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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 452/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. I. vom 08.08.2006 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts L. vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I. Die Beklagte hatte der Klägerin, die seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, eine Änderungskündigung ausgesprochen, sowohl außerordentlich als auch unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist.

Die Klägerin hatte die fristgemäße Kündigung unter Vorbehalt angenommen und gegen die fristlose und hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem das Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf drei Monatsverdienste der Klägerin von 2.379,00 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der fünffache Monatsverdienst in Ansatz zu bringen ist.

II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf lediglich drei Monatsverdienste der Klägerin festgesetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, der auch die seit dem 01.01.2006 nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, bleibt es bei der Streitwertbewertung mit einem Vierteljahresentgelt gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wenn neben einer fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wird. Es handelt sich dabei nicht um zwei gesonderte Kündigungserklärungen sondern um eine Kündigungserklärung, die streitwertmäßig nicht etwa zweifach zu bewerten ist (vgl. etwa LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2005 - 17 Ta 503/05 -).

Die von den Prozessbevollmächtigten angesprochene Differenztheorie betrifft nach der Streitwertrechtsprechung der Beschwerdekammer die Bewertung von Mehrfachkündigungen und dabei nur von Mehrfachkündigungen, soweit es sich nicht um identische Kündigungserklärungen handelt oder diese nicht wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Die Differenztheorie stellt dabei für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend darauf ab, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden (vgl. insoweit LAG Düsseldorf vom 27.09.2005 17 Ta 552/05 -).

Im Ausgangsfall handelt es sich jedoch nicht um die Bewertung einer nachfolgenden Kündigung, sondern um die Bewertung einer außerordentlichen Änderungskündigung, die hilfsweise auch unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit den dreifachen Monatsverdienst in Ansatz gebracht, da grundsätzlich bei einer Änderungskündigungsschutzklage der zweifache Monatsverdienst nur dann in Ansatz zu bringen ist, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen worden sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor, da zumindest die außerordentliche Kündigung nicht unter Vorbehalt angenommen worden ist und damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit stand und nicht nur die inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Prüfungsmaßstab Zumutbarkeit und Billigkeit der geänderten Bedingungen - grundsätzlich gleich ist.

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