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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.06.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 288/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 13 Abs. 1 | |
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 | |
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 | |
BetrVG § 99 | |
BetrVG § 99 Abs. 2 | |
BetrVG § 99 Abs. 4 | |
BetrVG § 100 | |
BetrVG § 100 Abs. 2 Satz 3 | |
BetrVG § 101 | |
GKG § 42 Abs. 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u. a. vom 29.05.2006 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2006 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Streitwert wird anderweitig auf 9.795,90 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert geringfügig zu gering festgesetzt.
Eine Erhöhung der Anwaltsgebühren ergibt sich daraus nicht.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist bei Verfahren nach den §§ 99 bis 101 BetrVG die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt zu bestimmen (LAG Düsseldorf vom 14.09.2004 17 Ta 445/04 vom 27.09.2005 17 Ta 538/05 vom 20.03.2006 6 Ta 126/06 -; vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel Stand: Februar 2005, § 12 Rdn. 481 ff.).
Bei Einstellungen ist deshalb regelmäßig wie bei Bestandsschutzstreitigkeiten der dreifache Monatsverdienst eines einzustellenden Mitarbeiters zugrunde zu legen, soweit die Einstellung nicht für einen kürzeren Zeitraum erfolgt.
Dies gilt sowohl für Einstellungsverfahren bezüglich eigener Arbeitnehmer als auch für Einstellungsverfahren bezüglich der Leiharbeitnehmer.
Betrifft der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung mehrere Mitarbeiter, so sind aufgrund des in der Regel identischen Streitgegenstandes und des damit einhergehenden geringeren Arbeitsaufwandes lediglich drei Zehntel des Ausgangswertes in Ansatz zu bringen (LAG Düsseldorf vom 02.07.2004 17 Ta 390/04 -, Beschluss vom 24.10.2005 17 Ta 607/05 -).
Für den neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 gestellten Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der streitigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist zusätzlich 50 % der Summe der Ausgangswerte hinzuzurechnen (vgl. LAG Düsseldorf vom 14.09.2004 17 Ta 445/04 und vom 18.04.2006 6 Ta 211/06 -).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht von dem Bruttomonatsverdienst eines Arbeitnehmers der Antragstellerin ausgegangen, wenn ein eigener Mitarbeiter unter Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung eingestellt worden wäre. Dies hat auch der Betriebsrat nicht bestritten. Soweit der Betriebsrat darauf abstellt, dass bei dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin der Stundenverrechnungssatz zugrunde zu legen ist, den die Arbeitgeberin an das Leihunternehmen zu zahlen hätte, wird dies den Grundsätzen der §§ 99 ff. BetrVG nicht gerecht.
Aus dem Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG wird deutlich, dass bei einer Einstellung regelmäßig ein Verweigerungsgrund nur dann gegeben ist, wenn die Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden bzw. die begründete Besorgnis besteht, dass der einzustellende Mitarbeiter den Betriebsfrieden stören wird (§ 99 Abs. 2 Ziff. 3 u. 6 BetrVG). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beziehen sich deshalb auf die Zustimmung zu einer Einstellung bzw. die Verhinderung einer Einstellung. Das wirtschaftliche Interesse auch für den Arbeitnehmer orientiert sich deshalb an der Durchführung einer Einstellung und damit an dem Verdienst, den ein einzustellender Arbeitnehmer verdienen würde und nicht an den Kosten, die ein Verleiher unter Berücksichtigung seiner Gewinnmargen als Stundenverrechnungssatz in Rechnung stellt.
Insoweit bestehen für den Betriebsrat auch keine Beteiligungsrechte bzw. Einflussmöglichkeiten.
Im Übrigen sollte es im Hinblick auf § 42 Abs. 3 u. 4 GKG bei der Anknüpfung an den Verdienst des einzustellenden Mitarbeiters bleiben, zumal bei der Berechnung des zu leistenden Arbeitsentgelts ja der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers zugrunde gelegt wird und nicht etwa noch zusätzliche Aufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers) hinzugerechnet werden.
3. Rechnerisch ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der im Tenor aufgeführte Streitwertbetrag von 9.795,90 €. Dies entspricht dem zweifachen Monatsverdienst für den einzustellenden Leiharbeitnehmer Rafinski in Höhe von 3.918,36 € und jeweils einem Drittel dieses Betrages für die Leiharbeitnehmer Steinkühler und Montag. Im Hinblick auf den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG war von der Summe von 6.530,60 € ein weiterer hälftiger Betrag in Höhe von 3.265,30 € hinzuzurechnen. Dies ergibt den Gesamtbetrag von 9.795,90 €.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich gebührenmäßig für die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegenüber der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts keine Änderung ergibt, weil nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zwischen den Streitwertbeträgen kein Gebührensprung liegt.
Aus dem oben Gesagten folgt jedoch zugleich, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den von ihnen reklamierten Streitwert nicht beanspruchen können.
Ende der Entscheidung
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