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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 37/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
BRAGO § 23 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 7 Ta 37/01
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 08.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.12.2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 897,20 DM (773,50 DM + 16 % Mehrwertsteuer).
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) ist in der Sache erfolglos.
Nach § 98 S. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs nur dann als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Letzteres ist hier der Fall. Zu den Kosten des Verfahrens, die der Kläger tragen soll, zählen auch die Kosten des Vergleichs.
Nach ganz herrschender Meinung erfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits (der hier verwendete Begriff Kosten des Verfahrens" ist synonym) im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs (Beschluss der Beschwerdekammer vom 28.09.2000 7 Ta 373/00 -; OLG München MDR 1997, 786; OLG Düsseldorf MDR 1999, 119; OLG Hamburg JurBüro 1978, 1023 letzteres zu dem Fall der Quotelung der Kosten des Rechtsstreits, sämtliche mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Kostenregelung sich nicht auf den Vergleich erstrecken sollte. Solche besonderen Umstände werden jedoch von dem Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht sonst wie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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