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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 7 TaBV 85/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 1
BetrVG § 1 Abs. 1
BetrVG § 3 Abs. 1 Ziff. 1
BetrVG § 3 Abs. 1 Ziff. 2
BetrVG § 3 Abs. 1 Ziff. 3
BetrVG § 4
BetrVG § 4 Abs. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 21 a
BetrVG § 21 a Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 21 a Abs. 2
ArbGG § 92
Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letztlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008 - 6 BV 184/07 - abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand des Beteiligten zu 1), dem antragstellenden Betriebsrat, nach einer Umstrukturierung.

Der Beteiligte zu 1) ist der aus 13 Mandatsträgern bestehende, im Frühjahr 2006 gewählte Betriebsrat für die T. IT Solutions & Services GmbH & Co oHG (im Folgenden: T.) für die Regionalniederlassung West. Die Betriebsorganisation der T. war in Deutschland auf 13 Regionsbetriebe verteilt. Sie war eine hundertprozentige Tochter der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin. Zur Regionalniederlassung West gehörten die Niederlassungen E. mit ca. 100 Mitarbeitern, C. mit ca. 70 Mitarbeitern, L. mit ca. 90 Mitarbeitern, F. mit ca. 200 Mitarbeitern sowie weitere Standorte mit ca. 50 Mitarbeitern. Der als "Flächenbetriebsrat" bezeichnete Beteiligte zu 1) war für alle Arbeitnehmer in diesen Niederlassungen zuständig.

Die Geschäftsleitung der T. befand sich in N..

Der Sitz der T. Regionalniederlassung West war in E. in der T. str. 10, und damit in etwa vier Kilometer Entfernung vom Sitz der Beteiligten zu 2), deren Hauptsitz sich in der W. Straße 1 in E. befindet. Die T. hatte in dem Gebäude T. str. 10 eine Fläche von insgesamt 1.799 qm, die Beteiligte zu 2) eine Fläche von 1.197 qm angemietet. Weitere 1.617 qm hatte die T. in dem Gebäude W. Straße 1, in dem die Beteiligte zu 2) ihre Niederlassung E. betreibt, angemietet.

Der Hauptbetrieb der Beteiligten zu 2), E., steht unter der einheitlichen Betriebsleitung der Herren Dr. L., C., G. und I..

Die Betriebsleitung für die Region West bestand aus den Herren C., F. und G.. Herr C. hatte seinen Dienstsitz in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2) in F.. Herr F. hatte seinen Dienstsitz in C.. Herr G. ist Personaleiter der Beteiligten zu 2), Niederlassung E. und L./C., mit Büros in L. und E.. In seinen Händen liegt zusammengefasst die Personalleitung für alle Beschäftigten für die Beteiligte zu 2). Das Tätigkeitsfeld des T. lag in den Bereichen

- IT-System und IT-Prozessberatung

- Softwareentwicklung

- IT-System-Integration

- Management von IT-Infrastrukturen sowie

- dem Vertrieb von T.-Produkten an Kunden der T. AG und Dritte.

Die Beteiligte zu 2) nimmt in ihren Niederlassungen E., L./C., F. und E. den

- Vertrieb von eigenen Produkten und

- die Einrichtung, Wartung und den Service von technischen und elektronischen Produkten aus ihrem Portfolio, z.B. Anlagen der Klimasteuerung, Ampelsteuerung oder Haustechnik

wahr.

Unter dem Datum vom 07.12.2006 war zwischen der Metall NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. und weiteren Verbänden einerseits und der Industriegewerkschaft Metall andererseits ein Ergänzungstarifvertrag für die T. geschlossen worden.

In § 11 des Ergänzungstarifvertrages heißt es unter der Überschrift "Standort- und Beschäftigungssicherung":

"Für die Dauer der Laufzeit, d.h. mindestens bis zum 30.09.2009, werden keine Betriebsratseinheiten, keine Niederlassungen im Sinne der RD und keine Standorte (wie G. oder Q.) geschlossen, verlagert oder die Beschäftigtenzahl in wesentlichem Umfang reduziert...".

Darüber hinaus bestehen tarifvertragliche Sondervereinbarungen vom 01.04.2005 und vom 15.12.2007.

Jeweils in § 10 der Sondervereinbarungen heißt es wortgleich:

"Für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages werden keine Niederlassungen geschlossen, verlagert oder die Beschäftigtenzahl in wesentlichem Umfang reduziert...".

Mit Wirkung zum 01.06.2007 fand eine gesellschaftsrechtliche Anwachsung der T. auf die Beteiligte zu 2) statt. Zuvor wurde unter dem 21.05.2007 zwischen der Beteiligten zu 2) und deren Gesamtbetriebsrat zur Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen ein Interessenausgleich vereinbart, in dessen ersten Teil geregelt wird, welche im Einzelnen benannten Gesamtbetriebsvereinbarungen der T. über den 01.06.2007 hinaus Gültigkeit behalten sollen. Der zweite Teil des Interessenausgleichs bestimmt, dass die bei der T. bestehenden Betriebsteile der regionalen Betriebsratseinheiten mit Ablauf des Jahres 2007 mit den jeweils nächst gelegenen Betriebsratseinheiten der Beteiligten zu 2) unter einheitlicher Leitung der Beteiligten zu 2) zusammengefasst werden sollten. Die Aufgaben der abgeschafften Betriebsräte sollten dann von den bereits bestehenden Betriebsräten der jeweiligen Niederlassung der Beteiligten zu 2) übernommen werden.

Wegen des Inhalts des Interessenausgleichs im Einzelnen wird auf Bl. 13 - 20 der Akte Bezug genommen.

In einem Rundschreiben mit der Bezeichnung CP-Rundschreiben Nr. 01/08 vom 22.10.2007 (Bl. 21 - 25 der Akte) wird unter Ziffer 3 darauf hingewiesen, dass aus "verfahrenstechnischen Gründen" die Integration der T. nicht vor dem 01.04.2008 erfolgen wird.

Mit Schreiben des Gesamtbetriebsrats der Beteiligten zu 2) vom 20.12.2007 (Bl. 26 - 27 der Akte) an alle Betriebsräte weist dieser darauf hin, dass zum 01.01.2008 die Mitarbeiter/innen der Betriebsteile der regionalen Betriebseinheiten der T. Regionen den in dem Interessenausgleich aufgeführten Betriebsratseinheiten der Beteiligten zu 2) zugeordnet werden und durch diese Zuordnung die Amtszeit der Betriebsräte der T. Regionen mit wenigen Ausnahmen zum 31.12.2007 ende.

Seit der Anwachsung werden von der Beteiligten zu 2) in ihrer E. Niederlassung insgesamt 76 ehemalige Mitarbeiter der T. in dem Gebäude W. Straße 1, weitere 87 ehemalige T.-Mitarbeiter in dem Gebäude T. str. 10 sowie 19 Mitarbeiter anderer T. bereiche beschäftigt. 6 ehemalige T.-Mitarbeiter gehören zu dem Betriebsteil E., Q. allee.

Mit Schreiben vom 10.12.2007 (Bl. 63 der Akte) ist dem Sprecher der Betriebsleitung der T. Herrn C. mitgeteilt worden, dass mit Wirkung zum 31.12.2007 seine Betriebsleiterfunktion der BR-Region West entfällt.

Ebenfalls mit Schreiben vom 10.12.2007 sind die Herren F. (Bl. 64 der Akte) und G. (Bl. 65 der Akte) als Mitglieder der Betriebsleitung von ihrer Betriebsleiterfunktion der BR-Region West mit Wirkung zum 31.12.2007 abberufen worden.

Durch eine innerbetriebliche Information hat die Beteiligte zu 2) ihre Beschäftigten - unter anderem für die Niederlassung E. - darauf hingewiesen, dass ab dem 01.01.2008 die Betriebsleitung E. aus den Mitgliedern Dr. L. als Vorsitzenden und die Herren C., G. und I. besteht.

Für die leistungs- und ergebnisbezogene Erfolgsbeteiligung wurde für das Geschäftsjahr 2008 für die Mitarbeiter des Bereichs T. und die Mitarbeiter der anderen Bereiche der Beteiligten zu 2) zwei unterschiedliche Gesamtbetriebsvereinbarungen geschlossen.

Ausweislich eines Rundschreibens der Beteiligten zu 2) vom 06.12.1995 mit der Überschrift "Betriebsleitung" (Bl. 396 - 397 der Akte) ist die von ihr eingesetzte Betriebsleitung vor Ort der entscheidungsbefugte Verhandlungspartner des jeweiligen Betriebsrats, wobei sich die Befugnisse vor allem auf Angelegenheiten in personellen und sozialen Fragen beziehen.

Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind die für die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsräte.

Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, er sei nach wie vor im Amt. Seine Amtszeit ende erst am 31.05.2010, sofern nicht vorher ein neues Wahlergebnis bekannt gegeben werde. Die Regelung des § 21 a BetrVG greife nicht. Voraussetzung dafür sei eine betriebliche Organisationsänderung. Hierzu wäre die Aufhebung der einheitlichen Leitung bestimmendes Merkmal. Gerade diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Die ursprüngliche T. habe als eigenständige Abteilung bzw. eigenständiger Bereich innerhalb des Unternehmens der Beteiligten zu 2) ihre bisherige Organisation und ihre bisherige Geschäftsleitung beibehalten. Ferner sei sogar die Regionalleitung gleich geblieben. Selbst wenn es in einzelnen Niederlassungen zu einer Zusammenlegung der Betriebe kommen würde, würde er - der Beteiligte zu 1) - jedenfalls am Standort E. bestehen bleiben, da dort der Bereich T. sowohl räumlich als auch organisatorisch von der Niederlassung der Beteiligten zu 2) getrennt sei. Ob die betriebsorganisatorische Einheit der T. Region West und er - der Beteiligte zu 1) - weiterhin fortbestehe, hänge maßgeblich davon ab, ob es sich bei der ehemaligen T. Region West weiterhin um einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handele oder ob der bisherige Regionalbetrieb West dadurch aufgelöst worden sei, dass die einzelnen Standorte in die jeweiligen Niederlassungen der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden seien und damit er - der Beteiligte zu 1) - untergegangen sei. Allein eine einheitliche Leitungsstruktur sei noch nicht ausreichend, um von einem einheitlichen Betrieb zu sprechen. Die Leitungsstruktur der Organisationseinheit sei nämlich ohne Bedeutung, wenn es - wie vorliegend - bereits an einer Zusammenfassung der Arbeitnehmer sowie der materiellen und immateriellen Betriebsmittel fehle. Die bisherigen Mitarbeiter der T. und die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) erledigten völlig unterschiedliche Aufgaben. Die Mitarbeiter arbeiteten nicht zusammen, das Personal werde nicht ausgetauscht, Sachmittel würden nicht gemeinsam eingesetzt. Entscheidend sei deshalb, dass sich durch das Auswechseln der Führungskräfte und die Auflösung der T. durch Anwachsung auf die Beteiligte zu 2) in den einzelnen Standorten nichts geändert habe. Die früheren Mitarbeiter der T. und der Beteiligten zu 2) gingen nach wie vor ihrer bisherigen Tätigkeit nach. Die Infrastruktur in den Gebäuden und die Platzierung der Mitarbeiter sei unverändert. Die Betriebsleitungen hätten keine fachliche und disziplinarische Verantwortung. Sie seien lediglich Ansprechpartner der Betriebsräte und leiteten nur formal die Betriebe. Wie bisher säßen in N. und nicht an den einzelnen Standorten die Personalabteilung und der Personalleiter Herr L.. Es habe sich außer der Gesellschaftsform nichts geändert. Die bisherigen Mitarbeiter der T. seien lediglich und ausschließlich einem neuen Betriebsleiter unterstellt worden, ohne dass dieser fachlich oder disziplinarisch Weisungen erteilen könne. Die alten Strukturen bestünden unverändert fort. Habe sich aber die Organisation nicht geändert, sondern seien lediglich formal Vorgesetzte ausgetauscht worden, sei der Betrug nicht durch Eingliederung in einen anderen Betrieb untergegangen. Seine Identität sei weiterhin erhalten geblieben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der von ihm, dem Beteiligten zu 1), vertretene Betrieb, aufgelöst worden und den von den Beteiligten zu 3) bis 6) vertretenen Betrieben zugeordnet worden sei, liege keine Eingliederung eines kleinen Betriebsteils in einen größeren Betrieb vor, der zur Auflösung des Betriebes des Beteiligten zu 1) führen würde. Es wäre stattdessen ein Zusammenschluss neuer Betriebe gegründet worden. Die bisherigen Betriebe wären untergegangen. Die Beteiligten zu 3) bis 6) hätten ihr Mandat verloren. Sie hätte nach § 21 a BetrVG nur noch ein Übergangsmandat und müssten innerhalb von 6 Monaten die Wahl eines Betriebsrates veranlassen. Dies sei hilfsweise festzustellen. Im Übrigen reiche die bloße Behauptung einer angeblichen Eingliederung durch die Beteiligten zu 2) nicht aus.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

festzustellen, dass der für den Bereich T. Region West gewählte Betriebsrat über den 31.12.2007 hinaus unverändert im Amt ist.

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) ab dem 01.01.2008 nur noch ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG haben.

Die übrigen Beteiligten haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat behauptet, die ehemaligen Betriebe der T. Region West in Düsseldorf, L., C., F. und E., für die der Beteiligte zu 1) gewählt worden sei, seien in ihre jeweiligen Niederlassungen in E., L./C., F. und E. eingegliedert worden. Die Betriebsteile der T. seien damit durch die Wahrnehmung der einheitlichen Leitung durch die Betriebsleitung der Beteiligten zu 2) in den Betriebsratseinheiten der Niederlassungen E., L./C., F. und E. untergegangen, während die T. Betriebe als aufnehmende Einheiten bestehen geblieben seien. Durch die zum 01.01.2008 vollzogene Zusammenlegung aller Betriebsteile habe der ursprüngliche Betriebsteil T. str. 10 in E. seine Identität als Betrieb der T. Region West verloren und sei zu einem Betriebsteil ihres Hauptbetriebes, Niederlassung E., W. Straße 1, geworden. Bei dem Gebäude des ehemaligen Betriebes der T. Region West, T. str. 10 und den zu diesem gehörenden Betriebsteilen handele es sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht um einen selbständigen Betrieb, weil er vom Hauptbetrieb, Niederlassung E., nicht weit entfernt sei. Es handele sich auch nicht um einen selbständigen Betrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, weil der Betriebsteil T. str. 10 nicht durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sei. Dies ergebe sich schon aus der Verteilung der Räumlichkeiten, denn nahezu die Hälfte der Fläche des Geschäftsbereichs der ehemaligen T. befinde sich im Hauptbetrieb der Beteiligten zu 2) in der W. Str. 1. Damit sei die Behauptung des Beteiligten zu 1), die Regionalniederlassung der T. sei am Standort E. nicht nur organisatorisch, sondern auch räumlich von der Niederlassung E. der Beteiligten zu 2) getrennt, widerlegt. Zudem werde ein großer Teil der Aufgabenbereiche zu nahezu 50 % in den Räumlichkeiten des Hauptbetriebes W. Straße 1 ausgeführt. Der Betriebsteil T. str. 10 stehe auch nicht unter einer einheitlichen Leitung, denn die vorherigen Betriebsleiter seien von ihrer Betriebsleiterfunktion abberufen worden. Die Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten werde nunmehr von den Führungskräften der Beteiligten zu 2) ausgeübt. Aus alledem werde ersichtlich, dass es sich bei dem ursprünglichen Betrieb T. str. 10 nunmehr um einen unselbständigen Betriebsteil der Niederlassung E. der Beteiligten zu 2) handele. Die Beteiligte zu 2) hat behauptet, mit Wirkung zum 01.01.2008 hätten die in ihren Betrieben gewählten Betriebsräte, die Beteiligten zu 3) bis 6), tatsächlich die Wahrnehmung der Rechte und Interessen aller Beschäftigten in den jeweiligen Standorten übernommen. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, weil die Betriebe der ehemaligen T. in andere Betriebe eingegliedert worden seien, die ihrerseits ihre Identität behalten hätten, so dass ein Übergangsmandat nicht erforderlich sei.

Der Beteiligte zu 3) hat ergänzend darauf hingewiesen, der ehemalige Bereich L./C. der T. unterstehe seit dem 01.01.2008 derselben Leistung wie die Niederlassung L. der Beteiligten zu 2), für die er einheitlich zuständig sei. Die Betriebsleitung habe eine einheitliche fachliche und disziplinarische Verantwortung. Sie sei sein Ansprechpartner. In der Niederlassung der Beteiligten zu 2) L./C. seien bis zur Zusammenlegung 900 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Aus dem Bereich der T. seien 130 Beschäftigte hinzugekommen. Dieser hinzugekommene Bereich der T. erreiche bei weitem nicht die Größenordnung, die erforderlich sei, um von der Entstehung eines neuen Betriebes auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Beteiligten zu 1) stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, ein Sachverhalt, aufgrund dessen die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrates vorzeitig geendet habe, liege nicht vor. Der ehemalige "Betrieb" der T. sei weder in die Betriebe der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden noch sei der Betrieb mit deren Betrieben zusammengefasst worden. Die Beteiligte zu 2) habe als einzige Veränderung vorgetragen, dass sich die Betriebsleitung in der Region geändert habe und es jeweils eine gemeinsame Betriebsleitung mit den schon vorhandenen Niederlassungen der Beteiligten zu 2) gäbe. Danach liege keine Eingliederung vor, da sich die organisatorischen Einheiten, in denen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der T. einerseits und die der Beteiligten zu 2) andererseits tätig gewesen seien, nach dem 31.12.2007 nicht verändert hätten. Der Austausch der Betriebsleiter reiche für eine Eingliederung nicht aus, denn der bloße Austausch der Führungsebene berühre auch im Übrigen die Existenz und den Bestand eines Betriebes gerade nicht. Die Identität habe sich vorliegend nicht geändert. Die räumliche Nähe und die Betriebsgemeinschaft sei unerheblich, da beides bereits vor dem 31.12.2007 gegeben gewesen seien. In dieser Situation führe die Installation einer einheitlichen Leitung - so wichtig dieses Kriterium zur Bestimmung eines Betriebes oder gemeinsamen Betriebes sein möge - gerade nicht zu einer Identitätsänderung. Darüber hinaus liege jedenfalls für die Standorte E. und L./C. auch nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 6) noch nicht einmal ein Wechsel in der Führungsebene vor, und zwar bezogen auf den Personalleiter Herrn G.. Auch eine Zusammenlegung sei nicht gegeben, denn es habe sich weder die Identität des ehemaligen Betriebes der T. noch die Identität der Niederlassungen der Beteiligten zu 2) geändert. Die Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat seien für die Frage der Existenz eines Betriebsrates ohne Bedeutung, denn der Gesamtbetriebsrat sei nicht berechtigt, über die Existenz von Betriebsräten zu entscheiden.

Gegen den ihr am 15.05.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 26.05.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 14.07.2008 per Fax und am 21.07.2008 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Beschwerde weist die Beteiligte zu 2) unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 06.12.1995 darauf hin, dass die Betriebsleitungen alle wesentlichen Fragen in sozialen und personellen Angelegenheiten jeweils durch Beschluss entscheiden, so dass insoweit nicht etwa ein einzelnes Mitglied entscheidungsbefugt sei. Nur die Ausführung der in der Betriebsleitung getroffenen Entscheidungen sowie die allgemeine operative Personalarbeit obliege dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Betriebsleitung, das zugleich die Funktion des Personalleiters für diese Betriebe ausübe. So habe auch Herr G. die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht selbst, sondern nur als Mitglied der Betriebsleitung getroffen. Überhaupt nicht zuständig sei Herr G. seit dem 01.01.2008 für die an den Standorten E. und F. beschäftigten Mitarbeiter des Bereichs T.. Die Kompetenz der Betriebsleitungen in Personalangelegenheiten umfasse nur örtliche betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Die fachliche und disziplinarische Führung der Mitarbeiter liege nicht bei der Betriebsleitung, sondern bei den jeweiligen Fachvorgesetzten, die vielfach auch an anderen Standorten ansässig seien. Die ursprünglich im T.-Betrieb Region West vorhandene Betriebsgemeinschaft bestehe seit dem Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr. Seither gebe es keine Stelle mehr, welche die betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten der früher im T.-Betrieb Region West zusammengefassten Arbeitnehmer tatsächlich einheitlich wahrnehme. Die Beteiligte zu 2) rügt, der Beschluss des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der für einen Betrieb im Sinne des BetrVG konstituierenden Merkmale. Die Betriebsidentität sei nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein anhand der betrieblichen Leitungsmacht zu bestimmen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Arbeitgeber "Herr über seine Betriebsorganisation" sei und ihm offen stehe, allein durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern. Zudem sei es zweifellos möglich, dass verschiedene Unternehmensbereiche in einem einheitlichen "Mischbetrieb" im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zusammengefasst seien und eine Vielzahl unterschiedlicher arbeitstechnischer Zwecke verfolgen können. Ein Verstoß gegen den Ergänzungstarifvertrag liege nicht vor. Die darin enthaltenen Regelungen dienten eindeutig dem Zweck, die Arbeitsverhältnisse zu sichern und auch einzelne Standorte aufrechtzuerhalten. In welcher betriebsorganisatorischen Einbindung die Arbeitsplätze aufrecht erhalten würden, sei den Tarifvertragsparteien hingegen gleichgültig gewesen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008, 6 BV 184/06, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Antragsteller und die Beteiligten zu 3) bis 6) nicht mehr im Amt sind,

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG haben.

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

Der Beteiligte zu 1) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und ist der Ansicht, die ehemalige T. bilde einen internen Dienstleister bei der Beteiligten zu 2). Die betrieblichen Strukturen seien jedoch nicht verändert worden. Hierfür spreche, dass etwa im Bereich der Arbeitszeit noch keine einheitlichen Regelungen getroffen worden seien. Zudem bestünden auf überregionaler Ebene unterschiedliche Betriebsvereinbarungen über Jahreszahlungen und das variable Zielentgelt. Die mit der angeblichen Auflösung des antragstellenden Betriebsrates einhergehende Umstrukturierung verstoße zudem gegen die einschlägigen Tarifverträge.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Beteiligten zu 1) ist der "Betrieb" der T. nach Auffassung der Beschwerdekammer in die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden mit der Folge, dass der bisherige Betrieb untergegangen ist und der Beteiligte zu 1) sein Amt durch die Umstrukturierung im Zuge der Anwachsung verloren hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist daher abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) sind zurückzuweisen.

Grundlage für die Tätigkeit von Betriebsräten sind die Betriebe nach § 1 BetrVG, die nach § 4 Abs. 1 BetrVG als selbständig geltenden Betriebsteile und die nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BetrVG geschaffenen Organisationseinheiten. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nur für die Einheit zuständig, für die er gewählt wurde. Soweit Umstrukturierungen auf Unternehmensebene keine Veränderungen der betrieblichen Organisation hervorrufen, die Identität des Betriebes, des selbständigen Betriebsteils oder der Organisationseinheit erhalten bleibt, haben sie keinen Einfluss auf den Bestand des Betriebsrats und dessen Rechtsstellung. Das Bedürfnis nach einer Ausdehnung des Mandats entsteht, wenn durch Organisationsänderungen neue betriebsratsfähige Einheiten nach den §§ 1, 4 BetrVG geschaffen werden. Soweit die betroffenen Arbeitnehmer nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem schon ein Betriebsrat besteht, werden sie bis zur Neuwahl eines Betriebsrates nicht mehr vertreten. Sie verlieren sodann ihren kollektiven Schutz in einer für sie besonders kritischen Phase (vgl. ErfKom, 8. Aufl., § 21 a BetrVG Rdnr. 1).

Wird allerdings ein Betrieb in einen anderen Betrieb mit gewähltem Betriebsrat eingegliedert, dann übernimmt nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG dieser Betriebsrat die Vertretung der neu hinzugekommenen Mitarbeiter. § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält eine auch für die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 21 a Abs. 2 BetrVG zu berücksichtigende Legaldefinition des Übergangsmandats. Nach der Gesetzesbegründung soll dem Betriebsrat bei jeder Form der Betriebsspaltung oder Zusammenlegung ein Übergangsmandat zustehen, wenn die Organisationsänderung zu seinem Wegfall führt oder ein Teil der Belegschaft aus seinem Zuständigkeitsbereich herausfällt. Das Übergangsmandat des Betriebsrats soll damit Schutzlücken füllen, die bei betrieblichen Organisationsänderungen in der Übergangsphase entstehen können (BT-Drucksache, 14/5741, S. 39). Das Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht dann, wenn durch Organisationsänderungen neue betriebliche Einheiten entstehen, so dass die von den bisher gewählten Betriebsräten vertretenen Arbeitnehmer anderenfalls ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verlören. Werden Betriebe oder Betriebsteile durch einen aufnehmenden Betrieb in einer Weise aufgenommen, dass der aufnehmende Betrieb seine Identität behält, werden die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebes unmittelbar Arbeitnehmer des aufnehmenden Betriebes mit der Folge, dass sie von dem bei dem aufnehmenden Betrieb gebildeten Betriebsrat mit vertreten werden. Stellt sich die Zusammenlegung als Eingliederung eines Betriebes in einen anderen Betrieb dar, der seinerseits seine Identität behält, ist ein Übergangsmandat nicht erforderlich. Sein Sinn und Zweck ist es allein, dass Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, welche ihre Identität verlieren mit der Folge, dass auch das Amt der bei ihnen gebildeten Betriebsräte endet, bei Spaltungen oder Zusammenfassungen von Betrieben ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nicht verlieren zu lassen.

Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist unter einer Eingliederung die organisatorische Zusammenführung zweier oder mehrerer Betriebe zu verstehen, in dessen Rahmen ein Betrieb seine Identität verliert, während die Identität der anderen Betriebe oder Betriebsteile erhalten bleibt. Von einer Eingliederung ist mithin auszugehen, wenn der aufnehmende Betrieb in seiner Organisationsstruktur unverändert bleibt. Der aufnehmende Betrieb wird lediglich größer, ohne dass er dadurch tiefgreifende Veränderungen erfährt. Ob eine Eingliederung vorliegt, ist anhand des Gesamteindrucks der organisatorischen Einheit vorher und nachher zu bestimmen (GK-BetrVG/Kreutz, 7. Aufl., § 21 a Rz. 62; Hess/Schlochauer, BetrVG, 6. Aufl., § 21 a Rz. 8; Thüsing, DB 2002, 738,739; LAG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2004, 9 TaBVGa 61/04, zitiert nach juris).

Maßgebend für die vorliegende Entscheidung ist mithin die Frage, ob im Bereich der T. Regionalniederlassung West ein eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG oder zumindest ein betriebsratsfähiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG nach der Anwachsung fortbesteht oder ob die Arbeitnehmer der T. in die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden sind mit der Folge, dass sie von den Beteiligten zu 3) bis 6) vertreten werden.

In ständiger Rechtsprechung fasst das Bundesarbeitsgericht den Begriff des Betriebs im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn als eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, auf. Voraussetzung dafür ist, dass die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (Vgl. BAG, Beschluss vom 17.01.2007, 7 ABR 63/05, zitiert nach juris). Von besonderer Bedeutung ist insoweit - worauf die Beteiligte zu 2) zu Recht hingewiesen hat - das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates, das heißt die Einheit der Entscheidung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Über den Betriebsbegriff wird die Einheit bestimmt, innerhalb derer eine sinnvolle Ordnung der Betriebsverfassung und damit eine sachgerechte Betreuung der Arbeitnehmer durch ihre Repräsentanten möglich ist. Werden diese Aufgaben in getrennten selbständigen Leitungsapparaten erfüllt, kann man regelmäßig auch von mehreren Betrieben ausgehen (vgl. ErfKom., 8. Aufl., § 1 BetrVG Rdnr. 10).

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen geht die Berufungskammer - in Übereinstimmung mit der Beteiligten zu 2) - davon aus, dass nach der Anwachsung mit Wirkung ab dem 01.01.2008 kein eigenständiger Betrieb oder betriebsratsfähiger Betriebsteil der T. fortbestanden hat, weil nach diesem Zeitpunkt kein selbständiger Leitungsapparat in vorstehendem Sinne, das heißt insbesondere für Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, für einen "Betrieb" der T. mehr bestanden hat und die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) ihre Identität behalten haben. Entscheidend ist insoweit die Frage, ob die Beteiligte zu 2) eine Eingliederung des Betriebs der T. allein durch eine Zusammenlegung der Leitungsstrukturen herbeiführen konnte. Diese Frage ist nach Auffassung der Beschwerdekammer - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - zu bejahen.

Wie bereits dargelegt, ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung für die Bestimmung des Betriebsbegriffs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate der Organisationsbefugnis der Beteiligten zu 2) entspringt und letztlich allein durch ihren Willen bestimmt ist. Wie der Arbeitgeber die arbeitstechnische Organisation des Unternehmens gestaltet, fällt in seine Entscheidungsanautonomie. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen (vgl. Richardi, BetrVG, 11. Aufl., § 1 Rdnr. 30). Zu Recht hat die Beteilige zu 2) daher in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber "Herr über seine Betriebsorganisation" ist und ihm offen steht, allein durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern. Dies hat die Beteiligte zu 2) umgesetzt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass sich darüber hinaus weitere Dinge ändern. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Austausch von Sachmitteln erfolgt, die Mitarbeiter in bestehende Abteilungen "integriert" oder gemeinsam eingesetzt werden. Das Merkmal der Zusammenfassung ist nicht im Sinne einer Vermischung zu verstehen, sondern im Sinne eines konzentrierten Einsatzes innerhalb eines verfolgten arbeitstechnischen Zwecks. Wenn nunmehr die Beteiligte zu 2) innerhalb einer Organisationseinheit mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt, ist es ohne weiteres möglich, dass die einzelnen Betriebsteile personell wie auch hinsichtlich der einzelnen Betriebsmittel unabhängig voneinander agieren. Vorliegend liegt dies schon daran, dass unterschiedliche Sparten der Beteiligten zu 2) in einem einzelnen Standort bedient werden.

Die T. Regionalniederlassung West wurde von den Herren C., F. und G. geleitet. Ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen sind diese Herren mit Wirkung zum 31.12.2007 als Mitglieder der Betriebsleitung der T. Regionalniederlassung West abberufen worden.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2008 sind die Mitarbeiter der ehemaligen T. im Gebiet Rhein/Ruhr folgenden Betriebsleitungen unterstellt worden:

Die Niederlassungen E. und F. werden von den Herren C., D., G., K., N., T. und T. geleitet.

Die Niederlassung E. wird von den Herren Dr, L., C., I. und G. geleitet.

Die Niederlassung L./C. wird von den Herren Dr. X., I. und G. geleitet.

Die - einzige - Personenidentität hinsichtlich Herrn G. ist nicht geeignet, fehlende Veränderungen auf der Leitungsebene zu begründen. Der Beteiligten zu 2) steht es im Rahmen ihrer unternehmerischen Organisationsentscheidung zu, Teile des ehemaligen T.-Leitungsapparates zu übernehmen. Dies kann allein aus dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit erfolgt sein. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass Teile des Leitungsapparates eines übernommenen Betriebes in den übernehmenden Betrieb integriert werden, um sich den Umstand zu Nutze zu machen, dass die entsprechenden Personen besonders vertraut mit den Gegebenheiten des übernommenen Unternehmens sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Leitungsapparat der T. als auch der Niederlassung der Beteiligten zu 2) aus einer mehrköpfigen Leitungsgruppe besteht. Mit Ausnahme des Herrn G. fehlt es an jeglicher Personenidentität, so dass nicht von einer im Wesentlichen gleichen Leitungsmacht ausgegangen werden kann. Ob die Betriebsleitungen auch fachliche und disziplinarische Verantwortung tragen, kann letztlich dahinstehen. Entscheidend ist, dass sie der maßgebliche Ansprechpartner in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten sind und dadurch gewährleistet ist, dass in der ihnen unterstellten Einheit eine sachgerechte Betreuung der Arbeitnehmer durch ihre Repräsentanten möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsleitung die Kompetenz für alle Maßnahmen in den Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen hat.

Unschädlich ist - was letztlich auch der Beteiligte zu 1) einräumt - dass innerhalb der Niederlassung der Beteiligten zu 2) mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Gerade aus diesem Grund erledigen die Mitarbeiter unterschiedliche Aufgaben. Der Einheit des Betriebes steht nicht entgegen, wenn in ihm gleichzeitig verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden.

Danach ist der "Betrieb" der ehemaligen T. in die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden. Es besteht kein Bedarf für ein Übergangsmandat, denn die Arbeitnehmer der ehemaligen T. werden "nahtlos" durch die Beteiligten zu 3) bis 6) vertreten, so dass sie - auch nicht für eine Übergangsphase - ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nicht verlieren.

Diesem Ergebnis stehen weder die Vorschriften des Ergänzungstarifvertrages noch die der tarifvertraglichen Sondervereinbarungen entgegen. Sie schützen den Beteiligten zu 1) nicht vor seiner Auflösung. Aus ihnen kann nicht abgeleitet werden, dass die T. Regionalniederlassung West als eigenständige Betriebsratseinheit hat weiterbestehen sollen. Aus den Regelungen ergibt sich nicht, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet sein soll, bestehende Betriebe für die Dauer der Vereinbarung unberührt zu lassen. Zielrichtung ist allein, den Mitarbeitern Sicherheit hinsichtlich des Bestandes ihres Arbeitsplatzes sowie hinsichtlich des Ortes, an dem die zu leistende Arbeit erbracht werden muss, zu geben. Die Regelungen bieten daher keinen Schutz vor sonstigen Veränderungen im Rahmen betriebsorganisatorischer Fragen. Die Verpflichtung in § 11 des Ergänzungstarifvertrages, keine Betriebsratseinheiten zu schließen, erstreckt sich nicht auf den Erhalt bzw. Fortbestand des Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) unterhält in ihren Niederlassungen E., F., E. und L./C. betriebsratsfähige Einheiten. Diese Einheiten haben sich durch die Anwachsung der T. auf die Beteiligte zu 2) vergrößert, bestehen jedoch nach wie vor als Betriebsratseinheiten fort.

Danach war der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen, weil er sein Amt aufgrund der Eingliederung in die Niederlassungen der Beteiligten zu 2) verloren hat.

Die Hilfsanträge sind bereits deshalb zurückzuweisen, weil - wie vorstehend dargelegt - von einer Eingliederung des "Betriebs" der T. auszugehen ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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