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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 614/06
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 100
BetrVG § 101
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts E. vom 18.10.2006 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 20.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Betriebsrat hat im Ausgangsverfahren die Aufhebung der Einstellung von sieben polnischen Arbeitnehmern geltend gemacht und sich darauf berufen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG zustehe, da diese wie Leiharbeitnehmer beschäftigt würden. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 hat sich darauf berufen, dass die Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages beschäftigt werden. Sie verdienen bei dem polnischen Auftragnehmer monatlich 2.087,00 €.

Nachdem die Parteien das Verfahren durch einen Vergleich erledigt haben, hat das Arbeitsgericht zuletzt den Streitwert auf 22.957,00 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden Beschwerde.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem teilweisen Nichtabhilfebeschluss vom 20.11.2006 zutreffend auf 22.957,00 € festgesetzt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist bei Verfahren nach den §§ 99 bis 101 BetrVG die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt zu bestimmen (LAG Düsseldorf vom 14.09.2004 17 Ta 445/04 vom 27.09.2005 17 Ta 538/05 vom 20.03.2006 6 Ta 126/06 -; vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel Stand: Februar 2005, § 12 Rdn. 481 ff.).

Bei Einstellungen ist deshalb regelmäßig wie bei Bestandsschutzstreitigkeiten der dreifache Monatsverdienst eines einzustellenden Mitarbeiters zugrunde zu legen, soweit die Einstellung nicht für einen kürzeren Zeitraum erfolgt.

Dies gilt sowohl für Einstellungsverfahren bezüglich eigener Arbeitnehmer als auch für Einstellungsverfahren bezüglich der Leiharbeitnehmer.

Betrifft der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung mehrere Mitarbeiter, so sind aufgrund des in der Regel identischen Streitgegenstandes und des damit einhergehenden geringeren Arbeitsaufwandes lediglich drei Zehntel des Ausgangswertes in Ansatz zu bringen (LAG Düsseldorf vom 02.07.2004 17 Ta 390/04 -, Beschluss vom 24.10.2005 17 Ta 607/05 -).

Dieser Rechtsprechung ist auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer im Beschluss vom 16.06.2006 6 Ta 288/06 gefolgt, hat allerdings durch Beschluss vom 18.07.2006 6 Ta 386/06 unter Klarstellung der Rechtsprechung und unter Aufgabe etwaiger anderer Entscheidungen in der Beschwerderechtsprechung zukünftig für Parallelverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich ausschließlich ein Drittel des jeweiligen Ausgangswerts zugrunde gelegt.

Bei einem Streit um die Aufhebung einer Einstellung gemäß § 101 BetrVG ist deshalb für den ersten Arbeitnehmer der Betrag von drei Monatsverdiensten, für die weiteren Arbeitnehmer ein Drittel von drei Monatsverdiensten = jeweils ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht von dem von der Arbeitgeberin angegebenen Monatsverdienst der polnischen Arbeitnehmer von 2.087,00 € ausgegangen.

Im Hinblick auf § 42 Abs. 3 und 4 GKG ist die Anknüpfung an den Verdienst des einzustellenden Mitarbeiters sachgerecht.

Da es nicht um die Einstellung eines Mitarbeiters geht, der möglicherweise unter Geltung deutscher Tarifverträge eingestellt worden wäre, kann auch nicht Maßstab sein, was ein solcher Mitarbeiter verdient hätte. Ganz abgesehen davon, dass insoweit keine Angaben erfolgt sind, geht es um die Aufhebung der nach Auffassung des Betriebsrats mitbestimmungswidrigen Einstellung der neun polnischen Mitarbeiter und nicht um die Frage, ob ein anderer Mitarbeiter zu gegebenenfalls anderen Bedingungen bei anderem Verdienst hätte eingestellt werden müssen.

Insoweit konnte auch der Einwand des Betriebsrats nicht weiter berücksichtigt werden.

Ende der Entscheidung

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