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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 9 (6) Sa 96/04
Rechtsgebiete: TV zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, BGB


Vorschriften:

TV zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens § 16
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.10./24.10.1997und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.

2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.

3. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 826 BGB in Betracht, wenn für ihn vorhersehbar ist, dass die Vergütungsansprüche, für die der Arbeitnehmer vorleistet, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt werden können, er wissen muss, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die Wertguthaben nicht besteht, und wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber aufzuklären. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, es bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 (6) Sa 96/04

Verkündet am 10. Dezember 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Klingebiel und den ehrenamtlichen Richter Waczynski

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2003 - 3 Ca 2046/03 - wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4. verpflichtet ist, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass das von ihm im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 erarbeitete Wertguthaben aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom 15.06.2001 bei der C. C. Power GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C. C. Power GmbH abgesichert worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 4. zu 1/5. Von den außergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, tragen der Kläger die der Beklagten zu 1., 2., 3. und 5. voll und 4/5 der eigenen Kosten und der Beklagte zu 4. die eigenen und 1/5 der dem Kläger erwachsenen Kosten.

Die Revision wird für den Beklagten zu 4. und für den Kläger gegen die Beklagten zu 1., 2. und 3. zugelassen.

Für das Verfahren gegen den Beklagten zu 5. wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend.

Er wurde zum 01.10.1986 von der Deutsche C. Anlagen Aktiengesellschaft als Inbetriebnahmeingenieur eingestellt. Nach Ziffer II. seines Anstellungsvertrages gehörte er zu den "außer Tarif stehenden" Mitarbeitern. Zuletzt war er bei der C. C. Power GmbH (nachfolgend: C.) beschäftigt. Mit dieser schloss er am 15.06.2001 eine Vereinbarung über Altersteilzeit, nach der das Anstellungsverhältnis ab dem 01.01.2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde und am 31.12.2003 ohne Kündigung endete. Vereinbart wurde das sog. Blockmodell. Auf die Einzelheiten des Altersteilzeitarbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 24 - 27 d. A.).

Die Beklagten zu 1. und 3. waren ab dem 05.11.2001 Geschäftsführer der C.. Der Beklagte zu 2. war von Anfang 2000 bis Mitte 2002 Geschäftsführer der C. und danach bis zum 31.12.2002 Mitglied des Vorstandes der C. C. AG (nachfolgend: C.). Diese war und ist die Muttergesellschaft der C.. Der Beklagte zu 4. war ab Anfang 2000 bis zum Jahreswechsel 2002/2003 Geschäftsführer der C. und ab dem 01.06.1997 Vorstandsmitglied der C.. Im Vorstand der C. war er für Personalangelegenheiten zuständig. Der Beklagte zu 5. war und ist der Konzernbetriebsratsvorsitzende.

Durch ein Parallelverfahren (AZ: 9 (18) Sa 445/04 LAG Düsseldorf) ist der Berufungskammer bekannt geworden, dass ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (nachfolgend: TV Altersteilzeit) bestand, der am 23.10./24.11.1997 von dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, abgeschlossen wurde. Darin heißt es u. a.:

"§ 6 Altersteilzeitentgelt

4. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung..... dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten .... und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

§ 16 Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

...

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach. Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden."

Am 19.07.2000 schlossen die C. und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit ab (nachfolgend: BV Altersteilzeit). Darin heißt es u. a.:

"Am 30.09.1999 wurde wegen der Gefährdung von Arbeitsplätzen im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit abgeschlossen.

Mit Wirkung vom 01.08.2000 gilt für die vom Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke und die außertariflichen Mitarbeiter dieser Altersgruppe nachfolgende ergänzende Regelung:

....

15. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, so hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den für die Zeit des Altersteilzeitverhältnisses ausgezahlten Leistungen und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechend den Regelungen des § 14 des Tarifvertrages NRW zur Altersteilzeit. Im Todesfall stehen den Erben die Rückerstattungsansprüche zu.

16. Das Unternehmen stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses durch Insolvenz die Ansprüche der Mitarbeiter tatsächlich abgesichert sind.

Das Unternehmen weist dem Betriebsrat jährlich die ausreichende Sicherung nach."

Der TV Altersteilzeit vom 23.10./24.11.1997 wurde durch einen von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen TV Altersteilzeit vom 20.11.2000 abgelöst. Dabei blieben die Regelungen des § 6.4 und des § 16 unverändert.

Zwischen der C. und dem Konzernbetriebsrat wurde darüber verhandelt, wie die Insolvenzsicherung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erfolgen solle. Seitens des Konzernbetriebsrats wurde eine Bankbürgschaft gefordert. Weil dies zu Lasten des Avalvolumens gegangen wäre, erklärte sich der Vorstand der C. damit nicht einverstanden.

Am 19.06.2001 schlossen die C. und der Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit. Darin heißt es u. a.:

"Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben Betriebs- bzw. einzelvertragliche Vereinbarungen über Altersteilzeit abgeschlossen.

Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz des jeweiligen Unternehmens die entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die C. C. AG folgende Garantieerklärung:

Die C. C. AG, P. wird im Falle der Insolvenz der in Anlage aufgeführten Unternehmen alle vom einzelnen Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit erworbenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erfüllten.

Die C. C. AG wird Zahlung in Geld leisten, sofern das jeweilige Unternehmen in Insolvenz gegangen ist und der Insolvenzverwalter bestätigt hat, dass die vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens zu Recht bestehen und den Betrag aufgibt, der für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mehr beglichen werden kann. Die Zahlung erfolgt durch die C. C. AG, P. direkt an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen."

Die C. ist in der Anlage zur Konzernbetriebsvereinbarung aufgeführt.

Unterschrieben ist die Konzernbetriebsvereinbarung auf Seiten der C. u. a. vom Beklagten zu 4. Auf Seiten des Konzernbetriebsrats ist die Konzernbetriebsvereinbarung vom Beklagten zu 5. unterschrieben.

Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C., der C. und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger, der sich noch in der Arbeitsphase befand, wurde freigestellt. Nach einer Forderungsaufstellung vom 25.03.2003 hat er ab Juni 2002 zunächst nicht die vereinbarte Abfindung und ab September 2002 die vollen Leistungen nicht mehr erhalten. Die Insolvenzverfahren bei der C. und der C. sind noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten persönlich seien ihm zum Schadensersatz verpflichtet, denn mit der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19.06.2001 sei ein wirksamer Insolvenzschutz für seine Wertguthaben nicht geschaffen worden.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Konzern ein sog. CashclearingVerfahren praktiziert wurde, durch das die C. die finanziellen Mittel aus dem kurz- oder mittelfristigen operativen Geschäft der Tochtergesellschaften an sich zog und damit Investitionen, aber auch Verluste, finanzierte. Die C. war für die Liquiditätsausstattung der am Cashclearing-Verfahren teilnehmenden Konzerngesellschaften verantwortlich. Die C. war in den Cashclearing-Verbund einbezogen.

Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren haben der Sachwalter und der neu gewählte Vorstandsvorsitzende der C. im Insolvenzverfahren der C. zum Termin der Gläubigerversammlung am 19.11.2002 einen Bericht vorgelegt, in dem u. a. ausgeführt wird, die Ertragslage der C. sei im Geschäftsjahr 01.10.2000 bis 30.09.2001 durch Sondereinflüsse geprägt worden. Das operative Ergebnis sei per 30.09.2001 negativ (minus 182,80 Mio. Euro) gewesen. Zwar habe der Lagebericht per Ende Wirtschaftsjahr 30.09.2001 damit gerechnet, dass sich die Lage im ersten Quartal 2002 entspannen werde. Dies sei aber in dem erwarteten Maße nicht eingetreten. Ab dem 01.10.2001 habe die C. notwendige Versicherungsprämien nicht oder nur in sehr geringem Umfang geleistet. Das Kalenderjahr 2002, beginnend ab Januar 2002, sei von einer "rollierenden Finanzplanung" geprägt gewesen. Dabei habe die C. Forderungen verkauft, wodurch in einem ersten Schritt Liquidität in die Gesellschaft geflossen sei. Ohne diese "Optimierungsplanung" wäre der Konzern bereits im Dezember 2001 oder auch schon früher zahlungsunfähig gewesen.

Der Kläger folgert daraus, die Beklagten hätten wissen müssen, dass die Garantieerklärung kein geeignetes Mittel zur Insolvenzsicherung gewesen sei. Richtig sei, dass der ihm durch die tatsächlich nicht erfolgte Insolvenzsicherung entstandene Schaden nicht alle von ihm zur Insolvenztabelle der C. und der C. angemeldeten Ansprüche betreffe, da lediglich die Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu sichern seien. Eine Eingrenzung der Schadensbeträge sei im Rahmen der Feststellungsklage aber auch nicht erforderlich.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die Ansprüche des Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C. GmbH nicht abgesichert worden sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 4. und 5. haben vorgetragen, das Cash-Management sei in deutschen Konzernen normal. Eine Alternative zur Konzernbürgschaft habe es nicht gegeben, weil C. und C. außer Stande gewesen seien, die Finanzmittel für andere Sicherungsmittel aufzubringen. Von einer Insolvenzgefährdung der C. hätten sie zur Zeit des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung nicht ausgehen müssen. Der Beklagte zu 4. hat ferner geltend gemacht, der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen habe auch nicht gänzlich unterlassen werden können, da die tarifliche Regelung den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Altersteilzeit eingeräumt habe. Die Beklagten zu 1. und 3. haben in erster Linie darauf verwiesen, dass sie zur Zeit des Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung nicht Geschäftsführer der C. waren. Auch der Beklagte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass die C. für eine ausreichende Insolvenzsicherung gesorgt habe.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage durch Urteil vom 05.11.2003, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen das ihm am 19.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 19.01.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2004 - mit einem am 19.03.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet, insbesondere der Beklagte zu 4. habe die fatale Finanzlage der Konzernunternehmen und der Holding auch schon zur Zeit des Abschlusses seines Altersteilzeitarbeitsvertrages gekannt.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2003, 3 Ca 2046/03, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die Ansprüche des Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C. GmbH nicht abgesichert worden sind;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass das von ihm im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 erarbeitete Wertguthaben aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom 15.06.2001 bei der C. C. Power GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C. C. Power GmbH abgesichert worden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 4. trägt vor, in Folge des Nordex-Börsenganges habe im Juni 2001 keine angespannte Finanzsituation vorgelegen. Deshalb sei es nicht richtig, dass er schon zu diesem Zeitpunkt um die fatale Finanzlage der Konzernunternehmen und der Holding gewusst habe. Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, ebenso wenig wie § 7 d Abs. 1 SGB IV sei Ziffer 16 BV Altersteilzeit ein Schutzgesetz. Es sei nicht erkennbar, dass die Betriebsparteien über die gesetzliche Regelung hätten hinausgehen wollen. Eine Sanktion sei ebenfalls nicht vorgesehen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Zulässig ist auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an. Auch § 264 ZPO findet Anwendung. Bei einer nachträglichen (Eventual-)Klagehäufung gelten §§ 263, 264 ZPO entsprechend (BGH, Urteil vom 19.03.2004, NJW 2004, Seite 2152). Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird.

Da der Kläger erklärt hat, die Pflicht zur Insolvenzsicherung beziehe sich nicht auf alle von ihm zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche, sondern nur auf die Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, spricht viel dafür, dass er mit dem Hilfsantrag nicht mehr und nicht weniger begehrt als mit dem Hauptantrag. Selbst wenn dies aber nicht zutrifft und der Gegenstand des Hauptantrags in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht umfassender als der des Hilfsantrags ist, folgt aus § 264 Nr. 2 ZPO, dass in ihm keine Klageänderung liegt und damit § 533 ZPO seiner Zulässigkeit nicht entgegen steht.

II.

Die Berufung ist begründet, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 4. richtet.

1. a) Allerdings ist der Hauptantrag unzulässig, da er nicht bestimmt genug ist. Das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt auch für Feststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Von einem hinreichend bestimmten Klageantrag ist auszugehen, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgrenzt (§ 308 ZPO), den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt (BAG, Urteil vom 10.12.1991, AP Nr. 20 zu § 253 ZPO m. w. N.).

Nach seinem eigenen Vorbringen verlangt der Kläger nicht, dass die Beklagten ihm die gesamten noch ausstehenden Leistungen der C., soweit sie nicht erfüllt werden, ersetzen. Da der Hauptantrag aber auch nicht zum Ausdruck bringt, auf welchen Teil der Ansprüche sich die Klage bezieht, liegt die erforderliche Bestimmtheit nicht vor.

b) Dagegen ist der Hilfsantrag zulässig. Auch dieser Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Unter Wertguthaben, die im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das im Blockmodell durchgeführt wird, aufgebaut werden, ist nach § 7 Abs. 1 a SGB IV der Wert der Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu verstehen, das mit einer vor oder nach einer Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Da der Kläger die Arbeitsphase vor der Freistellungsphase absolviert hat, handelt es sich in seinem Fall um das von ihm bereits erdiente, aber nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt. So will auch der Kläger seinen Antrag verstanden wissen. Er will erreichen, dass die Beklagten für den Schaden einstehen müssen, der ihm dadurch entsteht, dass die C. seine in der Arbeitsphase bis zu seiner Freistellung mit seiner Arbeitsleistung erarbeiteten Entgeltansprüche nicht erfüllt, die C. hierfür ebenfalls nicht aufkommt und eine anderweitige Insolvenzsicherung nicht besteht.

Der in diesem Sinne auszulegende Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zum Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne Ansprüche oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis gemacht werden (BAG, Urteil vom 25.09.2003, AP Nr. 256 zu § 613 a BGB m. w. N.). Dies gilt bei Schadensersatzansprüchen auch dann, wenn der Eintritt eines Schadens noch nicht feststeht. Erforderlich ist vielmehr nur, dass für die Entstehung des Anspruchs der Grund in der Art gelegt ist, dass schon eine Rechtsbeziehung besteht, dagegen nicht, dass alle Umstände, von denen die Entstehung des Anspruchs abhängt, bereits eingetreten sind (BGH, Urteil vom 22.03.1983, LM Nr. 125 zu § 256 ZPO m. w. N.). Es genügt also, dass geltend gemacht wird, dem Grunde nach sei eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs vorhanden. Dies ist seitens des Klägers geschehen.

An der alsbaldigen Feststellung hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines künftigen Schadens dann angenommen werden, wenn der Schadenseintritt nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge hinreichend wahrscheinlich ist. Insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt ist, genügt es sogar, wenn die spätere Verwirklichung eines Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint und nicht gerade fern liegt. Die - summarisch zu prüfende - Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehört dann zur Begründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 15.10.1992, NJW 1993, Seite 648 m. w. N.). Wenn die Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend gemacht wird, kann nichts anderes gelten.

Damit ist das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Denn es liegt nicht ganz fern, dass die von ihm während der Arbeitsphase aufgebauten Wertguthaben nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, nachdem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht einmal Teilzahlungen geleistet wurden und auch die C. wegen eigener Insolvenz ihr Garantieversprechen bislang nicht eingelöst hat. Der Kläger muss dies umso mehr befürchten, als das Bundesarbeitsgericht inzwischen entschieden hat, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf die noch nicht ausgezahlte Entgelthälfte in der Insolvenz des Arbeitgebers einfache Insolvenzforderung ist (Urteile vom 19.10.2004 - 9 AZR 645/03 - und - 9 AZR 647/03 -, zitiert nach Rolfs, RdA 2004, Seite 372).

Wie der Schaden im einzelnen zu berechnen ist, ist mithin im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Deshalb genügt es auch zur Bestimmtheit des Hilfsantrags, dass der Kläger den zu ersetzenden Schaden auf das von ihm im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2002 erarbeitete Wertguthaben begrenzt.

2. Der Hilfsantrag ist gegenüber dem Beklagten zu 4. begründet. Dieser haftet dem Kläger persönlich für den ihm drohenden Schaden. Denn die C. hat es unterlassen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sein Wertguthaben im Falle ihrer Insolvenz gesichert ist. Für den Ausfall der ihm zustehenden Leistungen muss der Beklagte zu 4. einstehen, weil er in eigener Person den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht hat.

a) Nach Ziffer 16 BV Altersteilzeit war die C. gegenüber dem Kläger verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Ansprüche bei Insolvenz der C. tatsächlich abgesichert sind. Als außertariflicher Angestellter unterfiel der Kläger dem persönlichen Geltungsbereich der BV. Obwohl nach dem Wortlaut der Regelung die Pflicht zur Insolvenzsicherung nur für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz gilt, hatte auch der Kläger, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht vorzeitig geendet hat, einen Anspruch aus Ziffer 16 BV.

Da ein Arbeitsverhältnis durch Insolvenz nicht endet, bedarf die Regelung der Auslegung. Was die Parteien der Betriebsvereinbarung mit dem Satzteil "im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz" gemeint haben, erschließt sich aus §§ 16 und 6.4 TV Altersteilzeit vom 23.10./24.11.1997, an den die BV Altersteilzeit anknüpft, wie schon aus den teilweise identischen Formulierungen hervorgeht. § 6.4 TV Altersteilzeit bestimmt, welche Ansprüche die Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses haben, und stellt sodann hinsichtlich der Ansprüche der Arbeitnehmer den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gleich. Soweit Ziffer 16 BV Altersteilzeit (ebenso wie § 16 TV Altersteilzeit) Insolvenzsicherungsmaßnahmen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verlangt, bezieht sich die Norm daher nur auf den Kreis der zu sichernden Ansprüche (Ziffer 15 BV Altersteilzeit bzw. § 6.4 TV Altersteilzeit).

Dagegen soll der durch die Insolvenzsicherung zu schützende Personenkreis nicht eingeschränkt sein. Vielmehr sind nach § 16 TV Altersteilzeit und Ziffer 16 BV Altersteilzeit die Ansprüche aller Beschäftigten in Altersteilzeit gegen Insolvenz zu sichern. Davon gehen für § 16 TV Altersteilzeit auch die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie in allen Tarifgebieten aus (vgl. Petri in Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Aufl., TV Metall u. Elektro, Rdn. 107).

b) Ziffer 16 BV Altersteilzeit ist auch, jedenfalls soweit die Regelung für den Kläger gilt, wirksam. Die Betriebsparteien handelten bei der Vereinbarung der Insolvenzsicherung im Rahmen ihrer Regelungsmacht, denn es handelt sich um eine soziale Angelegenheit im Sinne von § 88 BetrVG, die hinsichtlich der Person des Klägers schon deshalb nicht der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG unterlag, weil der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 15.06.2001 lediglich auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes abgeschlossen ist und nicht auf tarifvertragliche Bestimmungen verweist.

c) Ziffer 16 BV Altersteilzeit ist, jedenfalls in Bezug auf den Kläger, eine verbindliche Rechtsnorm, deren Verletzung zu Rechtsfolgen führen kann. Zumindest soweit die Norm zu Gunsten von Arbeitnehmern wirkt, für die der TV Altersteilzeit keine Anwendung findet, wiederholt sie nicht etwa nur § 16 TV Altersteilzeit.

Es ergibt sich auch nicht aus § 7 d Abs. 1 SGB IV, dass Ziffer 16 BV Altersteilzeit die C. nicht zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet hat. Vielmehr ist der Insolvenzschutz nach der BV Altersteilzeit unabhängig von der gesetzlichen Regelung.

Nach § 7 d Abs. 1 SGB IV treffen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1 a SGB IV Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht, das Wertguthaben einen bestimmten Betrag überschreitet und der Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt. Dabei kann nach § 7 d Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz SGB IV in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung ein abweichender Betrag und ein abweichender Zeitraum vereinbart werden. Weder bei dem TV Altersteilzeit noch bei der BV Altersteilzeit handelt es sich um Vorschriften, mit denen von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist. Denn um sie ist § 7 d Abs. 1 SGB IV erst durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 (BGBl. I, Seite 1983) erweitert worden. Zu dieser Zeit waren der TV und die BV bereits abgeschlossen.

Diese ergänzen auch nicht frühere gesetzliche Bestimmungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Gesetzlich geregelt wurde die Insolvenzsicherung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erstmals durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I Seite 688). Auch zu diesem Zeitpunkt war der TV Altersteilzeit vom 23.10./24.11.1997 schon abgeschlossen. Dies spricht für die Eigenständigkeit des tariflichen Insolvenzschutzes und - ihm folgend - des Insolvenzschutzes durch die BV Altersteilzeit. Gleiches folgt aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 7 d Abs. 1 (früher § 7 a) SGB IV einerseits und § 16 TV Altersteilzeit/Ziffer 16 BV Altersteilzeit andererseits.

Selbst wenn aber Ziffer 16 BV Altersteilzeit § 7 d Abs. 1 SGB IV lediglich ausfüllen würde, spricht dies nicht gegen die Verbindlichkeit der Regelung. Für § 7 d Abs. 1 SGB IV ist zwar fraglich, ob ein Verstoß zu Rechtsfolgen führt, weil es nach dem Willen des Gesetzgebers in einer Anlaufphase zunächst den Vertragsparteien obliegen sollte, sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln (vgl. Rombach, RdA 1999, Seite 198 m. w. N.). Für die daraufhin entwickelte Regelung selbst würde dies jedoch nicht gelten, es sei denn, die Verbindlichkeit war von den Vertragspartnern nicht gewollt. Wie dargelegt, trifft das für Ziffer 16 BV Altersteilzeit nicht zu.

d) Ihre Verpflichtung nach Ziffer 16 BV Altersteilzeit hat die C. nicht erfüllt. Denn sie hat es unterlassen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt, für das er in der Arbeitsphase vorgeleistet hat, im Falle ihrer Insolvenz tatsächlich abgesichert waren. Die Garantieerklärung der C. eignete sich nicht zu deren Sicherung. Ob zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten generell ungeeignete Sicherungsmittel sind, wie dies nun § 8 a Abs. 1 ATG mit Wirkung vom 01.07.2004 vorsieht, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hatte das im Konzernverbund von C. und C. praktizierte Cashclearing-Verfahren zur Folge, dass bei Insolvenz der C. auch die C. nicht leisten würde. Da die C. die finanziellen Mittel der C. an sich zog und für die Liquiditätsausstattung verantwortlich war, lag es in der Logik dieses Systems, dass eine Zahlungsunfähigkeit der C. nur eintreten konnte, wenn die C. selbst zahlungsunfähig war. Damit war die Garantieerklärung für den Zweck, zu dem sie abgegeben wurde, wertlos.

e) Ziffer 16 BV Altersteilzeit ist, jedenfalls in Bezug auf den Kläger, auch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Nach Artikel 2 EGBGB ist Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtsnorm. Da Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten, sind auch sie Rechtsnormen im Sinne von Artikel 2 EGBGB (vgl. Märten in Staudinger, EGBGB, Artikel 2 Rdn. 85).

Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB liegen vor, wenn sie ein bestimmtes Gebot oder Verbot aussprechen, die nach ihrem Zweck und Inhalt jedenfalls auch dem Individualschutz dienen. Erforderlich ist ferner, dass die Norm dazu bestimmt ist, gerade vor Schädigungen der eingetretenen Art zu schützen, der jeweilige Schaden also von ihrem Schutzzweck umfasst wird. Zu fragen ist, ob es nach Maßgabe des Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen. Dazu muss der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehören, in einem Rechtsgut oder Interesse verletzt worden sein, dessen Schutz die Norm zu dienen bestimmt ist, und es muss sich mit dem Schädigungsvorgang eine Gefahr verwirklicht haben, die durch das Gesetz gerade abgewendet werden soll. Das setzt voraus, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs, soweit sie nicht schon erkennbar vom Gesetz erstrebt wird, in den betreffenden Fällen sinnvoll und im Lichte des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint, um die Gefahr auszuschließen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird (BAG, Urteil vom 25.04.2001, AP Nr. 80 zu § 2 BeschFG 1985 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen kann kein Zweifel am Schutzgesetzcharakter von Ziffer 16 BV Altersteilzeit bestehen. Denn durch die Norm sollen die Arbeitnehmer, die in der Arbeitsphase vorleisten, davor geschützt werden, ihre Wertguthaben infolge Insolvenz des Arbeitgebers zu verlieren. Vermieden werden sollen damit solche Nachteile, wie sie der Kläger im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren bei der C. erlitten hat bzw. noch erleidet. Die Norm dient mithin dem Vermögensschutz der Arbeitnehmer. Da dies mit Ziffer 16 BV Altersteilzeit auch gewollt ist, wird durch die Charakterisierung als Schutzgesetz nicht die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden und das haftpflichtrechtliche Gesamtsystem missachtet (BAG, Urteil vom 25.04.2001, a. a. O.).

f) Allerdings ist Adressat des Schutzgesetzes nicht der Beklagte zu 4. persönlich, sondern die C., deren Organ er war. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG haften die Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft. Eine Außenhaftung gegenüber Dritten auf deliktsrechtlicher Grundlage kommt nur in Betracht, wenn der GmbH-Geschäftsführer ein Schutzgesetz verletzt, dessen Adressat er persönlich ist, oder wenn er in eigener Person alle Merkmale eines Deliktstatbestandes verwirklicht. Da Ziffer 16 BV Altersteilzeit ein Schutzgesetz ist, das die C. verpflichtet, reicht es für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4. nicht aus, dass er diese geleitet hat.

Das Verhalten des Beklagten zu 4. erfüllt jedoch darüber hinaus den g) Tatbestand des § 826 BGB. Dabei ist von der Richtigkeit der Tatsachendarstellung im Bericht des Sachverwalters und des neu gewählten Vorstandsvorsitzenden der C. für die Gläubigerversammlung am 19.11.2002 auszugehen, da der Kläger sich dessen Inhalt zu Eigen gemacht und der Beklagte zu 4. die in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht bestritten hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht, wenn dieser die der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen obliegende Verpflichtung zur Offenbarung ihrer Vermögenslage verletzt. Eine solche Verpflichtung besteht z. B. bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden (BGH, Urteil vom 01.07.1991, NJW RR 1991, Seite 1312).

Dies gilt insbesondere, wenn der Verhandelnde weiß oder wissen muss, dass er zur Erfüllung einer Verbindlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist. Ist der Vertragspartner eine Kapitalgesellschaft, reicht es aus, dass die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet oder eine schlechte wirtschaftliche Lage zur Vereitlung des Vertragszwecks geeignet ist, insbesondere wenn bei Inanspruchnahme von Geld- oder Warenkredit zu erwarten ist, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsunfähig sein wird (BGH, Urteil vom 01.07.1991, a. a. O.).

Das Bundesarbeitsgericht hat eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht, wenn dieser einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Anstellungsvertrages nicht über erhebliche Zahlungsschwierigkeiten und die Überschuldung der Kapitalgesellschaft aufgeklärt hat (hier nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB; BAG, Urteil vom 24.09.1974, AP Nr. 1 zu § 13 GmbHG). Denn die einer GmbH obliegende Offenbarungspflicht hat ihr Geschäftsführer als ihr vertretungsberechtigtes Organ zu erfüllen (BGH, Urteil vom 01.07.1991, a. a. O.).

Entsprechend diesen Grundsätzen war der Beklagte zu 4. verpflichtet, dem Kläger zu offenbaren, dass die Realisierung seiner Wertguthaben in der Freistellungsphase nicht sicher war, weil die Zahlungsunfähigkeit von C. und C. drohte. Der Beklagte zu 4. hat selbst geltend gemacht, dass die wirtschaftliche Lage von C. und C. es nicht zuließ, die Finanzmittel für andere Sicherungsmittel aufzubringen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die C. Versicherungsprämien nicht mehr gezahlt und die "rollierende Finanzplanung" beschlossen hat, war der Liquiditätsmangel der C. so gravierend, dass das Risiko ihrer Zahlungsunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr zu übersehen war.

Mit der Zahlungsunfähigkeit der C. war wegen des Cashclearing-Verfahrens die Zahlungsunfähigkeit der C. verbunden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war daher auch vorhersehbar, dass das am 01.01.2002 beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers nicht ordnungsgemäß bis zu dessen Beendigung abgewickelt und die C. ihr Garantieversprechen nicht einlösen würde. Wäre der Kläger auf das hohe Insolvenzrisiko und die Folgen des CashclearingVerfahrens hingewiesen worden, hätte er nach § 273 BGB die Arbeitsleistung, deren Vergütung in der Freistellungsphase erfolgen sollte, solange verweigern können, bis seine Wertguthaben durch geeignete Maßnahmen gesichert waren. Da der Beklagte zu 4. aber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, hat der Kläger seine Arbeitsleistung bis zum Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vollem Umfang erbracht.

h) Das Unterlassen der Aufklärung des Klägers allein würde nicht ausreichen für die Annahme, dass der Beklagte zu 4. gegen die guten Sitten im Sinne von § 826 BGB verstoßen hat. Hinzu kommt indessen, dass der Beklagte zu 4. als Vertreter der C. das Garantieversprechen abgegeben und dadurch bei dem Kläger den Glauben hervorgerufen hat, sein Wertguthaben sei gesichert. Dieses Vertrauen wirkte fort. Deshalb war der Beklagte zu 4. in besonderem Maße spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem akute Insolvenzgefahr bestand, verpflichtet, den Kläger auf die Risiken seiner Vorleistung hinzuweisen. Auch in subjektiver Hinsicht ist es sittenwidrig, dass der Beklagte zu 4. die Aufklärung des Klägers unterlassen hat. Denn als Vorstandsmitglied der C. kannte er alle Umstände, aus denen zu folgern war, dass die Realisierung der Wertguthaben des Klägers schwerwiegend gefährdet war (BGH, Urteil vom 16.03.1992, NJW RR 1992, Seite 1061).

Für den nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, wenn der Beklagte zu 4. die Möglichkeit einer Schädigung des Klägers erkannt und sie für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 16.03.1992, a. a. O.). Da er spätestens mit dem Beschluss über die "rollierende Finanzplanung" die hohe Insolvenzgefahr kannte und auch mit dem Cashclearing-Verfahren vertraut war, wusste er schon zum Ende des Jahres 2001, dass der Kläger Wertguthaben aufbauen würde, deren Verlust ihm drohte, wenn er in dem Glauben, dass sie gesichert seien, gelassen würde. Dies hat der Beklagte zu 4. billigend in Kauf genommen.

Daraus folgt zugleich, dass die unterlassene Aufklärung kausal für den drohenden Schaden ist. Dessen Eintritt ist schließlich - bei summarischer Betrachtung - auch wahrscheinlich. Auch die Verbindlichkeit aus dem Garantieversprechen der C. ist keine Masseverbindlichkeit (§§ 54, 55 InsO). Anhaltspunkte, dass die Ansprüche des Klägers dennoch in vollem Umfang ausgeglichen werden, bestehen nicht.

III.

Soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. und 5. richtet, ist die Berufung unbegründet. Der Hilfsantrag ihnen gegenüber hat keinen Erfolg.

Da die Beklagten zu 1. bis 3. in der Zeit Geschäftsführer der C. waren, als von der C. Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt wurden und die "rollierende Finanzplanung" beschlossen war, hatten zwar auch sie - objektiv - die Pflicht, den Kläger auf das Insolvenzrisiko und die Folgen des Cashclearing-Verfahrens für die Sicherheit seines Wertguthabens hinzuweisen. Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass sie diese Tatsachen kannten. Substantiiertes Vorbringen des Klägers hierzu liegt nicht vor. Erst recht fehlt es bei ihnen an einem Sittenverstoß sowie am Schädigungsvorsatz. Tatsachen, dass der Beklagte zu 2. bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB begangen hat, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.

Der Beklagte zu 5. war nicht Geschäftsführer der C.. Ihn traf daher schon keine Offenbarungspflicht. Für eine Anstiftung oder Beihilfe zum Verhalten des Beklagten zu 4. (§ 830 Abs. 2 BGB) ist ebenfalls nichts ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 92, 100 ZPO (Baumbach'sche Formel).

Die Zulassung der Revision für den Beklagten zu 4. und den Kläger gegen die Beklagten zu 1. bis 3. erfolgte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Die Revision für den Kläger gegen den Beklagten zu 5. war nicht zuzulassen, da die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende, Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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