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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 664/03
Rechtsgebiete: MTV
Vorschriften:
MTV § 54 | |
MTV § 104 | |
MTV § 100 (1) Ziff. 2 a der Anlage 7 |
Entscheidung wurde am 23.03.2004 korrigiert: Stichwort durch Stichworte ersetzt
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 13. Januar 2004
In Sachen
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Winkels und den ehrenamtlichen Richter Bücker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.03.2003 - 5 Ca 3310/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe zusteht.
Der am 18.03.1953 geborene Kläger stammt aus Kroatien. Seit Dezember 1977 lebt und arbeitet der Kläger in Deutschland. Am 01.04.1987 trat er in die Dienste der Beklagten, bei der es sich um eine sog. Bergbau-Spezialgesellschaft handelt und die Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau ist. Die Beklagte setzte den Kläger zunächst in der Zeche Q.-I. in Bottrop ein. Später versetzte sie ihn in ihre Niederlassung im Bergwerk E. - X.. Dort war der Kläger bis zu einem am 24.05.1999 erlittenen Herzinfarkt als Hauer in der Lohngruppe 12 tätig.
Aufgrund des Herzinfarktes war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig. Wegen dieser Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung vom 28.03.2000 zum 30.09.2000 beendet. Mittlerweile erhält der Kläger von der Bundesknappschaft Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Unter Ziffer 8 des Arbeitsvertrages vom 01.04.1987 (Bl.5 d.A.) vereinbarten die Parteien, dass auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) Anwendung fand. In § 54 des Manteltarifvertrages ist bestimmt:
"Die Hausbrandbezugsrechte ...
der nach dem 1.Mai 1953 ausgeschiedenen Arbeiter und deren Witwen
...
richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 des Manteltarifvertrages."
Weiter ist in der Anlage 7 zum MTV unter Ziffer II.1. u.a. folgendes geregelt:
"1. (§ 100)
(1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag:
1.a) ...
b) ...
2.a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren,
b) deren Witwe ohne Prüfung der Bedürftigkeit.
(2) Deutscher Steinkohlenbergbau im Sinne des Absatzes 1 sind die Reviere Ruhr, Aachen, Niedersachsen, Westoberschlesien, Ostoberschlesien, Niederoberschlesien, Sachsen, Saar.
5. (§ 104)
(1) Die nach §§ 100 und 101 bezugsberechtigten Rentner, die nach dem 30.Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, und deren Witwen können auf Antrag anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen für das betreffende Bezugsjahr eine Energiebeihilfe für 2,5 t erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben.
Der Antrag ist in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres zu stellen.
Die Energiebeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt."
Bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten als Ersatz für Hausbrandkohlen eine sog. Energiebeihilfe in Höhe von monatlich 144,00 DM bzw. 73,63 Euro. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte die Beklagte bis zum 30.06.2001 diese Energiebeihilfe an den Kläger. Die Höhe eines solchen monatlichen Anspruchs war zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben vom 30.07.2001 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hausbrandkohlen an ausgeschiedene Bergarbeiter ab. Sie teilte ihm in diesem Schreiben mit, dass er keinen Anspruch auf Energiebeihilfe mehr habe, da sich nach Prüfung seines Antrages ergeben habe, dass er weder mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau tätig gewesen noch bedürftig im Sinne von § 100 Abs. 1 Ziff. 3 der Anlage 7 des Manteltarifvertrages für den rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbau sei. Mit Schreiben vom 18.09.2002 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.09.2002 auf, die Energiebeihilfe für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.08.2002 in Höhe von insgesamt 1.030,82 Euro nachzuzahlen und die Energiebeihilfe auch zukünftig zu zahlen. Mit Schreiben vom 23.09.2002 weigerte sich die Beklagte jedoch erneut, die Zahlung vorzunehmen.
Die vorliegende Klage hat der Kläger am 07.11.2002 erhoben und hat insbesondere für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.08.2002 die Zahlung einer Energiebeihilfe in Höhe von insgesamt 1.030,82 Euro eingeklagt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten:
Er erfülle die Voraussetzungen des Manteltarifvertrages hinsichtlich der Beschäftigungsdauer von mindestens 20 Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau.
Hierzu hat er behauptet:
Vom 14.12.1977 bis zu seiner Übernahme durch die Beklagte am 01.04.1987 habe er als Bergmann in der Zeche Q.-I. in Bottrop für die jugoslawische Firma S. gearbeitet. Dieses Unternehmen sei auf der Basis von Werkverträgen durchgehend für die Beklagte tätig gewesen. In diesem Zusammenhang seien eine Vielzahl jugoslawischer Gastarbeiter, zu denen er auch gehört habe, in deutschen Steinkohlenbergwerken eingesetzt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 1.030,28 Euro brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen;
2. an ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2002 zukünftig eine monatliche Energiebeihilfe in Höhe von jeweils 73,63 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet:
Zwar habe sie in der Vergangenheit mit der Firma S. zusammengearbeitet. Es lasse sich heute aber nicht mehr feststellen, ob der Kläger im Rahmen der Werkverträge, die in der Vergangenheit die Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Firma S. waren, von der Firma S. bei ihr eingesetzt gewesen sei. Die Firma S. sei außerdem weder Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau gewesen noch habe sie den Tarifvertrag angewandt Sie hat die Ansicht vertreten:
Beschäftigungszeiten bei der Firma S. seien nicht zu berücksichtigen. Die 13 Jahre und 6 Monate, die der Kläger bei ihr als Hauer im untertägigen Streckenvortrieb verbrachte, seien für einen tariflichen Anspruch auf Energiebeihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend. Für einen tariflichen Anspruch sei außerdem erforderlich, dass die Gesellschaften, bei denen der Kläger vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 tätig war, selbst Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau gewesen seien oder aber über eine Rechtsfolgenverweisung den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau angewandt hätten.
Im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2003 hat der Beklagtenvertreter auf die Frage des Gerichts, ob die Beklagtenseite bestreiten will, dass der Kläger seit 1977 bei der Firma S. beschäftigt gewesen war, erklärt:
"Ich kann dazu nichts sagen, weder dafür noch dagegen."
Das Arbeitsgericht hat zu folgender Frage eine Auskunft der Tarifvertragsparteien eingeholt:
"Müssen die unter § 100 Abs. 2 a erwähnten mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhr-Bergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmensverbandes Saar-Bergbau zurückgelegt worden sein, oder reicht im Hinblick auf diese 20 Jahre auch eine Beschäftigung bei Unternehmen, die den genannten Verbänden nicht angehören."
Wegen der Antworten der Tarifvertragsparteien wird Bezug genommen auf Bl. 42 ff. und Bl. 64 ff der Akte.
Durch Urteil vom 28.03.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat dies u.a. wie folgt begründet:
Der Kläger verfüge über eine Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau. Seit 1977 bis zu seinem Wechsel zu der Beklagten sei er bei der Firma S. beschäftigt gewesen. Hiervon sei auszugehen, da der Beklagtenvertreter dies in der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich bestritten habe. Die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. sei auch eine solche im "deutschen Steinkohlenbergbau" im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift gewesen. Der Begriff "deutscher Steinkohlenbergbau" sei nicht als Branchenbezeichnung zu verstehen, sondern in einem geografischen/territorialen Sinne. Dementsprechend sei die Nationalität des Arbeitgebers ohne Belang. Die mindestens 20 Jahre Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau müssten auch nicht bei einem Mitglied der Arbeitgeberverbände zurückgelegt worden seien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Insoweit folge das Gericht den Rechtsauffassungen der Tarifvertragsparteien.
Gegen dieses der Beklagten am 08.05.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.05.2003 Berufung eingelegt und hat diese am 23.05.2003 begründet. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und greift das arbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang an.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger seit dem 14.12.1977 bei der Firma S. beschäftigt gewesen sei und dass der Kläger von der Firma S. unter Tage eingesetzt worden sei.
Sie ist außerdem der Ansicht, dass die Firma S. kein Steinkohlenbergbau betreibender Betrieb gewesen sei.
Hierzu behauptet sie,
die Firma S. habe ihre Arbeitnehmer nicht ausschließlich zum Abbau und zur Förderung von Steinkohle im deutschen Steinkohlenbergbau wie z.B. in der Zeche Q.-I. in Bottrop eingesetzt, sondern sie sei erheblich in den Bereichen Bau und Montage tätig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.03.2003 - 5 Ca 3310/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht sich die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts zu Eigen.
Er ist der Ansicht,
das Bestreiten der Beklagten, dass er - der Kläger - seit dem 14.12.1977 bei der Firma S. beschäftigt gewesen sei und dass es sich bei der Firma S. um einen Steinkohlenbergbau betreibenden Betrieb handele, sei verspätet.
Die Kammer hat durch die Vernehmung der Zeugen C. C. und S. S. Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, daß er in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 als Bergmann in der Zeche Q.-I. in Bottrop für die Firma S. tätig gewesen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2003, Bl. 136 - 139 d.A. Bezug genommen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518 Abs. 1, 2 ZPO) und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 2, 3 ZPO).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat sowohl für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.08.2002 als auch ab dem 01.10.2002 einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe in der unstreitigen Höhe von monatlich 73,63 Euro brutto. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 54 MTV und §§ 104, 100 Abs. 1 Ziffer 2.a) der Anlage 7 zum MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 01.04.1987, da nach Ziffer 8 des Arbeitsvertrages der MTV auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Gem. § 54 MTV in Verbindung mit § 104 Abs. 1 der Anlage 7 zum MTV kann der Kläger anstelle der Lieferung von Hausbrandkohlen die Zahlung einer Energiebeihilfe verlangen.
Sämtliche Voraussetzungen dieses Anspruchs sind erfüllt.
Der Kläger hat bei der Beklagten den erforderlichen Antrag auf Zahlung einer Energiebeihilfe gestellt. Er ist nach dem 30.06.1976 aus dem Bergbaubetrieb der Beklagten ausgeschieden und führt bereits seit 1977 seinen Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland. Verwendungsmöglichkeiten für Hausbrandkohlen hat er in seinem Haushalt nicht. Nach § 54 MTV in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Ziffer 2.a) der Anlage 7 zum MTV kann der Kläger von der Beklagten auch die Lieferung von Hausbrandkohlen verlangen.
Der Kläger ist nach dem 01.05.1953 aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden und ist Empfänger einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit.
Er ist auch weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt gewesen.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der Kläger die letzten 5 Jahre seiner Tätigkeit im deutschen Steinkohlenbergbau bei einem Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, nämlich bei der Beklagten, beschäftigt war. Bis zum Ausscheiden des Klägers am 30.09.2001 bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ununterbrochen 13 Jahre und 6 Monate.
Der Kläger war auch mindestens 20 Jahre, aber weniger als 25 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Zusätzlich zu den 13 Jahren und 6 Monaten, die der Kläger für die Beklagte im deutschen Steinkohlenbergbau arbeitete, sind die etwas mehr als 9 Jahre hinzuzurechnen, die der Kläger bei der Firma S. in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 beschäftigt war. Dabei kann es hier offen bleiben, ob die Erklärung des Beklagtenvertreters in der Verhandlung am 28.03.2003, daß er nichts dazu sagen könne, weder dafür noch dagegen, ob der Kläger seit Dezember 1977 bei der Firma S. beschäftigt war, die Zugeständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ausgelöst hat und ob das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nun verspätet ist. Denn selbst wenn es sich bei dem Bestreiten mit Nichtwissen um ein neues Verteidigungsmittel handelt, das entgegen § 282 Abs. 1 ZPO im ersten Rechtszug nicht rechtzeitig vorgebracht wurde, so war dieses Verteidigungsmittel hier jedenfalls gem. § 67 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits nach freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögert worden ist. Denn durch die Zulassung dieses Vorbringens hat der Rechtsstreit nicht länger gedauert, als er bei seiner Zurückweisung gedauert hätte.
Daß der Kläger vom 14.12.1977 bis zum 30.03.1987 bei der Firma S. beschäftigt war, steht allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin C. hat bekundet, daß der Kläger im Dezember 1977 von Jugoslawien nach Deutschland gekommen sei, um bei der Firma S. zu arbeiten. Bis zu seiner Erkrankung habe er ausschließlich in der Zeche Q.-I. in Bottrop gearbeitet. Da der Kläger am 24.05.1999 aufgrund des erlittenen Herzinfarktes erkrankte, ist die Aussage der Zeugin dahingehend auszulegen, daß er seit Dezember 1977 bis zum 24.05.1999 in der Zeche Q.-I. gearbeitet hat. Da der Kläger seit dem 01.04.1987 für die Beklagte arbeitete, kann die Aussage der Zeugin für den hier relevanten Zeitraum weiterhin nur so verstanden werden, daß der Kläger seit Dezember 1977 bis zum 31.03.1987 in der Zeche Q.-I. für die Firma S. tätig gewesen sei. Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Zwar ist die Aussage der Zeugin insoweit nicht richtig, als der Kläger bereits vor seinem Herzinfarkt in der Zeche in E. -X. arbeitete. Aber die Aussage ist insofern richtig, als die Beklagte den Kläger zunächst in der Zeche Q.-I. in Bottrop einsetzte, bevor sie ihn nach E. versetzte. Wegen des unrichtigen Teils der Aussage der Zeugin, der sich auf einen Zeitraum nach dem 31.03.1987 bezieht, bestehen allerdings keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 von der Firma S. in der Zeche Q.-I. in Bottrop eingesetzt wurde. Daß die Zeugin um die Wahrheit bemüht war, wird nämlich dadurch deutlich, daß sie bei den Tätigkeiten, die ihr Mann in der Zeche Q.-I. ausführte, Unsicherheiten zeigte. Wäre es ihr allein darum gegangen, für den Kläger eine günstige Aussage zu machen, so wäre ihre Aussage diesbezüglich nicht erklärlich. Der Beweiswert der Aussage der Zeugin wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, daß sie die Ehefrau des Klägers ist. Vielmehr werden ihre Bekundungen durch die Aussage des Zeugen S. gestützt. Dieser hat glaubhaft angegeben, daß er sich erinnern könne, daß der Kläger ihm erzählt habe, daß er bereits seit Dezember 1977 bei der Firma S. beschäftigt sei. Auf jeden Fall sei der Kläger aber schon vor dem 07.12.1978 bei der Firma S. gewesen, da der Zeuge an diesem Tag seine Beschäftigung bei der Firma S. begonnen habe und der Kläger dort bereits beschäftigt gewesen sei. Zusammen mit dem Kläger habe er in der Zeche Q.-I. in Bottrop zunächst als Hauer und später als Kolonnenführer gearbeitet. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Insbesondere sprechen die Unsicherheiten, die er bezüglich der Frage, ob die Firma S. nur Bergleute beschäftigte, erkennen ließ, für eine wahrheitsgemäße Aussage.
Die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. stellt auch eine solche im "deutschen Steinkohlenbergbau" im Sinne des MTV dar. Sowohl in räumlicher als auch in sachlicher Hinsicht ist die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. von dem im MTV verwandten Begriff "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" erfaßt.
In räumlicher Hinsicht umfaßt der deutsche Steinkohlenbergbau nämlich gem. § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV die dort genannten Reviere. Zum Revier Ruhr gehört unzweifelhaft die Zeche Q.-I. in Bottrop, in der der Kläger ausschließlich von der Firma S. eingesetzt worden ist. Zwar konnte das Bestreiten der Beklagten, daß der Kläger von der Firma S. Untertage eingesetzt wurde, gem. § 67 Abs. 3 ArbGG zugelassen werden, da hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits nach freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögert worden ist. Aber aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen C. C. und S. S. steht fest, daß die Firma S. den Kläger nur in der Zeche Q.-I. in Bottrop Untertage eingesetzt hat.
In sachlicher Hinsicht enthält der Begriff "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" lediglich die Einschränkung, daß die Beschäftigung bei einem Steinkohlenbergbau betreibenden Betrieb ausgeübt worden sein muss. Diese Einschränkung ergibt sich nach der Auslegung des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau".
Dabei ist bei der Auslegung einer tariflichen Vorschrift zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu ermitteln ist, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, da dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1988 - 6 AZR 243/87 - AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation ; BAG, Urteil vom 17.02.1971 - 4 AZR 62/70 - AP Nr.8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt bereits die Wortlautauslegung des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" dazu, daß die Beschäftigung in einem Steinkohlenbergbau betreibenden Betrieb erbracht werden muss. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird nämlich unter Steinkohlenbergbau das Aufsuchen und die Gewinnung von Steinkohle verstanden, die Untertage zur unmittelbaren Verwertung, zum Verkauf oder auch zur Weiterverarbeitung abgebaut wird (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 AZR 604/99 - NZA 2001, 1313 (1314); Schliemann in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 2.Auflage (2000), Abschnitt 2.5 Rn. 94). Danach können nur solche Arbeitgeber Steinkohlenbergbauarbeitgeber sein, die Untertage bergbauliche Unternehmungen ausführen.
Gegen diese Auslegung spricht nicht § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien eine abschließende, ausdrückliche Regelung über den räumlichen Bereich getroffen, der durch den Begriff "deutscher Steinkohlenbergbau" abgedeckt werden soll. Aus der Tatsache, daß die Tarifvertragsparteien nur in räumlicher Hinsicht eine Regelung mit in den Tarifvertrag aufgenommen haben, kann nicht gefolgert werden, daß der Begriff "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" keiner weiteren Einschränkung in sachlicher Hinsicht unterliegen soll. Zu beachten ist hier nämlich, daß mit § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV Gebiete erfaßt werden, die bei Abfassung des Tarifvertrages im Jahre 1953 nicht mehr zum deutschen Staatsgebiet gehörten (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 14.02.1992 - 18 Sa 931/91). Vor diesem Hintergrund kann die ausdrückliche Regelung in § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV nur der Zweck verfolgt worden sein, auch solche Gebiete mit dem Begriff "deutscher Steinkohlenbergbau" zu erfassen, die an sich aufgrund der geographischen Grenzen nicht mehr als deutsch bezeichnet werden können. Angesichts dessen lässt sich ein darüber hinausgehender Zweck von § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV nicht erkennen.
Schließlich führt auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 100 Abs. 1 Ziff. 2.a) der Anlage 7 zum MTV zum gleichen Ergebnis wie die Wortlautauslegung. Denn als Sinn und Zweck der Regelung in § 100 Abs. 1 Ziff. 2.a) der Anlage 7 zum MTV kann nur die schriftliche Fixierung des auf altem bergmännischen Herkommen beruhenden Anspruchs auf Hausbrandkohle gegenüber einem Steinkohlenbergbauarbeitgeber in Betracht kommen. Dieses Recht hatte sich bereits vor Abschluss des Manteltarifvertrages aus der Fürsorgepflicht des Steinkohlenbergbauarbeitgebers für seine Arbeitnehmer entwickelt (vgl. Boldt, Der Anspruch des Bergbaurentners auf Energiebeihilfe, Der Betrieb 1980, 1940).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Firma S. ein Steinkohlenbergbau betreibender Betrieb.
Für die Einordnung als Steinkohlenbergbau betreibender Betrieb kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb ausschließlich im Steinkohlenbergbau tätig ist. Mangels einer tarifvertraglichen Regelung darüber, ab wann ein im Steinkohlenbergbau tätiges Unternehmen auch ein Steinkohlenbergbau betreibender Betrieb ist, erscheint es sachgerecht, für diese Klassifizierung auf die Legaldefinition des Bergwerksbetriebes in § 2 Abs. 3 BVSG NRW zurückzugreifen. Da die Firma S. den Kläger ausschließlich in der Zeche in Bottrop/NRW eingesetzt hat und die Bedeutung des Bergmannsversorgungsscheingesetz NRW auf den Steinkohlenbergbau in NRW beschränkt ist, ist kein Grund ersichtlich, § 2 Abs. 3 BVSG NRW in diesem Fall nicht als Auslegungshilfe heranzuziehen.
Daß das BVSG NRW auf den Steinkohlenbergbau beschränkt ist, ergibt sich zum einen aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Mit der Begründung von Sonderrechten durch das Bergmannsversorgungsscheingesetz NRW sollte einerseits die Attraktivität des Bergmannsberufs erhöht werden, um dann mit einer größeren Anzahl von Bergleuten die Fördermenge von Steinkohle im Ruhrgebiet zu steigern. Andererseits sollte der Steinkohlenbergbau von den Bergleuten entlastet werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr Untertage eingesetzt werden konnten. Zum anderen wird die auf den Steinkohlenbergbau reduzierte Bedeutung des Gesetzes durch die seit der ersten Gesetzesfassung vom 10.07.1948 unverändert gebliebene Präambel bestätigt. In der Präambel heißt es nämlich, daß "besondere Maßnahmen für die Bergleute nötig sind, die nach längerer bergmännischer Tätigkeit nicht mehr oder nur mit Gefahr völliger vorzeitiger Invalidität Untertagearbeiten ausüben können" (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 AZR 604/99 - NZA 2001, 1313 (1314); Boldt, Das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1983, Der Betrieb 1984, 1032).
Nach § 2 Abs. 3 BVSG NRW sind Bergwerksbetriebe neben den Zechengesellschaften und den Bergbauspezialgesellschaften auch sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten nach der VO über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 verrichten. Wie das Wort "soweit" ergibt, geht das Gesetz in § 2 Abs. 3 BVSG NRW davon aus, daß es in einem Betrieb, in dem es mehrere Abteilungen gibt, ausreicht, wenn nur eine Abteilung Arbeiten im Sinne von § 1 der VO über knappschaftliche Arbeiten durchführt. Maßgebend für die Bestimmung eines Betriebes als Bergwerksbetrieb bzw. als Bergbau betreibender Betrieb ist somit nicht der Zweck des gesamten Unternehmens, sondern nur, ob in einem Betrieb bergbauliche Arbeiten verrichtet werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.1988 - 3 AZR 545/86 - NZA 1989, 302 (303)). Auch wenn nun unterstellt wird, daß die Firma S. nicht ausschließlich im Steinkohlenbergbau in NRW tätig war, sondern auch erheblich in den Bereichen Bau und Montage, so ist sie hiernach dennoch ein Steinkohlenbergbau betreibender Betrieb, da sie knappschaftliche Arbeiten nach der VO über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 verrichtet hat. Nach § 1 VO über knappschaftliche Arbeiten sind knappschaftliche Arbeiten die im einzelnen aufgeführten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen. Hierzu gehören alle Arbeiten, die von einem anderen Unternehmen als der Zechengesellschaft vorgenommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.1988 - 3 AZR 545/86 - NZA 1989, 302 (303)). Gerade solche räumlich und betrieblich mit einer Zechengesellschaft zusammenhängenden Arbeiten führte die Firma S. in der Zeche Q.-I. in Bottrop aber aus, da sie den Kläger und andere Arbeitnehmer Untertage zum Abbau und zur Förderung von Steinkohle einsetzte.
Für das Hausbrandbezugsrecht kommt es auch nicht auf die Nationalität des Arbeitgebers an.
Das Adjektiv "deutsch" in dem Begriff "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" ist nicht so zu verstehen, dass nur solche Beschäftigungen zum Bezug von Hausbrand berechtigen, die bei einem deutschen Arbeitgeber bestanden haben. Unabhängig davon, dass es im Einzelfall nicht unerhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten geben kann, ob es sich bei einem Unternehmen um ein deutsches oder um ein ausländisches handelt, führt die Auslegung des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" zu diesem Ergebnis.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze für die Auslegung einer tariflichen Vorschrift liefert der Wortlaut des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" dabei allerdings kein eindeutiges Ergebnis. Einerseits kann das Wort "deutsch" eine lediglich räumliche Abgrenzung bedeuten. Andererseits kann das Wort "deutsch", da mit dem Begriff "Beschäftigung im Steinkohlenbergbau" die Beschäftigung bei einem Steinkohlenbergbau betreibenden Betrieb gemeint ist, aber auch bedeuten, dass der Steinkohlenbergbau betreibende Betrieb ein deutscher sein muss. Im Übrigen lässt sich aus der Regelung in § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV nicht ableiten, ob das Hausbrandbezugsrecht auf Beschäftigte bei deutschen Steinkohlenbergbaubetrieben beschränkt ist oder ob dies nicht der Fall sein soll. In dieser Vorschrift wird zwar definiert, dass die in ihr aufgezählten Reviere der "deutsche Steinkohlenbergbau" im Sinne von Abs. 1 sind. Dies könnte durchaus für eine rein geographische Bedeutung des Adjektivs "deutsch" sprechen. Aber aufgrund des mit § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV verfolgten Zwecks, auch Gebiete zu erfassen, die nicht zum deutschen Staatsgebiet gehören, lässt sich dieser Vorschrift kein darüber hinausgehender Regelungsgehalt entnehmen. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Wort "deutsch" in § 100 Abs. 1 nur deshalb aufgenommen wurde, um so einen Anknüpfungspunkt für alle in § 100 Abs. 2 genannten Reviere zu schaffen.
Aus dem gesamten Regelwerk des MTV lässt sich aber folgern, dass es nicht erforderlich ist, dass die Beschäftigung in einem deutschen Steinkohlenbergbauunternehmen bestanden haben muss. § 1 Abs. 1 MTV bestimmt, dass der MTV in sachlicher und räumlicher Hinsicht nur für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau Geltung hat. Unterstützt wird dieser Geltungsbereich auch von der Überschrift des MTV, da auch diese nur Bezug auf den rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbau nimmt. Da mit der Bezeichnung "rheinischwestfälisch" keine Abgrenzung von Nationalitäten, sondern lediglich eine geographische Einschränkung möglich ist, kann hieraus nur geschlossen werden, dass der MTV grundsätzlich keinen Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Arbeitgebern im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau macht. Mit dieser Schlussfolgerung stimmen auch die Regelungen in §§ 88-99 in der Anlage 7 zum MTV über das Hausbrandbezugsrecht überein. Diese Vorschriften enthalten für aktive Arbeiter keine Beschränkung dahingehend, dass sie bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sein müssen, um bezugsberechtigt zu sein.
Es wäre nun nicht einsichtig, dass Beschäftigungszeiten, in denen einem aktiven Arbeiter gegen einen ausländischen Arbeitgeber das tarifliche Hausbrandbezugsrecht zustand, bei der späteren Feststellung gem. § 100 Abs. 1 nur deshalb nicht berücksichtigt werden sollen, weil die mindestens 20-jährige Beschäftigung im Steinkohlenbergbau nur bei deutschen Unternehmen erfolgen durfte. Wäre dies der Fall, so könnte der Arbeiter, der im Übrigen alle Voraussetzungen von § 100 Abs. 1 erfüllt, mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben allein dadurch seinen bis dahin bestehenden Anspruch auf Hausbrand verlieren, dass er für einen ausländischen Arbeitgeber tätig geworden ist. Eine solche Regelung wäre allerdings nicht mit dem Sinn und Zweck des aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entstandenen Hausbrandbezugsrechts zu vereinbaren. Mit diesem Recht soll nämlich für Bergmänner auch gewährleistet werden, dass sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Bergbau vom Arbeitgeber eine Leistung und Anerkennung für die körperlich schwere Arbeit Untertage erhalten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, dass die Firma S. Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau war oder aber den Manteltarifvertrag über eine Rechtsfolgenverweisung anwendete, um die etwas mehr als 9 Jahre Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma S. im Rahmen von § 100 Abs. 1 Ziff. 2.a) der Anlage 7 zum MTV zu berücksichtigen. Dies hatte bereits der Unternehmensverband Steinkohlenbergbau in seiner Stellungnahme auf das Auskunftersuchen des Arbeitsgerichts überzeugend dargelegt. Der Manteltarifvertrag sieht nämlich lediglich für die letzten 5 Jahre von den insgesamt mindestens 20 Jahren Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau vor, dass der Antragsteller bei einem Mitglied der im Tarifvertrag aufgezählten Unternehmensverbände beschäftigt gewesen sein muss. Das heißt, dass nur die letzten 5 Jahre der Beschäftigung bei einem tarifgebunden Unternehmen verbracht werden müssen. Ansonsten setzt der Manteltarifvertrag eine solche Tarifbindung aber nicht voraus. Dies ergibt sich daraus, dass der Begriff "deutscher Steinkohlenbergbau" gem. § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV auch Gebiete erfasst, die weder heute dem deutschen Tarifrecht unterliegen noch ihm zur Zeit des Abschlusses des Tarifvertrages unterfielen.
Damit bleibt festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Energiebeihilfe erfüllt sind.
Das Zinsverlangen des Klägers ist gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Für die Beklagte war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" in § 100 Abs. 1 Ziff. 2.a) der Anlage 7 zum MTV gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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