Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 9 (14) Sa 1691/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit, ob ihr Arbeitsverhältnis wegen Veräußerung eines Betriebsteils nach § 613 a BGB auf einen neuen Inhaber übergegangen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613 a BGB). Diese ist jedoch unwirksam, wenn durch Arbeitsvertrag die Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil vereinbart ist.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

9 (14) Sa 1691/03

Verkündet am 14. Mai 2004

In Sachen

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Janz und den ehrenamtlichen Richter Stammer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2003 - 6 Ca 4739/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen den Parteien bis zum 28.02.2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 56 Jahre alte, verheiratete Kläger war seit dem 01.02.1971 als Kfz-Elektriker bei der X. C. GmbH in I. (nachfolgend: C. GmbH) beschäftigt. Die Beklagte erwarb im Jahr 1997 sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft.

Anfang des Jahres 2000 bot die Beklagte den bei der C. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an, einen Anstellungsvertrag mit ihr abzuschließen. Einer der Mitarbeiter lehnte dies ab, die übrigen - einschließlich des Klägers - nahmen das Angebot an.

In dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

"§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.02.2000 als Kfz-Elektriker eingestellt. Als Arbeitsort wird I., Fa. C. GmbH, vereinbart. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer bei Bedarf in andere Unternehmen der C.-Gruppe im Bereich LKW einzusetzen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten in den Betrieben, die zur C.Gruppe gehören, zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein.

§ 14 Sondervereinbarungen

Die vorangegangene Beschäftigungszeit bei der Fa. C. GmbH, I., und der Fa. C. GmbH & Co. KG, E., wird voll anerkannt."

Seit Anfang des Jahres 2001 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis bei der Beklagten in E. in deren LKW-Werkstatt eingesetzt. Die Zustimmung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG wurde unstreitig nicht eingeholt.

Mit Schreiben vom 30.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Servicebereich auf eine neue Gesellschaft mit Namen B. C. Service GmbH (nachfolgend: Service GmbH) zum 01.10.2002 zu übertragen, die individualrechtlichen Rechte und Pflichten aus Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung etc. gingen unverändert auf die Service GmbH über (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte wies den Kläger ferner darauf hin, dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsteilübergang zustehe, jedoch müsse er im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts damit rechnen, dass sie das Arbeitsverhältnis wegen Nichtvorhandenseins eines anderen freien Arbeitsplatzes betriebsbedingt kündigen müsse.

Auf der rechten Seite des Briefkopfes dieses Schreibens findet sich unter der Firma der Beklagten und diversen Anschriften die Angabe: "X. C. GmbH Vertragswerkstatt der E. AG für N.-C. Nutzfahrzeuge. Ein Unternehmen der B. C. GmbH & Co.". Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 30.09.2002 (Bl. 15 d. A.) wird Bezug genommen.

Auf das von der Beklagten ins Internet gestellte Organigramm der C.-Gruppe Januar 2003 - (Bl. 19 d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 kündigte die Service GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2003 und hilfsweise ordentlich aus wichtigem Grund fristgemäß zum 31.07.2003. Der Kläger erhob bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen die Kündigung. In jenem Verfahren wurde von der Service GmbH zur Begründung der Kündigung vorgetragen, die LKW-Werkstatt der Service GmbH sei geschlossen worden (AZ: 7 Ca 7/03 Arbeitsgericht Düsseldorf).

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (AZ: 9 (8) Sa 938/03 LAG Düsseldorf).

Der Kläger wurde nach Erhalt der Kündigung bis zum 31.07.2003 wieder bei der C. GmbH beschäftigt.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er gehe davon aus, dass er nach wie vor bei ihr mit Arbeitsort der Fa. C. GmbH in I. beschäftigt sei.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2003, der der Beklagten am 30.05.2003 zugestellt wurde, hat der Kläger die vorliegende Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhoben und geltend gemacht, er stehe weiterhin zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger hat in der Klageschrift dem Betriebsübergang (gemeint: Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH) widersprochen.

Mit Schreiben vom 24.07.2003 kündigte die Beklagte vorsorglich ein möglicherweise zwischen ihr und dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 28.02.2004, hilfsweise ordentlich aus wichtigem Grund zum 28.02.2004, und erklärte zugleich, sie sei allerdings nicht der Auffassung, dass der Kläger zu ihr in einem Arbeitsverhältnis stehe. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 06.08.2003 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz die Klage erweitert und die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, der damalige Betriebsleiter und sein Stellvertreter bei der C. GmbH hätten ihn im Januar 2001 gefragt, ob er bereit sei, in der E.'er LKW-Werkstatt auszuhelfen. Seine Tätigkeit bei der C. GmbH sei durch die Aufnahme dieser Aushilfstätigkeit nur vorübergehend unterbrochen worden. Er sei deshalb durch den in E. stattfindenden Teilbetriebsübergang unmittelbar nicht betroffen worden. Außerdem habe die Beklagte ihn zumindest missverständlich über den Betriebsübergang unterrichtet, weil sie ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass nicht der Servicebereich der gesamten Unternehmensgruppe in das neu gegründete Unternehmen übergehen solle. Da er, der Kläger, davon ausgegangen sei, dass auch der Servicebereich der C. GmbH übergehe, habe für ihn zunächst keine Veranlassung bestanden, dem Betriebsübergang zu widersprechen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.07.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Kfz-Elektriker zu beschäftigen,

3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B. C. Service GmbH entsteht,

4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.07.2003 nicht beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28.02.2004 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Anträge zu 1. - 3. abzuweisen.

Wegen der Klageerweiterung vom 04.08.2003 hat sie Schriftsatznachlass beantragt.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei im Januar 2001 mitgeteilt worden, dass er nunmehr in ihrer E'er LKW-Werkstatt arbeiten solle. Da seine Rückkehr aus I. nach E. lediglich die Beendigung einer Arbeitnehmerüberlassung im Konzern darstelle, habe es einer Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG nicht bedurft. Ihr Schreiben vom 30.09.2002 beschreibe exakt den tatsächlichen Sachverhalt, dass ihr Servicebereich auf die Service GmbH übertragen werde. Demgemäß sei der Widerspruch des Klägers verspätet.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Teilurteil vom 14.10.2003 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 31.07.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Kfz-Elektriker zu beschäftigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH wirksam widersprochen, weil die Beklagte ihn nicht ausreichend über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Betriebsteilübergangs informiert habe. Auf die weiteren Einzelheiten des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 17.10.2003 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit einem am 17.10.2003 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis Samstag, den 17.01.2004, mit einem am 18.01.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2003 - 6 Ca 4739/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.07.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes und als Bestandsschutzstreitigkeit zulässig (§ 64 Abs. 2 b und c ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Da der letzte Tag der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung auf einen Samstag fiel, ist mit der am folgenden Tag eingegangenen Berufungsbegründung die Begründungsfrist gewahrt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 222 Abs. 2 ZPO).

II.

1. Das Verfahren ist zur Endentscheidung reif, soweit der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht (Antrag zu 1.), den Zeitraum umfasst, zu dem die vorsorgliche Kündigung das etwaige Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst haben kann. Dies ist der Zeitraum bis zu dem Termin, zu dem die Kündigung erklärt wurde. Die Berufungskammer hat daher durch Teilurteil nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 301 Abs. 1 ZPO über den Teil des Antrags zu 1. entschieden, der den Zeitraum bis zum 28.02.2004 umfasst.

2. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1. stattgegeben hat. Wenn auch mit anderer Begründung, kommt auch die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf die Service GmbH übergegangen ist.

3. Der Feststellungsantrag ist zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zum 28.02.2004 bestanden hat. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen am 01.10.2002 auf die Service GmbH übergegangen ist oder der Kläger weiterhin zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Antrag des Klägers ist daher so auszulegen, dass er die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 30.09.2002 hinaus begehrt. Es handelt sich um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. In dem Umfang, wie die Berufungskammer über den Antrag entschieden hat, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Feststellung, da er nur bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum 28.02.2004 erfolgreich gegen die Kündigung vom 24.07.2003 vorgehen kann.

4. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 28.02.2004 ist der Antrag auch begründet. Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.09.2002 ein Arbeitsverhältnis, das nicht am 01.10.2002 auf die Service GmbH übergegangen ist und daher jedenfalls bis zum 28.02.2004 fortbestanden hat.

a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist aufgrund des von ihnen Anfang des Jahres 2000 geschlossenen Arbeitsvertrages zustande gekommen. Eine Unwirksamkeit des Vertrags, weil die Beklagte keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte und hat, mit der Folge, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der C. GmbH fingiert würde (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG), lässt sich nicht feststellen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung ist einerseits der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher (§ 12 AÜG) und andererseits der Leiharbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer (§§ 9, 11 AÜG). Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz stellt also eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG dar.

Notwendiger Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, ihm zur Förderung seiner Betriebszwecke Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher wiederum verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, diesem als Gegenleistung ein Entgelt zu zahlen. Eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer besteht nicht (BAG, Urteil vom 03.12.1997, AP Nr. 24 zu § 1 AÜG m. w. N.).

Mit der Verpflichtung, dem Entleiher Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, endet die vertragliche Pflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher. Im Vollzug dieser Vereinbarung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers erbringen und dieser den Arbeitnehmer nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einsetzen. Der Arbeitnehmer muss voll in den Betrieb eingegliedert sein; insbesondere muss er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (BAG, Urteil vom 28.06.00, BB 2001, Seite 98 ff. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte und die C. GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in diesem Sinne abgeschlossen haben. Weder der Kläger noch die Beklagte haben hierzu Tatsachen vorgetragen. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, mit dem Einsatz des Klägers in ihrem Service-Bereich in E. habe sie eine Arbeitnehmerüberlassung im Konzern beendet. Mangels eines substantiierten Tatsachenvortrages dazu, ob sie mit der C. GmbH die Überlassung von Arbeitnehmern vereinbart hat, die voll in den Betrieb der C. GmbH eingegliedert waren, sind Feststellungen dazu, ob es sich tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG handelt, jedoch nicht möglich. Eine solche liegt z. B. auch dann nicht vor, wenn die Beklagte mit der C. GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb führt (BAG, Urteil vom 03.12.1997, a. a. O.).

Da sich die Parteien nicht darauf berufen, dass der Tatbestand der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung erfüllt ist, hat mithin auch die Berufungskammer hiervon auszugehen. Aus den selben Gründen lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte Arbeitsvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 2 AÜG betrieben hat. Auch die als unerlaubte Arbeitsvermittlung geltende, nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 2 AÜG setzt den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages voraus (BAG, Urteil vom 19.01.2002, EzAÜG Fiktion Nr. 100 m. w. N.), wozu ein Tatsachenvortrag fehlt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 AÜG überhaupt dazu führen würde, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist.

b) Das danach zwischen den Parteien seit dem 01.02.2000 bestehende

Arbeitsverhältnis ist nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Service GmbH übergegangen.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, gehen nach dieser Bestimmung die zur Zeit des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über. Geht lediglich ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, wie dies hinsichtlich des Service-Bereichs der Beklagten der Fall war, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer dem entsprechenden Betriebsteil angehört, damit sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht (BAG, Urteil vom 25.09.2003, AP Nr. 256 zu § 613 a BGB). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist daher nur dann auf die Service GmbH übergegangenen, wenn der Kläger dem Service-Bereich der Beklagten zuzuordnen ist. Das ist zu verneinen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zuordnung des Klägers zum Service-Bereich der Beklagten entgegen steht, dass die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat nicht nach § 99 BetrVG beteiligt hat, bevor sie den Kläger in ihrem Service-Bereich eingesetzt hat. Denn es ergibt sich schon aus dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag, dass der Kläger dem Service-Bereich der Beklagten nicht zuzuordnen ist.

Für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betriebsteil, der auf einen anderen Inhaber übertragen wird, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer, ohne dem Betriebsteil anzugehören, bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Betriebsteils erledigt hat (EuGH, Urteil vom 12.11.1992, AP Nr. 5 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187; BAG, Urteil vom 11.09.1997, AP Nr. 16 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 m. w. N.). Es reicht auch nicht aus, dass ein Beschäftigter einer nicht übertragenen Betriebsabteilung Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtet hat (BAG, Urteil vom 13.11.1997, AP Nr. 170 zu § 613 a BGB). Vielmehr muss die Verbindung des Arbeitnehmers zu dem Betriebsteil enger sein. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder jedenfalls konkludente Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 13.02.2003, AP Nr. 245 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 13.11.1997, a. a. O.).

Für Grenz- oder Zweifelsfälle hat das BAG in einer Entscheidung vom 20.07.1982 (ZIP 1983, Seite 107 ff.) angenommen, der Schutzzweck des § 613 a BGB gebiete es nicht, die Belegschaft nach objektiven Merkmalen gegen den Willen der Beteiligten aufzuteilen. Deshalb müsse bei Arbeitsplätzen, die mehreren Betrieben oder Betriebsteilen zugeordnet seien, zunächst der übereinstimmende Wille der Beteiligten beachtet werden. Wenn dagegen sowohl der Betriebsveräußerer als auch der Erwerber einen Arbeitnehmer zurückwiesen oder für sich beanspruchten, werde es darauf ankommen, für welchen Betriebsteil der Arbeitnehmer überwiegend tätig gewesen sei.

Da im Fall des Klägers die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis auf die Service GmbH übergegangen ist, kann nur nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden, ob der Kläger dem Service-Bereich der Beklagten zuzuordnen ist. Maßgeblich hierfür ist die Zuordnungsentscheidung der Beklagten, die sich jedoch im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu halten hat (ebenso Müller/Thüsing, ZIP 1997, Seite 1873). Danach ist die Zuordnung des Klägers durch die Beklagte zu ihrem Service-Bereich nicht wirksam, denn die Parteien haben in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Kläger dem Service-Bereich der C. GmbH zugeordnet wird.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag haben die Parteien ohne Einschränkungen vereinbart, dass Arbeitsort des Klägers I., Fa. C. GmbH, ist. Eine Einschränkung dieser Vereinbarung ergibt sich allerdings aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag, der einen Einsatz des Klägers in anderen Unternehmen der C.Gruppe ermöglicht. Diese Möglichkeit wird der Beklagten jedoch nur unter der Voraussetzung eingeräumt, dass dort ein Bedarf im Bereich Lkw vorhanden ist. Der Kläger konnte und musste die Vereinbarung über seinen Arbeitsort nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang daher so verstehen, dass er immer dann Anspruch auf Beschäftigung bei der C. GmbH hat, wenn an seiner Tätigkeit kein Bedarf in einem anderen Unternehmen der C.-Gruppe besteht, und dass er auch nur solange einen Einsatz in einem anderen Unternehmen der C.-Gruppe hinnehmen muss, solange dort ein Bedarf besteht (§§ 133, 157 BGB). Dies gilt auch für einen Einsatz bei der Beklagten selbst, da die Parteien insoweit nichts abweichendes vereinbart haben.

Somit blieb die C. GmbH aus der für die Auslegung maßgeblichen Sicht des Klägers sein "Stammunternehmen". Die Auffassung der Beklagten, er sei Anfang des Jahres 2001 in ihren Service-Bereich zurückgekehrt, stimmt mit dem so zu verstehenden Inhalt des Arbeitsvertrages nicht überein. Vielmehr hat der Kläger Anspruch auf Rückkehr zur C. GmbH, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für eine Versetzung in ein anderes Konzernunternehmen nicht oder nicht mehr vorliegen.

Ob der Kläger Anfang des Jahres 2001 gebeten wurde, in der Lkw-Werkstatt der Beklagten in E. auszuhelfen, oder ob ihm erklärt wurde, er solle von nun an dort arbeiten, kann mithin dahingestellt bleiben. Unstreitig haben die Parteien § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nicht geändert. Die Berechtigung der Beklagten, den Kläger in ihrem Service-Bereich einzusetzen, dauerte daher nur so lange an, wie dort ein Bedarf bestanden hat. Dieser endete zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Service-Bereich auf die Service GmbH übergegangen ist.

Die Beklagte hatte nun die Möglichkeit, den Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages bei der Service GmbH einzusetzen, sofern dort ein Bedarf im Lkw-Bereich vorhanden war. Auf diese übergegangen ist das Arbeitsverhältnis aber nicht. Vielmehr hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbestanden.

III.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Soweit hierüber durch das vorliegende Teilurteil entschieden wurde, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

Zurück