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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 9 Sa 931/02
Rechtsgebiete: BetrAVG
Vorschriften:
BetrAVG § 2 |
2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungszusage in bestimmten Phasen des Arbeitsverhältnisses höhere Leistungen erdient hat, als sie im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses noch erworben werden können.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 9 Sa 931/02
Verkündet am: 27.11.2002
In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Boewer als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Zelenka und die ehrenamtliche Richterin von Gehlen für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2002 - 5 Ca 6181/01 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 17.02.1949 geborene Kläger war vom 16.04.1964 bis zum 30.06.2000 bei der M. D. K.-M. AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger schied mit 51 Jahre und 3/12 Monaten bei der Beklagten aus. Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Er erreicht die Altersgrenze von 65 Jahren am 17.02.2014. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien über die Berechnung und somit über die Höhe der Anwartschaft.
Bis zum 31.12.1987 galt für die betriebliche Altersversorgung die "Leistungsordnung der D. Unterstützungskasse GmbH" vom 01.01.1980 (Bl. 10 d. A.). Ab 01.01.1988 war die "M.-Leistungsordnung" maßgebend. Gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.10.1987 (Bl. 198 d. A.) trat an die Stelle der bisherigen Leistungsordnung mit Wirkung vom 01.01.1988 die neue M.-Leistungsordnung, wobei zur Sicherung der nach der bisherigen Leistungsordnung erdienten Anwartschaften und zur Ermöglichung eines gleitenden Überganges sowie zur Vermeidung eventueller Härten Übergangsregelungen vereinbart wurden (Bl. 45 d. A.). Hierzu heißt es:
"1.
Besitzstandsgarantie für Rentenempfänger und rentennahe Jahrgänge
Für alle ehemaligen Belegschaftsmitglieder, die bereits vor dem 01.01.1988 Renten nach der bisherigen Leistungsordnung beziehen, und für die rentennahen Jahrgänge gilt die bisherige Leistungsordnung in vollem Umfang weiter. (...)
2.
Besitzstandsgarantie für alle jüngeren Belegschaftsmitglieder
Allen am 31.12.1987 in einem Arbeitsverhältnis stehenden jüngeren Belegschaftsmitgliedern wird die nach der bisherigen Leistungsordnung errechnete zeitanteilige Anwartschaft zu diesem Stichtag garantiert, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Erreichen des unverfallbaren Versorgungsanspruches gemäß BetrAVG (Vollendung des 35. Lebensjahres und 10-jährige Betriebszugehörigkeit) endet.
Über seine zeitanteilige Anwartschaft erhält jedes Belegschaftsmitglied eine schriftliche Mitteilung.
3.
Dynamisierung des Besitzstandes
Die zeitanteilige Anwartschaft zum 31.12.1987 wird ab dem 01.01.1988 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mit 50 % der persönlichen Einkommensentwicklung für den Zeitraum dynamisiert. (...)
5.
Verzicht auf versicherungsmathematische Abschläge
Die Regelung in § 8 der M.-Leistungsordnung vom 01.01.1988 über den versicherungsmathematischen Abschlag findet keine Anwendung auf rentennahe Jahrgänge und betriebsbedingte vorzeitige Zurruhesetzungen gemäß obiger Ziffer 1. (...)
Die zum 31.12.1987 gemäß Ziffer 2. errechneten zeitanteiligen Anwartschaften werden durch versicherungsmathematische Abschläge nicht unterschritten."
Die verwaltungstechnische Abwicklung der Altersversorgungsansprüche der Arbeitnehmer erfolgt durch die Beklagte zu 1], die keine eigene Versorgungszusage erfeilt hat.
Mit Schreiben von Oktober 1988 (Bl. 5 d. A.) teilte die M. Unterstützungskasse GmbH im Auftrag der Beklagten zu 2] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin dem Kläger Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr B., mit Wirkung vom 01.01.1988 ist die neue M.-Leistungsordnung in Kraft getreten. Ein Exemplar dieser neuen Leistungsordnung mit Übergangsregelungen ist zu Ihrer Information beigefügt.
Allen Beschäftigten, die am 31.12.1987 in einem Arbeitsverhältnis standen, wird die nach der bisherigen Leistungsordnung erworbene zeitanteilige Anwartschaft zu diesem Stichtag garantiert. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gemäß Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (Vollendung des 35. Lebensjahres und 10-jährige Betriebszugehörigkeit) endet.
Ihre spätere Werksrente bei Erreichen des 65. Lebensjahres setzt sich zusammen aus
a)
der bis zum 31.12.1987 erworbenen zeitanteiligen Anwartschaft zuzüglich einer Dynamisierung in Höhe von 50 von Hundert ihrer prozentualen Einkommensentwicklung ab dem 01.01.1988 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen und
b)
dem ab 01.01.1988 nach der neuen M.-Leistungsordnung erworbenen Anspruch.
Ihre zeitanteilig erworbene Anwartschaft zum 31.12.1987 beträgt 503,00 DM.
Einzelheiten zur Ermittlung des Besitzstandes entnehmen Sie bitte der beigefügten Aufstellung "Angaben zum Besitzstand". Bei eventuellen Fragen sprechen Sie bitte Ihre zuständige Personalabteilung an."
Beigefügt war diesem Schreiben eine Anlage, aus der sich die genaue Berechnung des Besitzstandes zum 31.12.1987 ergibt (Bl. 6 d. A.). Hiernach errechnet sich die Werksrente für den Kläger bei Erreichen der Altersgrenze in Höhe von 1.055,00 DM, wobei der zeitanteilige Besitzstand bis zum 31.12.1987 mit 503,00 DM angegeben wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die damals durchgeführte Berechnung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 14.08.2000 erhielt der Kläger eine Bescheinigung über das Bestehen und die Höhe des unverfallbaren Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Hierin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit der für ihn zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen Fassung der MLO ein unverfallbarer Teilanspruch auf Altersrente in Höhe von brutto 657,00 DM (335,92 €) monatlich zustünde (Bl. 7 d. A.). Die Ermittlung des Teilanspruchs ging von folgenden Daten aus:
a) Besitzstand zum 31.12.1987 (Punkt 2 Übergangsregelungen MLO),
b) der Dynamisierung des Besitzstandes (Punkt 3 Übergangsregelungen MLO) sowie
c) dem Rentenanspruch berechnet ab 01.01.1988 (neue MLO).
Die einzelnen Werte wurden hinsichtlich des Besitzstandes mit 503,00 DM, hinsichtlich der Dynamisierung mit 145,77 DM und hinsichtlich der Anwartschaften nach dem 01.01.1988 mit 255,37 DM errechnet. Auch bezüglich der errechneten Einzelwerte besteht zwischen Parteien Einigkeit im Hinblick auf deren Richtigkeit.
Der Gesamtbetrag in Höhe von 904,15 DM wurde sodann gemäß § 2 BetrAVG quotiert und der Zeitanteilsfaktor nach der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von 435 Monaten geteilt durch die mögliche Betriebszugehörigkeit (65. Lebensjahr) in Höhe von 599 Monaten mit 0,72621 ermittelt. Die errechnete Werksrente bei Erreichen des 65. Lebensjahres in Höhe von 904,15 DM wurde sodann mit dem Zeitanteilsfaktor multipliziert, so dass sich ein Teilanspruch in Höhe von 657,00 DM (335,92 €) ergibt. Diese Berechnung basiert auf § 15 MLO.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine Anwartschaft sei falsch berechnet worden. Der garantierte Besitzstand in Höhe von 503,00 DM sowie die darauf fußende Dynamisierung in Höhe von 145,77 DM unterfielen nicht der Quotierung gemäß § 2 BetrAVG. Lediglich die nach dem 01.01.1988 erworbene Anwartschaft sei entsprechend zu kürzen, so dass sich ein unverfallbarer Teilanspruch in Höhe von 834,22 DM (426,53 €) ergäbe. Die zum 31.12.1987 zeitanteilig erworbene Anwartschaft in Höhe von 503,00 DM sowie die auf diesem Betrag fußende Dynamisierung dürften nicht gekürzt werden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten zu 1. hat in Höhe von mindestens 426,53 € (834,22 DM) pro Monat;
festzustellen, dass er eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten zu 2. hat in Höhe von mindestens 426,53 € (834,22 DM) pro Monat.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. hat ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Der Versorgungsanspruch bestünde nach der MLO ausschließlich gegenüber der Arbeitgeberin. Dies ergebe sich bereits aus der Präambel der MLO, in der es wörtlich heiße: "Die Belegschaftsmitglieder der M.-Unternehmen, für die die nachfolgende Leistungsordnung gilt, haben gegenüber der jeweiligen Gesellschaft, zu der sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Rechtsanspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung gemäß den Bestimmungen der M. Leistungsordnung in der jeweiligen Fassung."
Die Beklagte zu 2. hat sich damit verteidigt, die Anwartschaft in Höhe von 657,00 DM (335,92 €) sei zutreffend berechnet worden. Es sei in den Übergangsregelungen lediglich festgelegt worden, dass ein gewisser Besitzstand bei der zukünftigen Berechnung von Rentenanwartschaften garantiert werde. Eine Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens gemäß § 2 BetrAVG könne sich nur auf den Gesamtanspruch beziehen, der sich wiederum aus den drei Positionen Besitzstand, Dynamisierung und Anwartschaften seit 01.01.1988 zusammensetze. Garantiert worden sei zudem lediglich, dass die Altersrente des Klägers mindestens einen Betrag von 503,00 DM erreichen werde, was bedeute, dass der Zahlungsanspruch des Klägers diesen Nennbetrag nicht unterschreiten dürfte.
Durch Urteil vom 02.04.2002 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf die Klage des Klägers abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.261,96 € festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Höhe des unverfallbaren Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit 657,00 DM bzw. 335,29 € zutreffend errechnet worden sei. Die Quotierung sei gemäß § 2 BetrAVG i. V. m. § 15 MLO zutreffend ermittelt worden. Danach stünden dem ausgeschiedenen Belegschaftsmitglied Leistungen in Höhe des Teils zu, der dem Verhältnis der Dauer seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspräche. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Besitzstandsmitteilung vom 31.12.1987. Darin sei dem Kläger eine Berechnungsgrundlage, nicht aber die fiktiv zu gewährende Mindestrente mitgeteilt worden.
Gegen das am 05.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 01.08.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 29.08.2002 vorliegenden Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger gegen das angefochtene Urteil.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2002 - 5 Ca 6181/01 - festzustellen, dass er eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten zu 1) hat in Höhe von mindestens 426,53 € pro Monat,
festzustellen, dass er eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten zu 2) hat in Höhe von mindestens 426,53 € pro Monat.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2002 - 5 Ca 6181/01 - zurückzuweisen.
Die Beklagten schließen sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und machen sich diese zu Eigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2002 - 5 Ca 6181/01 - ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 520 Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
II.
In der Sache selbst konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich die Berufungskammer anschließt, zu einer Abweisung der Klage gelangt ist.
1. Soweit sich die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) richtet, die dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt hat, ist sie zulässig. Der Kläger hat das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Er macht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses geltend. Dieses Rechtsverhältnis wird nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet (BAG AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs seiner Versorgungsrechte. Er muss nicht abwarten, bis der Versorgungsfall eingetreten ist, um dann eine Leistungsklage zu erheben. Der Kläger muss sich als Berechtigter rechtzeitig Klarheit über seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft verschaffen können.
2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger steht aufgrund der MLO vom 01.01.1988, die auf einer entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung beruht, ein unverfallbarer Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 657,- DM oder 335,92 € zu. Ein darüber hinausgehender Teilanspruch, den der Kläger einfordert, ist zu seinen Gunsten nicht entstanden.
a) Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG behält ein Arbeitnehmer seine Versorgungsanwartschaft, wenn ihm Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt sind und sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern er in diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzungen hat der Kläger unstreitig erfüllt.
b) Die Berechnung des Wertes der aufgrund des Gesetzes unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG, sofern keine für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen worden sind. Derartige günstigere Regelungen bestehen zu Gunsten des Klägers nicht. Sowohl § 14 der DLO als auch § 15 der MLO wiederholen die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Danach richtet sich der Wert der für den Arbeitnehmer aufrecht erhaltenen Versorgungsanwartschaft nach dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Nur dann tritt anstelle des 65. Lebensjahres ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen worden ist. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dem Arbeitnehmer eine Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Da die Betriebsrente für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigung bezahlt wird, diese jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles kürzer ist, ist die in § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorgesehene Berechnung auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungszusage in bestimmten Phasen des Arbeitsverhältnisses höhere Leistungen erdient hat, als sie im späteren Verlaufe des Arbeitsverhältnisses noch erworben werden können.
c) Unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist der von der Beklagten zu 2) ermittelte Wert der aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft des Klägers fehlerfrei ermittelt worden. Dabei wird das Rechenwerk als solches vom Kläger nicht beanstandet. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Besitzstand vom 31.12.1987 in Höhe von 503,- DM sowie die danach eingetretene Dynamisierung in Höhe von 145,77 DM aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr reduziert werden dürften.
Eine derartige Festschreibung lässt sich aus der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.10.1987 nicht herleiten, die mit Wirkung vom 01.01.1988 an die Stelle der Leistungsordnung vom 01.01.1978 getreten ist. Dies folgt unmissverständlich aus § 15 der MLO, wonach die vom Kläger gewünschte Absicherung des bisherigen Besitzstandes zum 31.12.1987 auf der Grundlage der bisherigen Leistungsordnung gerade nicht vorgenommen worden ist. Es herrscht auch kein Streit zwischen den Parteien darüber, dass die Ablösung der früheren Leistungsordnung durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.10.1987 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies folgt auch aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.1996 - 16 Sa 583/89 -, das der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 13.05.1997 - 3 AZN 114/97 - der Sache nach bestätigt hat. Das Schreiben der M. Unterstützungskasse GmbH von Oktober 1988 ändert an dieser Bewertung nichts. Darin wird der Besitzstand des Klägers auf der Grundlage der bisherigen Leistungsordnung der D. Unterstützungskasse vom 31.12.1987 rechnerisch ermittelt, was nichts mit der ganz anderen Frage zu tun hat, wie hoch sich die zeitanteilige Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles belief.
3. Damit erweist sich die Klage zugleich auch gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet. Gemäß § 2 Abs. 4 BetrAVG gilt auch für die Unterstützungskasse der Grundsatz sogenannter ratierlicher Berechnung, soweit ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Angesichts dessen kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob der Kläger einen unmittelbaren Anspruch gegen die beklagte Unterstützungskasse hat, zumal er zu dieser eine unmittelbare Rechtsbeziehung nicht darzulegen vermochte.
III.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gemäß § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
IV.
Für die Beklagten ist gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war zu Gunsten des Klägers die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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