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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 7 Ta 298/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 727 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäfts-Nr.: 7 Ta 0298/98
In dem Vollstreckungsverfahren
hier: Verfahren auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 03.11.1998 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.06.1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.475,50 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist erfolglos.
Zwar ist es zulässig. Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin ist die (unbefristete) Durchgriffserinnerung der zulässige Rechtsbehelf (§§ 11 Abs.1, 2; 20 Nr. 12 RPflG; vgl. Beschwerdekammer in Rpfleger 1997, 119 und Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 727 Rn. 35 m. Rechtsprechungsnachweisen), die, nachdem weder Rechtspflegerin noch Richterin abgeholfen haben und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt worden ist, nunmehr als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gilt (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Dem Begehren auf Klauselumschreibung (§ 727 ZPO) konnte schon aus dem Grunde nicht entsprochen werden, weil der geltend gemachte Anspruchsübergang schon vor dem Rechtshängigwerden des später titulierten Anspruchs lag. Wie sich aus der Erwähnung des § 325 (ZPO) in § 727 Abs. 1 ZPO ergibt, kommt eine Umschreibung des Titels nach nahezu einhelliger Auffassung nur in Betracht, wenn die Rechtsnachfolge n a c h dem Rechtshängigwerden eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1993, 1396; Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 727 Rn. 19). Dies gilt auch für einen Wechsel auf Gläubigerseite (MüKo/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 7; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 727 Rn. 11). Hier war der dem Titel zugrunde liegende Restlohnanspruch des Gläubigers für November 1997 am 15.12.1997 fällig. Dieser Anspruch ist, einen Anspruchsübergang unterstellt, gemäß § 115 Abs. 1 SGB X mit den erfolgten Zahlungen, von denen die letzte am 01.01.1998 vorgenommen worden ist, auf die Antragstellerin übergegangen. Rechtshängig geworden ist der Lohnanspruch jedoch erst am 13.02.1998 mit der Zustellung der Klage (§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Der Anspruchsübergang lag daher v o r dem Rechtshängigwerden des Anspruchs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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