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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 1645/05
Rechtsgebiete: 2. BesÜV


Vorschriften:

2. BesÜV F. 21.06.1991 § 4
2. BesÜV F. 21.06.1991 § 2 Abs. 1 Satz 1
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

6 Sa 1645/05

Verkündet am 25. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goeke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Spirres und den ehrenamtlichen Richter Schörnich

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 - 3 Ca 6380/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Übergangsbesoldungsverordnung vom 21.06.1991 - 2. BesÜV -).

Die 36jährige Klägerin, die nach dem Abitur eine Ausbildung zur Außenhandelskauffrau absolviert hat, trat am 01.03.1991 bei der Beklagten in den Vorbereitungsdienst für die gehobene berufsgenossenschaftliche Laufbahn ein. Die Fortbildung erfolgte nach Maßgabe der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (FPO) und endete nach der in der Berufsgenossenschaftlichen Akademie für Arbeitssicherheit in I./Sieg erfolgreich abgelegten schriftlichen Laufbahnprüfung und der Absolvierung der mündlichen Laufbahnprüfung in L. an der Müritz am 28.02.1994.

Auf den Fortbildungsvertrag vom 22./28.02.1991 (Bl. 12 - 13 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.02.1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie zum Beginn der Fortbildung ab 01.03.1991 gegen 08:00 Uhr in der Dienststelle in E. erwarte.

Die Fortbildung dauerte 36 Monate.

Die praktische Fortbildung entsprechend dem Fortbildungsplan absolvierte die Klägerin 59 Wochen in der Dienststelle in E. und 26 Wochen in der Hauptverwaltung in E.. Die theoretische Fortbildung wurde vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. in T. B. und dessen berufsgenossenschaftlicher Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung in I. durchgeführt. Die theoretische Fortbildung der Klägerin erfolgte 49 Wochen in L./Müritz (Mecklenburg) und 1 Woche in E. (Hessen) sowie 4 Wochen in I. (NRW).

Den schriftlichen Teil der Prüfung hatte die Klägerin am 28.01.1994 im unmittelbaren Anschluss an den Lehrgang in I. abgelegt. Der mündliche Teil der Prüfung erfolgte am 28.02.1994 in L./Müritz.

Die Beklagte stellte die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.1994 als Dienstordnungsangestellte in deren Bezirksverwaltung E. ein. Sie erhält dort die nach § 2 der 2. BesÜV abgesenkten Bezüge.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrage zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.

Sie hat vorgetragen, dass ihr Fortbildungsvertrag mit der Hauptverwaltung in E. abgeschlossen worden sei und von der Hauptverwaltung federführend geleitet worden sei. Dort sei auch festgelegt worden, wann und welche Zeiten sie wo während der Fortbildung zu absolvieren habe. Theoretische Ausbildung sei durch die Akademie für Arbeitssicherheit bundeseinheitlich gesteuert und durchgeführt worden. Dass die Ausbildung überwiegend im Gebiet der neuen Bundesländer stattgefunden habe, sei reiner Zufall gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 I der 2. BesÜV in der Fassung bis 24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass der Zuschuss der Klägerin nicht zustehe, da sie die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.11.2005 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fall der Klägerin mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 - nicht vergleichbar sei. Es stehe fest, dass die Klägerin vom Beginn der Fortbildung an mit dem praktischen Ausbildungsort in E. und damit in den neuen Bundesländern fortgebildet und später auch in der Bezirksverwaltung E. eingestellt worden sei. Der Sinn der Vorschrift setze voraus, dass in den alten Bundesländern ausgebildete Mitarbeiter aus dem Beitrittsgebiet zu einer Rückkehr in die neuen Bundesländer bewegt werden müssten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Daher spiele es auch keine Rolle, ob der überwiegende zeitliche Anteil der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung im Ost- oder Westteil der Bundesrepublik stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin von vornherein mit Ausbildungsort in E. eingestellt worden sei, weil für die dortige Bezirksverwaltung Dienstordnungsangestellte gesucht worden seien und ausgebildet werden sollten.

Gegen das am 10.12.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 27.12.2005 Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.02.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, dass zwischen den Parteien nicht der Fortbildungsort E. vereinbart worden sei. Der Fortbildungsvertrag sei mit der Beklagten mit Sitz in E. abgeschlossen worden. Die Beklagte habe fünf Außenstellen in den alten und vier in den neuen Bundesländern eingerichtet und ohne erkennbaren sachlichen Grund entschieden, wo die jeweiligen Auszubildenden die theoretische Ausbildung durchliefen. Die Zuweisung sei zufallsbedingt gewesen. Das Ziel der Vorschrift habe im schnellen Gewinn von dringend benötigtem Fachpersonal bestanden, so dass es maßgeblich auf die fachliche Qualifikation ankomme, die in den neuen und alten Bundesländern gleich gewesen sei, während das Kriterium der Mobilität im Hintergrund gestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 - 3 Ca 6380/05 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist insbesondere darauf hin, dass die Klägerin 2/3 der praktischen Ausbildung und etwa 90% der theoretischen Ausbildung in den neuen Bundesländern absolviert habe. Die Zuordnung sei nicht durch Losentscheid erfolgt, sondern nach regionalen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wobei Ziel gewesen sei, die Fortzubildenden in der Nähe ihrer Bezirksverwaltung und damit in der Regel in der Nähe ihres Wohnsitzes zu schulen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.

II.

Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Fall der Klägerin mit dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar ist. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch im Wesentlichen in der Begründung.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis ist eine aus dem vortragenden Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einer Sache. Zwar können Gegenstand einer Feststellungsklage nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses sein. Jedoch kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 25.10.2001 - 6 AZR 718/00 - BAGE 99, 250, 252 f.; Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 566/04 - BGH vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97 - NJW 2000, 2280, zu 1 a der Gründe).

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss gemäß der 2. BesÜV zu zahlen und zwar für den nichtverjährten Zeitraum ab 01.01.2001. Damit ist nicht nur ein auf die Vergangenheit gerichtetes Rechtsverhältnis betroffen, sondern das Rechtsverhältnis betrifft auch die Gegenwart und damit den weiteren Umfang der Leistungspflicht der Beklagten im Sinne der oben zitierten Definition eines Rechtsverhältnisses.

Da die Parteien nicht über die Höhe des Zuschusses als solchen streiten und davon auszugehen wäre, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts einem Feststellungsbegehren nachkommen würde, kann auch das Feststellungsinteresse nicht im Hinblick auf die Verweisung auf einen Leistungsantrag verneint werden.

2. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind unbegründet. Die Klägerin hat die für die Gewährung eines Zuschusses erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben.

a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautet in der ab 01.07.1991 geltenden Fassung:

§ 2

Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte

(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Betrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom 100 der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; ...

Für die Bemessung der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem 01.01.2004 beträgt er 92,5 vom Hundert.

§ 4 2. BesÜV lautet:

Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen ...

Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der durch die 4. BesÜV ÄndV geänderten Fassung ist § 4 in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung (§ 4 der 2. BesÜV a. F.) für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.

Aufgrund dieser Übergangsvorschrift gilt die 2. BesÜV in der ab 01.07.1991 bis zur Änderungen am 24.11.1997 geltenden Fassung für die Klägerin weiter. Dem hat die Klägerin auch in ihrem Feststellungsantrag Rechnung getragen.

b) Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin keine Tatsachen vorzutragen vermocht, die den Schluss rechtfertigen, dass sie die Befähigungsvoraussetzungen für ihre Tätigkeit als Dienstordnungsangestellte bei der Beklagten im bisherigen Bundesgebiet erworben hat.

Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass im Fall der Klägerin nicht feststellbar ist, dass die Zuweisung zur praktischen und theoretischen Ausbildung etwa aufgrund eines Losentscheides vonstatten gegangen ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall im tatsächlichen Bereich von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Die praktische Ausbildung der Klägerin erfolgte zu 2/3 in der Dienststelle in E., der die Klägerin zur Fortbildung von Anfang an zugewiesen worden ist. Soweit die praktische Fortbildung in der Hauptverwaltung in E. der Beklagten erfolgt ist, beruhte dies erkennbar darauf, dass die im Aufbau befindliche Dienststelle E. zum damaligen Zeitpunkt die dort vermittelten Kenntnisse nicht weitergeben konnte, da dort entsprechende Abteilungen noch nicht bestanden.

Hinsichtlich der theoretischen Ausbildung hat die Klägerin sich darauf berufen, dass es von Zufälligkeiten abhängig gewesen sei, ob sie die theoretische Ausbildung in den alten Bundesländern oder im Betrittsgebiet absolviert habe. Dies hat die Klägerin nicht mit konkreten Tatsachen belegt. Vielmehr ergibt sich aus der unstreitigen Zuweisung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung in L./Müritz für 49 Wochen bezogen auf die gesamte theoretische Ausbildung von 54 Wochen, dass diese in einem Wohnsitz- bzw. Dienststellennahen Ausbildungszentrum, das vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in I. betrieben wurde, durchgeführt wurde.

Darüber hinaus ist der mündliche Teil der Prüfung am 28.02.1994 ebenfalls in L./Müritz absolviert worden, lediglich der schriftliche Teil der Prüfung erfolgte im unmittelbaren Anschluss an einen Lehrgang im Januar 1994 in I..

Nach Einschätzung der Berufungskammer ist bei einem derartigen Sachverhalt nach Sinn und Zweck der Regelung und im Hinblick auf die Ortsbezogenheit der Regelung festzustellen, dass die Klägerin tatsächlich ihre Befähigungsvoraussetzungen überwiegend in den neuen Bundesländern erworben hat, so dass sie nicht mehr entsprechend der 2. BesÜV dem bisherigen Bundesgebiet zuzuordnen sind.

Es kann nicht maßgeblich sein, ob dies in anderen Fällen etwa anders zu bewerten ist. Die Berufungskammer hat im Streitfall den vorliegenden Sachverhalt zu bescheiden und nicht etwa die Verfahrensweisen gegenüber anderen Mitarbeitern.

c) Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen die für diesen Befähigungserwerb geforderten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen betrifft. Soweit die Dienstordnung in Anlehnung an die laufbahnrechtlichen Vorschriften der Bundesbeamten Voraussetzungen aufstellt, die für eine Anstellung in einer bestimmten Laufbahn erforderlich sind, müssen diese im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein.

Nach § 18 Bundesbeamtengesetz ist für die Laufbahn des gehobenen Dienstes gefordert,

1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigte Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,

3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

Der Schulbildung oder ein als gleichwertig angesehenen Berufsbildung kommt dabei für die Erreichung der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verfolgten Zweck, ausreichend fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen, rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege in den neuen Bundesländern zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung erworben (vgl. BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 - NZA RR 2006, 38; BVerwG Beschluss vom 09.09.2004 - 2 BVR 669/02 -; BVerwG 11.03.1999 - 2 C 24/98 - ZDR 1999, 385).

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es weiter darauf an, dass die als Befähigungsvoraussetzung anzusehende Ausbildung und Prüfung an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Ländern und Landesteile absolviert worden ist. Damit enthält sich die Vorschrift jeglicher Wertung zur Qualität der Ausbildung von Vorbereitung und Ausbildungsabschlüssen, sowie der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigen Personenkreises. Sie setzt damit die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Beitrittsgebiet und dem früheren Bundesgebiet voraus (BVerwG vom 25.05.2004 - 2 C 70/03 - LKV 2005, 68 - 69). Die danach ausschließlich ortsbezogene Beurteilung führt dazu, dass nicht etwa die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit entscheidend ist. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ihre Hauptverwaltung in Düsseldorf und damit in den alten Bundesländern hatte (vgl. insoweit BVerwG vom 25.05.2004 - 2 C 70/03 - a. a. O.). Maßgeblich ist der Ort der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung.

Daraus folgt andererseits, dass es nicht darauf ankommt, wo die Klägerin ihren Wohnsitz während des Vorbereitungsdienste hat. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.02.2005 ausgeführt, dass im Hinblick auf den Zweck der Gewinnung von geeignetem Personal es erforderlich gewesen ist, dass dieses Personal in das Beitrittsgebiet "zurückkehrt". Die Berufungskammer vermag diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzung zwingend erforderlich ist. Ob und wo der Fortzubildende während der Fortbildung seinen Wohnsitz nimmt bzw. genommen hat, ist nach den Voraussetzungen für die Zuschussgewährung nicht maßgeblich. Allenfalls kann dies als Indiz gewertet werden dafür, dass dem Mobilitätsgedanken Rechnung getragen werden sollte. Andererseits ist Kriterium ausschließlich der Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet, der nicht zwingend damit verbunden zu sein braucht, dass der Wohnsitz sich nicht oder doch im Bundesgebiet befindet.

Dies erschließt sich ohne weiteres, wenn der Fall zu entscheiden wäre, in dem der Wohnsitz etwa in Grenznähe zwischen alten Bundesländern und Beitrittsgebiet sich befindet. Von diesen Zufälligkeiten kann die Zuschussgewährung nach dem Wortlaut nicht abhängen.

Andererseits kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob die Klägerin jeweils zu anderen Dienststellen (Ausbildungsorten) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen "abgeordnet" wurde. Zum Einen galt während der Fortbildung ausweislich § 3 des Fortbildungsvertrages der für Angestellte der gewerblichen Berufsgenossenschaften abgeschlossene Tarifvertrag und zum Anderen ergab sich die Verpflichtung zur Erstattung der Reisekosten und ähnlichen aus § 4 des Fortbildungsvertrages.

Dass die Klägerin nach der tatsächlichen Durchführung der Fortbildung und auch nach ihrem späteren Einsatz in der Dienststelle in E. zu dem Personkreis gehörte, der die Fortbildung in den neuen Bundesländern zum weit überwiegenden Teil absolviert hat, die Prüfung zumindest hinsichtlich des mündlichen Teils in den neuen Bundesländern und gleichzeitig für einen Einsatz in den neuen Bundesländern tatsächlich auch vorgesehen worden ist macht deutlich, dass die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehören konnte, der nach dem Sinn und Zweck der Zuschussregelung nach § 4 der 2. BesÜV, qualifiziertes Personal zu gewinnen und durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger neuen Ländern in Justiz und Verwaltung zu stärken (BVerfG Beschluss vom 12.02. 2003 - 2 BVR 709/99 - NJW 2003, 3335), gehören konnte.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit festgestellt, dass die Klägerin auch nicht etwa ansatzweise konkret vorgetragen hat, ob und inwiefern ihr von der Beklagten zu irgend einem Zeitpunkt eine konkrete Anstellung für einen Arbeitsplatz in den alten Bundesländern in Aussicht gestellt bzw. zugesagt worden wäre. Sie wurde für die neuen Bundesländern ausgebildet und konsequenterweise auch dort als Dienstordnungsangestellte eingestellt. Damit hat sie - mit Ausnahme nur ganz kurzzeitiger Abordnungen während der Ausbildung - ihre Befähigungsvoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Dienstordnungsangestellte nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben.

d) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a. F. verstößt auch nicht gegen das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Die Zuschussgewährung knüpft nicht an die Abstammung, Heimat oder Herkunft, derentwegen niemand benachteiligt werden darf, an. Mit der typisierenden Zuschussregelung sollte ein zielgerichteter Anreiz geschaffen werden, um den dringenden Bedarf in den neuen Ländern an Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet, d. h. solchen Erstbewerbern, die dort ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben haben, zu entsprechen und so die Personalgewinnung noch mehr als zuvor zu unterstützen. Dieses auf die Mobilität abstellende Differenzierungsmerkmal schließt der Katalog des Art. 3 Abs. 3 GG nicht aus. Eine solche Mobilität wird im Übrigen besoldungsrechtlich ebenfalls honoriert, wenn ein Beamter, Richter oder Soldat, der die Befähigungsvoraussetzungen im Beitrittsgebiet erworben hat, im bisherigen Bundesgebiet dauerhaft verwendet wird mit der Folge, dass die 2. BesÜV keine Anwendung findet ( BVerwG vom 11.03.1999 - 2 C 24/98 - ZTR 1999,272/274 ).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da sie der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Zum Einen weicht die Entscheidung der Berufungskammer in Teilen von der Bewertung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10.02.2005 ab. Zum Anderen soll vermeintlich das Landesarbeitsgericht Hamburg in einem vergleichbaren Fall - die Entscheidungsgründe lagen dem erkennenden Gericht nicht vor - anderweitig entschieden haben (Urteil des Landesarbeitsgericht Hamburg vom 08.02.2006 - 4 Sa 91/05 -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin

Revision

eingelegt werden.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.



Ende der Entscheidung

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