Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 375/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 12 Abs. 7 | |
ZPO § 3 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 12.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts M. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.09.2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 24.09.2001 (Ende des Erziehungsurlaubs) auf die Hälfte der Vollarbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit wurde vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 2 Monatseinkommen der Klägerin (insgesamt 7.000,00 DM) festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Erhöhung des Wertes auf die 36fache Differenz (1750,00 DM x 36).
B.
Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG nicht einschlägig ist. Die 1. Alternative ("Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen") ist nicht gegeben, weil dort nur Zahlungsklagen angesprochen sind (arg. "Wert des Bezugs", "Rückstände"). Dasselbe gilt für die Alternative 2; eine Eingruppierung steht nicht in Rede. Der Auffassung von Kliemt (NZA 2001, 63, 68) und Sträub (NZA 2001, 919, 925) kann daher nicht gefolgt werden.
Somit hat sich die Streitwertfestsetzung hier nach § 3 ZPO auszurichten. Die dort umschriebene Festsetzung "nach freiem Ermessen" schließt es indes nicht aus, vergleichbare Sachverhalte zum Ausgangspunkt für die Festsetzung zu nehmen. Hiervon ausgehend, orientiert sich die Beschwerdekammerwegen der vergleichbaren Situation in allen Fällen, in denen es um den Inhalt des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geht, an der Streitwertfest-setzung für Verfahren, in denen um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wird (vgl. etwa: Beschluss vom 08.08.1996 - 7 Ta 139/96 -). Für solche Änderungsschutzklagen setzt die Beschwerdekammer den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 2 Monatseinkommen der Klagepartei fest (vgl. in: LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 87). Zutreffend weist das LAG Berlin (MDR 2001, 636) bezüglich der hier zugrundeliegenden Klage einer Arbeitnehmerin auf Herabsetzung der Arbeitszeit darauf hin, dass es sich insoweit um das Gegenteil einer Klage auf Schutz vor einer entsprechenden Änderungskündigung durch den Arbeitgeber handelt (vgl. für den Fall einer vom Arbeitnehmer erstrebten Vertragsänderung ebenso bereits Beschwerdekammer in JurBüro 1990, 1511).
Die Kammer hält nach alledem auch für Rechtsstreitigkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG- an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ebenso LAG Berlin a.a.O., im Ergebnis ähnlich wie hier: ArbG Stuttgart NZA 2001,968,970 - Festsetzung unter 3 Monatseinkommen; ArbG Bonn NZA 2001, 973, 976 - Festsetzung auf 3 Monatseinkommen).
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.