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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 421/04
Rechtsgebiete: Schulordnungsgesetz NRW, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

Schulordnungsgesetz NRW § 45 Abs. 5
ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Lehrerin für die deutsche Sprache an einer allgemeinbildenden Schule für japanische Kinder.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 421/04

Verkündet am 16. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heini ein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Grosse und den ehrenamtlichen Richter Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.2004 - 7 Ca 9292/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die seit 1993 bei dem Beklagten als Deutschlehrerin beschäftigt war, zu diesem in einem (unbefristeten) Arbeitsverhältnis steht.

Der Beklagte betreibt eine allgemeinbildende Schule für japanische Kinder mit dem Ziel, ihnen einen japanischen Schulabschluss zu ermöglichen. Der Schulbetrieb wurde mit Erlaubnis des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1972 aufgenommen. Mit Bescheid vom 05.05.2003 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Schule als Ergänzungsschule gemäß § 45 Abs. 5 Schulordnungsgesetz NRW anerkannt.

Der Unterricht erfolgt in japanischer Sprache. Zusätzlich erhalten die Kinder von der ersten Klasse an zweimal wöchentlich Deutschunterricht und ab der vierten Klasse Englischunterricht. Der Beklagte beschäftigt zur Zeit 32 aus Japan entsandte Lehrer und weitere 19 Lehrkräfte. Von diesen 19 Lehrerinnen und Lehrern werden acht Personen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die verbleibenden elf Personen einschließlich der Klägerin betrachtet der Beklagte als freie Mitarbeiter.

Zuletzt haben die Parteien unter dem 17.10.2002 einen schriftlichen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem u. a. vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis am 01. April 2002 beginnt und am 31. März 2003 endet, die Klägerin mittwochs und freitags insgesamt vier Unterrichtsstunden wöchentlich deutsch unterrichtet, sie für eine gehaltene Unterrichtsstunde 25,00 € Arbeitsentgelt erhält, bei der Teilnahme an einer Dozentensitzung pro Stunde 10,00 € vergütet werden und sich für den Beklagten aus dieser Vereinbarung keine über die Zahlung des Entgelts hinausgehenden Pflichten ergeben.

Die Parteien haben auch als Arbeitsverträge bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen. Danach unterrichtete die Klägerin ab dem 23.04.1997 und ab dem 20.04.1998 ebenfalls mittwochs und freitags, jedoch insgesamt acht wöchentliche Unterrichtsstunden. Ab dem 19.04.1999 unterrichtete sie mittwochs und freitags insgesamt sechs Unterrichtsstunden. Nach einer als Dienstvertrag bezeichneten Vereinbarung vom 14.04.2000 unterrichtete sie ab dem 25.04.2000 mittwochs und freitags insgesamt vier Unterrichtsstunden. Im folgenden Jahr unterrichtete sie gemäß Dienstvertrag vom 07.03.2001 montags und donnerstags insgesamt vier Unterrichtsstunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vorliegenden Verträge wird auf Bl. 104 bis Bl. 112 d. A. Bezug genommen.

Vor Ablauf des Dienstvertrages vom 17.10.2002 bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss eines weiteren Dienstvertrages für die Zeit vom 01. April 2003 bis zum 31. März 2004 mit sechs Unterrichtsstunden, davon drei am Montag und drei am Mittwoch, an. Die Klägerin erteilte zunächst Unterricht auf der Basis dieses Angebots, lehnte eine Unterzeichnung des Dienstvertrages jedoch ab. Mit Schreiben vom 01.06.2003 vertrat sie gegenüber dem Beklagten die Auffassung, sie stehe zu ihm bereits seit zehn Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Schuljahre beginnen bei dem Beklagten jeweils im April. Vor Erstellung des Stundenplans für das neue Schuljahr fragte der Leiter der Deutschabteilung in der Grundschule des Beklagten die Klägerin nach ihren Wünschen hinsichtlich der zeitlichen Lage ihres Unterrichts. Soweit möglich, wurden ihre Wünsche berücksichtigt. Über die Anzahl der, der Klägerin angebotenen, Unterrichtsstunden entschied die Schulleitung.

Die Klägerin nahm an Fachkonferenzen für den Fachbereich Deutsch teil, nicht aber an sonstigen Lehrerkonferenzen.

Mit Schreiben vom 22.10.1994 ließ der Leiter der Deutschabteilung in der Grundschule u. a. der Klägerin ein Curriculum für das Fach "Deutsch als Fremdsprache" an der Japanischen Internationalen Schule zukommen und führte dazu in einer Vorbemerkung folgendes aus:

"Nachstehendes Curriculum für das Fach "Deutsch als Fremdsprache" an der Japanischen Internationalen Schule e. V. in Düsseldorf wurde am 12.09.1994 allen Kolleginnen und Kollegen der Deutschabteilung mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30.09.1994 übergeben. Allen Kolleginnen und Kollegen, die dieser Bitte mündlich oder schriftlich entsprochen haben, möchte ich an dieser Stelle für ihre Mitarbeit herzlich danken. Bezüglich Inhalt, Methode und Didaktik gab es keine Einwände. Fragen zu den Vorbemerkungen wurden während der Konferenz der Deutschabteilung am 17.10.1994 diskutiert und weitgehend geklärt.

Zusammengefasst kann gesagt werden:

1. Deutsch als einzige Unterrichtssprache ist zwar ideal, aber die besondere Schul- und Lebenssituation der Schüler in Deutschland macht den Gebrauch ihrer japanischen Muttersprache in den Anfängerklassen notwendig.

2. Eine zu starre Fixierung auf die Lehrbücher ist nicht empfehlenswert, da sonst die Ausbildung der kommunikativen Fähigkeiten im Schüler zu kurz kommen kann, m. a. W.: Es ist zulässig, die Bücher flexibel zu benutzen (Auslassen bestimmter Abschnitte, Paradigmen oder Übungen).

3. Hinweise auf Kultur, Geschichte, Traditionen und Gebräuche des Gastlandes Deutschland sind bereichernde Elemente, daher empfehlenswert: Karneval, Ostern, Weihnachten, Martin, Nikolaus, Schützenfest, Nationalfeiertag etc..

4. Kleine Lerngruppen bewirken effektivere Lernergebnisse.

N.B.

a) Das Curriculum gliedert sich in drei Teile:

1. Vorkurs, 2. Grundkurs, 3. Aufbaukurs.

Die jeweiligen Kurse sind nicht klassenbezogen. Sie sollen flexibel und der jeweiligen Klassensituation entsprechend zur Anwendung kommen.

b) Damit sich spätere Ergänzungen bzw. Verbesserungen leichter einfügen lassen, gibt es keine Seitenzahlen. Orientierungshilfen sind vielmehr die jeweiligen Nummern der Lernziele.

c) Übersetzungen nur nach Rücksprache mit mir."

Die beigefügten Lehrpläne befassen sich mit Lernzielen, Lerninhalten, Unterrichtsverfahren und Lernzielkontrollen für den Vorkurs, den Grundkurs und den Aufbaukurs. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 197 bis 229 d. A. Bezug genommen.

Die Grundschulkonferenz bei dem Beklagten beschloss am 23.11.1994 nach Gesprächen zwischen den Grundschullehrern und den Deutschlehrern u. a. folgendes:

"Vergessliche bzw. störende Schüler nach dem Unterricht den Klassenlehrern melden, wobei auch ein Einwirken der Deutschlehrer auf die betreffenden Schüler gewünscht wird.

Bei rechtzeitiger Benachrichtigung der Deutschlehrer ist ein Unterrichtsbesuch möglich.

Die Deutschlehrer werden gebeten, zu Beginn des neuen Schuljahres Jahrespläne für den Deutschunterricht zu erstellen (alle Klassen)."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 124 d. A. Bezug genommen.

In der Folgezeit erstellte die Klägerin Jahrespläne für ihren Unterricht.

Die Klägerin hatte den Schülerinnen und Schülern Noten zu geben. Ein Unterrichtsbesuch von Eltern, Direktoren und Lehrern erfolgte im Rahmen eines Tages der offenen Tür und eines Elternbesuchstages. Der Leiter der Deutschabteilung in der Grundschule besuchte den Unterricht der Klägerin nicht. Die Klägerin war auch daran beteiligt, ein Musical mit Kindern einzuüben, und hat an Austauschstunden mit einer Partnerschule teilgenommen.

Mit Schreiben vom 07.07.2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, in ihren Klassen seien wegen Abwesenheit im vergangen Trimester drei Unterrichtsstunden ausgefallen, und bat die Klägerin für den Fall, dass Urlaubstage unvermeidlich sein sollten, dies zwei Tage vor deren Beginn mitzuteilen. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.01.2002 erklärte der Beklagte der Klägerin, er erwarte, dass es nicht mehr zu kurzfristigen Absagen komme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 07.07.2000 und 18.01.2002 (Bl. 128 u. 129 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristete Arbeitsverhältnis besteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 22.01.2004 - 7 Ca 9292/03 -, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen das ihr am 19.02.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 10.03.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.04.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin behauptet, etwa alle drei Monate habe ein japanischer Klassenlehrer ihren Unterricht besucht. Dabei sei die Dauer sehr unterschiedlich gewesen (von fünf Minuten bis zu einer ganzen Unterrichtsstunde).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.01.2004 - 7 Ca 9292/03 - abzuändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), als Bestandsschutzstreitigkeit zulässig (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Daran hat sie ein rechtliches Interesse.

Der Antrag der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz begehrt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft in ihrem Fall erfüllt sind und die vereinbarten Befristungen der Rechtsverhältnisse nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Es handelt sich somit um eine gegenwartsbezogene Statusklage, deren Zulässigkeit sich daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Klage die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die ein Arbeitsverhältnis gestalten, auf das Vertragsverhältnis der Parteien sofort anzuwenden sind (BAG, Urteil vom 09.07.2003, AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

a) Für die Entscheidung ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. Beide unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Danach ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.

Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht nicht entgegen, dass ein Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet wurde. Denn durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen werden. Wenn die Parteien ihr Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt haben, ist vielmehr dies entscheidend (BAG, Urteil vom 12.09.1996, AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Die Vereinbarung, dass der Beklagte keine über die Zahlung des Entgelts hinausgehenden Pflichten hat, wäre dann unwirksam.

Andererseits ergibt sich aus dem Umstand, dass die Parteien ihre Verträge teilweise als Arbeitsverträge und bis zuletzt ihre Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, nicht, dass sie vereinbart haben, die Klägerin solle in einem Arbeitsverhältnis für den Beklagten tätig werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 29.05.2002, AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Denn einen entsprechenden Willen hatten sie nicht. Das ergibt sich insbesondere aus der Vereinbarung, der Beklagte habe keine über die Zahlung des Entgelts hinausgehenden Pflichten, aus der Zahlung einer Vergütung pro geleisteter Unterrichtsstunde und daraus, dass der Beklagte Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat. Dementsprechend macht auch die Klägerin nicht geltend, sie habe sich mit dem Beklagten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geeinigt.

b) Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 09.07.2003, a. a. O., m. w. N.).

Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitbestimmen kann (BAG, Urteil vom 09.07.2003, a. a. O., m. w. N.).

Dabei unterscheidet der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts typisierend zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozenten oder Lehrern an Musikschulen andererseits. Diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind nach seiner Rechtsprechung in aller Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen, weil sie stärker als Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer in ein Schul- oder Ausbildungssystem eingebunden und dadurch in stärkerem Maß vom Unterrichtsträger persönlich abhängig sind.

Begründet wird dies damit, dass es für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen gibt, die nicht nur die Unterrichtsziele sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts betreffen, dass ferner der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen inhaltlich, methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden muss, zudem die häufigen Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeutet, und dass schließlich mehr Nebenarbeit als bei der Abhaltung von Volkshochschulkursen anfallen (BAG, Urteil vom 12.09.1996, a. a. O.).

Um einen solchen Regelfall einer Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule handelt es sich vorliegend nicht. Denn die Klägerin hat Zusatzunterricht erteilt, für dessen Gestaltung sie weder japanische noch deutsche Gesetze, Verordnungen oder sonstige staatliche Vorschriften zu beachten hatte. Daraus allein folgt allerdings noch nicht, dass sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten steht. Aber auch die sonstigen Umstände der Vertragsdurchführung ergeben nicht ein so hohes Maß an persönlicher Abhängigkeit, dass eine Eingliederung der Klägerin in eine vom Beklagten bestimmte Arbeitsorganisation bejaht werden kann.

c) Sie konnte den Unterrichtsinhalt und die Art und Weise der Erteilung des Unterrichts in nicht unerheblichem Ausmaß mitgestalten. Zwar kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er meint, bei dem Curriculum für das Fach "Deutsch als Fremdsprache" handele es sich um einen unverbindlichen Vorschlag. Vielmehr ergibt sich aus der Vorbemerkung, dass die Teile des Curri-culums, wenngleich flexibel und der Klassensituation entsprechend, zur Anwendung kommen sollen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Lehrbücher, deren flexible Benutzung als zulässig erklärt wird. Der Klägerin war daher nicht gestattet, von den Vorgaben des Curriculums vollständig abzuweichen.

Andererseits hatte sie pädagogische Gestaltungsfreiheit bei seiner Umsetzung. Da sie nicht behauptet hat, der Beklagte habe sie hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung kontrolliert, ist davon auszugehen, dass es ihrem pädagogischen Ermessen überlassen blieb, in welchem Umfang sie sich an das Curriculum hält.

Das gilt auch dann, wenn es zutrifft, dass die japanischen Klassenlehrer den Unterricht der Klägerin in der von ihr dargelegten Häufigkeit und Dauer besucht haben. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet, dass die japanischen Klassenlehrer sich darüber informiert haben, ob und wie sie das Curriculum beachtet. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass diese das Curriculum überhaupt kannten.

Hinsichtlich der von der Klägerin erstellten Jahrespläne kann nicht von einer weitergehenden pädagogischen Einflussnahme des Beklagten ausgegangen werden. Denn die Klägerin selbst hat das Curriculum durch die Jahrespläne ergänzt. Auch dies bestätigt, dass ihr nicht unerhebliche Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung des Curriculums eingeräumt war.

d) Eine Überprüfung der Leistung der Klägerin selbst durch die Schulleitung hat nur in geringem Ausmaß stattgefunden. Denn Direktoren der Beklagten haben ihren Unterricht lediglich im Rahmen eines Tages der offenen Tür und eines Elternbesuchstags besucht, und der Leiter der Deutschabteilung in der Grundschule war während ihres Unterrichts zu keiner Zeit anwesend. Zwar haben japanische Klassenlehrer nach den Darlegungen der Klägerin ihren Unterricht etwa alle drei Monate bis zu einer Dauer von einer ganzen Unterrichtsstunde aufgesucht. Dass diese Besuche aber ihrer Kontrolle durch den Beklagten dienten, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Es spricht somit viel dafür, dass sie kollegialen Charakter hatten und dem pädagogischen Gedankenaustausch dienten.

e) Auch bei der Leistungskontrolle der Schülerinnen und Schüler hatte die Klägerin erhebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten. Zwar musste sie Noten nach einem Notenschema des Beklagten geben. Selbst die Klägerin hat aber nicht behauptet, der Beklagte habe sie aufgefordert, bestimmte Arten von Leistungskontrollen als Grundlage für die Notengebung durchzuführen. Zur Erteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten war sie nicht verpflichtet.

Die sonstigen von der Klägerin erwarteten Nebenarbeiten sind in ihrem Umfang eher gering. Dazu rechnen die Jahrespläne, um deren Erstellung die Deutschlehrer nach dem Beschluss der Grundschulkonferenz vom 23.11.1994 gebeten wurden. Auch wenn der Beschluss in Form einer Bitte gefasst wurde, folgt daraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass sich die Klägerin daran nicht zu halten hatte, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschluss nicht seine Zustimmung gefunden hat. Zu den von der Klägerin erwarteten Nebenarbeiten rechnet ferner der Wunsch der Grundschulkonferenz, vergessliche oder störende Schüler den Klassenlehrern zu melden und ggf. selbst auf sie einzuwirken.

Darüber hinaus wurde von der Klägerin erwartet, dass sie an den Fachkonferenzen für den Fachbereich Deutsch teilnimmt. Denn zum einen hat der Beklagte ihr nach dem Dienstvertrag vom 17.10.2002 eine Vergütung für die Teilnahme an Dozentensitzungen zugesagt. Zum anderen ist zu bedenken, dass Konferenzen das Mittel dazu sind, den Unterricht in schulischen Kursen zu koordinieren. Die Teilnahme der Lehrkräfte daran ist nicht nur sinnvoll, sondern nötig (BAG, Urteile vom 09.07.2003 u. 12.09.1996, a. a. O.). Das zeigen auch die von der Klägerin vorgelegten Protokolle der Fachkonferenzen für den Fachbereich Deutsch.

Weitere, regelmäßig anfallende, Nebenarbeiten hatte die Klägerin indessen nicht zu erledigen. So hat sie nicht vorgetragen, dass eine regelmäßige Unterrichtsvorbereitung erforderlich war. An der Pausenaufsicht war sie nicht beteiligt. Auch musste sie nicht an Klassenfahrten, Wandertagen oder Schulfesten teilnehmen. Ihre Mitwirkung an der Einübung eines Musicals und ihre Beteiligung an Austauschstunden sind Zusatzaufgaben, die nur einmal bzw. nur gelegentlich angefallen sind.

f) Schließlich wurde die zeitliche Lage des Unterrichts der Klägerin nicht einseitig durch den Beklagten bestimmt. Denn die Tage, an denen sie Unterricht zu erteilen hatte, wurden vertraglich vereinbart. Dabei hat der Beklagte, soweit es möglich war, bei der Abgabe seines Vertragsangebots die Wünsche der Klägerin berücksichtigt. Das ergibt sich auch aus den vorliegenden Verträgen, nach denen die Klägerin überwiegend mittwochs und freitags ihren Unterricht erteilt hat. Der Beklagte verfügte daher nicht etwa innerhalb eines vorgegebenen Rahmens über ihre Arbeitsleistung (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1994, AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Infolge der vertraglichen Vereinbarung über die Unterrichtstage konnte er von der einmal erfolgten Festlegung nicht mehr nach Belieben abweichen.

g) Die Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände ergibt, dass die Einbindung der Klägerin in den Unterrichtsbetrieb als nicht so intensiv angesehen kann, dass der für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Grad an persönlicher Abhängigkeit erreicht ist.

Daran ändern auch die Schreiben des Beklagten vom 07.07.2000 und 18.01.2002 nichts. Nach den von der Klägerin vollständig vorgelegten Verträgen war sie verpflichtet, die Schule zu benachrichtigen, wenn sie durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Unterrichtserteilung verhindert war. Dass dies nach den Dienstverträgen vom 14.04.2000 und 07.03.2004, die sie nicht vollständig vorgelegt hat, anders war, hat sie nicht behauptet. Sie war daher aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen nur berechtigt, dem Unterricht fernzubleiben, wenn sie erkrankt war oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse vorlagen. Dies hatte sie unverzüglich mitzuteilen. Daran hat sie sich nach den Darlegungen des Beklagten, denen sie nicht entgegengetreten ist, nicht gehalten. Dieser hat sie mit den Schreiben vom 07.07.2000 und 18.01.2002 somit lediglich an ihre vertraglichen Pflichten erinnert.

III.

Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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