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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 1148/06
Rechtsgebiete: BAT-KF, BGB


Vorschriften:

BAT-KF § 55 Abs. 3
BAT-KF § 54
BGB § 626
1. Bei der nach § 55 Abs. 3 BAT-KF möglichen Kündigung des unkündbaren Angestellten handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund. §§ 54 BAT-KF, 626 BGB finden Anwendung.

2. Soweit § 55 Abs. 3 S. 2 BAT-KF die Kündigung zulässt, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, ist auch der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser fordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet, wenn mehrere Möglichkeiten zur Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 58 zu § 15 KSchG 1969).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1148/06

Verkündet am 05. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.01.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Löcherer und den ehrenamtlichen Richter Krüll

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2006 - 3 Ca 1156/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen.

Der Kläger (geboren 18.03.1950) wurde von der Beklagten zum 01.02.1990 als Hausmeister eingestellt. Zunächst war er zur Vertretung im von der Beklagten betriebenen F.-M.-Haus in E.-N. tätig. Nachdem dem Stelleninhaber eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden war, übernahm er ab dem 01.09.1991 die Tätigkeit des Hausmeisters im F.-M.-Haus, einem Jugendheim und Gemeindehaus, hauptamtlich und unbefristet.

Nach § 2 des zuletzt von den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 10.05.1993 ist vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) und die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG) vom 19.01.1979 und seinen Änderungen geregelt sind, gelten.

Bei seiner Einstellung wurde dem Kläger in Aussicht gestellt, dass er die Stelle des Hausmeisters beim Ausscheiden des Stelleninhabers hauptamtlich übernehmen könne. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die hauptamtliche Übernahme der Stelle des Hausmeisters im F.-M.-Haus an den Bezug der dazu gehörenden Dienstwohnung gebunden sei. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Dienstwohnung noch vom Stelleninhaber bewohnt. Der Kläger bezog eine kleinere Wohnung im selben Haus. Als er die Stelle des Hausmeisters hauptamtlich übernahm, bat er die Beklagte, von der Zuweisung der Dienstwohnung abzusehen. Damit erklärte sich die Beklagte einverstanden. Die von ihm weiterhin bewohnte Mietwohnung kündigte der Kläger zum 31.12.2002. Er zog nach E. - O..

Im Oktober 2002 beschloss das Presbyterium der Beklagten, das F.-M.-Haus zum 01.10.2006 zu schließen und dem Kläger die Stelle des Küsters/Hausmeisters der L. kirche in E. - N. anzubieten, dies jedoch nur, wenn der Kläger die an der L. kirche befindliche Küsterwohnung als Dienstwohnung bezieht. Mit letzterem erklärte sich der Kläger nicht einverstanden.

In § 4 der Ordnung für den Dienst der Küster im Rheinland, Westfalen und Lippe vom 10.10.1986, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26.03.2003, heißt es u.a.:

"(1) Für die regelmäßige Arbeitszeit gilt § 15 BAT-KF, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist dem Küster eine Dienstwohnung an seiner Arbeitsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe zugewiesen, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des hauptberuflichen vollbeschäftigten Küsters abweichend von § 15 BAT-KF durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich einschließlich einer angemessenen Zeit für Arbeitsbereitschaft. Die Aufgaben des Küsters sind so zu bemessen, dass er sich wegen der durch die Eigenart seines Dienstes bedingten Einteilung insgesamt 50 1/2 Wochenstunden zur Verfügung des Arbeitgebers halten und innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt 38 1/2 Wochenstunden Arbeitsleistung erbringen muss.

...

Einer Dienstwohnung steht eine Werkmietwohnung im Sinne des § 565 b BGB gleich, solange der monatliche Mietzins 20 % der regelmäßigen monatlichen Vergütung .. nicht unterschreitet. ...

(3) Ist mit dem Arbeitsverhältnis keine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 verbunden, soll die dienstliche Inanspruchnahme im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch einen Dienstplan geregelt werden. Dies gilt auch für die Anordnung von regelmäßigem Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft."

Mit Schreiben vom 21.11.2005 bat die Beklagte die Mitarbeitervertretung, einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31.12.2006 gemäß § 55 Abs. 3 BAT-KF zuzustimmen. Auf die Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 78 bis 80 d. A.). Die Mitarbeitervertretung erteilte ihre Zustimmung. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangte, dass das Bundesarbeitsgericht eine Beendigungskündigung bei Ablehnung eines Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer in einer neueren Entscheidung als sozial ungerechtfertigt angesehen hat, nahm sie von der ursprünglich geplanten Beendigungskündigung Abstand.

Mit Schreiben vom 23.03.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 86 bis 87 d. A.), bat die Beklagte die Mitarbeitervertretung um Zustimmung zu einer Änderungskündigung. Die Mitarbeitervertretung erteilte ihre Zustimmung noch am 23.03.2006.

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.04.2006, das dem Kläger am selben Tag übergeben wurde, zum 31.12.2006 und bot ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Küster und Hausmeister an der L. kirche an. Sie wies darauf hin, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss des Küsterlehrgangs nach fünfjähriger Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe VI b höhergruppiert werden könne.

Ferner heißt es im Kündigungsschreiben:

"Sie müssen die Dienstwohnung des Küsters an der L. kirche beziehen. Ihnen ist bekannt, dass die Kreuzeskirche in den Jahren 2003/2004 umfassend mit einem hohen Anteil öffentlicher Förderung instand gesetzt worden ist und auch daher verstärkter Präsenz eines Küsters und Hausmeisters bedarf. Sie liegt in einem der Problemstadtteile E's und die Gemeinde sieht es als ihre Pflicht, solange Personalkosten in den Bereich der Küster- und Hausmeistertätigkeit fließen, persönliche Präsenz am Gotteshaus und den übrigen Gemeinderäumen, in denen Veranstaltungen stattfinden, zu gewährleisten."

Mit einer am 28.04.2006 bei dem Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klageschrift hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er hat das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen.

Nach erneuter Beteiligung der Mitarbeitervertretung erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.06.2006 vorsorglich eine weitere Änderungskündigung zum 31.12.2006 mit einem identischen Änderungsangebot. Diesem Schreiben war eine schriftliche Genehmigung der Änderungskündigung und der daraus resultierenden Eingruppierung von Seiten des Kreissynodalvorstandes beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2006, der bei dem Arbeitsgericht Duisburg am selben Tag eingegangen ist, hat der Kläger die Klage wegen dieser Kündigung erweitert. Eine Annahme unter Vorbehalt ist erneut nicht erfolgt.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich an der L. kirche noch eine vom Pfarrer bewohnte Dienstwohnung befindet, der Kläger einen PKW besitzt und die Entfernung zwischen der jetzigen Wohnung des Klägers und der Kreuzeskirche 8 km beträgt. Bei normalen Verkehrsverhältnissen benötigt der Kläger für die Fahrt mit dem PKW eine Viertelstunde.

Das Arbeitsverhältnis des bisherigen Küsters und Hausmeisters an der Kreuzeskirche, der die dortige Dienstwohnung bewohnt hat, endete am 16.10.2005. Während krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Küsters/Hausmeisters an der L. kirche hat der Kläger diesen in der Hausmeisterfunktion vertreten. Die Aufgaben des Küsters an der L. kirche werden derzeit von zwei Rentnern wahrgenommen.

Der Kläger hat vorgetragen, es sei vor seinem Umzug nach E. - O. zu Übergriffen auf ihn gekommen. Jugendliche hätten vor seiner Wohnung randaliert. Er habe immer wieder Nägel in seinen Autoreifen gefunden. Ein Jugendlicher habe ihn persönlich angegriffen. Deshalb wolle er nun nicht wieder nach E. - N. ziehen. Er könne die ihm angebotene Tätigkeit auch ausüben, ohne an der L. kirche zu wohnen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.04.2006 aufgelöst wird;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.06.2006 aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Bezug der Dienstwohnung durch den Kläger sei notwendig, weil der Hausmeister/Küster bei einem Alarm der Alarmanlage für die L. kirche, in die früher häufig eingebrochen worden sei, sofort an Ort und Stelle sein müsse, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem gewährleiste die Dienstwohnung, dass das Ende von Veranstaltungen dem Bedarf angepasst werden könne, weil der Hausmeister/Küster zur Sicherung der Räumlichkeiten gerufen werden könne. Der Aufwand, für den Kläger regelmäßig Dienstpläne aufzustellen, sei sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht (Personalkosten) für sie unzumutbar. Auch würde für den Kläger der Zeitaufwand für die Erledigung der Arbeitsaufgaben unverhältnismäßig hoch, wenn er die Dienstwohnung nicht beziehe.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Urteil vom 08.09.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten vom 07.04. und 07.06.2006 nicht aufgelöst wird.

Gegen das ihr am 26.09.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 23.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 27.11.2006, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt ergänzend vor, wenn der Kläger bei Schneefällen, Eisglätte und Laubfall erst herbeigerufen werden müsse, sei die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht nicht gewährleistet, zumal er in Staus geraten könne oder wenn es zu witterungsbedingten Verzögerungen komme. Die Beauftragung von Fremdfirmen, die auch nicht unmittelbar vor Ort sein könnten, sei ihr, der Beklagten, nicht zuzumuten. Würde das Abschließen der Räumlichkeiten und Abendveranstaltungen auf ehrenamtliche Gemeindemitglieder oder den Pfarrer/die Pfarrerin verlagert, sei die Sicherung nicht garantiert. Vielfältiges An- und Abreisen von der Wohnung zur Kirche erhöhe im Übrigen die Gefahr von Wegeunfällen und werfe die Frage nach der Bewertung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit auf. Auch sei die Residenzpflicht eines Küsters unmittelbar an der Kirche wesentlicher Bestandteil des Berufsbildes.

Die Mitarbeitervertretung sei bei der Übergabe der Anhörungsschreiben vom 21.11.2005, 23.03.2006 und 30.05.2006 darüber informiert worden, dass es sich bei der beabsichtigten Kündigung um eine außerordentliche Kündigung handele.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2006 - 3 Ca 1156/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.

Mit dem Arbeitsgericht gelangt auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigungen vom 07.04. und 07.06.2006 nicht aufgelöst worden ist.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 53 Abs. 4 BAT-KF, dessen Geltung arbeitsvertraglich vereinbart ist, ausgeschlossen ist.

Nach § 55 Abs. 1 BAT-KF kann dem, nach § 53 Abs. 4 BAT-KF unkündbaren Angestellten aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden. Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-KF nicht zur Kündigung. Nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT-KF kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres beträgt (§ 55 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT-KF).

Eine weitere Kündigungsmöglichkeit des unkündbaren Angestellten aus betrieblichen Gründen sieht § 55 Abs. 3 BAT-KF vor. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber außer in den in Abs. 2 geregelten Fällen das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen, wenn die Weiterbeschäftigung des Angestellten deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Die Kündigung darf jedoch nur erfolgen, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, auch wenn er in dieser Beschäftigung eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert ist.

2. Bei der in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Unterabs. 3 BAT-KF aus dienstlichen Gründen zugelassenen Änderungskündigung des "unkündbaren" Angestellten handelt es sich um eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund, für die eine Auslauffrist von sechs Monaten zum Quartalsende einzuhalten ist. Hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des § 55 Abs. 2 BAT entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach wird mit der Verwendung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT an die Grundsatznorm des § 54 BAT angeknüpft, die nahezu wörtlich und in den rechtlich entscheidenden Passagen völlig mit § 626 BGB übereinstimmt. Diese Bestimmungen enthalten zunächst eine generelle Beschränkung der Gründe für eine fristlose Kündigung auf die in der Person und dem Verhalten des unkündbaren Angestellten liegenden wichtigen Gründe, wobei für die Anwendung des allgemeinen Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes auch für diesen Personenkreis § 54 BAT gilt. Von dem in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT normierten Verbot der fristlosen Kündigung aus einem betriebsbedingten wichtigen Grund enthält Unterabsatz 1 Satz 2 eine Ausnahmeregelung. Die zu Beginn dieser Ausnahmevorschrift verwendeten Worte, "in diesen Fällen" stehe dem Arbeitgeber dieses Kündigungsrecht zu, sprechen dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf die in dem vorstehenden Satz 1 bezeichneten "anderen wichtigen Gründe" verweisen und deshalb auch die in der Ausnahmeregelung umschriebenen Gründe als wichtige Gründe mit dem in § 54 BAT festgelegten Bedeutungsgehalt des § 626 BGB behandeln wollten (BAG, Urteil vom 17.05.1984, AP Nr. 3 zu § 55 BAT; BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - Juris).

Da §§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 55 Abs. 1, Abs. 2 BAT-KF mit den Regelungen der §§ 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 BAT wörtlich übereinstimmen, kann hinsichtlich der in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT-KF zugelassenen Kündigungsmöglichkeit nichts anderes gelten. Damit ergibt sich auch, dass die in § 55 Abs. 3 BAT-KF vorgesehene weitere Kündigung aus betrieblichen Gründen ebenfalls die Grundsatznorm des § 54 BAT-KF voraussetzt und hiermit auch eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund mit dem in § 54 BAT festgelegten Bedeutungsgehalt des § 626 BGB ermöglicht werden soll. Denn § 55 Abs. 3 Satz 1 BAT-KF knüpft mit den Worten "außer in den in Absatz 2 geregelten Fällen" an die darin vorgesehenen Ausnahmevorschriften an und fügt diesen eine weitere Ausnahmevorschrift hinzu, deren voller Bedeutungsgehalt sich ebenfalls erst durch Berücksichtigung der Grundsatznormen der §§ 54, 55 Abs. 1 und 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-KF erschließt.

3. Damit ist § 55 Abs. 3 BAT-KF unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 626, 54 BAT entwickelten Grundsätze auszulegen. Anwendung findet auch die Frist des § 54 Abs. 2 BAT-KF (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - zu § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).

a) Da die Einrichtung, in der der Kläger bislang tätig war, zum 31.10.2006 geschlossen und deshalb eine Weiterbeschäftigung des Klägers an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist, sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Satz 1 BAT-KF für die von der Beklagten erklärten Änderungskündigungen erfüllt. Auch nach § 626 Abs. 1 BGB kann dann, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Schließung des Betriebs oder einer Betriebseinschränkung nicht mehr an seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 05.02.1998, AP Nr. 143 zu § 626 BGB).

b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die dem Kläger angebotene Tätigkeit als Hausmeister/Küster an der L. kirche gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit mindestens gleichwertig und diese ihm auch zumutbar im Sinne von § 55 Abs. 3 Satz 2 BAT-KF ist. Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung ist jedoch ebenso wie bei einer ordentlichen Änderungskündigung auch zu überprüfen, ob dem Arbeitnehmer vorgeschlagene Nebenabreden von diesem hinzunehmen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen bei der außerordentlichen wie bei der ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung die vorgeschlagenen Änderungen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist. Für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung ist darüber hinaus entscheidend, ob die zugrunde liegende Organisationsentscheidung die vorgeschlagene Änderung erzwingt oder ob sie im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar bleibt. Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - m. w. N.).

Für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung müssen gegenüber der ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung verschärfte Maßstäbe gelten. Andernfalls bliebe der vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündigung wirkungslos (BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - Juris). Stehen mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, fordert es der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (BAG, Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 58 zu § 15 KSchG 1969).

c) Der Kläger lehnt einen Umzug in die Dienstwohnung an der L. kirche ab. Wenn die Beklagte ihm anbieten würde, die Tätigkeit des Hausmeisters/Küsters an der L. kirche ohne Bezug der Dienstwohnung wahrzunehmen, würde diese Vertragsgestaltung ihn daher weniger belasten.

Andererseits ist es möglich und auch zulässig, dass die Beklagte auf einen Bezug der Dienstwohnung durch den Kläger verzichtet. Zwar mag es sein, dass es zum Berufsbild eines Küsters gehört, wenn dieser in der Nähe der Kirche wohnt. In der Küsterordnung für den Dienst der Küster im Rheinland, Westfalen und Lippe ist aber lediglich bestimmt, dass dem Küster eine Dienstwohnung an seiner Arbeitsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe zugewiesen werden kann (§ 4 Abs. 2). Von der Zuweisung einer Dienstwohnung kann aber auch, wie sich aus § 4 Abs. 3 der Küsterordnung ergibt, abgesehen werden. Die Beklagte würde daher nicht gegen kirchliche Regelungen verstoßen, wenn sie es zulassen würde, dass der Kläger für die Tätigkeit des Hausmeisters/Küsters von seiner Wohnung in E. - O. aus zum Arbeitsort fährt.

Dies ist ihr auch zumutbar. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe, die dafür sprechen, dass der Kläger in der Dienstwohnung wohnt, sind nicht so gewichtig, dass die mit dem Wohnen in der Dienstwohnung verbundene bessere Erreichbarkeit und Verfügbarkeit als unbedingt erforderlich anzusehen ist. Zwar kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kirche und das Gemeindehaus besser überwacht und geschützt werden können, wenn der Kläger in der Dienstwohnung wohnt. Er könnte bei einem nächtlichen Alarm der Alarmanlage die Polizei verständigen und sonstige erforderliche Maßnahmen ergreifen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der Kläger in der Dienstwohnung wohnt, seine nächtliche Anwesenheit nicht gewährleistet ist, da er außer Hauses oder urlaubsabwesend sein kann. Wenn dies nicht ohnehin zur wirksamen Sicherung schon eingerichtet ist, kann die Alarmanlage zudem mit einer Notrufzentrale verbunden werden. Außerdem wohnt der Pfarrer in einer Dienstwohnung an der L. kirche und kann ggf. auch tätig werden. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass es seit Restaurierung der L. kirche und Installation der Alarmanlage jemals zu einem Einbruchsversuch in der Kirche gekommen ist, muss das Berufungsgericht auch davon ausgehen, dass das Einbruchsrisiko nunmehr gering ist.

Der Beklagten ist es auch zuzumuten, für den Kläger einen Dienstplan gemäß § 4 Abs. 3 Küsterordnung aufzustellen. Zwar erfordert dies einen gewissen zeitlichen Mehraufwand. Es ist jedoch nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass die Erstellung des Dienstplans von dem dafür zuständigen Personal nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erledigt werden kann. Da nach den Darlegungen der Beklagten derzeit regelmäßig zweimal in der Woche abends Veranstaltungen stattfinden, deren Ende nicht genau terminierbar ist, kann im Dienstplan bei der Arbeitszeitgestaltung für den Kläger berücksichtigt werden, wann diese Veranstaltungen regelmäßig beendet sind. Ggf. kann der Pfarrer die Räumlichkeiten abschließen. Dass dieser unzuverlässig ist, behauptet auch die Beklagte nicht. Während der Abendveranstaltungen muss der Kläger nicht untätig bleiben, weil er einzelne Aufgaben auch abends erledigen kann. Entsprechend später kann er an diesen Tagen die Arbeit aufnehmen. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass eine Unterbrechung seiner Arbeit mit unnötigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht im Allgemeinen vermeidbar ist. Jedenfalls hat die Beklagte keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen.

Schließlich vermag die Berufungskammer der Beklagten nicht darin zu folgen, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten nicht gewährleistet ist, wenn der Kläger seine Wohnung in E. - O. beibehält. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht behauptet worden, dass der Kläger auf dem Gelände des F.- M.-Hauses nach seinem Wegzug nach E. - O. verspätet die notwendigen Maßnahmen bei Schneefall, Eisglätte und Laubfall ergriffen hat. Die Gefahr von Schneefall und Eisglätte nimmt zudem angesichts des Klimawandels immer mehr ab. Da die Beklagte während der Beschäftigung des Klägers im F.-M.-Haus keine Dienstleistungsunternehmen zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflichten bestellt hat, lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum dies für die L. kirche notwendig werden sollte, wenn der Kläger nicht in der Dienstwohnung wohnt.

Der Umstand, dass er ursprünglich die Dienstwohnung im F.-M.-Haus beziehen sollte, kann nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Denn, wie bereits dargelegt, kommt es allein darauf an, welche von mehreren möglichen Vertragsänderungen den Kläger mehr belastet und ob die ihn weniger belastende Vertragsänderung der Beklagten zumutbar ist. Da es nach Auffassung der Berufungskammer der Beklagten zuzumuten ist, von einem Bezug der Dienstwohnung an der L. kirche durch den Kläger abzusehen, sind beide Änderungskündigungen nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 BAT-KF rechtsunwirksam.

Es kommt somit nicht darauf an, ob die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 54 Abs. 2 BAT-KF eingehalten und die Mitarbeitervertretung darüber unterrichtet hat, dass es sich bei den geplanten Änderungskündigungen um außerordentliche Änderungskündigungen aus wichtigem Grund handelt.

4. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revision wurde für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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