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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 9 (8) Sa 110/04
Rechtsgebiete: BGB, SGB IV, TV Altersteilzeit


Vorschriften:

BGB § 613 a
SGB IV § 7 d
TV Altersteilzeit § 16
Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (Blockmodell) gehen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber über.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 (8) Sa 110/04

Verkündet am 16. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Thivessen und die ehrenamtliche Richterin Franken

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.11.2003 ­ 1 Ca 1972/03 ­ wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

Er war bei der C.-E. Energietechnik (nachfolgend:C1), einer Tochtergesellschaft der C. C. AG (nachfolgend: C2) beschäftigt. Er schloss am 05.02.2001 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit der C1 ab, in dem vereinbart wurde, dass am 01.04.2001 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt, welches am 31.05.2006 ohne Kündigung endet. Im September oder Oktober 2001 ging das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die C.-E. Service GmbH (nachfolgend: C3) über, bei der es sich ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der C2 handelt.

Der Beklagte zu 1. war von 1999 bis Oktober 2001 Geschäftsführer der C1. Der Beklagte zu 2. war bis zum Jahreswechsel 2002/2003 Mitglied des Vorstandes der C2. Der Beklagte zu 3. war und ist der Konzernbetriebsratsvorsitzende.

Nach § 3 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist vereinbart, dass die Arbeitszeit im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.04.2001 bis 31.10.2003 voll geleistet wird (Arbeitsphase) und der Kläger anschließend freigestellt wird (Freistellungsphase). Das Altersteilzeitentgelt bemisst sich gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 nach der Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Hinzu kommt ein Aufstockungsbetrag (§ 6 Abs. 1). Zu Beginn des Vertrages heißt es, dass die Vereinbarung auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, des Tarifvertrages zur Altersteilzeit, des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke und der Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 abgeschlossen wird.

In § 17 dieser Betriebsvereinbarung heißt es:

"C1.... stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gesichert sind. Hierüber erfolgt gegenüber dem Betriebsrat ein jährlicher Nachweis."

Bei dem in der Vereinbarung genannten Tarifvertrag zur Altersteilzeit handelt es sich um den zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarifvertrag zur Altersteilzeit NRW vom 20.11.2000 (nachfolgend: TV Altersteilzeit). Darin ist u. a. bestimmt:

"§ 6 Altersteilzeitentgelt

4. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung..... Dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

§ 16 Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

....

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach.

...."

B. 19.06.2001 schlossen die C2 und der Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit. Darin heißt es u. a.:

"Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben betriebs- bzw. einzelvertragliche Vereinbarungen über Altersteilzeit abgeschlossen.

Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz des jeweiligen Unternehmens die entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die C. C. AG folgende Garantiererklärung:

Die C. C. AG, P. wird im Falle der Insolvenz der in Anlage aufgeführten Unternehmen alle vom einzelnen Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit erworbenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erfüllen."

Die C1 ist in der Anlage zur Konzernbetriebsvereinbarung nicht aufgeführt.

B. 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C1, der C3, der C2 und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde freigestellt. Zahlungen aufgrund des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat er seitdem nicht mehr erhalten. Eine Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nicht erfolgt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten ihm persönlich, weil sie ihrer Verpflichtung, für eine geeignete Insolvenzsicherung seiner Ansprüche aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Sorge zu tragen, vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen seien. Er hat unter Bezugnahme auf einen Bericht des im Sommer 2002 gewählten Vorstandsvorsitzenden der C2 und des Sachwalters für die Gläubigerversammlung am 19.11.2002 behauptet, schon im Sommer 2001 hätten die Beklagten wissen müssen, dass die Garantie durch die Konzernbetriebsvereinbarung nicht geeignet sei, einen wirksamen Insolvenzschutz für sein Wertguthaben zu schaffen. Wäre nicht seit Januar 2002 eine "rollierende" Finanzplanung eingeführt worden, wäre der Konzern bereits im Dezember 2001 oder vorher zahlungsunfähig gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass einmalige Erträge ausbleiben würden und die Insolvenz der C2 drohe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die Ansprüche des Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C.-E. Energietechnik GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C.-E. Energietechnik GmbH abgesichert worden sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage durch Urteil vom 06.11.2003 ­ 1 Ca 1972/03 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen das ihm am 23.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 22.01.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2004 mit einem am 23.03.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.11.2003 AZ 1 Ca 1972/03 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die Ansprüche des Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C.-E. Energietechnik GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C.-E. Energietechnik GmbH abgesichert worden sind; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass das Wertguthaben des Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom 05.02.2001 bei der C.-E. Energietechnik GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C.-E. Energietechnik GmbH abgesichert worden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Zulässig ist auch die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte Berichtigung des Berufungsantrags (Hauptantrags). Denn aus der Berufungsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Kläger seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen und nicht etwa einen neuen Antrag stellen wollte.

Ebenfalls zulässig ist der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO sondern lediglich um eine Konkretisierung des Hauptantrags. Denn schon vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger ausgeführt, sein möglicher Schaden betreffe nicht alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche. Die tarifliche Aufstockung sowie die Abfindung seien herauszurechnen, denn die Pflicht zur Insolvenzsicherung beziehe sich lediglich auf die Wertguthaben. Daraus ist zu folgern, dass er schon mit dem Hauptantrag die Beklagten nur insoweit in Anspruch nehmen will, als sein Wertguthaben nicht durch eine geeignete Insolvenzsicherung gesichert wurde.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. a) Der Hauptantrag ist nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt auch für Feststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

Von einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auszugehen, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgrenzt (§ 308 ZPO), den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt (BAG, Urteil vom 10.12.1991, AP Nr. 20 zu § 253 ZPO m. w. N.). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers verlangt er nicht, dass die Beklagten ihm Schadensersatz dafür leisten, dass "die Ansprüche" aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht abgesichert wurden. Vielmehr betrifft die Klage nur einen Teil seiner Ansprüche. Da der Hauptantrag nicht zum Ausdruck bringt, um welchen Teil es sich handelt, ist der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nicht deutlich abgegrenzt.

b) Hinreichend bestimmt ist der Hilfsantrag. Allerdings bedarf auch er der Auslegung. Nach § 7 Abs. 1 a SGB IV erwächst aus Wertguthaben Arbeitsentgelt für Zeiten einer Freistellung, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Da der Kläger nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 05.02.2001 in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses freigestellt werden sollte, geht es ihm mit seinem Hilfsantrag also darum, von den Beklagten Schadensersatz zu erlangen, falls und soweit er kein Arbeitsentgelt für die Freistellungsphase erhält. Dabei soll der Schaden ersetzt werden, der daraus entsteht, dass sein Wertguthaben aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht abgesichert worden ist. Durch die Verwendung des Begriffs "Wertguthaben" bezieht sich der Kläger auf die Definition in § 7 Abs. 1 a SGB IV. Danach werden Wertguthaben durch Arbeitsleistung erzielt. Gemeint ist mit dem Hilfsantrag also das Wertguthaben, das der Kläger bis zu seiner Freistellung am 01.09.2002 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C3 erarbeitet hat.

Nicht einbezogen ist hingegen ein etwaiges Wertguthaben, das er ab Beginn seiner Freistellung bis zum Ende der Arbeitsphase erzielt hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Denn dass dies seinem Willen entspricht, ist nicht erkennbar. Der Streitgegenstand ist also so einzugrenzen, dass nur der Schaden ersetzt werden soll, der dem Kläger dadurch entsteht, dass ihm für die Freistellungsphase aus dem vom 01.04.2001 bis 31.08.2002 erzielten Wertguthaben kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Auf der Basis dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses einschließlich eines Schadensersatzanspruchs können zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG, Urteil vom 25.09.2003, AP Nr. 256 zu § 613 a BGB m. w. N.). An der Feststellung hat der Kläger ein rechtliches Interesse, da der Eintritt des Schadens und sein Umfang noch ungewiss sind (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1996, NJW-RR 1997, Seite 1489 m. w. N.). Denn die Insolvenzverfahren über das Vermögen der C1 und der C2 sind noch nicht abgeschlossen. Damit ist es möglich, dass die Ansprüche des Klägers aus seinem Wertguthaben ganz oder teilweise noch erfüllt werden.

2. Der Hilfsantrag ist unbegründet.

a) Der Beklagte zu 1. ist nicht verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass er für die Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt aus dem von ihm erarbeiteten Wertguthaben erhält. In Betracht kommt nur ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB. So sieht es auch der Kläger. Danach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, verpflichtet, dem anderen den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 7 d Abs. 1 SGB IV, der bestimmt, dass die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, die der Erfüllung von Wertguthaben bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Auch kann dahin stehen, ob die C1 die Anforderungen des § 7 d Abs. 1 SGB IV nicht beachtet hat und den Beklagten zu 1. hieran ein Verschulden trifft (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieselben Fragen können auch im Hinblick auf § 16 TV Altersteilzeit und § 17 der Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 offen bleiben.

Denn jedenfalls kann dem Kläger durch ein Tun oder Unterlassen der C1 nicht der Schaden entstanden sein oder noch entstehen, für den er den Beklagten zu 1. in Anspruch nimmt. Voraussetzung dieses Schadensersatzanspruchs ist, dass eine Verpflichtung der C1 besteht, ihm das Arbeitsentgelt zu zahlen, für das er das Wertguthaben mit seiner Arbeitsleistung erzielt hat. Die Sicherung der Wertguthaben erfolgt nach § 7 d Abs. 1 SGB IV für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und nach § 16 TV Altersteilzeit sowie § 17 der Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers. Hätte die C1 daher geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wertguthabens des Klägers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz vorgenommen, könnte der Kläger daraus auch nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der C1 Zugriff nehmen; denn das Sicherungsobjekt oder der Sicherungsgeber müssten nur für Verbindlichkeiten der C1 "einstehen".

Die C1 ist aber nicht Schuldnerin der sich aus dem Wertguthaben des Klägers ergebenden Ansprüche. Dies ist vielmehr die C3, die gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C1 in die Rechte und Pflichten aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C1 eingetreten ist. Sie hat nach dieser Bestimmung für den Zeitraum nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und für den davor liegenden Zeitraum das Wertguthaben auszugleichen, wenn der Kläger die Zahlung des Arbeitsentgelts verlangen kann. Denn zu den nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Rechten gehören nicht nur bereits entstandene Ansprüche. Dazu rechnen z. B. auch Versorgungsanwartschaften (BAG, Urteil vom 12.05.1992, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). Für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen kann nichts anderes gelten.

Der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist bzw. noch entsteht, dass er aus seinem Wertguthaben kein Arbeitsentgelt erhält, beruht daher nicht auf der Zahlungsunfähigkeit der C1 sondern darauf, dass auch die C3 zahlungsunfähig geworden ist. Dafür, dass auch diese es möglicherweise unterlassen hat, sein Wertguthaben gegen Zahlungsunfähigkeit oder vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz durch geeignete Maßnahmen abzusichern, kann der Beklagte zu 1. indessen nicht verantwortlich sein.

Die C1 haftet auch nicht nach § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB als Gesamtschuldnerin neben der C3 für die Verpflichtung der C3 zur Zahlung des Arbeitsentgelts an den Kläger aus seinem Wertguthaben. Nach dieser Bestimmung haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Selbst dann, wenn zu den Verpflichtungen im Sinne des § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB auch Wertguthaben rechnen, scheitert die Mithaftung der C1 jedenfalls daran, dass nach der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben an den Kläger erst in der Freistellungsphase ab dem 01.11.2003 zu zahlen ist. Da sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der C1 im September oder Oktober 2001 auf die C3 übergegangen ist, tritt die Fälligkeit der aus dem Wertguthaben zu erfüllenden Vergütungsansprüche mithin erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB ein.

Eine frühere Fälligkeit ergibt sich nicht aus § 6 Nr. 4 TV Altersteilzeit. Danach hat der Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt für seine volle Arbeitsleistung und dem vereinbarten Arbeitsentgelt, sofern das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Eine Regelung, wann der Differenzbetrag fällig ist, enthält diese Tarifnorm nicht. Auch wenn sie auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet, führt sie also nicht zu einer vorzeitigen Fälligkeit der aus seinem Wertguthaben zu erfüllenden Vergütungsansprüche.

b) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht auch nicht gegen den Beklagten zu 2. Selbst wenn erneut zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass es sich bei § 7 d Abs. 1 SGB IV, § 16 TV Altersteilzeit und § 17 der Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt und diese verletzt wurden, muss der Beklagte zu 2. hierfür nicht einstehen. Denn im Fall des § 7 d Abs. 1 SGB IV sind Normadressaten die Vertragsparteien, im Übrigen ist Normadressat der Arbeitgeber. Nicht die C2, deren Vorstand der Beklagte zu 2. angehört hat, war Arbeitgeberin des Klägers. Diese hat auch nicht den Altersteilzeitarbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen oder ist in ihn eingetreten. Aus dem Umstand, dass sie eine Garantie zur Erfüllung der Wertguthaben abgegeben hat, ergibt sich daher nicht, dass sie ein Schutzgesetz verletzt hat. Denn sie war nicht verpflichtet, das Wertguthaben des Klägers zu sichern.

In Betracht kommt damit nur eine Haftung des Beklagten zu 2. wegen Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Handlung eines anderen nach § 830 Abs. 2 BGB. Da der Beklagte zu 1. nicht nach § 823 Abs. 2 BGB für den Schaden des Klägers persönlich haftet, kann aber auch der Beklagte zu 2. nicht wegen Anstiftung oder Hilfeleistung zu einem Tun oder Unterlassen des Beklagten zu 1. in Anspruch genommen werden. Tatsachen, die eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2. wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einem Tun oder Unterlassen eines Geschäftsführers der C3 begründen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Im Übrigen ist nach § 830 Abs. 2 BGB Anstifter, wer vorsätzlich einen anderen bestimmt, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zu begehen; Beihilfe leistet, wer vorsätzlich einen anderen bei dessen vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung unterstützt (§ 26 f StGB). Anstiftung oder Beihilfe zu einer fahrlässig begangenen Verletzung eines Schutzgesetzes sieht das Gesetz nicht vor (BGH, Urteil vom 09.07.1979, BGHZ 75, 96, 107; BGH, Urteil vom 08.01.1971, BGHZ 61, 351, 354). Tatsachen, dass die C3 eine geeignete Sicherung des Wertguthabens des Klägers unterlassen hat und dies auf Vorsatz eines Geschäftsführers der C3 beruht, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Schließlich hat der Beklagte zu 3. dem Kläger keinen Schadensersatz zu leisten. Auch der Konzernbetriebsrat ist nicht Adressat von Sicherungspflichten nach §§ 7 d Abs. 1 SGB IV, 16 TV Altersteilzeit, 17 Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000. Für das Vorliegen von Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Handlung eines Geschäftsführers der C3 fehlt es an einem entsprechenden Tatsachenvorbringen.

III.

Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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