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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: 8 Sa 671/00
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1
Auch eine als dreizehntes Monatseinkommen bezeichnete tarifvertragliche Gratifikation, die im Rahmen einer Stichtagsregelung in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt und einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue setzt, kann rückwirkend für das ganze Jahr geändert, d. h. in der Höhe reduziert werden, wenn der Vertrauensschutz der Normunterworfenen nicht entgegensteht.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 Sa 671/00

Verkündet am: 26.09.2000

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Münks und den ehrenamtlichen Richter Armknecht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2000 ­ 7 Ca 8361/99 ­ wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 3.197,05 DM.

Tatbestand:

Der am 26.09.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1980 bei der Beklagten, die dem S.chaltbkonzern angehört, als Elektrotechniker beschäftigt, und zwar laut Arbeitsvertrag vom 04.06.1980 (Bl. 6 ff d. A.).

Hinsichtlich der Tarifbindung enthält der Arbeitsvertrag in II 4 folgende Regelung:

4. Kollektiv-Regelung Für die Arbeitsbedingungen gelten die jeweils gültigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die Betriebsordnung. Sie sind für beide Parteien dieses Anstellungsvertrages bindend."

Damit gelten hier die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW.

Mit der am 15.12.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger aufgrund des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens den von der Beklagten über den Pauschalbetrag von 1.000,-- DM hinaus einbehaltenen Restbetrag von 3.197,05 DM brutto geltend gemacht.

Die einschlägigen Regelungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens lauten wie folgt:

§ 2

Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt haben.

...

2.2. Treffen die Betriebsparteien über die Ausgestaltung der Sonderzahlungen nach § 2 Nr. 2.1 keine Regelung, werden die Sonderzahlungen nach folgender Staffelung gezahlt:

ab 1997 nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 % nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung.

3. Diese Leistungen gelten als Einmalleistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

...

6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

§ 3

Zeitpunkt

1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Nr. 1 der 1. Dezember. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen."

Ebenfalls am 11. Dezember 1996 schlossen die Tarifvertragsparteien einen zum 01.01.1997 in Kraft tretenden Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997", dessen § 6 lautet:

§ 6

Sonderfallregelung Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden Fällen, zum Beispiel zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten."

Am 04.11.1999 wurde unter der Überschrift Verhandlungsergebnis" ein Sanierungstarifvertrag (Bl. 9 ff. d. A.) abgeschlossen, der nachfolgend hinsichtlich der Regelung über das 13. Gehalt auszugsweise zitiert wird:

Verhandlungsergebnis

Zwischen der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung München Bezirksleitung Frankfurt Bezirksleitung Küste Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Bezirksleitung Stuttgart der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands

und

sämtlicher dem S.chaltb-Konzern zugehöriger Betriebe einschließlich der K.ie GmbH & Co. KG sowie ihrer dazugehörigen Betriebe

wird folgender Sanierungstarifvertrag abgeschlossen:

Präambel:

Der S.chaltb-Konzern ist durch Umstände, die nicht Arbeitnehmer/innen zu vertreten haben, in eine außerordentlich schwierige Ertrags- und Liquiditätssituation gelangt, der dringend durch kurzfristige Maßnahmen begegnet werden muss, um den Bestand der Konzernunternehmen zu sichern und eine möglichst hohe Zahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu erhalten und zukunftsfähig zu machen.

Die vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:

1) Geltungsbereich: Der Ergänzungstarifvertrag gilt für die Beschäftigten aller Betriebe des S.chalb-Konzerns

2) Laufzeit Dieser Tarifvertrag unterliegt einer zeitlichen Befristung ohne Nachwirkung. Diieser umfasst den Zeitraum vom 11. November 1999 bis zum 31. Dezember 2001.

3) Tarifliche Teile eines 13. Monatseinkommens Die Teile eines 13. Monatseinkommens der Jahre 1999/2000 und 2001 wird abweichend von den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen wie folgt geregelt: Jeder Arbeitnehmer erhält anstelle der bisherigen tarifvertraglichen Regelung jährlich einen pauschalierten Teil eines 13. Monatseinkommens von DM 1.000,--. Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige Beträge.

Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darin, dass alle Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und AT-Angestellte analog der Regelung für die Tarifbeschäftigten behandelt werden. Der Vorstand stellt sicher, dass die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem genannten Personenkreis getroffen oder außerordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen werden.

Der Vorstandsvorsitzende des S.chaltb-Konzerns erstellt eine Aufstellung der getroffenen Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen. Diese wird dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden zur Einsicht und Kontrolle vorgelegt.

Auszubildende erhalten die in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegten Teile eines 13. Monatseinkommens unverändert weiter."

Im Übrigen enthält das Verhandlungsergebnis bzw. der Sanierungstarifvertrag weitere Regelungen hinsichtlich Urlaubsgeld, Lohn- und Gehaltserhöhung, uneingeschränkte Geltung des Flächentarifvertrages ab 01.01.2002, Sonderregelungen für den Verkauf bzw. für Teilverkäufe von Unternehmen und für betriebsbedingt ausscheidende sowie aufgrund Befristung ausscheidender Arbeitnehmer des Konzerns, Arbeitszeitflexibilisierung, personelle Maßnahmen, Anzahl der Ausbildungsplätze, Beteiligungsrechte der Betriebsräte und des Konzernbetriebsrates im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses innerhalb des S.chaltbkonzerns, Veränderung der Führungsstruktur, Veräußerungen gem. § 613 a BGB, Mitbestimmung bei betriebsbedingten Kündigungen und Sonderregelungen für den Bereich PFA/W.eid.

Unter der abschließenden Ziffer 15 wird im Rahmen des Verhandlungsergebnisses bzw. Sanierungstarifvertrages Folgendes geregelt:

Zwischen der Konzernleitung der S.chaltbaAG und der IG-Metall Bezirksleitung München werden möglichst zeitnah die Ergebnisse dieser Vereinbarung in einen entsprechenden Ergänzungstarifvertrag gebracht."

Unterzeichnet wurde das Verhandlungsergebnis bzw. der Sanierungstarifvertrag für die genannten Bezirksleitungen der IG-Metall von Herrn N.eugebau, von dem Vorsitzenden des Vorstands der S.chaltb AG, Herrn Dr. K.reh, sowie von Herrn Rechtsanwalt E.ickho.

Gleichzeitig wurde in einem zusätzlichen Papier, das ebenfalls als Verhandlungsergebnis bzw. Tarifvertrag bezeichnet wird (Bl. 16 f d. A.) geregelt, dass an die Arbeitnehmer unter der Voraussetzung, dass der S.chaltb-Konzern im Jahre 2001 seine Verschuldung auf 300 Millionen DM reduzieren könne, für das Jahr 2002 eine Bruttoeinmalzahlung von 1.000,-- DM gezahlt werden solle und darüber hinaus spätestens bis zum 30.09.2002 mit der IG-Metall Verhandlungen über zusätzliche Leistungen aufgenommen werden sollten.

Da Herr Dr. K.reh zum Zeitpunkt der Unterzeichnung für die Beklagte ohne Vertretungsmacht handelte, genehmigte sie sein Handeln mit Schreiben vom 12.11.1999 (Bl. 41 d. A.).

Unter dem 22.02.2000 wurde ein Verbandssanierungstarifvertrag (Bl. 50 ff d. A.) veröffentlicht, der auf den 04.11.1999 datiert ist, am 11.11.1999 in Kraft treten sollte und bis auf eine Regelung zur Alterssicherung und bis auf geringfügige redaktionelle Abweichungen mit dem als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrag vom 04.11.1999 identisch ist. Soweit ursprünglich im Verbandssanierungstarifvertrag die Regelung über das 13. Gehalt (§ 2) nicht einbezogen war, ist dieser redaktionelle Übertragungsfehler mit Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 22.03.2000 (Bl. 174 d. A.) behoben worden.

Über den als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrag wurde die Belegschaft in einer Betriebsversammlung vom 25.10.1999 vorab bereits informiert. Anschließend erging an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein undatiertes Schreiben (Bl. 18 d. A.), das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

Durch die einberufene außerordentliche Betriebsversammlung vom 25.10.99 sind Sie über die wesentlichen Inhalte des Verhandlungsergebnisses bereits informiert.

...

Es scheint auch kollektivrechtlich unstreitig zu sein, dass das Verhandlungsergebnis ­ obwohl noch nicht als Sanierungstarifvertrag vorliegend ­ zeitlich befristet ab dem 11.11.99 ­ 31.12.2001 gültig ist. Wir waren daher verpflichtet, Ihnen mit der laufenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung anstelle der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen nur den pauschalierten Teil eines 13. Monatseinkommens in Höhe von DM 1.000,-- zu zahlen (wobei Teilzeitbeschäftigte anteilige Beträge erhalten).

Damit haben sie nicht rechnen und sich darauf so kurzfristig auch nicht mehr einstellen können, weil Sie im Vertrauen auf die bisher gültigen Tarifverträge bereits über das Weihnachtsgeld in bisheriger Höhe verfügten, z. B. durch Einmalzahlungen bei bestehenden Direktversicherungen usw. Um Ihnen in dieser schwierigen Situation zu helfen, haben wir uns entschlossen, allen tariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der laufenden Abrechnung einen Lohn- bzw. Gehaltsvorschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Weihnachtsgeld-Nettobetrag gemäß Tarif und dem Sanierungsergänzungstarifvertrag zu zahlen. Dieser Vorschuss wird allerdings in den Monaten Januar bis Juni 2000 in sechs gleichen Teilbeträgen einbehalten, wenn der Sanierungstarifvertrag für alle Beschäftigten des S.chaltbkonzerns termingerecht in Kraft tritt."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Die Urkunde, welche mit dem Wort Verhandlungsergebnis" überschreiben sei, sei kein Tarifvertrag, da ausweislich der Ziffer 15 des Verhandlungsergebnisses ein entsprechender Ergänzungstarifvertrag erst habe geschlossen werden sollen. Gem. § 4 Abs. 4 TVG hätten nur die Tarifvertragsparteien des Verbandstarifvertrages das tarifvertraglich abgesicherte Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % des Bruttomonatsgehalts abbedingen können. Im Übrigen gelte das Rückwirkungsverbot. Schließlich sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, was die leitenden Angestellten sowie diejenigen anbelange, die in ihren Arbeitsverträgen konstitutive Regelungen hinsichtlich des 13. Monatseinkommens hätten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.197,05 DM als Weihnachtsgeld 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten: Das Verhandlungsergebnis sei ein Firmentarifvertrag. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut. Das undatierte Schreiben an alle Mitarbeiter sei lediglich eine ­ unmaßgebliche ­ Rechtsansicht, zumal die Unterzeichner des Schreibens über keine juristische Vorbildung verfügten. Auch eine rückwirkende Änderung des Tarifvertrages sei zulässig gewesen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da es ihr nicht angelastet werden könne, wenn sie rechtlich daran gehindert sei, bei Mitarbeitern, die einzelvertraglich einen Anspruch zugesichert bekommen hätten, diesen Anspruch ebenfalls zu reduzieren.

Mit Urteil vom 27.03.2000 hat das Arbeitsgericht den Kläger mit der Klage abgewiesen und hat dies unter anderem wie folgt begründet: Der als Verhandlungsergebnis bezeichnete Sanierungstarifvertrag vom 04.11.1999 schließe einen tarifvertraglichen Anspruch des Klägers aus. Hierbei handele es sich um einen wirklichen Tarifvertrag. Das Handeln des Herrn Dr. K.reh sei von der Beklagten genehmigt worden. Auch inhaltlich handele es sich um einen Tarifabschluss. Der Firmentarifvertrag gelte als der Speziellere. Mit den AT-Angestellten bzw. denjenigen, die einzelvertraglich eine besondere Vereinbarung getroffen hätten, könne sich der Kläger nicht vergleichen, so dass ein Anspruch aus Gleichbehandlung ebenfalls nicht gegeben sei.

Gegen dieses dem Kläger am 05.04.2000 zugestellte Urteil hat er am 05.05.2000 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.06.2000 diese am 19.06.2000 begründet.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzlich bereits vorgetragenen Rechtsauffassungen.

Der Kläger vertritt darüber hinaus die Auffassung: Gestützt auf ein der Klage stattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts Wesel in einer Parallelsache (Urteil vom 22.03.2000 ­ 3 Ca 3946/99 ­ Bl. 107 ff d. A.), sei nach wie vor davon auszugehen, dass es sich bei dem Verhandlungsergebnis noch nicht um einen Tarifvertrag handele. Bei dem Verbandstarifvertrag käme es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Am 11.11.1999 sei der Anspruch bereits in fast vollständiger Höhe erworben gewesen. Schließlich habe die Beklagte auch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie ihren leitenden Angestellten das Weihnachtsgeld 1999 ungekürzt ausgezahlt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2000 ­ 7 Ca 8361/99 ­ zu verurteilen, an ihn 3.197,05 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie wiederholt ebenfalls ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.

Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung: Vor dem 30.11.1999 hätten die Mitarbeiter nicht darauf vertrauen können, die betriebliche Sonderzahlung tatsächlich zu erhalten. Es handele sich um eine Stichtagsregelung, weswegen die Mitarbeiter keine schützenswerte Rechtsposition innegehabt hätten. Allein der Tarifvertrag vermöge ein solches Vertrauen auch nicht zu erzeugen. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen. Vergleichbar seien die Strukturen der Entgelte von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitarbeitern eben nicht. Im Übrigen sei den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ein Sonderopfer abverlangt, das genau demjenigen entsprochen habe, das den tarifgebundenen Mitarbeitern abverlangt worden sei. Schließlich sei auch ein Vertrauensschutz des Klägers nicht gegeben, denn der zu erwartende Text des als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrages sei auf der außerordentlichen Betriebsversammlung am 25.10.1999 bereits verlesen und das Verhandlungsergebnis selbst sei am 05.11.1999 bereits ausgehängt worden.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 keinen Anspruch auf den Differenzbetrag in Höhe von DM 3.197,05 DM brutto hat.

Nach Ziff. II 4 des Arbeitsvertrages vom 04.06.1980 gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers die jeweils gültigen Tarifverträge.

Damit gilt für den Kläger der oben genannte Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens, nachdem ihm an sich am 30.11.1999 ein Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 55 % = 4.197,05 DM brutto zugestanden hätte.

Dieser Anspruch ist jedoch rechtswirksam auf die von der Beklagten ausgezahlte Pauschalsumme von 1.000,-- DM brutto reduziert worden, ohne dass sich der Kläger insoweit, was die Rückwirkung anbelangt, auf einen zu seinen Gunsten bestehenden Vertrauensschutz berufen könnte.

Das Arbeitsgericht hat gemeint, es habe sich bei dem Verhandlungsergebnis bereits um einen Tarifvertrag gehandelt, was aus dem Wortlaut zu schließen sei, wonach davon gesprochen werde, dass folgender Sanierungstarifvertrag abgeschlossen" werde. Damit sei kein zukünftiges Ereignis gemeint ( wird abzuschließen sein"), sondern die Tatsache sei festgehalten worden, dass der Tarifvertrag tatsächlich mit Unterschriftsleistung abgeschlossen worden sei. Dies ergebe auch eine Gesamtschau der tarifvertraglichen Regelungen, da der Tarifvertrag materiell-rechtliche Normen enthalte, die ohne weitere Umsetzung direkt angewandt werden könnten. Dem stehe auch die Ziff. 15 des Verhandlungsergebnisses nicht entgegen. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über die Willenserklärung sei das vollmachtlose Handeln durch die Beklagte wirksam genehmigt worden. Schließlich sei die Beklagte auch tariffähig gewesen im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG.

Nach Auffassung der Kammer kann dies dahingestellt bleiben.

Selbst wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zutreffend sein sollte, so hat jedenfalls der am 22.02.2000 veröffentlichte Verbandstarifvertrag den Anspruch des Klägers auf 55 % eines Monatseinkommens im Ergebnis auf einen Pauschalbetrag von 1.000,-- DM brutto reduziert. Gegen die Wirksamkeit des Verbandstarifvertrages sind keine Einwände erhoben worden. Er trägt das Datum des 04.11.1999, obwohl er erst nach diesem Termin im Einzelnen verfasst worden ist. Nach § 16 tritt er am 11.11.1999 in Kraft. Am 20.02.2000 wurde er im Tarifregister bekannt gemacht (§ 6 TVG).

Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen (sogenannte wohlerworbene Rechte"). Diese genießen keinen Sonderschutz gegen eine rückwirkende Veränderung, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BAG ­ Urteil vom 28.09.1983 ­ 4 AZR 313/82 ­ AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung) mit Urteil vom 23.11.1994 ­ 4 AZR 879/93 ­ AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung entschieden hat. Dem sind der 2. und 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt (vgl. BAG ­ Urteil vom 15.11.1995 ­ 2 AZR 521/95 ­ AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20; BAG ­ Urteil vom 15.06.1997 ­ 10 AZR 79/97 ­ n. v.; BAG ­ Urteil vom 18.09.1997 ­ 2 AZR 614/96 ­ RzK I 3 e Nr. 67). Auch die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung an.

Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten insoweit die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Der Normunterworfene ist danach nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm mit einer Regelung rechnen musste, das geltende Recht unklar und verworren war, der Normunterworfene sich aus anderen Gründen nicht auf den Rechtsschein verlassen durfte, z. B. wegen widersprüchlicher Rechtsprechung, oder zwingende Gründe des Gemeinwohls für eine Rückwirkung bestehen (vgl. BAG ­ a. a. O. ­ AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung m. w. N.).

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien des Arbeitsverhältnisses gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweils geltenden Fassung von ihnen arbeitsvertraglich vereinbart ist.

Hier ist der Belegschaft der zu erwartende Text des als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrages auf einer außerordentlichen Betriebsversammlung am 25.10.1999 mitgeteilt worden. Das zustande gekommene Verhandlungsergebnis wurde am 27.10. bzw. 05.11.1999 im Betrieb ausgehängt.

Handelte es sich dabei nicht um einen Firmentarifvertrag, so war aufgrund von Ziff. 15 des als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrages der Belegschaft jedenfalls klar, dass die IG-Metall und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands sowie die Konzernleitung der S.chalb AG beabsichtigten, die Ergebnisse dieser Vereinbarung in einen entsprechenden Ergänzungstarifvertrag zu bringen, was spätestens mit dem am 22.02.2000 bekannt gemachten Verbandstarifvertrag geschehen ist.

Reichen Bekanntmachungen über Verhandlungen und Schlichtungen bereits aus, das Vertrauen in den Fortbestand der ungeschmälerten Tarifposition auf der Arbeitnehmerseite objektiv zu erschüttern (vgl. BAG ­ Urteil vom 17.05.2000 ­ 4 AZR 216/99 ­ Pressemitteilung Nr. 39/2000), so ist dies hier erst recht aufgrund der Bekanntmachung eines Verhandlungsergebnisses der Fall.

Damit ist es ­ entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts Wesel (a. a. O.) - auch völlig irrelevant, wann der später erst zustande gekommene Verbandstarifvertrag zum Tarifregister angemeldet worden ist bzw. ob es sich bei § 8 TVG um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sanktionslos bleibt (vgl. BAG ­ Urteil vom 08.01.1970 ­ 5 AZR 124/69 ­ Betriebsberater 1970, 618; BAG, Urteil vom 06.07.1972 ­ 5 AZR 100/72 ­ Betriebsberater 1972, 1273).

Wenn es nicht darauf ankommt, wann der Kläger im Einzelnen Kenntnis erlangt hat, da es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt, so ist es aus dem selben Grund nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend, wann der Betriebsrat oder der Konzernbetriebsrat bzw. deren Vorsitzenden Kenntnis erhalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG ­ Urteil vom 23.11.1994 ­ a. a. O.; BAG ­ Urteil vom 0.04.1999 ­ 1 AZR 631/98 ­ AP Nr. 12 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt) ist auf die betroffenen Kreise" abzustellen, worunter die Belegschaft oder wesentliche Teile der Belegschaft zu verstehen sind.

Demnach kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Anspruch allenfalls ab 25.10.1999 in Wegfall geraten bzw. reduziert werden konnte, bis dahin ihm aber ein ungekürzter Anspruch auf das anteilige 13. Monatsgehalt nach dem Tarifvertrag zusteht.

Es mag dahinstehen, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich hier tatsächlich um ein 13. Monatsgehalt und nicht um eine Gratifikation handeln würde.

Das einmalig im Jahr gezahlte 13. Monatsgehalt zählt nicht zu den Gratifikationen im Rechtssinne, wenn damit im Austauschverhältnis allein Leistungen des Arbeitnehmers in der Vergangenheit abgegolten werden sollen. Haben die Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparteien eine abweichende Zweckbestimmung durch Hinzufügen von Anspruchsvoraussetzungen nicht verdeutlicht, ist von einer in das synalagmatische Vergütungsgefüge eingebauten Sonderzuwendung auszugehen, die grundsätzlich nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum abhängig ist. Kennzeichnend für ein 13. Monatsgehalt ist das Fehlen von besonderen Anspruchsvoraussetzungen, wie Wartezeit, Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (vgl. Lipke, HZA, Gruppe 3, Rz. 19 m. w. N.).

Hier sind besondere Anspruchsvoraussetzungen normiert worden.

Zum einen handelt es sich um eine sogenannte Stichtagsregelung, das heißt der Arbeitnehmer muss zum Auszahlungstag (30.11.) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, und zwar ununterbrochen mindestens sechs Monate (§ 2 Ziff. 1). Zum anderen darf das Arbeitsverhältnis zum Stichtag nicht vom Arbeitnehmer gekündigt sein (§ 2 Ziff. 1 Abs. 2), womit insgesamt in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt und ein Anreiz für zukünftige Betriebstreue gesetzt werden soll.

Den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Gewährung von Sondervergütungen durch Bindungsklauseln an den (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) zu binden (vgl. Lippke, a. a. O., Rz. 92; BAG ­ Urteil vom 04.09.1985 ­ 5 AZR 655/84 ­ AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).

Damit hatte der Kläger zum Stichtag nur noch den aufgrund des Verbandstarifvertrages vom 04.11.1999 verminderten Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe einer Pauschalzahlung von 1.000,-- DM brutto.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2000 (a. a. O.), denn auch hier war eine Weihnachtsgratifikation Streitgegenstand, die in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt und einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue setzte, und zwar im Rahmen einer Stichtagsregelung.

Dem steht auch nicht das undatierte Schreiben der Beklagten an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Bl. 18 d. A.) entgegen. Die Rechtsansicht der Beklagten, es handele sich bei dem Verhandlungsergebnis noch nicht um einen Tarifvertrag, ist nach allem unbeachtlich, weil unter Zugrundelegung des späteren Verbandstarifvertrages nichts anderes gilt.

Schließlich steht der Reduzierung des 13. Monatseinkommens auch nicht Art. 3 GG oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen.

Hier ist zu unterscheiden zwischen der tarifvertraglichen Regelung und der praktischen Handhabung durch die Beklagte.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht identisch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine gesetzliche Ausgestaltung in § 75 BetrVG, § 67 BPersVG, Art. 48 EWG-Vertrag, Übereinkommen 100, 101 AO, Art. 24 II Verfassung NRW gefunden hat (so Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 112 I 6, Seite 970). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich nicht durch eine unmittelbare oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte erklären (vgl. Blomeyer/ Otto, BetrAVG, Einleitung Rz. 194).

Inwieweit die Tarifpartner infolge der allgemeinen Grundrechtsbindung an Art. 3 GG gebunden sind, hat das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.05.1999 - 1 BvR 726/98 ­ EzA Grundgesetz Art. 3 Nr. 72 a ­ offengelassen (vgl. BAG - Urteil vom 05.10.1999 ­ 4 AZR 668/98 ­ n. v.; Schliemann, Arbeitsgerichtliche Kontrolle von Tarifverträgen, ZTR 2000, 198 ff. m. w. N.).

Auch hier kann dies dahingestellt bleiben.

Der Verbandstarifvertrag macht bei der Reduzierung des 13. Monatseinkommens keinen Unterschied zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. Soweit die AT-Angestellten kein 13. Monatseinkommen erhielten, ist ihr Jahresentgelt entsprechend gekürzt worden. Dies entspricht § 5 des Verbandstarifvertrages, wonach alle außertariflichen Angestellten, leitenden Angestellten, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder analog den Regelungen in § 3 und 4 für die Tarifbeschäftigten behandelt werden sollten. Soweit dort § 2 des Verbandstarifvertrages (tariflich abgesicherter Teil eines 13. Monatseinkommens/betriebliche Sonderzahlung) ursprünglich nicht genannt wurde, handelte es sich um ein redaktionelles Versehen, das durch eine spätere Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien (Bl. 174 d. A.) behoben worden ist.

Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingewandt hat, die Beklagte habe in vier Fällen, in denen die Zustimmung zu einer entsprechenden Reduzierung verweigert worden sei, von einer Durchsetzung abgesehen, verschafft ihm dies keinen Anspruch. Hier handelt es sich ­ wenn überhaupt ­ um ein Verstoß gegen den Tarifvertrag, der deshalb dem Kläger noch keinen Anspruch verschafft. Wenn der Arbeitgeber im Übrigen, was ihm die Vertragsfreiheit gewährleistet, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck verfolgt (so BAG ­ Urteil vom 27.07.1988 ­ 5 AZR 244/87 ­ AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG ­ Urteil vom 19.08.1992 ­ 5 AZR 513/91 ­ AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

Soweit im Übrigen Arbeitnehmer nach wie vor ein anteiliges 13. Monatseinkommen erhalten in den Fällen, in denen es ihnen einzelvertraglich zugesichert worden ist, sind diese Arbeitnehmer mit dem Kläger nicht vergleichbar. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber nur, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln (vgl. BAG ­ a. a. O. ­ AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG ­ a. a. O. ­ AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

Nach allem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er unverändert gem. § 3 ff ZPO auf 3.197,05 DM festzusetzen.

Wegen der Vielzahl der streitigen Fälle innerhalb des Konzerns war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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