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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 9 Sa 1393/01
Rechtsgebiete: RTV Gebäudereiniger-Handwerk


Vorschriften:

RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 § 1
RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 § 7

Entscheidung wurde am 02.01.2003 korrigiert: Leitsatz korrigiert
Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.
LANDESARBEITSGERICHT DUSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1393/01

Verkündet am: 11.01.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Boewer als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Franzen und den ehrenamtlichen Richter Foitlinski

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 - 3 Ca 1525/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 sowie der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2001 zur Anwendung gelangen.

Die am 21.09.1946 geborene Klägerin wird von der Beklagten seit dem 01.02.2000 als Hauswirtschaftshilfe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem Bruttostundenlohn von 13,50 DM im Spüldienst beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das ausschließlich Hauswirtschafts- und Hygienedienstleistungen in diversen Krankenhäusern erbringt. Die Beklagte beschäftigt derzeit insgesamt 100 Arbeitnehmer in verschiedenen Krankenhäusern, von denen ca. 48 Arbeitnehmer im Spüldienst, 22 Arbeitnehmer als Stationshilfe, ca. 17 Arbeitnehmer in sogenannten Bettenzentralen und ca. 13 Arbeitnehmer am Essensband eingesetzt werden. In dem St. M.hospital in M., in dem die Klägerin tätig ist, beschäftigt die Beklagte regelmäßig zehn Mitarbeiter, darunter auch die Klägerin, im Spüldienst. Der Spüldienst der Beklagten stellt mit etwa 48 Arbeitnehmern die größte Personengruppe in dem Unternehmen der Beklagten dar.

Der Aufgabenbereich im Spüldienst besteht darin, den Essenswagen aufzuklappen, die Tabletts herauszunehmen, auf dem Sortiertisch Müll und Geschirr voneinander zu trennen, das Geschirr zusammenzustellen sowie das Besteck zum Einweichen in das Tauchbecken zu legen. Die zweite Aufgabe besteht darin, dass das vorsortierte Geschirr in das Spülbad eingelegt wird. Sobald das Geschirr die sogenannte Waschstraße durchlaufen hat, schließt sich daran der dritte Aufgabenbereich: Am Ende der sogenannten Waschstraße wird das Geschirr vom Spülband genommen und auf einem hinter dem Spülband stehenden Tisch abgestellt. Anschließend obliegt es dem Spüldienst, das gesäuberte Geschirr in die dafür vorgesehenen Schränke einzuräumen.

Bei der in den sogenannten Bettenzentralen der Krankenhäuser zu verrichtenden Arbeitsleistung bringen die Mitarbeiter die Betten in die sogenannte Bettenzentrale, wo sie in Empfang genommen werden und zunächst auf der sogenannten unreinen Seite der Bettenzentrale vollständig abgezogen werden. Im Anschluss daran werden die Oberbetten und die Kopfkissen in den Wärmeofen der Bettenzentrale verbracht. Daraufhin werden die Matratzen feucht mit einem Desinfektionsmittel abgesprüht. Die Bettgestelle werden feucht abgewaschen. Im Anschluss daran wird das desinfizierte Bett auf die sogenannte reine Seite der Bettenzentrale geschoben. Auf dieser Seite werden dann die im Wärmeofen zwischenzeitlich gereinigten Kopfkissen und Oberbetten aus dem Wärmeofen entnommen und mit frischen Bettbezügen und Bettlaken wieder bezogen. Über das bezogene und zusammengebaute Bett wird schließlich eine Hygienehaube gestülpt und das Bett auf die jeweilige Station des Krankenhauses geschoben.

Die Aufgaben der sogenannten Stationshilfen umfassen grundsätzlich alle Dienste, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der examinierten Krankenschwestern fallen, wozu unter anderem das Anrichten von Zwischenverpflegungen, das Fertigen von Butterbroten, das Kochen von Tee oder Milchsuppe, das Auftragen von Tabletts und das Verbringen von Blutbefunden ins Labor gehört.

Die Aufgabe der am Essensband beschäftigten Mitarbeiterinnen der Beklagten besteht darin, Essen am Band auf die vorbeifahrenden Tabletts zu stellen.

Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Oberhausen am 25.06.2001 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien müssten die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk zur Anwendung kommen, weil ihre Tätigkeit an der sogenannten Spülstraße dem fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge unterläge.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die für allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträge, wie auch der Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Gebäudereiniger-Handwerks NRW Anwendung finden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich vor allem damit verteidigt, dass sie in keinem ihrer Betriebe Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk erbringe, weshalb auch der entsprechende Lohntarifvertrag keine Anwendung finden könne.

Durch Urteil vom 17.08.2001 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1525/01 - die Klage der Klägerin abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 4.000,00 DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte unstreitig keine Gebäudereinigung betreibe und der sogenannte Hauswirtschafts- und Hygienedienst nicht unter den fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk fiele.

Gegen das am 12.09.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 12.10.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 09.11.2001 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das angefochtene Urteil und macht vor allem geltend, dass die Klägerin Tätigkeiten verrichtete, die gemäß § 1 Abschnitt II Nr. 3 und 7 des Rahmentarifvertrags im Gebäudereiniger-Handwerk aufgeführt seien. Darunter fielen die Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie die Beseitigung von Produktionsrückständen und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Tätigkeit der Klägerin finde auch im Tätigkeitskatalog gemäß § 7 Nr. 3 RTV Gebäudereiniger-Handwerk ihren Niederschlag. Unter dem Tätigkeitsbereich 2 l seien Beschäftigte aufgeführt, die ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungs-arbeiten ausführten. Die Klägerin sei mit Unterhaltsreinigungsarbeiten beauftragt. Darunter seien Reinigungsarbeiten zu verstehen, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienten, wozu auch die von der Klägerin ausgeübte Spültätigkeit im Spüldienst gehörte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 - 3 Ca 1525/01 - festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die für allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträge, wie auch der Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Gebäudereiniger-Handwerks NRW Anwendung finden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 - 3 Ca 1525/01 - zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens schließt sich die Beklagte den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu Eigen. Ergänzend verweist die Beklagte auf Ausführungen der Landesinnung Hessen des Gebäudereiniger-Handwerks, worin es heißt:

"Hierzu zählt sowohl die Grundreinigung, als auch die tägliche Reinigung und Pflege von Räumen und Gegenständen. Zu diesem Arbeitsgebiet gehören weiter die Reinigung der Bodenbeläge mit verschiedenen Geräten und Maschinen. Ferner wird der Unterhaltsreinigung die Behandlung der Wände, der Türen und Gegenstände der Raumausstattung und vor allem die hygienische Reinigung aller sanitären Anlagen mit anschließender Desinfektion zugeordnet."

Danach sei es abwegig, die von der Klägerin ausgeübte Spültätigkeit dem Spüldienst der Gebäudereinigung zuzuordnen. Im Übrigen käme es nach den Grundsätzen der Auslegung von Tarifverträgen in Mischbetrieben für die Frage der Anwendbarkeit eines Tarifvertrags stets auf die im Unternehmen verrichtete Haupttätigkeit an. Diese bestünde bei der Beklagten nicht in der Durchführung von Dienstleistungen des Gebäudereiniger-Handwerks, sondern im Bereich des Spüldienstes und der Stationshilfen. Diese Tätigkeiten fielen jedoch unstreitig nicht in den Anwendungsbereich des fraglichen Gebäudereiniger-Tarifvertrags.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 - 3 Ca 1525/01 - ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

In der Sache selbst konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, weil die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien keine Anwendung finden.

1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Für eine Feststellungsklage, mit der geklärt werden soll, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) zu bejahen, wenn hiervon die Entscheidung über mehrere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis abhängt. Zwar soll nach dem Klagebegehren der Klägerin nur über eine abstrakte Rechtsfrage entschieden werden, für die normalerweise im Zivilprozess kein Rechtsschutzinteresse besteht. Da jedoch eine Reihe von Ansprüchen, die von der Klägerin auch näher bezeichnet worden sind, von der Anwendung der Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk abhängen, wird auch durch eine Feststellungsklage grundsätzlich zwischen den Parteien geklärt, ob die Klägerin auf der Grundlage der Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk Ansprüche an die Beklagte stellen kann. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als diese Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind und damit unabhängig von der Tarifbindung der Parteien anwendbar sind. Da der Arbeitsvertrag der Parteien keinem anderen Tarifvertrag unterfällt, der nach den Grundsätzen der Spezialität eine verdrängende Wirkung aufweisen könnte, geht es um die grundsätzliche Frage der Anwendung der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk.

2. Die Feststellungsklage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar.

Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 (im Folgenden: RTV) in § 1 Unterabschnitt II (betrieblich) den betrieblichen oder fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Ziffer 1 bis 7 näher konkretisiert und damit zugleich festgelegt, für welche Arbeitgeber sie Tarifnormen gesetzt haben. Die fachliche Ausrichtung des Betriebes der Beklagten lässt sich unter die in § 1 Abschnitt II RTV aufgeführten Tätigkeiten nicht subsumieren. Dies gilt zweifellos für die Ziffern 1 und 2, die sich mit der Reinigung von Außen- und Innenbauteilen befassen, sowie für die Ziffern 4 bis 7, die sich auf die Reinigung von Verkehrsmitteln, Verkehrs- und Freiflächen und die Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen und Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene beziehen.

Auch die von der Klägerin angeführte Ziffer 3 hat keinerlei Bezug zum Spüldienst. Sie betrifft die Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie die Beseitigung von Produktionsrückständen. Die Beklagte hat im Einzelnen geschildert, welche konkreten Tätigkeiten im Spüldienst wahrgenommen werden müssen. Dabei geht es in erster Linie darum, Müll und Geschirr voneinander zu trennen, das Geschirr zusammenzustellen, Bestecke zum Einweichen in das Tauchbecken zu legen, das vorsortierte Geschirr in das Spülband einzulegen und nach Durchlaufen der Waschstraße vom Spülband abzunehmen, auf einem Tisch abzustellen und das gesäuberte Geschirr in dafür vorgesehene Schränke wieder einzuräumen. Dies hat weder etwas mit der Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen noch mit der Beseitigung von Produktionsrückständen zu tun. Wenn die Tarifvertragsparteien den Begriff "Produktionsrückstände" im Zusammenhang mit der Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen erwähnen, meinen sie mit Sicherheit nicht Essensrückstände, die vom Geschirr und vom Besteck entfernt werden sollen.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass in § 7 RTV bestimmte Tätigkeitsbereiche aufgeführt werden und dabei zwischen Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung unterschieden wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des RTV erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Abschnitt 2 unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der allgemeine Begriff der sogenannten Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen mitumfassen könnte.

Da der für Nordrhein-Westfalen maßgebende Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk auf den fachlichen Geltungsbereich des RTV verweist, gelten hierfür die gleichen Grundsätze.

3. Die vorstehende Bewertung erfährt auch dadurch keine Änderung, dass im Betrieb der Beklagten neben dem Spüldienst noch weitere Tätigkeiten anfallen, die sich auf die sogenannten Bettenzentralen der Krankenhäuser, die Tätigkeiten im Stationsdienst und am Essensband beziehen, weil auch diese Arbeiten nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV zugeordnet werden können. Angesichts dessen bedurfte es auch keiner für die sogenannten Mischbetriebe maßgebenden Beurteilung, mit welchen Aufgaben die Arbeitnehmer des Betriebes überwiegend beschäftigt sind (vgl. nur BAG 13.11.1991 EzA § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 2).

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gemäß § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

IV.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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