Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 452/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 |
Tenor:
Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. I. vom 08.08.2006 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts L. vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I. Die Beklagte hatte der Klägerin, die seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, eine Änderungskündigung ausgesprochen, sowohl außerordentlich als auch unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist.
Die Klägerin hatte die fristgemäße Kündigung unter Vorbehalt angenommen und gegen die fristlose und hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem das Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf drei Monatsverdienste der Klägerin von 2.379,00 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der fünffache Monatsverdienst in Ansatz zu bringen ist.
II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf lediglich drei Monatsverdienste der Klägerin festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, der auch die seit dem 01.01.2006 nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, bleibt es bei der Streitwertbewertung mit einem Vierteljahresentgelt gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wenn neben einer fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wird. Es handelt sich dabei nicht um zwei gesonderte Kündigungserklärungen sondern um eine Kündigungserklärung, die streitwertmäßig nicht etwa zweifach zu bewerten ist (vgl. etwa LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2005 - 17 Ta 503/05 -).
Die von den Prozessbevollmächtigten angesprochene Differenztheorie betrifft nach der Streitwertrechtsprechung der Beschwerdekammer die Bewertung von Mehrfachkündigungen und dabei nur von Mehrfachkündigungen, soweit es sich nicht um identische Kündigungserklärungen handelt oder diese nicht wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Die Differenztheorie stellt dabei für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend darauf ab, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden (vgl. insoweit LAG Düsseldorf vom 27.09.2005 17 Ta 552/05 -).
Im Ausgangsfall handelt es sich jedoch nicht um die Bewertung einer nachfolgenden Kündigung, sondern um die Bewertung einer außerordentlichen Änderungskündigung, die hilfsweise auch unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit den dreifachen Monatsverdienst in Ansatz gebracht, da grundsätzlich bei einer Änderungskündigungsschutzklage der zweifache Monatsverdienst nur dann in Ansatz zu bringen ist, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen worden sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor, da zumindest die außerordentliche Kündigung nicht unter Vorbehalt angenommen worden ist und damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit stand und nicht nur die inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Prüfungsmaßstab Zumutbarkeit und Billigkeit der geänderten Bedingungen - grundsätzlich gleich ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.