Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 955/07
Rechtsgebiete: AGG, BGB, TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS beschäftigten Flugdatenbearbeiter


Vorschriften:

AGG § 1
AGG § 7
AGG § 8
AGG § 33
BGB § 612 Abs. 3 S. 1 a. F.
TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS beschäftigten Flugdatenbearbeiter
Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmerinnen, die die Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI vorzeitig beanspruchen können, von der Gewährung eines tarifvertraglichen Übergangsgeldes nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die dadurch bestehende Benachteiligung der ausgeschlossenen Arbeitnehmerinnen nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 955/07

Verkündet am 15. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.02.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Effertz und die ehrenamtliche Richterin Dorsten

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2007 - 4 Ca 631/07 - wird teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, also für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2009, Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag für die Übergangsversorgung für die bei der E. E. Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Vers-TV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ein tarifvertragliches Übergangsgeld verlangen kann und wie eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung zu berechnen ist.

Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Beschäftigten. Die am 26.08.1946 geborene Klägerin war seit dem 19.03.1965 zunächst als Angestellte für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und seit dem 01.10.1993 als angestellte Flugdatenbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig die für das Unternehmen der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

Nach § 10 Abs. 2 des Tarifvertrages SR-FS-Dienste endet das Arbeitsverhältnis von Flugdatenbearbeitern mit einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit mit Vollendung des 59. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Aufgrund dieser Regelung endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31.08.2005.

Nach § 2 des Tarifvertrages über die Übergangsversorgung für die bei der E. E. Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK vom 07.07.1993 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 14.11.2002 (nachfolgend TV Übergangsversorgung) erhalten Flugdatenbearbeiter und Flugdatenbearbeiterinnen, die aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze ihre Erwerbstätigkeit bei der Beklagten beenden, ein Übergangsgeld. Aufgrund dieser Regelung bezog die Klägerin ab dem 01.09.2005 ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von 3.494,17 € brutto. Als monatlichen Auszahlungsbetrag erhielt sie 1.942,76 €.

Seit den 01.09.2006 bezieht die Klägerin die gesetzliche Altersrente für Frauen, eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, eine Betriebsrente von der Beklagten sowie einen sog. Rentenverlustausgleich. In der Zeit vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 betrug die monatliche Altersrente für Frauen 1.382,55 €, die der VBL 268,31 €, die Betriebsrente 538,60 € und die Ausgleichszahlung 194,30 €. Insgesamt erhielt sie damit Bruttoleistungen von 2.383,76 €. Abzüglich der Beiträge für ihre private Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie einer Steuernachzahlung nach dem Alterseinkünftegesetz verblieben ihr davon bis zum 31.12.2006 1.495,19 € netto. Bis zum 31.08.2007 beliefen sich die monatlichen Nettozahlungen auf 1.606,11 €. Ab dem 01.09.2007 betragen ihre monatlichen Gesamtbezüge infolge einer Erhöhung der Altersrenten und der Ausgleichszahlung 2.446,19 € brutto. Davon verbleiben ihr 1.668,54 € netto.

Übergangsgeld wird der Klägerin seit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr gewährt. Diesbezüglich bestimmt der TV Übergangsversorgung Folgendes:

"§ 7

Erlöschen und Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt,

a) mit Beginn des Monats von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann;

...

c) spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet;

d) bei Tod der/des ausgeschiedenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters.

(2) Der Anspruch erlischt auch dann nach Abs. 1 Buchst. a), wenn Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art nur mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden können. Solange dies für Frauen mit einem geringeren Lebensalter als für Männer möglich ist, werden weiblichen FDB, die am 1. November 2002 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der E. stehen oder sich in der Übergangsversorgung nach diesem Tarifvertrag befinden und spätestens am 01.01.2003

- das 51. Lebensjahr vollendet haben,

- am 01.01.2003 nicht älter als 59 Jahre sind (Ziffer 10 b SR-FS-Dienste) und

- sozialversicherungspflichtig Übergangsversorgung nach diesem Tarifvertrag bis zum frühestmöglichen Renteneintritt bezogen haben bzw. beziehen werden,

durch Zahlungen eines Rentenverlustausgleichs (brutto) hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung aus Altersrente und E.-Altersruhegeld so gestellt, wie ein vergleichbarer männlicher Lotse gestellt ist, der zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus der Übergangsversorgung ausscheidet bzw. ausgeschieden ist. Die Höhe der Zahlung wird zunächst durch Vergleich der Gesamtversorgung der ehemaligen Mitarbeiterin mit der Übergangsversorgung eines vergleichbaren männlichen Kollegen, jeweils nach Abzug der üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzüge, für jeweils 12 Kalendermonate bestimmt. Ab Eintritt des männlichen vergleichbaren Kollegen in die Altersversorgung werden die Gesamtversorgungsbezüge verglichen und etwaige Differenzen der ehemaligen Mitarbeiterin brutto ausgeglichen.

...

§ 9

Mitwirkungs- und Erstattungspflichten

(1) Die/Der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter ist verpflichtet, frühestmöglich Antrag auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen zu stellen, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld führen, und die E. hierüber unverzüglich zu unterrichten.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen wird auf den TV Übergangsversorgung Bezug genommen (Bl. 12 - 18 d. A.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die tarifvertragliche Verpflichtung zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen sei als mittelbare Diskriminierung unwirksam. Jedenfalls schulde die Beklagte ihr einen höheren Rentenverlustausgleich.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, also für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2009, Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der E. E. Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-Vers-TV-FDB) vom 07.07.1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die finanziellen Nachteile, die ihr durch die vorzeitige Inanspruchnahme ihrer Altersrente gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 des Ü-Vers-TV-FDB in der Fassung vom 14.11.2002 entstehen, in vollem Umfang auszugleichen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 18.04.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen das ihr am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 25.05.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.06.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007 - 4 Ca 631/07 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, also für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2009, Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag für die Übergangsversorgung für die bei der E. E. Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Vers-TV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zum Ausgleich der ihr durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen entstehenden Nachteile in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2009 über den bereits geleisteten Rentenverlustausgleich gemäß § 7 Abs. 2 Ü-Vers-TV-FDB weitere Ausgleichsleistungen und zwar

a) für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.10.2006 542,87 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgemonat,

b) für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 615,49 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

c) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2007 monatlich 504,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

d) für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.10.2007 monatlich 442,14 € netto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgemonat,

e) ab dem 01.11.2007 monatlich 516,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

zu zahlen,

höchsthilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin unter Berücksichtigung der Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung und zur privaten Krankenversicherung sowie unter Berücksichtigung der auch nachträglich erfolgenden Steuerabzüge hinsichtlich ihres Nettoeinkommens so zu stellen, wie ein männlicher Flugdatenbearbeiter in der Vergütungsgruppe 6 Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages, der bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres sein Übergangsgeld nach dem Ü-Vers-TV-FDB beziehen kann, gestellt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr das Übergangsgeld nach §§ 2, 5 TV Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres leistet. Die Regelung des § 7 Abs. 1 a, Abs. 2 Satz 1 dieses Tarifvertrages benachteiligt die Klägerin gegenüber männlichen Flugdatenbearbeitern wegen ihres Geschlechts und ist daher unwirksam, soweit sie zum Erlöschen ihres Anspruchs auf Übergangsgeld vor Vollendung des 63. Lebensjahres führt.

1. Der Hauptantrag in der Form des zuletzt gestellten Feststellungsantrags ist zulässig.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Grundsätzlich hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Dies gilt besonders für eine Klage auf künftige Leistungen (BAG vom 24.05.2007, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK; BAG vom 24.01.2006, AP Nr. 27 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Im vorliegenden Streitfall dient die Feststellungsklage der Prozessökonomie, weil ein Teil der von der Klägerin begehrten Leistungen noch nicht fällig ist und die Parteien nicht über die Höhe, sondern den Grund des Zahlungsanspruch streiten. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Streit der Parteien mittels der Feststellungsklage beigelegt werden kann.

b) Die Änderung des ursprünglichen (unbezifferten) Zahlungsantrags in den Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO liegt im Übergang von einem Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag eine Beschränkung des Klageantrags. Damit handelt es sich nicht um eine Klageänderung gemäß § 533 i. V. m. § 263 ZPO.

2. Der Hauptantrag ist auch begründet.

Aus § 7 Abs. 1 a, Abs. 2 Satz 1 TV Übergangsversorgung i. V. m. § 237 a Abs. 1, Abs. 2 SGB VI ergibt sich zwar, dass die Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres keinen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 2 TV Übergangsversorgung hat. Die Regelung ist jedoch unwirksam, soweit hiernach Flugdatenbearbeiterinnen, die die Altersrente für Frauen vorzeitig beanspruchen können, von der Gewährung des Übergangsgeldes nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ausgeschlossen sind. Die Klägerin hat vielmehr Anspruch auf das tarifvertragliche Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn sie die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 Abs. 1 SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen kann.

a) Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt haben. Nach § 237 a Abs. 2 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente nach § 237 a Abs. 1 SGB VI. Da sie nach dem 31.12.1939, jedoch vor dem 01.01.1952 geboren ist, gehört sie zu den Frauen, bei denen die Altersgrenze von 60 Jahren angehoben wurde, die die Altersrente für Frauen jedoch vorzeitig in Anspruch nehmen können. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat, für den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird (Ehnes in LPK-SGB VI, § 237 a Rdn. 9). Auch in einem solchen Fall erlischt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TV Übergangsversorgung der Anspruch auf Übergangsgeld.

b) Diese tarifvertragliche Regelung ist unwirksam, soweit sie Flugdatenbearbeiterinnen, die die vorzeitige Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen können, von der Gewährung des Übergangsgeldes ausschließt. Sie verstößt gegen höherrangiges Recht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im vorliegenden Streitfall Anwendung findet.

Nach der Übergangsvorschrift des § 33 Abs. 1 AGG ist u. a. bei Benachteiligungen nach den §§ 611 a, 611 b und 612 Abs. 3 BGB das vor dem 18.08.2006 maßgebliche Recht anzuwenden. Gemeint sind Benachteiligungen, die zeitlich vor Inkrafttreten des AGG liegen (BT-Drucksache 16/1780 S. 53). Ob die Vorschriften des AGG oder §§ 611 a, 611 b und 612 Abs. 3 BGB anzuwenden sind, richtet sich daher nach dem Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung (BAG vom 14.08.2007, NZA 2008, S. 99). Geht es um den Inhalt von Tarifverträgen, kommt als maßgeblicher Zeitpunkt der des Abschlusses oder der der Anwendung des Tarifvertrages in Betracht. Abgeschlossen wurde der TV Übergangsversorgung einschließlich seiner Änderungen vor Inkrafttreten des AGG. Das 60. Lebensjahr vollendet hat die Klägerin nach Inkrafttreten des AGG. Sowohl das frühere Recht als auch die Regelungen des AGG führen jedoch dazu, dass die Klägerin das tarifvertragliche Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres verlangen kann. Damit kann offen bleiben, wie § 33 Abs. 1 AGG bei Benachteiligungen durch Tarifverträge auszulegen ist.

c) Nach § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vorschrift wurde durch das "Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz" mit Wirkung zum 21.08.1980 in das BGB eingefügt (BGBl I S. 1308). Sie war also bereits in Kraft, als der TV Übergangsversorgung abgeschlossen wurde. § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt auch für Tarifverträge (BAG vom 18.05.2006, AP Nr. 1 zu § 8 TV-SoZSich). Wenn nicht das AGG Anwendung findet, ist das Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld im Fall der Klägerin daher auf seine Vereinbarkeit mit § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. zu überprüfen.

Vergütung im Sinne dieser Bestimmung sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistung unmittelbar oder mittelbar gewährt. Umfasst wird das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EG definierte Entgelt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören hierzu alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es, dass sie wegen einer vertraglichen Vereinbarung, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder freiwillig erbracht werden (BAG vom 14.08.2007, a.a.O.). Aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen sind auch dann ein Entgelt in diesem Sinn, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa als Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder zu sozialen Zwecken erbracht werden (BAG vom 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - juris; BAG vom 18.05.2006, a.a.O.). Bei dem Übergangsgeld nach § 2 TV Übergangsversorgung handelt es sich daher um eine Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F., auch wenn es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.

§ 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. verbietet sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar unterschiedslos auf Männer oder Frauen anzuwenden ist, diese aber für Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als bei Personen des anderen Geschlechts und die nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen (EuGH vom 13.05.1986, AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Art. 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG bezeichnet als mittelbare Diskriminierung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Dabei müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen, was durch statistischen Vergleich festzustellen ist (BAG vom 13.02.2007, AP Nr. 13 zu § 4 TzBfG; BAG vom 18.05.2006, a.a.O.).

Bei § 7 Abs. 1 a, Abs. 2 Satz 1 TV Übergangsversorgung handelt es sich um eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift, denn sie stellt darauf ab, ob der ausgeschiedene Mitarbeiter/die ausgeschiedene Mitarbeiterin Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sei es auch mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, beanspruchen kann. Tatsächlich betrifft sie jedoch Männer und Frauen unterschiedlich, weil die Altersrente für Frauen nur von Frauen in Anspruch genommen werden kann. Sie führt auch zu einer Benachteiligung der Klägerin. Könnte sie nämlich die Altersrente für Frauen nicht nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, hätte sie Anspruch auf Übergangsgeld nach § 2 TV Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.

Nach § 236 Abs. 1 SGB VI in der zurzeit der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin geltenden Fassung haben Versicherte, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Altersrente für langjährig Versicherte). Dabei wird die Altersgrenze von 63 Lebensjahren für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Da die Klägerin schon zurzeit der Vollendung ihres 60. Lebensjahres die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat und nach dem 31.12.1936, aber vor dem 01.01.1948 geboren ist, wäre ihr Anspruch auf Übergangsgeld nach § 7 Abs. 1 a, Abs. 2 Satz 1 TV Übergangsversorgung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Altersrente für Frauen vorzeitig beanspruchen konnte, nicht erloschen, wenn sie diese Rente nicht hätte in Anspruch nehmen können, sondern lediglich die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nach § 236 Abs. 1 SGB VI möglich gewesen wäre. Dies würde zu einer um drei Jahre verlängerten Bezugsdauer des Übergangsgeldes führen. Darin, dass die Klägerin das Übergangsgeld nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten hat, liegt somit eine Benachteiligung.

d) Die Benachteiligung ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass arbeitsrechtliche Regelungen, die an das gesetzliche Rentenrecht und das dort bestimmte unterschiedliche Rentenzugangsalter anknüpfen, gerechtfertigt sein können. Das gilt auch dann, wenn sie auf dem vom Bundesverfassungsgericht wegen der für Frauen typischen Doppelbelastung durch Familie und Beruf für eine Übergangsphase als noch verfassungsgemäß beurteilten unterschiedlichen Zugangsalter für Männer und Frauen beruhen. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die sozialrechtliche Begünstigung von Frauen arbeitsrechtlich nachteilig auswirkt (BAG vom 20.08.2002, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie m. w. N.).

Rechtsgrund für eine zulässige unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ist indessen nicht allein die Bezugnahme auf die sozialrechtliche Vorschrift und deren Verfassungsgemäßheit. Bestimmend ist vielmehr, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung des Arbeitnehmers ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem mit der Arbeitgeberleistung verfolgten Ziel. Welches Ziel erreicht werden soll, richtet sich bei tarifvertraglichen Regelungen nach den Vorgaben der Tarifvertragsparteien, die sich aus den anspruchsbegründenden Merkmalen ergeben. Ausschluss- und Kürzungsregelungen, die auf sozialrechtliche Bestimmungen verweisen, müssen sich deshalb an den tariflichen Regelungszielen messen lassen (BAG vom 20.08.2002, a.a.O.).

Bei dem Übergangsgeld nach § 2 TV Übergangsversorgung handelt es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Eine betriebliche Altersversorgung setzt Folgendes voraus: Sie muss den Zweck einer Versorgung erfüllen, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität und Tod, ausgelöst werden soll und aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein. Sie muss weiter dazu dienen, die Altersversorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern. Diese Voraussetzungen sind bei dem Übergangsgeld nach § 2 TV Übergangsversorgung nicht erfüllt. Es dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden der Flugdatenbearbeiter und Flugdatenbearbeiterinnen aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 SR-FS-Dienste die Weiterarbeit versagt wird. Sie scheiden damit aber nicht aus dem Erwerbs- oder Berufsleben aus, sondern sind nach § 4 TV Übergangsversorgung lediglich verpflichtet, sich nicht arbeitslos zu melden. Leistungen aus der Altersversorgung stehen ihnen noch nicht zu. Damit hat die Übergangsversorgung den Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem Altersversorgungsleistungen erbracht werden (BAG vom 14.10.2003, AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa zum TV-ÜV Cockpit 1989 m. w. N.).

Mit dem Zweck des Übergangsgeldes, Flugdatenbearbeiter und Flugdatenbearbeiterinnen bis zum Erreichen des Alters, in dem Leistungen der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung gewährt werden, sozial abzusichern, ist es nicht vereinbar, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise sozial abgesichert sind. Anders als in dem der Entscheidung des BAG vom 18.05.2006 (a.a.O.) zugrunde liegenden Rechtsstreit dient das Übergangsgeld nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung eines aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmers zu unterstützen. Vielmehr sollen die finanziellen Nachteile, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze entstehen, gemildert werden.

Dieser Zweck wird bei Flugdatenbearbeiterinnen, die die Altersrente für Frauen vorzeitig beanspruchen können, jedoch nicht erreicht, weil ihr Anspruch auf die Übergangsleistung ab Vollendung des 60. Lebensjahres erlischt. Da Zweck des Übergangsgelds die soziale Absicherung der Flugdatenbearbeiter und Flugdatenbearbeiterinnen zur Überbrückung von Versorgungslücken wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ist, ist die verringerte Bezugsdauer für das Übergangsgeld für Frauen, die die Altersrente für Frauen vorzeitig beanspruchen können, nur dann durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, wenn trotz der unterschiedlichen Bezugsdauer keine Benachteiligung der Frauen eintritt. Das ist jedoch nicht der Fall, denn sie erhalten das Übergangsgeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr.

e) Die Benachteiligung der Klägerin durch den Ausschluss von der Leistung des Übergangsgelds wird auch nicht auf andere Weise ausgeglichen. Die Summe der Altersrenten, die sie bezieht, unterschreitet unstreitig sowohl bei einem Vergleich der Bruttoentgelte als auch bei einem Vergleich der Nettoentgelte den Betrag des Übergangsgelds, den sie vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen hat.

Die Benachteiligung der Klägerin durch das Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld mit Vollendung des 60. Lebensjahres wird auch nicht durch die Zahlung des Rentenverlustausgleichs nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 TV Übergangsversorgung ausgeglichen. Dies geschieht nur zum Teil. Die Klägerin wird aber mit dieser Leistung nicht so gestellt, wie sie stünde, wenn sie das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bezöge. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TV Übergangsversorgung bestimmt sich die Höhe des Rentenverlustausgleichs bis zu diesem Zeitpunkt durch Vergleich der Gesamtversorgung der Klägerin mit der Übergangsversorgung eines vergleichbaren männlichen Kollegen, jeweils nach Abzug der üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzüge. Da die Klägerin Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist und ihre monatliche Beitragsleistung die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, berücksichtigt die tarifvertragliche Bestimmung über die Berechnung des Rentenverlustausgleichs nicht in vollem Umfang ihre finanzielle Belastung durch Kranken- und Pflegeversicherung. Unberücksichtigt bleibt ferner, dass die Altersrente nach dem Alterseinkünftegesetz der Steuerpflicht unterliegt.

Bei einem Vergleich der Nettoeinkünfte der Klägerin wird bestätigt, dass ihre Benachteiligung durch das Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht vollständig ausgeglichen wird. Denn als Übergangsgeld hat sie vor dem 01.09.2006 monatlich 1.942,76 € netto bezogen. Ihre monatlichen Nettoeinkünfte nach Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen sind erheblich niedriger. Trotz Gewährung des Rentenverlustausgleichs führt das Erlöschen des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung des Übergangsgeldes daher zu ihrer Benachteiligung. Diese wird durch den Rentenverlustausgleich lediglich vermindert, nicht aber vollständig beseitigt.

Auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres endet die Benachteiligung der Klägerin nicht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 TV Übergangsversorgung erfolgt der Rentenverlustausgleich ab Eintritt des männlichen vergleichbaren Kollegen in die Altersversorgung durch einen Vergleich der Gesamtversorgungsbezüge. Die Beklagte hat der Klägerin hierzu mitgeteilt, der Ausgleichsbetrag werde ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Eintritts des vergleichbaren männlichen Kollegen in die Altersversorgung endgültig festgesetzt (Bl. 22 d. A.). Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung, nach dem Differenzen ab dem Eintritt des männlichen vergleichbaren Kollegen in die Altersversorgung ausgeglichen werden, spricht allerdings dafür, dass auch bei einer späteren Anpassung der Altersrenten und der Betriebsrenten ein Ausgleich der Differenzen vorzunehmen und der Rentenverlustausgleich entsprechend zu erhöhen ist. Anders als die Betriebsrente des vergleichbaren männlichen Flugdatenbearbeiters ist, soweit ersichtlich, der Rentenverlustausgleich aber nicht Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung nach dem Versorgungstarifvertrag der Beklagten. Er ist daher nicht Bestandteil der Hinterbliebenenversorgung.

f) Ist die Klägerin damit trotz des Anspruchs auf Zahlung des Rentenverlustausgleichs durch das Erlöschen ihres Anspruchs auf Übergangsgeld im Vergleich zu männlichen Flugdatenbearbeitern benachteiligt, besteht nach dem Zweck der tarifvertraglichen Vorschriften über die Gewährung des Übergangsgeldes kein sachlicher Grund, ihr dieses nicht wie einem vergleichbaren männlichen Kollegen bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu gewähren. Ihr Ausschluss von dieser Leistung ab Vollendung des 60. Lebensjahres verstößt somit gegen § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. Dies führt dazu, dass die tarifvertragliche Erlöschensregelung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin nicht anzuwenden ist (BAG vom 20.08.2002, a.a.O.; Wiedemann, NZA 2007, S. 950 f).

g) Nichts anderes gilt, wenn die Vorschriften des AGG auf den vorliegenden Streitfall Anwendung finden. Nach § 1 AGG ist es Ziel dieses Gesetzes, u. a. Benachteiligungen wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes, also auch nicht wegen des Geschlechts, benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine nach § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. verbotene mittelbare Diskriminierung ist auch nach § 8 Abs. 1 AGG nicht gestattet.

Darüber hinaus führt die Unwirksamkeit einer Bestimmung in einer Vereinbarung, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, wie schon nach früherem Recht dazu, dass der diskriminierte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung hat (BAG vom 11.12.2007, a.a.O.). Auch wenn das AGG auf den vorliegenden Streitfall Anwendung findet, ist die Beklagte deshalb verpflichtet, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres das Übergangsgeld nach § 2 TV Übergangsversorgung zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 516 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück