Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 1782/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 |
2. Die Angabe der prozentualen Höhe des Preisnachlasses und der Umsatzsteuer in einer solchen Klausel bereitet dem Arbeitgeber keine unüberwindbaren Schwierigkeiten.
3. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann nur so lange "geheilt" werden, wie sich der Arbeitnehmer noch entscheiden kann, ob er den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug abschließen will (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.02.1992, NJW 1992, S. 1097, 1098 und BGH, Urteil vom 10.03.1993, NJW 1993, S. 2052, 2054).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 04. März 2005
In Sachen
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.03.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Gutzmann und die ehrenamtliche Richterin Crepaz-Ruhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2004 - 12 Ca 1941/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, das durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 10.06.2003 wegen Diebstahls des Beklagten endete.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den vollen Kaufpreis für einen von ihm während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses von der Klägerin gekauften PKW - Marke N. - zu zahlen.
Die Klägerin gewährt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Kauf eines neuen N. einen Rabatt von 21,5 % auf den Bruttolistenpreis. Informationen hierüber und weitere Einzelheiten finden sich im "Mitarbeiterportal" des Intranets der Klägerin und in einer Broschüre zum Firmenangehörigengeschäft für Firmenangehörige, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 165 - 181 d. A.).
Die Bestellung durch den Beklagten erfolgte am 28.04.2002 auf einem Formular der Klägerin "Firmenangehörigengeschäft Bestellung Fahrzeugkauf".
In dem Bestellformular heißt es u.a.:
"Für die Kaufpreisvereinbarung gilt Abschnitt II der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen. Der Kaufpreis berechnet sich aus dem Listenpreis abzüglich Firmenangehörigenrabatt plus Umsatzsteuer, dazu kommen die Kosten für eine etwaige Überführung.
...
Der Firmenangehörige bzw. Pensionär bestellt aufgrund der ihm ausgehändigten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen der E.D. AG. Die auf der Rückseite abgedruckte Verpflichtungserklärung, die dort genannten Hinweise und Voraussetzungen für die Einräumung des Firmenangehörigenrabatts sowie Vereinbarungen zum Rücktritt bzw. für den Fall der Nichtabnahme sind ebenfalls Vertragsbestandteil."
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen - Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen - der Klägerin bestimmen u. a. Folgendes:
"I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
...
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten und zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu vier Monaten vereinbart ist oder innerhalb von vier Monaten geliefert wird. Andernfalls werden für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überführungskosten die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise der E.D. AG zuzüglich Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart.
Erhöhungen der Listenpreise zwischen der schriftlichen "Mitteilung des zu zahlenden Kaufpreises" (Kaufpreismitteilung) durch den Verkäufer und der Lieferung werden nicht berechnet, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgerecht abnimmt.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe der Kaufpreise für Fahrzeug und Sonderausstattung und des Entgelts für die Überführung in der Kaufpreismitteilung die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 2,5 % - bei vereinbarter Lieferzeit von mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittlich 1,25 % je Vertragshalbjahr - übersteigt.
Der Rücktritt hat schriftlich binnen zwei Wochen seit Zugang der Kaufpreismitteilung zu erfolgen."
Auf der Rückseite des Bestellformulars heißt es u. a.:
"Verpflichtungserklärung
Ich verpflichte mich hiermit ausdrücklich, das als Firmenangehöriger bzw. Pensionär bestellte N.-C. Fahrzeug sofort nach Lieferung auf meinen Namen in Deutschland zuzulassen, und es nicht vor Ablauf der Haltefrist von neun Monaten behördlich abzumelden, gewerblich zu nutzen, zu veräußern, zu verschenken, zu vermieten, zu verleihen oder einem Dritten sonst zum Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung zu nicht gewerblichen Zwecken an in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige ist möglich. Dies gilt auch für das Zweitfahrzeug. Darüber hinaus hat die E.D. AG im Falle des Verstoßes gegen Absatz 1 dieser Verpflichtungserklärung Anspruch auf den Kaufpreis, der ohne Nachlass zu bezahlen wäre. Die E.D. AG kann in diesem Fall einen bereits gewährten Nachlass zuzüglich Umsatzsteuer in bar nachfordern. Daneben ist der Arbeitgeber berechtigt, bei Firmenangehörigen arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung fristlos zu kündigen. Die Gewährung des Nachlasses bei Firmenangehörigen entfällt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung des Fahrzeuges endet und zwar gleichgültig, aus welchem Grund und von welcher Seite die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Steht in einem solchen Fall vor oder bei Lieferung des Fahrzeuges fest, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Lieferung des Fahrzeuges endet, so ist bei Lieferung des Fahrzeuges der an diesem Tag gültige Kaufpreis zu entrichten; steht erst später fest, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Lieferung endet, so wird die Nachzahlung des eingeräumten Nachlasses zum Zeitpunkt des Feststehens fällig. Im Falle der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der gewährte Nachlass auch dann sofort zurückzuzahlen, wenn die Kündigung vor Ablauf der Haltefrist erfolgt.
Rücktritt, Nichtabnahme
Ich erkläre, dass ich dem für den Verkauf an Firmenangehörige und Pensionäre zuständigen Bereich baldmöglichst schriftlich Mitteilung machen werde, wenn ich - aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage oder bereit bin, das bestellte Fahrzeug abzunehmen. Die vorstehend eingeräumte Möglichkeit zur Annullierung des Kaufvertrages endet drei Monate vor dem 1. des bestätigen Lieferquartals bzw. Monats. In diesem Fall besteht dann lediglich in dem in Abschnitt II, Ziffer 2, der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen geregelten Fall ein Rücktrittsrecht. Im Übrigen gilt Abschnitt V, Ziffer 4 und 5, der Neufahrzeug- Verkaufsbedingungen, die die Rechte der E.D. AG auf Schadenersatz bei Nichtabnahme des bestellten Fahrzeuges regeln, mit folgender Maßgabe: An die Stelle des Satzes von 15 % tritt eine Aufwandsentschädigung von 200,00 €. ..."
Mit Auftragsbestätigung vom 17.05.2002 dankte die Klägerin dem Beklagten für seinen Auftrag und erklärte, sie werde diesen unter Zugrundelegung der ihm bei der Bestellung ausgehändigten Verkaufsbedingungen sowie der in der Bestellung enthaltenen weiteren Bedingungen wie folgt ausführen. Unter den nachfolgend genannten Einzelheiten der Bestellung und des jeweiligen Kaufpreises wird die Summe der Listenpreise mit 19.940,00 € angegeben. Darunter ist u. a. Folgendes mitgeteilt:
"21,5 % RABATT AUS EUR 19.940,00 4.287,10
FIRMENANGEHOERIGEN-PREIS 15.652,90 ZUZÜGLICH UMSATZSTEUER, ZUR ZEIT 16 % 2.504,46
GESAMTSUMME EUR 18.157,36
BEI DEN GENANNTEN PREISEN HANDELT ES SICH UM DIE BEI BESTELLUNG ODER AENDERUNGSERKLAERUNG GELTENDEN LISTENPREISE
FUER DIE KAUFPREISVEREINBARUNG GILT ABSCHNITT II DER NEUFAHRZEUG-VERKAUFSBEDINGUNGEN.
...
UNVERBINDLICHER LIEFERTERMIN: CA. APRIL 2003
...
IHR AUFTRAG WIRD ZU FOLGENDEN BEDINGUNGEN ABGEWICKELT:
MINDESTHALTEDAUER : 09 MONATE
RABATT : 21,5 %"
Die Lieferung des Fahrzeuges an den Beklagten erfolgt am 08.04.2003.
Die Forderung der Klägerin setzt sich zusammen aus dem Firmenangehörigenrabatt (4.287,10 €) zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (685,94 €).
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.973,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 10.09.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 11.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 10.11.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.12.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie behauptet, allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern sei die Höhe des Firmenangehörigenrabatts bekannt.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2004, Az: 12 Ca 1941/04, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.973,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe erst jetzt erfahren, dass der Werksangehörigenrabatt 21,5 % betrage. Sein Sohn habe sich um den Kauf der Fahrzeuge gekümmert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
Da die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung auf einen Sonnabend fiel, hat auch die am folgenden Montag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift die Berufungsbegründungsfrist gewahrt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 222 Abs. 2 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Wie dieses kommt auch die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass die Klausel, auf die die Klägerin ihren Zahlungsanspruch stützt, unwirksam ist. Die Klage ist auch nicht aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten begründet.
1. Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB finden die Regelungen des BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 auf den von den Parteien im Jahr 2002 abgeschlossenen Kaufvertrag Anwendung. Dazu gehören die Bestimmungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Das Bestellformular "Firmenangehörigengeschäft Bestellung Fahrzeugkauf" und die Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen der Klägerin enthalten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Dies gilt auch für die Verpflichtungserklärung auf der Rückseite des Bestellformulars.
2. a) Die Klausel in Absatz 3 der Verpflichtungserklärung ist Bestandteil des Kaufvertrages zwischen den Parteien geworden. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klausel ist zwar drucktechnisch nicht hervorgehoben. Sie ist aber deutlich lesbar und auch in ihrem Inhalt nicht überraschend. Es handelt sich um eine Bestimmung, mit der die Klägerin vermeiden will, dass der Firmenangehörigenrabatt an Arbeitnehmer gezahlt wird, deren Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Lieferung des Fahrzeuges endet.
Soweit es um eine Kündigung durch den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin selbst geht, soll erreicht werden, dass dies innerhalb bestimmter Fristen unterbleibt. Soweit es um verhaltensbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber geht, soll erreicht werden, dass ein Grund hierfür nicht gegeben wird (BAG, Urteil vom 26.05.1993, AP Nr. 3 zu § 23 AGB-Gesetz). Derartige Betriebsbindungsklauseln bei der Gewährung von Gratifikationen sind im Arbeitsleben weit verbreitet.
b) Damit ist eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmen. Diese kann sich nicht auf den letzten Satz von Absatz 3 der Verpflichtungserklärung beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGB- Gesetz können inhaltlich trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche AGB- Bestimmungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein (BGH, Urteil vom 28.05.1984, NJW 1984, S. 2816; BGH, Urteil vom 25.06.2003, NJW 2003, S. 2899). Auch für die AGB-Kontrolle nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Schuldrechtsreform vom 26.11.2001 gilt, dass eine Klausel nicht insgesamt unwirksam ist, wenn sie in einen unwirksamen und einen inhaltlich unbedenklichen Teil, der aus sich heraus einen verständlichen und inhaltlich teilbaren Bestandteil enthält, zerlegt werden kann (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., Vorb. 3 e vor § 307 m.w.N.).
Eine solche Zerlegung dahingehend, dass die Inhaltskontrolle die ersten beiden Sätze von Absatz 3 der Verpflichtungserklärung ausspart, ist nicht möglich. Denn vollständig erschließt sich der Sinn von Satz 3 nur aus dessen Zusammenhang mit den voranstehenden Sätzen. In Satz 2 ist geregelt, dass der am Tag der Lieferung des Fahrzeuges gültige Kaufpreis zu entrichten ist, wenn vor oder bei Lieferung des Fahrzeugs feststeht, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung endet, und dass dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt feststeht, der zum Zeitpunkt des Feststehens gültige Kaufpreis zu entrichten ist. Obwohl es in Satz 3 heißt, der gewährte Nachlass sei zurückzuzahlen, gilt Entsprechendes für den Fall der fristlosen Kündigung durch die Klägerin.
Denn ausschließlicher Zweck des letzten Satzes von Absatz 3 ist es, den Zeitraum zu erweitern, innerhalb dessen der volle Kaufpreis für das Fahrzeug zu entrichten ist. Dagegen soll der fristlos gekündigte Arbeitnehmer nicht etwa nur einen Geldbetrag in Höhe des Firmenangehörigenrabatts zahlen. Aufgrund des Zusatzes "auch dann" in Satz 3 ist ohne weiteres erkennbar, dass auch bei der fristlosen Kündigung hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Geldbetrages auf den vollen Kaufpreis abzustellen ist. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass es dem Willen der Klägerin nicht entspricht, von dem Firmenangehörigen, dessen Arbeitsverhältnis von ihr fristlos gekündigt wurde, weniger zu verlangen als von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis - ggf. sogar durch betriebsbedingte Kündigung - innerhalb der in Satz 1 genannten Frist endet (§ 305 c Abs. 2 BGB).
3. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt u. a. § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Davon wiederum abweichend bestimmt § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass andere Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein können. Ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung daraus, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist, kommt es also nicht darauf an, ob sie von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rdnr. 55).
a) Die Bestimmung in Absatz 3 der Verpflichtungserklärung ist nicht klar und verständlich. Der BGH hat schon aus § 9 Abs. 1 AGBG die Verpflichtung des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleitet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dessen frühere Rechtsprechung zu den Anforderungen an das nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kodifizierte Transparenzgebot ist daher auch für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls von Bedeutung. Danach dienen als Maßstab dafür, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen des Transparenzgebots entspricht, nicht die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern die des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden.
Das Transparenzgebot darf den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings nicht überfordern. Es zwingt ihn nicht, jede Klausel gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Er soll aber verpflichtet sein, bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden Rücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die Kunden belastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich gemacht wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.11.1988, BGHZ 106, S. 42).
Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber bei ihm hergestellte Waren an Betriebsangehörige verkauft, ist nach der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (a.a.O.) bei der Prüfung, ob das Transparenzgebot beachtet ist, auf die Durchschnittserwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des geschäftlich unerfahrenen, nicht kaufmännisch ausgebildeten Arbeitnehmers des jeweiligen Arbeitgebers abzustellen. Dabei erfordert nach der Entscheidung vom 26.05.1993 das Transparenzgebot bei Klauseln, die einen Preisnachlass entfallen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet, dass sich die Höhe des in diesem Fall zu zahlenden Geldbetrages aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen lässt.
b) Auch wenn eine Bezifferung der Forderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangt werden kann, weil sie von verschiedenen Faktoren, insbesondere der Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug abhängt, erfordert das Transparenzgebot jedenfalls, dass dem Durchschnittsarbeitnehmer bei der Klägerin hinreichend deutlich wird, welche finanzielle Belastung auf ihn zukommt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten nach der Lieferung des Fahrzeugs oder im Fall der fristlosen Kündigung durch die Klägerin vor Ablauf der Haltefrist von neun Monaten endet. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen möglichst so gestaltet werden, dass die preiserhöhende oder den Kunden sonst benachteiligende Wirkung einer Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird (BGH, Urteil vom 24.11.1988, BGHZ 106, S. 42, 50). Soll bei Arbeitnehmern ein gewährter Firmenangehörigenrabatt entfallen, genügt es nicht, dass die Voraussetzungen für den Wegfall klar und verständlich dargestellt werden. Vielmehr darf auch der Umfang der Forderung des Arbeitgebers nicht erst eine intensive Beschäftigung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Nachfrage notwendig machen.
Diesen Anforderungen entspricht Absatz 3 der Verpflichtungserklärung nicht. Die Bestellung enthält weder Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs noch zur Höhe des Firmenangehörigenrabatts. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Wortlaut nicht, dass die Umsatzsteuer dem Nachlassbetrag hinzuzurechnen ist. Das erschließt sich erst aus Ziffer II 1. der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen. Ob sie tatsächlich dem Nachlassbetrag hinzuzurechnen ist, bleibt dem juristisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmer aber selbst dann unklar, wenn er aufgrund intensiver Beschäftigung mit dem Vertragswerk Ziffer II 1. der Neufahrzeug- Verkaufsbedingungen gefunden hat. Denn nach dem Wortlaut des letzten Satzes von Absatz 3 der Verpflichtungserklärung soll lediglich der gewährte Nachlass zurückzuzahlen sein. Dieser beträgt unstreitig 21,5 % der Summe der Listenpreise und schließt die Umsatzsteuer nicht ein. Schließlich wird an keiner Stelle der Bestellung oder der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen mitgeteilt, dass die Umsatzsteuer 16 % des Firmenangehörigenrabatts beträgt.
Erst recht ist die Höhe der finanziellen Belastung für den Durchschnittsarbeitnehmer nicht erkennbar, wenn der Kaufpreis bei der Lieferung des Fahrzeuges höher ist als am Tag der Bestellung. Denn in diesem Fall ist er nach Absatz 3 Satz 2 der Verpflichtungserklärung in Verbindung mit Ziffer II 2 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem zum Stichtag gültigen Kaufpreis und dem vereinbarten Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, obwohl der dann maßgebliche Kaufpreis zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht feststeht.
c) Die Klausel ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nur für Außenstehende nicht hinreichend klar und verständlich. Auch dem Durchschnittsarbeitnehmer in ihrem Unternehmen ist der Umfang der auf ihn bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der in Absatz 3 der Verpflichtungserklärung genannten Fristen zukommenden Forderung nicht bekannt. Ohne Vorliegen einer repräsentativen Untersuchung lässt sich schon nicht feststellen, wie hoch die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist, die wissen, dass der Rabatt für Firmenangehörige 21,5 % vom Bruttolistenpreis beträgt. Selbst wenn aber angenommen wird, dass dem Durchschnittsarbeitnehmer dies bekannt ist, ergibt sich daraus nicht, dass er die Höhe der Verpflichtung nach Absatz 3 der Verpflichtungserklärung kennt. Denn, wie dargelegt, übersteigt der zu zahlende Betrag die Summe des Preisnachlasses.
d) Der Klägerin kommt auch nicht zu gute, dass es ihr unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten würde, die Klausel klar und verständlich zu fassen.
Jedenfalls die prozentuale Höhe des Preisnachlasses und die Angabe, dass 16 % Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind, kann sie mühelos in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. Ohne weiteres vermeiden lässt sich auch der unterschiedliche Sprachgebrauch in Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages, der nur Missverständnisse erzeugt. Damit führt die mangelnde Transparenz der Klausel zu ihrer Unwirksamkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
4. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot wird nicht durch den Inhalt der Auftragsbestätigung vom 17.05.2002 "geheilt". Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH und der Entscheidung des BAG vom 26.05.1993 (a.a.O.) mangelnde Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch spätestens bei Vertragsschluss gegebene Hinweise und Erläuterungen "ausgeglichen" werden (BGH, Urteil vom 10.03.1993, NJW 1993, S. 2052, 2054). Eine Unterrichtung nach Vertragsschluss genügt jedoch nicht (BGH, Urteil vom 11.02.1992, NJW 1992, S. 1097, 1098). Sie muss vielmehr zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich der Vertragspartner noch entscheiden kann, ob er den Vertrag abschließen will.
Diese Entscheidungsfreiheit hatte der Beklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Auftragsbestätigung vom 17.05.2002 erhalten hat, nicht mehr. Denn nach Ziffer I 1. der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen ist der Käufer an die Bestellung bis zu vier Wochen gebunden, und der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt. Die Klägerin hat die Bestellung des Beklagten innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestellung bestätigt. Damit ist der Kaufvertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Beklagten zustande gekommen. Er war deshalb zu diesem Zeitpunkt schon an den Kaufvertrag gebunden.
Das in dem Bestellformular eingeräumte Rücktrittsrecht hebt diese Bindung nicht wieder auf. Denn abgesehen davon, dass das Rücktrittsrecht ausgeübt werden muss, besteht es auch nicht uneingeschränkt. Denn die Möglichkeit der Annullierung ohne Zahlung der Aufwandsentschädigung von 200,00 € ist davon abhängig, wann das Fahrzeug geliefert wird. Abgesehen davon, scheidet eine "Heilung" der fehlenden Transparenz der Klausel durch die Auftragsbestätigung auch deshalb aus, weil sich aus ihr zwar die Höhe des Rabatts und der Prozentsatz der Umsatzsteuer ergeben, die sonstigen Unklarheiten aber nicht beseitigt werden.
5. Treu und Glauben (§ 242 BGB) hindern den Beklagten nicht daran, sich auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen. Die Klägerin hat schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er den Prozentsatz des Firmenangehörigenrabatts kannte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass ihm die weiteren, den Umfang der Forderung bestimmenden Faktoren bekannt waren. Sie ergeben sich weder aus dem Mitarbeiterportal des Intranets der Klägerin noch aus der Broschüre zum Firmenangehörigengeschäft für Firmenangehörige.
6. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang des Wegfalls einer dem Arbeitnehmer gewährten Gratifikation bestehen nicht. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob durch ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH zum AGB-Gesetz, die für das geltende Recht von Bedeutung bleibt, weil dieses eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall nicht enthält, ist eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung erforderlich, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BGH, Urteil vom 03.11.1999, NJW 2000, S. 1110, 1114 m.w.N.).
Dabei scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, wenn zur Ausfüllung der vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten. Zu beachten ist auch, dass die Gerichte ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln dazu berechtigt sind, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre. Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen des Vertragspartners Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGH, Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.).
Danach ist es unzulässig, dem Beklagten trotz Intransparenz der Klausel eine Zahlungspflicht aufzuerlegen. Denn das Vertragsgefüge wird nicht völlig zu Lasten der Klägerin verschoben, wenn er die Vorteile des Firmenangehörigenrabatts behält. Den überwiegenden Teil des Kaufpreises hat er entrichtet. Es ist auch nicht feststellbar, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Mit der Unwirksamkeitsfolge ist es jedenfalls nicht vereinbar, wenn sie sich im Ergebnis nicht auswirken würde, weil der Beklagte dennoch den von der Klägerin geforderten Betrag zahlen müsste. Gesichtspunkte, die für eine Verpflichtung zur Zahlung eines Teilbetrages sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Demgemäß hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.1993 (a.a.O.) die Klage als in vollem Umfang unbegründet angesehen.
7. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie die Zahlung des vollen Kaufpreises auch nicht nach § 313 Abs. 1 BGB verlangen. Nach dieser Bestimmung kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin übersieht insoweit, dass die Vertragsanpassung, selbst wenn die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB erfüllt sind, nicht dazu führen kann, dass der Beklagte nunmehr den vollen Kaufpreis zu zahlen hat. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser den Kaufvertrag abgeschlossen hätte, wenn ihm der Firmenangehörigenrabatt nicht gewährt worden wäre.
Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt sich der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Die Leistungen aus dem Kaufvertrag sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, denn nach § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit der Klausel in Absatz 3 der Verpflichtungserklärung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts.
III.
Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).
Da im vorliegenden Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich sind, war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.