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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 425/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 18
ZPO § 3
1. Der Wert einer Stufenklage (hier: 1. Abrechnung, 2. Zahlung) ist ggfls. nach dem Verfahrensstand gestaffelt festzusetzen.

2. Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die beklagte Partei Abrechnung erteilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist, so führt dies nicht zu einer Festsetzung des Vergleichswerts auf den Höchstwert (d. i. der des Zahlungsanspruchs).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

7 Ta 425/01

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 19.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. und der Rechtsanwältin W. wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2001 teilweise abgeändert. Der Streitwert wird anderweitig wie folgt festgesetzt:

a) für (die gerichtliche Verfahrensgebühr und) die anwaltliche Prozessgebühr auf 37.500,00 DM,

b) für die Verhandlungsgebühr (Erörterungsgebühr) auf 10.000,00 DM,

c) für den Vergleich auf 14.500,00 DM.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

A.

Der Kläger hatte in der Klageschrift folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihm im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 verdiente Provision abzurechnen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Abrechnung ergebene Provision an ihn zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm auf Firmenpapier ein Zwischenzeugnis mit (ausformulierten) Inhalt zu erteilen.

Zu dem Provisionsanspruch hatte er ausgeführt: Nach dem Arbeitsvertrag habe er einen Anspruch auf Zahlung einer Außendienstprovision. Er habe einen Umsatz von über 2 Mio. DM erreicht. Daraus müsste etwa ein Provisionsanspruch von 35.000,00 DM resultieren.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlössen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte wird unter dem 31.03.2001 dem Kläger eine Provisionsabrechnung erteilen.

2. Das (zwischenzeitlich erteilte) Zwischenzeugnis wird die Beklagte wie folgt ändern: ...

3. Der Kläger wird ... die in seinem Besitz befindlichen Kundenakten ... überreichen ...

4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 13.500,00 DM festgesetzt (Antrag 1: 7.500,00 DM, Antrag 2: 500,00 DM, Antrag 3: 7.500,00 DM = 1 Monatseinkommen), für den Vergleich auf zusätzlich 4.000,00 DM (für die Regelung in Ziff. 3 des Vergleichs).

Mit der Beschwerde erstreben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf 42.500,00 DM (Erhöhung des Wertes für die Klageanträge 1 und 2 auf insgesamt 35.000,00 DM), für den Vergleich auf 46.500,00 DM.

B.

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist teilweise erfolgreich.

Die Klageanträge 1 und 2 stehen in einem Stufenverhältnis. Bei der gegebenen Konstellation bedurfte es der Festsetzung von Stufenstreitwerten (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 4236).

1. Für die (hier wegen des Vergleichsabschlusses entfallene; siehe Anlage 1 ArbGG, Gebührentatbestand Nr. 9112) gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr war der Streitwert bezogen auf die Stufenklage (Anträge 1 und 2) auf den nach § 18 GKG höchsten Wert festzusetzen. Denn durch die Erhebung der Stufenklage wurden sämtliche Ansprüche (hier: Abrechnungsanspruch und Zahlungsanspruch) anhängig (a. a. O., Rdn. 4233 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der werthöchste Anspruch ist stets der Leistungsanspruch (a. a. O., Rdn. 4253). Dabei ist auf die Erwartungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen (a. a. O., Rdn. 4256 m. w. N.). Hier hat der Kläger bereits in der Klageschrift die erwarteten Zahlungen mit ca. 35.000,00 DM angegeben. Dieser Wert war also zugrunde zu legen.

Für den Verfahrenswert hinzuzurechnen ist der Wert des Antrags zu 3 (Zwischenzeugnis).

Einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bewertet die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung (zuletzt: Beschluss vom 02.11.2000 - 7 Ta 321/00 -) mit 1/3 eines Monatseinkommens (wegen der in dieser Frage verschiedenen Ansichten siehe GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 190).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Streitwertverfahren an Anträge der Parteien und Prozessbevollmächtigten nicht gebunden ist und dass für das Beschwerdeverfahren der Grundsatz der reformatio in peius keine Anwendung findet. Dies folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, nach dem die gesetzliche Möglichkeit der Abänderung von Amts wegen besteht. Das Gericht hat vielmehr, weil auch die Interessen der sonstigen Beteiligten zu berücksichtigen sind, den objektiv richtigen Wert festzustellen (st. Rspr. der Beschwerdekammer; zuletzt: Beschlüsse vom 18.09.2000 - 7 Ta 364/00 - und 02.11.2000 - 7 Ta 370/00 -; vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., § 97 B XII b Seite 499 m. w. N.)). Nach alledem ergibt sich ein Verfahrenswert von 37.500,00 DM.

2. Die Verhandlungsgebühr (Erörterungsgebühr) richtet sich bezogen auf die Stufenklage lediglich nach dem Wert des Abrechnungsanspruchs (Klageantrag 1).

Bei einer Stufenklage ist zunächst über die 1. Stufe zu verhandeln. Erst nach deren Erledigung kann die weitere Stufe in Angriff genommen werden (vgl. Schneider/Herget, a. a. O., Rdn. 4234-4236, 4273). Von einer solchen richtigen Vorgehensweise ist hierauszugehen.

Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung (Abrechnung) liegt unter dem Wert des Zahlungsanspruchs und ist nach § 3 ZPO gemäß dem Interesse des Klägers - und zwar zu Beginn der Instanz - an der Vorbereitung des Hauptsacheanspruchs zu bemessen (a. a. O., Rdn. 4266, 4267 m. w. N.). Dieses Interesse wird in der Rechtsprechung zwischen 1/10 und 2/5 des Hauptsachewertes (hier: 35.000,00 DM; s. o.) angenommen (siehe die Nachweise a. a. O., Rdn. 4270 f.). Angesichts dessen ist die Festsetzung des Arbeitsgerichts auf 7.500,00 DM nicht zu beanstanden. Insoweit nennen die Beschwerdeführer auch keine Kriterien, die das Arbeitsgericht außer Acht gelassen haben könnte.

Unter Hinzurechnung des Wertes für den Zeugnisanspruch ergibt sich mithin ein Gesamtwert von 10.000,00 DM.

3. Für den Vergleich war nicht der volle Wert der Stufenklage zugrunde zu legen.

Zwar konnte aufgrund der Ausgleichsklausel in dem Vergleich der Rechtsstreit auch bezüglich des Zahlungsanspruchs nicht mehr weiter geführt werden. Indes wurde der Zahlungsanspruch damit nicht erledigt. Bei zutreffender Auslegung des Vergleichs konnte nach Erteilung der Abrechnung ein Streit über die Höhe erneut entstehen. Der Vergleich regelte mithin den Zahlungsanspruch nicht, sondern bestimmte nur, den Zahlungsanspruch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu behandeln, sondern einen Streit gegebenenfalls auf später zu verschieben (vgl. in diesem Zusammenhang: Hillach/Rohs, a. a. O. § 68 A 1 .,S. 307). Wenn das Arbeitsgericht die hier getroffene Vereinbarung mit lediglich 500,00 DM bewertete, ist dies nicht zu beanstanden. Diese Konstellation ist eine wesentlich andere als in dem Fall, in dem der Kläger nach Erledigung des Auskunftsanspruchs die Zahlungsklage zurücknimmt oder die Parteien sich daraufhin über den Zahlungsanspruch vergleichen (vgl. hierzu Schneider/Herget, a. a. O., Rdn. 4259 und die Rechtsprechungsnachweise ebd.).

Hinzu kommt der Wert für den Anspruch auf Herausgabe der Akten (Ziff. 3 des Vergleichs), den das Arbeitsgericht zutreffend mit 4.000,00 DM bewertet hat. Insgesamt ergibt sich somit ein Vergleichswert von 14.500,00 DM (10.000,00 DM + 500,00 DM + 4.000,00 DM).

Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, in welchem Umfang die sofortige Beschwerde Erfolg hatte und inwieweit sie der Zurückweisung unterliegen musste.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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