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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 7 Ta 205/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23
BRAGO § 122
Wird ein Rechtsstreit, in dem einer Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden war, durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt, in dem der selbe Anwalt die Partei ebenfalls vertrat, in dem jedoch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war, so kann der PKH-Anwalt in dem erstgenannten Rechtsstreit eine Vergleichsgebühr nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt bekommen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 Ta 205/02

In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 16.05.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel

beschlossen:

Tenor:

Beschwerde der Rechtsanwälte E. W., J. S., G. B., H. M., L. B. und M. S. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.04.2002 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

Dem Kläger ist für den zugrundeliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung (unter Ratenzahlung) bewilligt worden. Dieser Rechtsstreit ist durch einen in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich miterledigt worden. In diesem anderen Rechtsstreit war keine Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt.

Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat es abgelehnt, dem Anwalt eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergleichsgebühr festzusetzen. Durch richterliche Entscheidung ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anwalts.

B.

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO) ist erfolglos.

Eine Vergleichsgebühr ist zu Recht nicht festgesetzt worden.

Es ist zwar zutreffend, dass nach einer, auch von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, die allerdings sehr bestritten ist, dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt die Vergleichsgebühr auch dann aus der Staatskasse zu vergüten ist, wenn die vergleichsweise Einigung außergerichtlich zustande gekommen ist (s. Beschwerdekammer in: LAGE § 121 BRAGO Nr. 4 = Rpfleger 1991, 391 = JurBüro 1991, 1501 mit Nachweisen pro und contra; dto. Beschluss der Beschwerdekammer vom 03.12.2001 - 7 Ta 427/01 -). Dies berührt jedoch nicht den hier zu beurteilenden Fall, dass ein Vergleich, der in einem anderen zwischen den Parteien ausgetragenen Rechtsstreit geschlossen worden ist, in dem der Anwalt die Partei ebenfalls vertrat jedoch ohne PKH-Bewilligung, den Rechtsstreit, in dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, miterledigt. In diesem Fall ist die Vergleichsgebühr nur in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen, in dem der Vergleich geschlossen worden ist. Dies leuchtet ohne weiteres ein, wenn in beiden Verfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Weder kann dann in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, das Entstehen einer Vergleichsgebühr nach dem zusammengerechneten Vergleichswert in Zweifel gezogen werden; noch ist es umgekehrt zulässig, die Vergleichsgebühr in dem anderen Verfahren nach dem Streitwert dieses anderen Verfahrens separat geltend zu machen. Da die Vergleichsgebühr nach dem erhöhten Streitwert angefallen ist, kann sie nicht in dem miterledigten Verfahren erneut anfallen (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rdn. 52 mit Rechtsprechungsnachweisen). Insoweit kann es aber auch keinen Unterschied machen, wenn in dem miterledigten Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dass der Anwalt keine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse erhält, wird jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall, dass der Anwalt die Partei in beiden Verfahren vertritt, dadurch kompensiert, dass er eine Vergleichsgebühr nach dem erhöhten Streitwert gegen seine Partei geltend machen kann. Dies macht auch den entscheidenden Unterschied zu dem Fall aus, der der von Eicken a. a. O., § 122 Rdn. 81 zitierten Entscheidung des OLG München (JurBüro 1960, 391) zugrunde lag. Der dort von von Eicken niedergelegten Auffassung kann daher in ihrer Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Eine andere Auffassung wäre in dem vorliegenden Fall auch nicht praktikabel, sondern führte abrechnungsmäßig zu einem heillosen Durcheinander.

C.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).

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