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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: 7 TaBV 10/98
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 19 | |
BRAGO § 19 Abs. 5 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäfts-Nr.: 7 TaBV 10/98
In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 13.05.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.03.1998 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 603,75 DM.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin (Rechtsanwältin) vertrat den Antragsgegner (Betriebsrat) in dem zugrundeliegenden Beschlußverfahren des Antragsgegners gegen den Arbeitgeber. In der dieses Verfahren einleitenden Antragsschrift (Eingang beim Arbeitsgericht am 22.06.1995) war als Vertreter des Betriebsrats der damalige Vorsitzende R.o J.ulu bezeichnet. Das Verfahren endete aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung ohne mündliche Anhörung durch Einstellung.
Mit Antrag vom 30.12.1997 hat die Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Antragsgegner beantragt. In diesem Antrag wird als Vertreter des Antragsgegners Herr F.ra S.cale bezeichnet, der irgendwann nach Einleitung des Beschlußverfahrens Herrn J.ungblu als Vorsitzenden abgelöst hatte.
Beide (J.ungblu und S.cale) machten dem Arbeitsgericht gegenüber Einwendungen gegen die beabsichtigte Vergütungsfestsetzung geltend. J.ungblu trug vor, er sei z. Zt. des angestrebten Verfahrens gegen den Arbeitgeber nicht mehr Beschäftigter des Unternehmens und Mitglied des Betriebsrats gewesen; richtiger Adressat sei demnach der neue Betriebsratsvorsitzende S.cale.
Mit dem angefochtenen Beschluß, der das kleine Rubrum des Ausgangsverfahrens enthielt (Betriebsrat O. ./. Fa. O.), wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt: Der Antragsgegner habe nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhoben. Es sei vorgetragen worden, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. des Prozesses nicht Betriebsratsvorsitzender gewesen sein soll und somit auch keinen Auftrag erteilt habe. Die Festsetzung sei daher gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO abzulehnen gewesen.
Gegen diesen, ihr am 11.03.1998 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin per Fax vom 25.03.1998 Erinnerung eingelegt, mit der sie auf eine beigefügte, von J.ulu unterzeichnete Vollmachtsurkunde vom 30.05.1995 verwies. Gleichzeitig hat sie einen neuen Antrag eingereicht, indem nunmehr Herr Jungbluth als Vertreter des Antragsgegners bezeichnet war.
Rechtspflegerin und Richter des Arbeitsgerichts haben nicht abgeholfen. Letzterer hat u. a. ausgeführt, die beantragte Kostenfestsetzung sei zu Recht § 19 Abs. 5 BRAGO abgelehnt worden, weil der Antragsgegner Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhebe, indem er sich darauf berufe, nicht Kostenschuldner zu sein.
B.
Die Erinnerung gilt nach nicht erfolgter Abhilfe durch Rechtspflegerin und Richter des Arbeitsgerichts und Vorlage an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 2, 11 Abs. 2 RPflG).
Die zulässige Beschwerde ist erfolglos.
Vorab war darauf hinzuweisen, daß (anders als in dem angefochtenen Beschluß und dem Nichtabhilfebeschluß des Richters geschehen) als Beteiligte des Vergütungsfestsetzungsverfahrens im Rubrum die Rechtsanwältin als Antragstellerin und der Betriebsrat als Antragsgegner zu bezeichnen waren. Falls, wovon im Hinblick auf die bereits am 06.02.1996 erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin auszugehen sein dürfte, der Betriebsrat zwischenzeitlich nicht mehr aktiv sein sollte, so bestünde für das vorliegende Verfahren ein Restmandat. Als Vertreter des Antragsgegners war (anders als in dem korrigierten Antrag und in dem Nichtabhilfebeschluß der Rechtspflegerin) Herr F.ra S.cale aufzuführen. Denn für eine gerichtliche Entscheidung sind die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Vertretungsverhältnisse maßgebend. Der im Nichtabhilfebeschluß der Rechtspflegerin aufgeführte R.o J.ungblu war zwischenzeitlich durch F.ra S.cale als Betriebsratsvorsitzender abgelöst worden.
Die Rechtspflegerin hat die Vergütungsfestsetzung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Rechtsanwalt, der in einem Beschlußverfahren für einen Betriebsrat tätig geworden ist, kann nach nahezu einhellig vertretener Auffassung das Verfahren nach § 19 BRA- GO gegen den Betriebsrat schon grundsätzlich nicht betreiben (vgl. Beschwerdekammer in: JurBüro 1995, 363; LAG Hamm LAGE BRAGO § 19 Nr. 2; ArbG Hamburg AP Nr. 2 zu § 19 RAGebO; Tschischgale RdA 1960, 57, 59; für das Personalvertretungsverfahren: OVG Lüneburg NJW 1958, 1203; a. A. OVG Rheinland - Pfalz vom 31.01.1985 - 4 B 3/84 -). Das ergibt sich daraus, daß der Betriebsrat weder rechtsfähig noch vermögensfähig ist (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung; Fitting-Kaiser-Heither-Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 1 Rdn. 192 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Zwar ist bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts eine Haftung der einzelnen bzw. einzelner Mitglieder des Betriebsrats aus schuldrechtlichen Beziehungen möglich (vgl. etwa GK-Kraft, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 1 Rdn. 68). Ob dies eine Vergütungsfestsetzung gegen die einzelnen Betriebsratsmitglieder nach § 19 BRAGO eröffnet, brauchte jedoch nicht erörtert zu werden, weil eine solche Vergütungsfestsetzung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder nicht beantragt worden ist. Ohnehin aber - insoweit ist dem Arbeitsgericht zu folgen - würde die Prüfung, inwieweit ein solche Haftung einzelner Betriebsratsmitglieder eingreift, eine nichtgebührenrechtliche Frage berühren, was gegen die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BRAGO in diesen Fällen spricht (so richtig: Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 19 Rdn. 4; a. A. zu Unrecht: Tschischgale a. a. O. und in Anm. zu ArbG Hamburg a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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