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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.11.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 993/05
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1

Entscheidung wurde am 02.02.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Auch eine fahrlässig begangene Fehlleistung einer Krankenhausärztin kann geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.01.1985 - 2 AZR 284/83 - bzgl. Arzthelferin).

2. Der Chefarzt einer Krankenhausabteilung hat sich als für die Ausbildung, Anleitung und Überwachung von Assistenzärzten verantwortlicher Arzt darum zu kümmern, dass deren Maßnahmen den medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen eines Facharztes entsprechen. Bei einer Visite von Patienten ist es Pflicht des Chefarztes, sich über die vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen informieren zu lassen und die notwendigen fachärztlichen Entscheidungen zu treffen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.1987, NJW 1987, S. 1479 f.).

3. Verlässt sich eine Assistenzärztin darauf, dass sie über "kritische" Befunde eines Patienten durch das Labor des Krankenhauses informiert wird, erinnert aber auch der Chefarzt bei seiner Visite nicht an die noch fehlenden Laborbefunde, kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Assistenzärztin zuzumuten sein, wenn er nicht auch das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt gekündigt oder diesem jedenfalls eine Abmahnung erteilt hat (im Anschluss an BAG, Urteil vom 22.02.1979, EzA § 103 BetrVG, Nr. 23).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 993/05

Verkündet am 04. November 2005

In Sachen

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin Zelenka und den ehrenamtlichen Richter Brandenstein

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.06.2005 - 8 Ca 769/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin (geboren am 02.07.1957, ein Kind) ist seit 1985 approbierte Ärztin. Sie arbeitete von 1982 bis 1984 als Assistenzärztin in einer Klinik für Innere Medizin in H./Thüringen, 1991 im Klinikum M., anschließend bis 2001 als Ärztin für Rehabilitationsmedizin und medizinische Prävention in C.-H. und daneben von 1995 bis 1997 als Ärztin für Arbeits-, Rehabilitations- und Sozialmedizin in Bad P. sowie seit 1998 als Ärztin in M. und seit 2002 für das Institut für Medizin in L..

Am 02.09.2002 schloss sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen bis zum 31.08.2004 befristeten Arbeitsvertrag als Assistenzärztin/Innere Medizin. Am 30.07.2004 wurde das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt. Sowohl im Arbeitsvertrag vom 02.09.2002 als auch im Arbeitsvertrag vom 30.07.2004 ist vereinbart, dass die Klägerin am Bereitschaftsdienst teilnimmt.

Mit Schreiben vom 19.09.2003 wies ein bei der Beklagten beschäftigter Oberarzt die Klägerin darauf hin, dass sie eine der Dringlichkeit entsprechende, zeitnahe Versorgung, insbesondere von intensivpflichtigen Patienten vorzunehmen habe. Seit dem 01.09.2004 durfte die Klägerin nicht mehr am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Mit Schreiben vom 07.01.2005 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, der diese mit Schreiben vom 09.01.2005 widersprach.

Der Abmahnung liegt im wesentlichen folgender Vorfall zugrunde: Am 30.12.2004 war ein Ehepaar mit jeweils einer schriftlichen Einweisung des Hausarztes erschienen. Der Ehemann sollte als Begleitperson mit aufgenommen werden. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich um einen Pflegefall handele. Die für die Kurzzeitpflege verantwortliche Mitarbeiterin fragte die Klägerin, ob es möglich sei, den Ehemann bis zum 03.01.2004 vollstationär aufzunehmen, was diese ablehnte, da keine Einweisung des Hausarztes vorliege und dieser ihr gegenüber in einem Telefongespräch auch von einer "Versorgungsaufnahme" gesprochen habe. Der Klägerin wurde dann von Pflegekräften eine doch vorliegende schriftliche Einweisung des Hausarztes gezeigt. Anschließend kam es zu einem Streitgespräch, das die Tochter des Ehepaares teilweise hörte. Diese beschwerte sich später u. a. bei der Geschäftsleitung der Beklagten. In ihrem Widerspruch gegen die Abmahnung verwies die Klägerin u. a. darauf, dass der zuständige Oberarzt ihre Entscheidung, den Ehemann zur Pflege aufzunehmen, bestätigt und die Einweisung in den Papierkorb geworfen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 07.01.2005 und 09.01.2005 Bezug genommen.

Seit dem 10.01.2005 wurde die Klägerin bei der Beklagten auf der internistischen Station 3 eingesetzt. Am 02.02.2005 wurde der Patient F., geboren am 07.08.1929, gegen 11.00 Uhr in das Krankenhaus eingeliefert und nach üblicher Aufnahmediagnostik (körperliche Untersuchung, EKG, Aufnahmelabor und Röntgen-Torax) durch den zuständigen Oberarzt Dr. B. untersucht. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Laborbefunde des Patienten noch nicht vor. Der Oberarzt entschied, dass der Patient auf Station 3 gelegt werden solle.

Die Klägerin hatte an diesem Tag regulären Dienst bis 16.45 Uhr. Normalerweise hatte sie auf der Station 13 Patienten zu betreuen. An diesem und am folgenden Tag hatte sie 48 Patienten zu betreuen, wofür normalerweise vier Assistenzärzte eingesetzt werden. Zwei Ärzte waren im Urlaub. Eine weitere Ärztin hatte am 02.02.2005 dienstfrei nach dem Nachtdienst. Ein zusätzlich am 02.02.2005 ab 13.00 Uhr eingesetzter Arzt war zeitweise als Notarzt unterwegs, ab 16.45 Uhr war eine weitere Ärztin auf der Station tätig. Am 03.02.2005 war diese Ärztin zeitweise auf der Intensivstation beschäftigt, ein anderer Arzt hatte "nachtdienstfrei".

Der Patient F. kam am 02.02.2005 um 13.00 Uhr auf die Station 3. Die Klägerin entnahm aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Patient an Herzinsuffizienz NYHA III, peripheren Ödemen und Belastungsdyspnoe bei leichter Belastung litt, im EKG ein AV-Block III° vorlag und eine Niereninsuffizienz Stadium 2 bestand. Von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr fand eine Röntgenbesprechung statt, an der u. a. Oberarzt Dr. B. und die Klägerin teilnahmen und bei der auch der Fall des Patienten F. besprochen wurde. Eine Chefarztvisite fand von 16.45 Uhr bis 17.30 Uhr statt. Die Klägerin verließ das Krankenhaus um 18.00 Uhr. Am folgenden Tag suchte sie den Patienten F. im Rahmen ihrer Visite auf. Sie hatte den Eindruck, dass es ihm besser gehe, da er u. a. eine Sauerstoffversorgung erhalten hatte.

Bei der Beklagten ist die Übermittlung der Laborbefunde von Patienten folgendermaßen organisiert: Nach einer Umstellung des EDV-Systems werden sie nach ihrer Freigabe in Echtzeit auf die vorhandenen PCs überspielt. In der Station 3 waren damals zwei PCs vorhanden. Zusätzlich haben die Ärzte und Ärztinnen eigene Fächer, in die die Laborbefunde normalerweise etwa eine Stunde nach der Einspielung in die EDV schriftlich gelegt werden.

Nach einem vorliegenden Computerausdruck wurden Laborbefunde des Patienten F. - darunter "Krea = 5.47" am 02.02.2005 um 14.28 Uhr und 53 Sekunden freigegeben. Bei der Chefarztvisite am 02.02.2005 befanden sich unstreitig keine Laborbefunde in dessen Patientenmappe. Es ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig, dass der Chefarzt die Klägerin nicht auf fehlende Laborwerte angesprochen hat.

Am "Schwarzen Brett" des Labors befand sich damals ein Schriftstück mit dem Hinweis auf kritische Werte, die sofort telefonisch "durchzugeben" seien. Darunter findet sich auch die Angabe: "Krea.>3".

Die Klägerin erhielt erstmals am Abend des 03.02.2005 - nach ihrem regulären Dienstende - über ihr Postfach Kenntnis von den Laborwerten des Patienten F.

Sie veranlasste eine Kontrollblutabnahme, die einen Kreatinin-Serumsspiegel von 5.05 mg/dl ergab, und spritzte daraufhin 40 mg Lasix i. v.. Kurze Zeit später kollabierte der Patient und musste auf der Intensivstation durch einen herbeigerufenen Oberarzt reanimiert werden.

Per E-Mail vom 06.02.2005 teilte der Oberarzt Dr. B. u. a. dem Geschäftsführer der Beklagten mit, die Klägerin habe am Nachmittag des 02.02.05 die aktuellen Laborwerte des Patienten F. mit einem kritisch erhöhten Nierenwert erhalten, mit ihrem Handzeichen als "gesehen" abgezeichnet, jedoch keinen der Fachärzte informiert. Am 03.02.2005 habe eine (möglicherweise von der Klägerin anberaumte) Überprüfung der Laborwerte einen noch höheren kritischen Nierenwert wie auch einen jetzt deutlich erhöhten kritischen Kaliumspiegel erbracht. Auch jetzt sei kein Facharzt informiert, keine eigene Handlungsweise abgeleitet worden.

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach entsprechender Unterrichtung und mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 08.02.2005 fristlos und vorsorglich fristgerecht zum 31.03.2005. Gegen die Kündigung hat die Klägerin mit einem am 21.02.2005 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.

Sie widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 13.02.2005 und verwies darin u. a. darauf, dass sie trotz regelmäßiger Leerung ihres Postfachs die Laborbefunde des Patienten F. erst am 03.02.2005 um 19.10 Uhr (mit 50 weiteren) dort vorgefunden habe. Ihren ursprünglichen Vorwurf, die Klägerin habe die Laborwerte schon vorher gesehen, hält die Beklagte inzwischen nicht mehr aufrecht. Die Beklagte ist der Ansicht, gleichwohl sei die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung gerechtfertigt, weil die Klägerin den Patienten "ohne Labor" unversorgt liegengelassen habe. Sie hat die Mitarbeitervertretung im Verlauf des Berufungsverfahrens erneut unter Vorlage der Berufungsbegründungsschrift angehört. Diese hat am 06.10.2005 noch einmal ihre Zustimmung zur fristlosen und vorsorglichen fristgerechten Kündigung vom 08.02.2005 erteilt.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Klägerin weder im Labor erkundigt hat, warum die Laborwerte des Patienten F. noch nicht vorlägen, noch die Laborwerte in einem PC der Station 3 aufgerufen hat. In ihrem Widerspruch gegen die Kündigung hat sie dies u. a. damit erklärt, es habe in der Vergangenheit schon öfter Befunde erst später gegeben, bei Anrufen im Labor sei oft niemand zu erreichen, sie habe sich darauf verlassen, dass keine gravierende Laborabweichung vorliege, da sie anderenfalls benachrichtigt worden wäre.

Nach ihrer Darstellung des Sachverhalts in ihrem Widerspruch hat sie allerdings in einem PC nach Informationen über einen früheren Aufenthalt des Patienten bei der Beklagten gesucht, jedoch keinen alten Arztbrief gefunden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 08.02.2005 ausgesprochene außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2005 aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, nach mehrjähriger klinischer Tätigkeit sei es jedem Stationsarzt bekannt, dass er zur Einsicht und ggf. Weitergabe bzw. Therapieeinleitung erhobener und verfügbarer Befunde seiner Patienten am Aufnahmetag vor Verlassen des Hauses verpflichtet sei. Spätestens aber bei ihrer Visite am 03.02.2005 hätte sich die Klägerin bezüglich der Laborwerte des Patienten F. kundig machen müssen.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat durch Urteil vom 02.06.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.02.2005 und auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.03.2005 aufgelöst worden ist.

Gegen das ihr am 29.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 22.07.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.08.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie behauptet, es gehöre zu den absoluten Basalkenntnissen der Schulmedizin, einen neu eingewiesenen Patienten nicht zu verlassen - jedenfalls am Abend zu Dienstschluss - ohne dessen Laborwerte überprüft zu haben. Die Kontrolle der Laborwerte habe allein der Klägerin oblegen. Diese verstoße gegen grundlegende Sorgfaltspflichten, wenn sie (wie im Widerspruch gegen die Kündigung mitgeteilt) ausgiebige Patienten- und Angehörigengespräche sowie ein langes Sterbegespräch führe, während andere Patienten dadurch in Lebensgefahr gerieten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Wuppertal vom 02.06.2005 - 8 Ca 769/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, sie sei weder mündlich noch schriftlich darüber informiert worden, dass Labordaten im PC schon vor Eingang des Laborausdrucks im Arztfach abgerufen werden könnten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung noch durch die vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 08.02.2005 aufgelöst worden ist.

1. Zwar scheitert die Wirksamkeit der Kündigung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daran, dass die Beklagte der Mitarbeitervertretung vor Erklärung der Kündigung unzutreffende Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Die Beklagte ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland angeschlossen. Hinsichtlich der Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei Kündigungen hat diese im Wesentlichen die Regelungen des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG EKD) übernommen. Danach hat die Mitarbeitervertretung bei der außerordentlichen Kündigung ein Mitberatungsrecht (§ 46 b MVG EKD) und bei der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht (§ 41 Abs. 2 MVG EKD). Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist nach § 45 Abs. 2 MVG EKD unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist. Dasselbe gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG EKD für der Mitbestimmung unterliegende Maßnahmen.

Die angeordnete Unwirksamkeitsfolge bei Nichtbeteiligung der Mitarbeitervertretung entspricht den Bestimmungen in § 79 Abs. 4 BPersVG und § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Informationsobliegenheiten des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG und § 79 BPersVG auch für die Beteiligung der Mitarbeitervertretung gelten (BAG, Urteil vom 31.01.1991, RzK III 3 Nr. 5). Danach führt auch die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung der Mitarbeitervertretung zur Unwirksamkeit einer Kündigung (BAG, Urteil vom 16.09.1993, AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 05.02.1981, AP Nr. 1 zu § 72 LPVGNW). Dabei hat der Arbeitgeber lediglich diejenigen Gründe, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind, mitzuteilen (BAG, Urteil vom 11.12.2003, AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

Die Kündigung ist allerdings unwirksam, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung den Kündigungssachverhalt bewusst unrichtig oder bewusst unvollständig, d. h. bewusst irreführend, schildert, damit sich die Kündigungsgründe als möglichst überzeugend darstellen (BAG, Urteil vom 09.03.1995, NZA 1995, S. 679; BAG, Urteil vom 22.09.1994, NZA 1995, S. 364). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die kündigungsberechtigten Vertreter der Beklagten wurden durch den Oberarzt Dr. B. unrichtig über den Kündigungssachverhalt informiert. Sie selbst haben dessen Angaben Glauben geschenkt. Deshalb liegt eine bewusste Irreführung der Mitarbeitervertretung durch die Beklagte nicht vor.

2. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch nach § 626 Abs. 1 BGB unbegründet. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie die der Mitarbeitervertretung nachträglich durch Vorlage der Berufungsbegründungsschrift mitgeteilten Kündigungsgründe zur Begründung der Kündigung nachschieben kann. Ebenfalls kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass ein Sachverhalt vorliegt, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.

a) Bei ärztlichen Dienstleistungen ist im Hinblick auf die dem Arzt anvertraute Gesundheit des Patienten jede Fehlleistung ein gravierender Vorgang. Der Patient darf keinen vermeidbaren Risiken ausgesetzt werden. Selbst ein einziger, auf Unachtsamkeit beruhender Fehler kann zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum Tod des Patienten führen und - bei einer Krankenhausbehandlung - den Ruf des Krankenhauses schmälern. Deshalb kann auch eine fahrlässig begangene Fehlleistung eines Arztes geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden (vgl. BAG, Urteil vom 31.01.1985 - 2 AZR 284/83 - zit. nach Juris, bzgl. Arzthelferin).

Wird zu Gunsten der Beklagten als richtig unterstellt, dass es zu den Basalkenntnissen der Schulmedizin gehört, dass der verantwortliche Krankenhausarzt bei einem neu eingewiesenen Patienten noch am Tag der Einweisung dessen Laborwerte zu überprüfen hat, war die Klägerin noch am 02.02.2005 und erst recht im Verlauf des 03.02.2005 verpflichtet, entweder die Laborwerte des Patienten F. in einem der PCs der Station 3 aufzurufen oder diesbezüglich (telefonisch) im Labor nachzufragen, da sich die Laborwerte des Patienten nicht in ihrem Fach befanden. Dann durfte sie sich weder darauf verlassen, dass die Laborbefunde noch nicht vorlagen, noch dass sie, wenn sie vorlagen, nicht "kritisch" waren, weil sie, die Klägerin, andernfalls vom Labor benachrichtigt worden wäre. Vielmehr hatte sie zu bedenken, dass ein "kritischer" Laborbefund bereits vorhanden, die Benachrichtigung aber versehentlich unterblieben sein könnte. Da die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung in ihrem Widerspruchsschreiben am 02.02.2005 nach einem alten Arztbrief in einem PC der Station 3 gesucht hat, bestand auch ohne weiteres die Möglichkeit, die Laborwerte über den PC aufzurufen. Lediglich dann, wenn sie nicht wusste, dass die Laborwerte nach Umstellung des EDV-Systems nach der Freigabe in Echtzeit auf die vorhandenen PCs überspielt werden, verblieb ihr nur die (telefonische) Nachfrage im Labor. Aber auch das hat die Klägerin unstreitig nicht einmal versucht.

b) Die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt jedoch, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten war. Hierbei kann erneut zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch das Unterlassen der Feststellung der Laborbefunde des Patienten F. gegen Basalkenntnisse der Schulmedizin verstoßen hat und es sich deshalb um eine schwerwiegende Fehlleistung handelt. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Begehungsweise bestehen allerdings nicht. Vielmehr hat sich die Klägerin darauf verlassen, dass die Laborbefunde entweder noch nicht vorliegen oder unauffällig sind, weil eine Benachrichtigung über "kritische" Laborwerte durch das Labor nicht erfolgt ist.

Nach einer Entscheidung des BAG vom 14.10.1965 (AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG) kann bei einem gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, allerdings auch schon ein einmaliges fahrlässiges Versagen das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unheilbar zerstören, wenn das Versehen geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen, und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken. Jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Streitfall indessen nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Klägerin darauf hingewiesen hat, es bestehe nach der EDV-Umstellung nunmehr die Möglichkeit, Laborbefunde in den PCs frühzeitig abzufragen, wovon insbesondere dann Gebrauch gemacht werden könne, wenn die schriftliche Unterrichtung über die Arztfächer sich verzögere.

Von besonderer Bedeutung für die Interessenabwägung ist, dass die Beklagte trotz Mitverantwortung des Chefarztes und ggf. des Oberarztes Dr. B. für die fehlerhafte Behandlung des Patienten F. allein gegenüber der Klägerin personelle Maßnahmen ergriffen hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hergeleitet werden. Denn jeder Fall hat seine Besonderheiten, auch wenn sie nur in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten liegen. Dies schließt es aber nicht aus, im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber dessen Weiterbeschäftigung zuzumuten ist, weil er anderen Arbeitnehmern trotz gleichartiger Pflichtverletzungen nicht gekündigt hat (BAG, Urteil vom 04.10.1965, a.a.O.; BAG, Urteil vom 22.02.1979, EzA § 103 BetrVG Nr. 23).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat ein Patient aus der Übernahme seiner Behandlung durch einen Krankenhausträger einen Anspruch auf Behandlung, die dem Standard eines erfahrenen Facharztes entspricht. Die Gewährleistung dieses Standards obliegt dem Chefarzt der jeweiligen Krankenhausabteilung. Dessen Sicherung kann dieser entweder selbst übernehmen oder sie auf seinen als Facharzt ausgebildeten Oberarzt delegieren. Gegenüber der sich noch in der Weiterbildung zur Fachärztin befindlichen Klägerin hatte sich der Chefarzt als für die Ausbildung, Anleitung und Überwachung verantwortlicher Arzt darum zu kümmern, ob ihre Maßnahmen den medizinischen Erfahrungen und Kenntnissen eines Facharztes entsprachen (BGH, Urteil vom 10.02.1987, NJW 1987, S. 1479 f).

Da der Chefarzt bei dem Patienten F. am 02.02.2005 Visite gemacht hat, war es dessen selbstverständliche ärztliche Pflicht, sich über die vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen informieren zu lassen und die notwendigen fachärztlichen Entscheidungen zu treffen (BGH, Urteil vom 10.02.1987, a.a.O.). Nach der Darstellung der Klägerin in ihrem Widerspruch gegen die Kündigung, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, hat der Chefarzt auch tatsächlich die Befundmappe des Patienten F. sorgfältig durchgesehen. Dennoch hat er ebenfalls nichts - etwa durch eine Aufforderung an die Klägerin - zur Beschaffung der fehlenden Laborbefunde veranlasst, obwohl solche zur Zeit der Chefarztvisite nach dem vorliegenden Computerausdruck bereits seit mehr als zwei Stunden freigegeben waren.

Am 03.02.2005 unterblieb darüber hinaus, soweit ersichtlich, eine fachärztliche Anleitung und Kontrolle der Klägerin bezüglich des Patienten F. durch den Chefarzt oder Oberarzt Dr. B. ganz. Dennoch hat sich die Beklagte - ursprünglich aufgrund einer unrichtigen Information über das Verhalten der Klägerin durch Oberarzt Dr. B. - lediglich zu personellen Maßnahmen gegenüber der Klägerin entschlossen, obwohl diese aufgrund des Standes ihrer Ausbildung dem Patienten F. noch keine Facharztbehandlung leisten konnte. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, sie habe etwa dem Chefarzt eine Abmahnung erteilt oder gar dessen Arbeitsverhältnis ebenfalls gekündigt, ist davon auszugehen, dass sie allein der Klägerin die Verantwortung für die unzureichende Behandlung des Patienten F. zuschreibt. Das ist jedoch unzutreffend. Die Klägerin trifft nur eine Mitverantwortung. Der Umstand, dass sie nichts veranlasst hat, um an die Laborbefunde zu gelangen und dadurch das Leben des Patienten F. gefährdet hat, erscheint dadurch in einem wesentlich milderen Licht, dass der Ausbilder und der ggf. beauftragte Oberarzt ebenfalls untätig blieben, die Beklagte diesen gegenüber aber Nachsicht walten ließ.

Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise geboten, wenn der Klägerin im Wiederholungsfall ärztliche Fehlleistungen unterlaufen wären. Dazu kann jedoch nichts festgestellt werden. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sich die Beklagte auf eine Beanstandung vom 19.09.2003 beruft, ist nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt der Beanstandung zugrunde liegt. Die Abmahnung vom 07.01.2005 hat keinen Leistungsmangel zum Gegenstand. Abgesehen davon, hat die Beklagte auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Abmahnung berechtigt ist. Zwar hat sie behauptet, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass eine schriftliche Einweisung des Hausarztes vorgelegen habe. Es fehlt aber ein entsprechender Tatsachenvortrag. Ebenfalls hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die erkennen lassen, dass die Klägerin sich während des Streitgesprächs mit den Pflegekräften unangemessen verhalten hat. Schließlich hat sie nicht bestritten, dass der zuständige Oberarzt die Entscheidung der Klägerin gebilligt hat.

Wird weiter berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihrem, von der Beklagten nicht bestrittenen, Vorbringen normalerweise auf der Station 3 13 Patienten, am 02.02. und 03.02.2005 jedoch 48 Patienten zu betreuen hatte, für die normalerweise vier Assistenzärzte eingesetzt werden, und dass die auf der Station 3 an den fraglichen Tagen noch tätigen zwei weiteren Stationsärzte zeitweise mit Aufgaben außerhalb der Station 3 befasst waren, erscheint die fristlose Kündigung unverhältnismäßig. Damit ist diese unwirksam.

3. Die vorsorgliche fristgerechte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit ebenfalls unwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG). Es liegen keine hinreichenden verhaltensbedingten Kündigungsgründe vor. Dies gilt auch dann, wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Klägerin Basalkenntnisse der Schulmedizin nicht beachtet hat und ihre Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Abmahnung entbehrlich war.

Denn die auch bei der fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung (BAG, Urteil vom 27.02.1997, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) führt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht billigenswert und angemessen, also unwirksam, ist. Da die Beklagte einerseits keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin im Wiederholungsfall ärztliche Fehlleistungen unterlaufen sind, und andererseits wegen der Gefährdung des Lebens des Patienten F. nur das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt hat, obwohl der Chefarzt und ggf. Oberarzt Dr. B. durch unzureichende Überwachung der Klägerin ebenfalls zur Gefährdung des Lebens des Patienten F. beigetragen haben, hat das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Beklagten an dessen Auflösung. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin am 02.02. und 03.02.2005 48 Patienten anstelle von normalerweise 13 Patienten zu betreuen hatte und die auf der Station 3 an den fraglichen Tagen noch tätigen zwei weiteren Stationsärzte zeitweise mit Aufgaben außerhalb der Station 3 befasst waren.

4. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungserheblich waren (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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