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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: 7 Ta 17/99
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 103 | |
VVG § 104 | |
VVG § 67 Abs. 2 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 17/99
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 21.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.11.1998, soweit der Antrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist, abgeändert.
An Kosten, die nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.1998 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind, werden weitere 3.376,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1998 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 3.376,65 DM.
Gründe:
A.
Der Beklagte ist aufgrund der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger überwiegend nicht entsprochen, weil die eigene Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich die Anwaltsgebühren an ihre Prozeßbevollmächtigten überwiesen hatte. Diese Zahlung habe das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen lassen.
B.
Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluß ist gegen diese Entscheidung, da sie nach dem 01.10.1998 ergangen ist, die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§ 11 Abs. 1 RPflG i. d. F. d. Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 BGBl. 1998 S. 2030 ff. i. V. m. § 104 Abs. 3 S.1 ZPO; s. die Übergangsvorschrift § 39 RPflG). Als eine solche sofortige Beschwerde ist die Erinnerung daher auszudeuten.
Das Rechtsmittel ist auch ansonsten zulässig (§ 577 Abs. 2 ZPO) und begründet.
Der aufgrund der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts bestehende Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist nicht durch die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren durch die eigene Rechtsschutzversicherung erloschen. Die eigene Versicherung zahlt nicht, um den Kostenerstattungsanspruch für den unterlegenen Gegner zu erfüllen. Warum unter diesen Umständen für den Kostenfestsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse entfallen soll, wie das OLG Frankfurt (OLGR 94, 24) und ihm folgend Herget (Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 121 Rechtsschutzbedürnfnis") meinen, ist nicht nachvollziehbar. Es kann lediglich darum gehen, ob die obsiegende, weiterhin antragsberechtigte Partei nach Zahlung durch die eigene Rechtsschutzversicherung und dem damit verbundenen Anspruchsübergang (§ 67 Abs. 2 VVG; § 20 II 1 ARB) weiter Zahlung an sich verlangen kann oder aber ihr Antrag nunmehr auf Leistung an die Rechtsschutzversicherung gerichtet sein muß. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, da die Rechtsschutzversicherung den übergegangenen Kostenerstattungsanspruch an die Klägerin rückabgetreten hat. Jedenfalls angesichts dessen kann der ursprüngliche Antrag der Klägerin auf Leistung an sich nach wie vor gestellt werden.
Nach alle dem waren, da der Kostenfestsetzungsantrag der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entspricht, die restlichen Beträge festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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