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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: 7 Ta 292/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 724
ZPO § 725
Durch einen vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich, mit dem sich die Parteien hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einem anderen Rechtsstreit unterwerfen, wird mangels gegenteiliger Ahaltspunkte die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils jedenfalls dann nicht beseitigt oder gehemmt, wenn das Berufungsgericht in dem anderen Rechtsstreit das der Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz bestätigt.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäfts-Nr.: 7 Ta 292/98

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 23.09.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.07.1998 aufgehoben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 4.375,08 DM.

Gründe:

A.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.09.1997 wurde die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Sie legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlossen die Parteien am 21.01.1998 einen Unterwerfungsvergleich, der in Ziff. 1 wie folgt gefaßt ist:

Die Parteien unterwerfen sich hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in dem Rechtsstreit A.dri ./. S.amueL.uk GmbH - Geschäfts-Nr. 12 (10) Sa 1849/97, Landesarbeitsgericht Düsseldorf -."

In der in Bezug genommenen Sache ist die Beklagte ebenfalls vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht unterlegen. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt worden (3 AZR 273/98), über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat sich in vorliegender Sache geweigert, das erstinstanzliche Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Erinnerung der Kläger hat die Kammervorsitzende zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der die Kammervorsitzende nicht abgeholfen hat.

B.

Die zulässige Beschwerde (§ 576 Abs. 2 ZPO) hat Erfolg.

Die Vollstreckungsklausel ist zu erteilen.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei durch den vor dem Berufungsgericht geschlossenen Unterwerfungsvergleich hinfällig" geworden, es existiere nicht mehr, kann nicht gefolgt werden. Durch den Vergleich sollte vielmehr lediglich der letztendliche Ausgang des Rechtsstreits zunächst in der Schwebe gehalten werden, ohne daß aber das angefochtene Urteil beseitigt werden sollte. Wäre die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend, müßten die Kläger, wenn das Bundesarbeitsgericht in dem Musterprozeß die Revision der Beklagten zurückweist, die Beklagte aber dennoch keine Zahlung erbrächte, um für die Zwangsvollstreckung einen Titel zu erlangen, einen neuen Rechtsstreit einleiten. Dies kann schwerlich von den Parteien gewollt gewesen sein.

Die Frage kann daher nur sein, ob sich aus dem Vergleich ergibt, daß eine weitere Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zu einer rechtskräftigen Sachentscheidung in dem Musterverfahren ausgeschlossen werden sollte. Solche vollstreckungsbeschränkenden Absprachen sind ohne weiteres zulässig (Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., vor § 704 Rdn. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Eine solche Vollstreckungsbeschränkung läßt sich indes dem hier geschlossenen Vergleich nicht entnehmen. Sie folgt nicht aus der bloßen Tatsache, daß ein Unterwerfungsvergleich geschlossen worden ist. Worauf die Kläger zu Recht hinweisen, läßt sich dem Umstand, daß Unterwerfungsvergleiche geschlossen worden sind, lediglich entnehmen (seinerzeit waren mehrere gleichgelagerte Berufungsverfahren anhängig), daß die Parteien, um sich und dem Gericht unnötige Arbeit und sich vor allem unnötige Kosten zu ersparen, eine Gleichbehandlung aller Rechtsstreite vereinbaren wollten (Abhängigkeit von dem Ausgang des Musterprozesses). Unter diesen Umständen hätte einem zeitweiligen Ausschluß der Zwangsvollstreckung aus den angefochtenen Urteilen nur dann das Wort geredet werden können (ob dies dazu berechtigen würde, die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu verweigern, mag dahingestellt bleiben), wenn, anders als hier, das Berufungsgericht in dem Musterprozeß das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen hätte. Dafür, daß die Kläger bis zur Entscheidung des Musterprozesses generell auf eine Zwangsvollstreckung verzichten wollten, hätten mithin sonstige Umstände sprechen müssen. Dies hat auch aus dem Grunde zu gelten, weil grundsätzlich nicht zu vermuten ist, daß eine Partei sich irgendwelcher Rechte begeben will. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht vorhanden. Auch aus der Beschwerdeerwiderung ergibt sich nicht, daß bei Abschluß des Vergleichs etwa die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils zur Sprache gekommen ist.

Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anzuweisen, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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