem Sachvortrag, dass zum damaligen Zeitpunkt der Wegfall der Coachstellen überhaupt nicht in Aussicht genommen war. Auch die Zeugin E. hat ausdrücklich bekundet, dass ein Abraten nicht erfolgt sei. Vielmehr sei ihr und auch anderen Coaches im Termin vom 09.03.2002 gesagt worden, sie dürften sich auf jede Stelle bewerben. Gleiches hat der Kläger auch in einem persönlichen Gespräch mit der Zeugin L., wie sich aus seiner Vernehmung ergeben hat, bekundet.
Es lässt sich demnach nicht feststellen, dass die Beklagte den Kläger von der Bewerbung auf eine Stelle als Stationsreferent abgehalten hat und lässt sich darüber hinaus auch nicht feststellen, dass die Beklagte bei Ausschreibung und Besetzung der Stellen der Stationsreferenten den Wegfall der Coachstellen bereits in Erwägung gezogen hatte. Daraus ergibt sich daraus zugleich unter Berücksichtigung der obigen Erörterungen, dass der Widerruf mit Schreiben vom 25.02.2003 billigem Ermessen im Sinne von § 315 Satz 1 BGB entspricht.
4. Die Wirksamkeit des Widerrufs aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 02.03.1993 widerspricht auch nicht unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips dem - etwa unwirksamen - einzelvertraglichen Widerrufsvorbehalt vom 29.07.1999. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Neuregelung in § 308 Nr. 4 BGB einzelvertraglich eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall vereinbart hätten, dass die Zusatzfunktion insgesamt im Betrieb wegfällt.
a) Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - NZA 2005, 465 entschieden, dass die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist.
Diese Grundsätze sind auf den Streitfall anzuwenden. Die Parteien haben eine Funktionszulage vereinbart, die jederzeit unbeschränkt widerrufbar sein sollte, ohne dass die Voraussetzungen oder der Umfang der vorbehaltenen Änderungen konkretisiert worden sind. Dies verstößt nach der o. g. Rechtsprechung gegen §§ 308 Nr. 4, 307 BGB.
b) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in der gleichen Entscheidung ausgeurteilt, dass bei Formulararbeitsverträgen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht kommt. Es gelten die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.
Zu Recht hat die Beklagte bereits in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass auch aus Sicht des Klägers als Adressat der Zusatzvereinbarung zu erkennen ist, dass die Ausübung der Zusatzfunktion zumindest von deren Existenz abhängig sein muss. Es ergäbe für die Beklagte keinen Sinn, Entgelt für eine Tätigkeit zu zahlen, die der Kläger gar nicht mehr ausübt. Das ist auch für den Kläger ersichtlich, so dass die Parteien ein Widerrufsrecht der Zusatzfunktion "Coach" zumindest für den Fall gewollt haben würden, dass die Zusatzfunktion im Betrieb der Beklagten insgesamt wegfällt. Dieser Wertung ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Dies muss zumindest dann gelten, wenn auch nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zu übertragen (§ 3 Ziff. 8 MTV). Die Tatsache, dass der betreffende Arbeitnehmer tariflich gegen ordentliche Kündigungen geschützt ist, steht einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Es ist im Gegenteil eher anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf die erschwerten Möglichkeiten, die Arbeitsvertragsbedingungen durch eine Änderungskündigung zu ändern, den Weg des vertraglichen Änderungsvorbehaltes bei Wegfall der Zusatzfunktion gewählt hätten (vgl. auch BAG, Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 118/95 - n. v. II 4 c der Gründe).
III. Da der Widerruf rechtswirksam ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Differenzvergütung hinsichtlich der Coachzulage.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6, 91 ZPO.
Im Hinblick auf die Anzahl der Verfahren und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hat die Kammer ebenfalls die Revision zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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