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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 7 Ta 475/01
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
GKG § 17 Abs. 3
Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

7 Ta 475/01

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 17.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte H., S., E., P. und Seh. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.11.2001 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin war durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführerin der beklagten GmbH bestellt worden. In § 6 des Anstellungsvertrages war bezüglich der Dauer dieses Vertrages folgendes vereinbart:

"1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft.

2. Innerhalb des ersten Jahres der Vertragsdauer können beide Parteien diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12.2002 kündigen. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist beiderseits auf 6 Monate zum Jahresende.

3. Eine Abberufung der Geschäftsführerin, welche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, gilt zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem. Abs. 2 nächst zulässigen Termin und ist der Geschäftsführerin schriftlich durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung mitzuteilen.

4.

5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

6.

Mit Schreiben vom 19.09.2001 widerrief die Beklagte die Bestellung zur Geschäftsführerin "mit sofortiger Wirkung auf der Grundlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom ...". Gleichzeitig kündigte sie mit Schreiben vom selben Tage den Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31.12.2002.

Die Klägerin wandte sich gegen die Kündigung mit einer Klage, in der sie (neben anderen Anträgen) den Antrag ankündigte, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 19.09.2001 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern noch bis zum 31.12.2002 fortbesteht.

In der Klagebegründung führte sie aus: Aufgrund des Anstellungsvertrages bestünden zwischen der Gesellschaft und ihr zwei Rechtsverhältnisse. Neben ihrer organschaftlichen Stellung bestehe ein dienstlich abgrenzbares Arbeitsverhältnis, so dass das Arbeitsgericht für eine gerichtliche Auseinandersetzung im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig sei.

In der Güteverhandlung rügte die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs haben sich die Parteien verglichen.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für den Feststellungsantrag entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG auf 3 Monatseinkommen der Klägerin festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Ziel, der Festsetzung des Streitwerts entsprechend § 17 Abs. 3 GKG auf das Einkommen der Klägerin für die gesamte Zeit, in der das Vertragsverhältnis streitig war.

B.

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.

Die Beschwerdeführer wenden sich, wie sich aus ihrer Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf den Schriftsatz vom 30.11.2001 ergibt, lediglich noch gegen die Wertfestsetzung für den Feststellungsantrag (Klageantrag 1).

Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Wertfestsetzung sich insoweit nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu richten hat.

Der Rechtsstreit ist vor dem Arbeitsgericht geführt worden. Nach der Formulierung des Antrags, der Überschrift der Klage ("Kündigungsschutzklage") und der Klagebegründung insoweit (siehe vor allem Abs. 2 der Klagebegründung) kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin - und sei es auch nur, um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts herbeizuführen (wofür spricht, dass das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel auch bei Bestehen eines unabhängigen Dienstverhältnisses in gleicherweise erreicht werden konnte)-mit dem Antrag inzidenter über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entschieden haben wollte. Dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers (ausnahmsweise) auch ein Arbeitsvertrag sein kann, entspricht zumindest der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NZA 1999, 839 und NZA 1999, 987). Auch der später geschlossene Vergleich lässt offen, ob von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist oder von einem freien Dienstverhältnis. Von dem Antrag der Klägerin war für die Wertfestsetzung auszugehen, so dass § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG einschlägig ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 12 Rdn. 91). Ob die Auffassung der Klägerin in der Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zutreffend ist, spielt hier keine Rolle. Die Dinge hätten sich in streitwertmäßiger Hinsicht nur dann anders dargestellt, wenn zwischen den Parteien die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin unstreitig gewesen wäre oder wenn der Rechtsstreit, was hier hätte geschehen müssen (vgl. BAG NZA 1999, 839), der Rechtsstreit an das Zivilgericht verwiesen worden wäre (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O.; GK-ArbGG/Wenzel, § 12, Rdn. 128, 129). Die letztgenannte Konstellation lag auch der von den Beschwerdeführern überreichten Entscheidung des Kammergerichts DB 1996, 2275 zugrunde.

Somit war, da die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts auch ansonsten nicht zu beanstanden ist, die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG a.F.; s. § 26 Nr. 10 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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