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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 357/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 149
Die Gefahr einer Partei, sich im Zivilverfahren selbst einer Straftat zu bezichtigen, ist kein Aussetzungsgrund.
LANDESARBEITSGERICHT DUSSELDORF BESCHLUSS

7 Ta 357/01

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 27.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 10.000,00 DM.

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Den Anspruch stützt er darauf, dass er durch Verleumdungen der Beklagten seinen Arbeitsplatz verloren habe. Wegen dieses Vorgangs läuft ein Ermittlungsverfahren. Im Hinblick darauf haben die Beklagten beim Arbeitsgericht den Antrag gestellt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ermittlungsverfahrens auszusetzen. Sie haben den Antrag damit begründet, dass sie sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht erklären würden, wozu sie auch nicht verpflichtet seien. Wie schon bei der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO gelte auch bei der Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als Maßstab das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der Zumutbarkeit. Es sei ein Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, dass Beschuldigte in einem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren ohne für sie nachteilige Folgen schweigen könnten. Dieser Grundsatz würde völlig aufgehoben, wenn Beschuldigte im Gegensatz zum Schweigerecht im Ermittlungsverfahren verpflichtet wären, in einem Zivilverfahren zur Sache vorzutragen. Der gesamte Vortrag wäre selbstverständlich in einem strafrechtlichen Verfahren gegen die dort Beschuldigten verwendbar. Eine Erklärungspflicht liege daher in einer derartigen Konstellation nicht vor, da eine Erklärung der Partei nicht zumutbar sei. Die Aussetzung des Verfahren sei daher die sinnvollste Regelung.

Das Arbeitsgericht (Vorsitzender) hat den Aussetzungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

B.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 252 Hs. 2, 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind, was ohne Weiteres ersichtlich ist, nicht gegeben. Das Ermittlungsverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich; selbst eine strafgerichtliche Entscheidung würde das Arbeitsgericht nicht binden (§ 14 Abs. 2 S. 1 EGZPO).

Aber auch eine Aussetzung nach § 149 ZPO hat das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt.

Es geht den Beklagten nicht darum, die im Hinblick auf den im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz dort bestehenden besseren Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und so eine gründlichere Klärung des Sachverhalts zu erreichen, sondern (eher im Gegenteil) darum, ihr Recht im Strafverfahren, zu den Vorwürfen zu schweigen, nicht durch Aussage im Zivilverfahren aushebeln zu müssen. Einen solchen Aussetzungsgrund sieht das Gesetz nicht vor (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 149 Rdn. 1 a). Wie weit die Erklärungspflicht der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit in bezug auf die gemachten Vorwürfe reicht, ist demgemäss für die Aussetzungsentscheidung rechtsunerheblich. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beklagten sei lediglich der Hinweis gestattet, dass sich der von den Beklagten genannten Entscheidung (BGH NJW 1990, 3151) nicht entnehmen lässt, dass eine Partei bei laufendem Strafverfahren gegen sie im Zivilverfahren in bezug auf die strafrechtsrelevanten Vorgänge keine Erklärungspflicht hätte.

Auch ansonsten ist in diesem frühen Stadium des Rechtsstreits in keiner Weise zu erkennen, dass es für die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Ermittlungen im Strafverfahren überhaupt ankommt. In dieser Richtung tragen auch die Beklagten nichts Konkretes vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert war auf einen Bruchteil (im Allgemeinen 1/5) des Hauptsachewertes festzusetzen (Beschluss der Beschwerdekammer vom 23.10.1996 - 7 Ta 284 und 286/96 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., Anh § 3 Rdn. 25 "Aussetzungsantrag").

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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