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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: 7 (1) Sa 1502/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16 Abs. 1
Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern ( vgl. näher BAG 17.08.2004- 3 AZR 367/03- juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag ( hier: 01.01.1994 ) entschieden worden ( hier durch BAG 27.08.1996- 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss, wer später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern ( Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a.a.O.). - im Anschluß an LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1507/04 - juris .
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.05.2004 Aktenzeichen 7 Ca 6776/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2004 eine höhere Betriebsrente zusteht. Der Kläger hat als ehemaliger Angestellter des Beklagten vereinbarungsgemäß einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgungsleistungen nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (im folgenden LO), dessen Mitglied der Beklagte ist. Der Bochumer Verband hat als nichtrechtsfähiger Verein die Gestaltung und Überwachung einheitlicher Versorgungsbedingungen bei seinen Mitgliedsunternehmen zum Zweck. Für die Anpassung der Ruhegelder ist in § 20 LO 1985 folgendes bestimmt: Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst. Erstmals zum 01.01.1994 nahm der Bochumer Verband eine zweigeteilte Anpassung vor, indem er die Betriebsrenten für die ehemaligen Angehörigen der Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8%, für diejenigen der übrigen Mitgliedsunternehmen hingegen um 11,7% erhöhte. Letztgenannter Wert entspricht der maßgeblichen Teuerungsrate in den Jahren 1991 bis 1993. Diese Entscheidung wurde vom Verband der Führungskräfte (im folgenden VDF), dessen Mitglied der Kläger ist, in der Ausgabe der Verbandszeitschrift für November und Dezember 1994 unter der Überschrift Dauerthema Bochumer Verband/Nettogehaltsmaßstab wie folgt kommentiert: Bleibt der zugesagte Anpassungssatz zum 1.1.1994 hinter der für diesen Zeitpunkt maßgebenden Geldentwertungsrate von 11,7 % zurück, kommt es darauf an, ob der geringere Anpassungssatz mit einer entsprechend niedrigeren Nettogehaltsentwicklung begründet werden kann. Allein der Hinweis auf eine schlechte wirtschaftliche Unternehmenssituation, wie dies beispielsweise die Ruhrkohle AG praktiziert hat, genügt dafür nicht. Vor diesem Hintergrund führten andere Mitglieder des VDF vor dem Arbeitsgericht Aachen im Jahre 1995 Musterrechtsstreitigkeiten gegen den Eschweiler Bergwerksverein, der ebenfalls Mitglied des Bochumer Verbandes ist. Ein Parallelprozess eines ehemaligen Arbeitnehmers der S. Aktiengesellschaft, der zwar im VDF organisiert war, sich im Rechtsstreit jedoch nicht von diesem vertreten ließ, gelangte zum Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 27.08.1996 (3 AZR 466/95, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung), dass die Betriebsrenten der ehemaligen Angestellten der Bergbauunternehmen vom Bochumer Verband zu Recht nur um 8% erhöht worden waren. Im Zeitpunkt der Entscheidung war nicht bekannt, dass der Bochumer Verband seinerzeit zu den Bergbauunternehmen etwa das Chemieunternehmen S. gezählt und damit den Bergbaubegriff ausgeweitet hatte. In der Ausgabe der Verbandszeitschrift des VDF von Juli/August 1997 erschien ein weiterer Artikel zum sog. Dynamisierungsstreit , wegen dessen Inhalt auf die Anlage K3 zum Klägerschriftsatz vom 02.05.2005 (Blatt 164 f. der Akte) verwiesen wird. Der Bochumer Verband traf auch für die folgenden Betriebsrentenanpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 zweigeteilte Anpassungsentscheidungen. In den hierauf angestrengten Klageverfahren stritten diverse Mitglieder des VDF darunter der Kläger mit den im Bochumer Verband organisierten Arbeitgebern über die Berechtigung dieser Zweiteilung, machten dabei jedoch den Anpassungssatz von 8% zum 01.01.1994 zur Grundlage ihrer Anspruchsberechnung. Bezüglich der Anpassung zum 01.01.1997 entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.11.1999 (3 AZR 432/98, AP Nr. 30 zu § 1 BetrAVG Ablösung) unter anderem, dass der Bochumer Verband für die Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen dürfe, die Zuordnung der Unternehmen zu den Branchen jedoch einer gerichtlichen Kontrolle unterliege. In Anknüpfung an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden, dass der Kläger für 1997 eine Anhebung seiner Betriebsrente um 5,6% (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2004, 14(3) Sa 809/02) und für 2000 um 3,44% (ArbG Essen zu 7 Ca 5045/02) verlangen kann. Der Satz für die Anpassung zum 01.01.2003 beträgt unstreitig mit 5,5%. Mit der vorliegenden, am 29.12.2003 wegen Ansprüchen für das Jahr 2001 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und mit Schriftsatz vom 20.04.2004 um Ansprüche für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2004 erweiterten Klage hat der Kläger Betriebsrentennachzahlungen vor dem Hintergrund geltend gemacht, dass die Bemessungsgrundlage für die Anpassungen 1997, 2000 und 2003 durch unzureichende Anpassung zum 01.01.1994 (8% statt 11,7%) zu niedrig bestimmt worden sei (vgl. Blatt 2,3 der Berufungsbegründung). Der Kläger hat bestritten, dass seinerzeit ein ordnungsgemäßer Beschluss des Bochumer Verbandes gefasst worden sei, der die Differenzierung zwischen Bergbauunternehmen und übrigen Mitgliedern des Bochumer Verbandes rechtfertige. Es habe entgegen dem äußeren Anschein keine nachvollziehbaren Einteilungskriterien gegeben. Hätte das Bundesarbeitsgericht dies bei seiner Entscheidung vom 27.08.1996 gewusst, wäre die Entscheidung anders ausgefallen. Da das dem Verantwortungsbereich des Bochumer Verbandes zuzurechnen sei, der als Erfüllungsgehilfe unter anderem für den Beklagten tätig werde, könne sich der Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, eine nachträgliche Anpassung komme wegen Erlöschen, Verwirkung oder Verjährung des Anspruchs nicht mehr in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine nachträgliche Anpassung nur bis zum nächsten Anpassungsstichtag möglich sei (Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95), hat der Kläger vorliegend auch deshalb für unanwendbar gehalten, weil seinerzeit allein über eine Versagung des Teuerungsausgleichs mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu entscheiden war, nicht aber die zutreffende Ausrichtung der Anpassung an der Reallohnobergrenze. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf Blatt 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.04.2004 verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2004 insgesamt brutto 2.804,44 € mit Zinsen in Höhe von 5 % auf monatliche Teilbeträge von brutto 67,88 € jeweils zum ersten eines Monats, beginnend mit dem 01.01.2001 und endend mit dem 01.06.2002, auf monatliche Teilbeträge von brutto 107,58 €, beginnend mit dem 01.07.2002 und endend mit dem 01.12.2002, sowie auf monatliche Teilbeträge von brutto 58,57 €, beginnend mit dem 01.01.2003 und endend mit dem 01.04.2004, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 27.08.1996 (3 AZR 466/95) behauptet, dass der Bochumer Verband anlässlich der Anpassung zum 01.01.1994 einen hinreichenden Anpassungsbeschluss getroffen habe. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt, da dem Beklagten nach Ablauf von 10 Jahren und Durchlauf dreier weiterer Anpassungsstichtage nicht mehr zugemutet werden könne, zur kartellübergreifenden reallohnbezogenen Obergrenze vorzutragen. Weiterhin sei das Recht des Klägers auf nachträgliche Betriebsrentenanpassung erloschen, weil er es nicht bis zum nächsten Anpassungsstichtag ausgeübt habe, sondern gerade umgekehrt seinen Anpassungsbegehren für die Stichtage 01.01.1997 und 01.01.2000 den zum 01.01.1994 beschlossenen Anpassungssatz von 8% zugrunde gelegt habe. Aus welchem Grunde der Anpassungssatz seinerzeit unterhalb der Teuerungsrate geblieben sei, spiele für das Erlöschen des Anspruchs keine Rolle. Mit seinem am 14.05.2004 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne keine nachträgliche Anpassung seines Betriebsrentenanspruchs mehr verlangen, da diese nur bis zum nächsten Anpassungsstichtag geltend gemacht werden könne und der Anspruch daher vorliegend erloschen sei, weil es an einer Geltendmachung bis zum 01.01.2003 fehle. Die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Erlöschenszeitpunkten trügen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung. Deswegen komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen eine zurückliegende Anpassungsentscheidung unter Umständen fehlerhaft zu niedrig ausgefallen sei. Dem Arbeitgeber sei eine Darlegung der tatsächlichen Umstände für einen weit zurückliegenden Zeitraum nicht zuzumuten. Seine Berufung auf das Erlöschen des Anpassungsanspruchs sei nicht rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon liege für die Anpassung zum 01.01.1994 eine ausdrückliche Entscheidung des Bochumer Verbandes vor, die Betriebsrenten von ehemaligen Mitarbeitern von Bergbauunternehmen nur um 8% zu erhöhen. Soweit der Kläger insoweit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung bestreite, sei seine Darlegung unsubstantiiert. Schließlich sei schon das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27.08.1996 nach intensiver Prüfung von einer hinreichenden Beschlussfassung ausgegangen, und zwar auch, was die Zweiteilung der Anpassungssätze anbetreffe. Gegen das ihm am 12.08.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 08.09.2004 beim Landearbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, am 15.09.2004 eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Der Kläger macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens nunmehr geltend: Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung zum 01.01.1994 für erloschen betrachtet. Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.08.2004 3 AZR 367/03) lasse erkennen, dass die ansonsten geltenden Regelungen über Verspätungen oder Verjährung von Ruhegeldansprüchen für das Konditionenkartell nicht gölten. Danach reiche aus, dass vom VDF vertretene Betriebsrentner seinerzeit gegen die zu niedrig ausgefallene Anpassung geklagt hätten und der VDF auch nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 seinen abweichenden Rechtsstandpunkt auf für den Bochumer Verband ersichtlich dokumentiert durch den Artikel in der Verbandszeitschrift von Juli/August 1997 aufrecht erhalten habe. Abgesehen davon habe der Kläger bzw. der VDF nicht rügen können, was ihm damals nicht bekannt gewesen sei, nämlich dass es an einer hinreichenden Beschlussfassung des Bochumer Verbandes über die abstrakten Einteilungskriterien der Mitglieder in Bergbauunternehmen und übrige Mitglieder gefehlt habe. Nachvollziehbare Kriterien habe der Vorstand des Bochumer Verbandes erst in seinen Sitzungen vom 01.10.2002 und 12.02.2003 versucht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 habe der Bochumer Verband im Ergebnis durch unvollständigen Vortrag bewirkt; das gehe zu Lasten des Beklagten als Mitglied des Verbandes. Im Übrigen könne dem Beklagten die Beibringung der für die Anpassung von 1994 maßgeblichen Gehaltsdaten nicht unzumutbar sein. Die Entwicklung der Reallohngrenze müsse immer nachgehalten werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen zu 7 Ca 6776/03 vom 14.05.2004, zugestellt am 01.09.2004, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2004 brutto 2.804,44 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält Klage und Berufung nunmehr für unzulässig, weil ihm die Rechtsfähigkeit fehle. In der Sache ist er nach wie vor der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung zum Stichtag 01.01.1994 erloschen, verwirkt und verjährt sei. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 17.08.2004 zu 3 AZR 367/03 bestätigt, dass auch im Konditionenkartell Ansprüche auf nachträgliche Anpassung nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden könnten. Der Kläger bzw. der VDF hätten nach dem Urteil vom 27.08.1996 die Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung zum 01.01.1994 erneut rügen müssen. Dafür reiche eine Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift des VDF nicht aus. Es bleibe dabei, dass für 1994 von einer ordnungsgemäß beschlossenen Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes auszugehen sei. Die späteren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 (zu 3 AZR 432/98) und vom 20.05.2003 (zu 3 AZR 179/02) seien nur vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass das Gericht von einer hinreichend deutlichen Branchendifferenzierung bei der Anpassung zum 01.01.1994 ausgegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Rechtszügen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Rüge des Beklagten, ihm fehle als nicht eingetragenem Verein die Rechts- und Parteifähigkeit, greift nicht durch. Die passive Parteifähigkeit des Beklagten folgt zumindest aus § 50 Abs. 2 ZPO. II. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Kläger keine zusätzlichen Ruhegeldzahlungen für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2001 und dem 30.04.2004 mit der Begründung verlangen kann, der Beklagte habe eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente durchzuführen, weil diese zum Anpassungsstichtag 01.01.1994 um 11,7% statt um lediglich 8% zu erhöhen gewesen wäre. Der Anspruch des Klägers auf eine solche nachträgliche Rentenanpassung ist jedenfalls erloschen. Im parallel gelagerten Rechtsstreit C. ./. S. Aktiengesellschaft hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2005 (Az.: 11 (10) Sa 1473/04) in diesem Sinne entschieden und zur Begründung ausgeführt: "a) Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Der Bochumer Verband hat für die Bergbauunternehmen, zu denen die Beklagte zählt, im Jahre 1993 ausdrücklich eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten um 8 % zum 01.01.1994 beschlossen. Der Kläger hat erst durch Zustellung seines Schriftsatzes vom 23.12.2003 bei der Beklagten am 16.01.2004 Klage erhoben (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Er hat nicht vorgetragen, wann er erstmals selbst außergerichtlich eine höhere Anpassung zum 01.01.1994 verlangt hat. b) Die nachträgliche Anpassung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle maßgeblichen Entscheidungskriterien von einem früheren Anpassungsstichtag aus zu betrachten sind. Der frühere Beurteilungszeitpunkt gilt nicht nur für die wirtschaftliche Lage, sondern auch für die Belange der Versorgungsempfänger. Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. u. a. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitwertbeendende Wirkung ist umfassend. c) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.08.2004 (- 3 AZR 367/03 - noch unveröff.) anerkannt, es entspreche dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes, dass nicht nur der Arbeitgeber gebündelt durch diesen Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können. Der Verband der Führungskräfte (VDF) rügte vor dem 01.01.1997 gegenüber dem Bochumer Verband, wie dem Ergebnisprotokoll des Gesprächs zwischen Vertretern der Beklagten und des VDF am 25.05.1994 zu entnehmen ist, dessen Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 zum 01.01.1994. Ob sich diese Rüge, wie der Kläger behauptet, zumindest auch die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze insoweit betraf, als es damals um die Frage ging, ob diese Grenze nur bezogen auf die Beklagte oder aber auf sämtliche Bergwerksunternehmen, die im Bochumer Verband Mitglied waren, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte der Kläger bis spätestens zum übernächsten Anpassungsstichtag, hier 01.01.2000, persönlich eine höhere Betriebsrente zum 01.01.1994 gegenüber der Beklagten verlangen müssen, als sie ihm von dieser gewährt worden ist. aa) Soweit die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). Der Anspruch auf höhere Betriebsrente hängt nach § 16 BetrAVG von einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder davon ab, dass die fehlende oder wegen Unbilligkeit unverbindliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt wird (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Die Gestaltungswirkung dieses Urteils tritt mit der Rechtskraft ein (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - unter Hinweis auf BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054). Spätestens ab diesem Zeitpunkt steht jedenfalls für die VDF-Mitglieder fest, welche Anpassungshöhe zu der von dem rechtskräftigen Urteil betroffenen Anpassungsstichtag maßgeblich ist. bb) Rechtskräftig ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) zu Beginn des Jahres 1997 geworden, geht man einmal davon aus, dass ein am gleichen Tag vom Bundesarbeitsgericht verkündetes Urteil - 3 AZR 467/95 - dem damaligen Kläger T. ausweislich der Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Rechtsstreits in der Sitzung vom 02.02.2005 am 22.01.1997 zugestellt worden ist. In den Fällen, in denen letztverbindlich die Anpassungsentscheidung zu einem bestimmten Stichtag durch Gerichtsurteil herbeigeführt worden ist, ist nach Auffassung der Kammer der Zeitraum für die persönliche Geltendmachung einer höheren Betriebsrente bis zum übernächsten Anpassungsstichtag, im Streitfall bis zum 01.01.2000 geltend zu machen. Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein bis zum nächsten Anpassungsstichtag verkündetes Urteil über die Angemessenheit der Erhöhung der Betriebsrente zum vorherigen Anpassungsstichtag erst nach dem nächsten Anpassungsstichtag den Parteien zugestellt wird und dann erst rechtskräftig werden kann. Im Streitfall hat der Kläger nachweislich sein Erhöhungsverlangen nicht bis zum nächsten Anpassungsstichtag, d. h. bis zum 01.01.2000, geltend gemacht." III. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das Gericht für den vorliegenden Rechtsstreit an. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. 1. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Höhe der Anpassung aus dem Jahre 1994 sei trotz des sie grundsätzlich billigenden Urteils des BAG vom 27.08.1996 (3 AZR 466/95) nie dergestalt streitlos gestellt worden, dass die vom BAG zu § 16 BetrAVG, § 20 LO 1985 angenommenen Rügefristen verstrichen seien. Der Kläger könne sich nach dem Urteil des BAG vom 17.08.2004 auf die Geltendmachung seitens des VDF berufen, die in der Erhebung von Klagen in Parallelfällen im Jahre 1995 und Verlautbarungen in der Verbandszeitschrift des VDF aus 1994 bzw. 1997 zu sehen sei. Abgesehen davon habe der VDF durch die Rüge der Anpassungen zum 01.01.1997 und 01.01.2000 generell das Fortbestehen von Meinungsunterschieden über die Anpassungshandhabung verdeutlicht. Das reicht nicht aus. Der Kläger hat wie alle Mitglieder des VDF die durch das Urteil des BAG vom 27.08.1996 herbeigeführte Klärung zunächst akzeptiert, indem er die für den 01.01.1994 gebilligte Erhöhung um 8% zur Grundlage seines Anpassungsverlangens für die Folgestichtage 01.01.1997, 01.01.2000 und 01.01.2003 gemacht hat. Damit erlischt nach der ständigen, durch das BAG im Urteil vom 17.08.2004 nochmals bestätigten Rechtsprechung der Anspruch auf rückwirkende Anpassungskorrektur und wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit vorhergehender Anpassungsentscheidungen der Boden entzogen. Diese umfassende streitbeendende Wirkung wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass für spätere Anpassungsstichtage identische Rechtsprobleme zwischen dem Bochumer Verband und dem VDF diskutiert worden sind. Jede Anpassungsentscheidung ist für sich zu betrachten. Andernfalls würde überspielt, dass der Kläger und seine Interessenvertretung es in der Hand haben, auch eine als fehlerhaft empfundene Anpassungsentscheidung durch Nichtrüge für immer dem Streit zu entziehen. Wäre die Argumentation des Klägers richtig, könnte er theoretisch weit zurückliegende Anpassungsentscheidungen überprüfen lassen, deren Nachvollziehen dem Beklagten bzw. dem Bochumer Verband schon wegen des Zeitablaufs erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich geworden ist. Jegliche Rechtssicherheit wäre ausgehöhlt. Richtig ist vielmehr, dass das Urteil des BAG vom 27.08.1996 eine Zäsur bildet; wollte der Kläger das Ergebnis für seinen Anpassungsanspruch nicht akzeptieren, hätte er oder generell der VDF dies nach Verkündung der Entscheidung spätestens zum Anpassungsstichtag 01.01.2000 nochmals geltend machen müssen. Das erhellt, dass die Erhebung von Klagen durch den VDF in Parallelfällen im Jahre 1995 sowie Veröffentlichungen in der Verbandszeitschrift des VDF in 1994 schon aus zeitlichen Gründen als taugliche Rügen ausscheiden. Gleiches gilt im Ergebnis für den Beitrag in der Verbandszeitschrift des VDF von Juli/August 1997. Weder ist eine solche Veröffentlichung ein geeignetes Medium für die Erhebung zumindest rechtsgeschäftsähnlicher Rügen (im Artikel ist denn auch nur die Rede davon, der VDF werde Ansprüche beim Bochumer Verband anmelden), noch bezieht sich der Beitrag überhaupt ausdrücklich oder sinngemäß auf die Anpassungsentscheidung vom 01.01.1994. Hierzu passt, dass der Kläger in seiner Berufungsschrift (dort Blatt 4 = Blatt 53 der Akte) selbst ausführt, dass im Falle der Anpassung 1994 die Diskussion über die Anpassungshandhabung mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ... vom 27.08.1996 eigentlich zunächst beendet war. 2. Der Kläger meint weiterhin, dem Beklagten sei eine Berufung auf die den Anpassungsbedarf klärende Entscheidung des BAG vom 27.08.1996 zu 3 AZR 466/95 als zeitlicher Zäsur verwehrt, weil die damalige Beklagte es durch bewusst unvollständigen Vortrag zum Kreis der Bergbauunternehmen bzw. anderen Mitgliedern des Bochumer Verbandes bewirkt habe, dass der Ruhegeldsenat keinen Anlass für eine kritische Überprüfung der Zuordnungsentscheidung des Bochumer Verbandes als Basis für die Ermittlung der übernehmensübergreifenden Reallohngrenze gesehen habe. Wäre vorgetragen worden, dass etwa auch die Chemiefirma S. hinsichtlich der Anpassung 1994 als Bergbauunternehmen eingestuft worden sei, hätte das BAG seine Anforderungen an eine zweigeteilte Anpassung, wie sie in den Urteilen vom 09.11.1999 (3 AZR 432/98) und vom 20.05.2003 (3 AZR 179/02) aufgestellt wurden, bereits 1996 entwickelt und damals anders entschieden. Der Kläger habe denkgesetzlich nicht rügen können, was ihm seinerzeit nicht bekannt gewesen sei. Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Zum einen hatte der Kläger unbeschadet der oben geschilderten Problematik so oder so Anlass zu einer weitergehenden Anpassungsrüge, weil nach seiner eigenen Einschätzung (Bl. 3 des Schriftsatzes vom 02.05.2005) der Beklagte als Verband des Steinkohlenbergbaus offenkundig nicht zu den Bergwerksgesellschaften des Steinkohlenbergbaus (vgl. die Auslegung in BAG im Urteil vom 27.08.1996) zu zählen war, dem Kläger mithin in jedem Fall eine Anpassung in Höhe von 11,7 % hätte zuteil werden müssen. Prozessuale Versäumnisse der Ruhrkohle AG, soweit sie dem Beklagten wegen der Zugehörigkeit zum Konditionenkartell überhaupt zurechenbar sind, konnten daher insoweit nicht kausal werden. Zum zweiten ist das behauptete Informationsdefizit des Klägers zu einem so frühen Zeitpunkt behoben worden, dass ihm eine Anpassungsrüge zum 01.01.2003, wenn nicht schon zum 01.01.2000 möglich war. Aus der Begründung des dem Klägervertreter am 12.09.2000 zugestellten Urteils des BAG vom 09.11.1999 (3 AZR 432/98) musste dem VDF, dessen Kenntnisstand dem Kläger nach den für das Konditionenkartell geltenden Regeln positiv wie negativ zuzurechnen ist, klar sein, dass die vom Bochumer Verband getroffene Unterscheidung zwischen Bergbauunternehmen und anderen Mitgliedern auch für die Anpassung zum 01.01.1994 unrichtig erfolgt sein konnte und dieser Umstand geeignet war, die Anpassungsentscheidung rechtlich unwirksam zu machen. Das gölte erst Recht, wenn dem VDF die als Anlage K1 zum Schriftsatz vom 02.05.2005 zur Gerichtsakte gereichte Unternehmensliste schon zuvor bekannt gewesen sein sollte. Wenn der Kläger die fehlerhafte Anpassung dennoch nicht bis zum 01.01.2003 als nächsten Anpassungszeitpunkt, sondern erst knapp ein Jahr später im Rahmen der vorliegenden Klage rügte, konnte er damit nach den zu § 16 BetrAVG, § 20 LO 1985 entwickelten Grundsätzen nicht mehr gehört werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Kammer hat der hier streitentscheidenden Rechtsfrage (Konnte ein Anspruch des Klägers auf nachträgliche Betriebsrentenanpassung ausnahmsweise nicht gemäß § 16 BetrAVG, § 20 LO 1985 erlöschen, wenn und weil das Fehlen der Anpassungsrüge vom Verhalten des Bochumer Verbandes (mit-)verursacht wurde und der Beklagte sich dies zurechnen lassen muss?) grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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