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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 1 Sa 43/00
Rechtsgebiete: VV 97, EStG, BGB, VV 85, ArbGG, ZPO, TVG


Vorschriften:

VV 97 § 4 Abs. 3
VV 97 § 5
VV 97 § 15
VV 97 § 15 Abs. 3
VV 97 § 15 Abs. 4
VV 97 § 15 Abs. 5
VV 97 § 16
VV 97 § 16 Abs. 1
VV 97 § 16 Abs. 1 Satz 1
VV 97 § 16 Abs. 1 Satz 2
VV 97 § 16 Abs. 1 Satz 3
VV 97 § 16 Abs. 2
VV 97 § 16 Abs. 3
EStG § 19 Abs. 2
EStG § 24 a
BGB § 139
VV 85 §§ 16 f
VV 85 § 16 Abs. 2
VV 85 § 16 Abs. 2 b) 3. Alternative
VV 85 § 16 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 267
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1
TVG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes Teil-Urteil

Geschäftszeichen: 1 Sa 43/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Januar 2003

erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Erst e Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07. November 2002

durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Kirsch als Vorsitzenden den ehrenamtlichen Richter Boll die ehrenamtliche Richterin Balser

für Recht:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2000 - 16 Ca 105/99 - wird nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz geänderten Anträge hinsichtlich der Feststellungsanträge zu Ziffer 1) bis Ziffer 4) zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu Ziffer 5) und über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger ist seit dem Sommer 1961 bei der Beklagten tätig. Zunächst arbeitete er während des Studiums als Praktikant, später während der Promotionszeit als freier Mitarbeiter.

Vom 01. Januar 1970 bis zum 31. März 1971 war er auf Grund eines "Ausbildungsvertrages" vom 08. Dezember 1969 (Anlage zur Klage, Bl. 15 - 18 d.A.) als "Assistent" tätig zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von DM 1.400,00 brutto.

Auf Grund dreier befristeter schriftlicher Arbeitsverträge (Anlage zur Klage, Bl. 22 - 33 d.A.) war der Kläger vom 15. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1974, vom 01. Juli 1974 bis 30. Juni 1975 und vom 01. Juli 1975 bis zum 14. Juli 1977 als "Redakteur mit besonderen Aufgaben" für den Beklagten tätig.

Mit einer Klage (Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 16 Ca 186/76) hatte der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der letzten Befristung gewehrt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich vom 01. Juni 1977. Darin verpflichtete sich der Beklagte "den Kläger ab dem 15. Juni 1977 als Redakteur .... in ein unbefristetes festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen" (Anlage zur Klagschrift, BI. 38 - 43 d. A.).

Mit Formulararbeitsvertrag vom 23. Juni 1977/26. Juli .1977 (BI. 34 ff. d. A.) wurde der Kläger ab dem 15. Juni 1977 unbefristet als Redakteur angestellt. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Vereinbarungen:

"§ 7

Der NDR gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des NDR das 55. Lebensjahr - bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr - noch nicht vollendet haben.

............

§ 11

Besondere Vereinbarungen:

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 14. Juni 1977 gilt als Beschäftigungszeit gemäß Ziffer 231 des Tarifvertrages vom 18. November 1976 und im Sinne der Versorgungsvereinbarung des NDR.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom NDR angewandten Tarifvertrages und die beim NDR geltenden Ordnungen, Dienstanweisungen, Grundsätze und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.

Der Vergleich vor dem Arbeitsgericht Hamburg vom 01. Juni 1977 ist Bestandteil des Arbeitsvertrages."

Wegen des vollständigen Wortlautes wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag verwiesen (BI. 34-37 d. A.).

Unter dem 15. Juni 1978 erteilte der Beklagte dem Kläger schriftlich eine "unwiderrufliche Versorgungszusage nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung, die in der Anlage abgedruckt ist" (Anlage zur Klagschrift, BI. 44 d. A.). Der Zusage beigefügt war die Versorgungsvereinbarung (im Folgenden: VV) 1973. Dabei handelt es sich um einen Versorgungstarifvertrag zwischen dem Beklagten auf Arbeitgeberseite und der D.-Gewerkschaft, der D.-Vereinigung und der R.-Union auf der Arbeitnehmerseite.

Diese VV 1973 wurde durch die VV 1985 abgelöst. Darin vereinbarten die Tarifvertragspartner den Abbau der Überversorgung, jedoch mit Besitzstandswahrung für langjährig Beschäftigte. Zu einer nochmaligen Veränderung kam es durch die VV 1997. Diese reduziert den Rentenanspruch im Rahmen der Gesamtversorgung auf in der Regel 91,75/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (§ 16 Abs. 1 VV 97). Nur in gesondert geregelten Einzelfällen können Betriebsrentner eine Betriebsrente von 100 % des Nettovergleichseinkommens erreichen. Wegen des Inhaltes der VV 73, VV 85 und VV 97 wird auf den - vom Kläger in der Anlage zur Klagschrift synoptisch zusammengestellten - vollständigen Wortlaut der Versorgungstarifverträge verwiesen (Bl. 45 ff d.A.).

Der Kläger beabsichtigte, am 01. August 1999 im Alter von 61,5 Jahren in den Ruhestand zu treten. Unter dem 30. März 1998 erteilte ihm der Beklagte eine vorläufige Berechnung der zu erwartenden Betriebsrente (BI. 68 ff. d. A.). Mit seiner am 02. März 1999 bei Gericht eingegangenen Klage wehrte sich der Kläger gegen diese Rentenberechnung.

Nach Beginn des Ruhestandes ab 01. August 1999 übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09. September 1999 den Rentenbescheid vom 09. August 1999 (BI. 183 ff. d. A.). Dabei legte der Beklagte die VV 97 zugrunde. Diesen Bescheid greift der Kläger mit der Klage in ihrer letzten Fassung an.

Er vertrat die Auffassung, seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung beistimmten sich ausschließlich nach der VV 85. Wegen der individuellen Aushändigung der VV 85 an ihn beruhe sein Betriebsrentenanspruch nicht nur auf tarifvertraglicher, sondern auch auf individueller arbeitsvertraglicher Grundlage. Die Verschlechterungen nach Maßgabe der VV 97 seien aber individualvertraglich nicht vereinbart worden (Schriftsatz des Klägers vom 20.12.1999, S. 32 f. d.A., BI. 172 f. d.A.).

Des Weiteren machte er geltend, dass - auch wenn die VV 97 Anwendung fände - einzelne Berechnungsparameter des Bescheides unzutreffend seien:

So sei für die Rentenberechnung der Beginn seiner befristeten Beschäftigung, d. h. der 15. Juni 1971, als Beginn eines im Sinne der VV 97 unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Die seinerzeitigen Befristungen seien sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Der gerichtliche Vergleich von 1977 stehe einer erneuten rechtlichen Überprüfung nicht entgegen. Dass nämlich der 15. Juni 1971 für die jetzige Rentenberechnung erheblich sein könnte, habe er bei Vergleichsschluss 1977 nicht voraussehen können. Nach § 16 Abs. 1 VV 97 käme es nunmehr aber zur Erreichung der höchst möglichen Betriebsrente, d.h. 100 % des Nettovergleichseinkommens, unter anderem darauf an, dass er vor dem 01. Januar 1974 unbefristet eingestellt worden sei.

Weiter habe der Beklagte bei der Rentenberechnung zu Unrecht zuletzt nur 28 Beschäftigungsjahre zu Grunde gelegt. Tatsächlich habe er bei Rentenbeginn aber mehr als 30 Beschäftigungsjahre aufzuweisen. Die Zeit des "Ausbildungsvertrages" vom 01. Januar 1970 - 31. März 1971 sei mit einem Jahr und neunzig Tagen zu berücksichtigen. Die restlichen fehlenden 48 Tage ergäben sich aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung und seiner Zeit als freier Mitarbeiter (vgl. im Einzelnen Klage, S. 12 - 14, Bl. 12 - 14 d.A.; Schriftsatz vom 01.09.1999, Seite 6 - 9, Bl. 131 - 134 d.A.).

Des Weiteren meinte er, dass in dem Rentenbescheid bei Ermittlung der Nettogesamtversorgung gemäß § 15 Abs. 3 VV 97 nicht der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG mit einbezogen werden dürfe (Schriftsatz vom 20.12.1999, S. 5, BI. 145 d.A.).

Schließlich rechtfertigte es nach seiner Meinung die VV 97 nicht, dass der Beklagte bei der Rentenberechnung den Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung als weitere Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtige (Schriftsatz des Klägers vom 20.12.1999, S. 4, BI. 144 d.A.). Eigenmächtig habe der Beklagte außerdem den hausintern veröffentlichen Text der VV 97 in § 15 Abs. 3 und 5 geändert und "und Pflegeversicherung" hinzugefügt. Das sei im unterzeichneten Original nicht enthalten. Auch dieser Umstand mache gemäß § 139 BGB die gesamte VV 97 rechtsunwirksam (Schriftsatz des Klägers vom 29.02.2000 und vom 04.04.2000, BI. 305, 316 f. d.A.).

Abschließend begehrte der Kläger die Nachzahlung der bei erneuter Abrechnung, sei es gemäß der VV 85 oder der VV 97, jeweils geschuldeten monatlichen Differenzbeträge.

Der Kläger hat beantragt,

A) festzustellen, dass die Versorgungsvereinbarung i.d.F. vom 13. März 1997 rechtsunwirksam ist,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen, der nach den Vorschriften der Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom 29. Juli 1985 verfasst ist.

In diesem Zusammenhang festzustellen, dass

- der 15. Juni 1971 als Beginn eines ununterbrochenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgebend und somit zugleich das Datum der letzten Einstellung ist,

- von mindestens 30 anrechenbaren Beschäftigungsjahren auszugehen ist,

- der steuerliche Versorgungsfreibetrag gem. § 19 (2) EStG nicht in Ansatz gebracht werden darf,

2. hilfsweise zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen, der nach den Vorschriften der Versorgungsvereinbarung i.d.F. vom 13. März 1997 verfasst ist.

In diesem Zusammenhang festzustellen,

- dass die Zeitverträge ab 15. Juni 1971 unwirksam befristet waren,

- von mindestens 30 anrechenbaren Beschäftigungsjahren auszugehen ist,

- der Zuschuss seitens der BfA zum Pflegeversicherungsbeitrag unberücksichtigt bleiben muss,

- der steuerliche Versorgungsfreibetrag gem. § 19 (2) EStG nicht in Ansatz gebracht werden darf,

3. die Beklagte zu verurteilen, einen in allen Punkten nachvollziehbaren Bescheid vorzulegen, insbesondere was die steuerlichen Positionen betrifft,

4. die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Differenzbeträge zwischen vorgelegtem und neu zu fertigendem Rentenbescheid ab August 1999 nachzuzahlen.

Im Fall von 1. von ca. 2.085,00 DM/monatlich, im Fall von 2. von ca. 1.263,00 DM/monatlich und jeweils ab Fälligkeit - d.i. 31. August 1999, 30. September 1999, 31. Oktober 1999, 01. November 1999 usw. - mit dem gesetzlichen Zins zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, dass nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien der Kläger nur die tariflichen Versorgungsleistungen habe erhalten sollen. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Versorgungszusage habe individuell verstärkt werden.

Der Kläger könne auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Zeitverträge ab dem 16. Juni 1971 unwirksam befristet gewesen seien. Bereits in dem Vorverfahren 1977 sei nämlich diese Rechtsfrage streitig gewesen. Da die Parteien sich seinerzeit gerichtlich verglichen hätten, sei es dem Kläger jetzt verwehrt, sich erneut auf die Unwirksamkeit der Befristungen zu berufen.

Im Übrigen sei es bei Anwendung der VV 1997 unerheblich, ob der Kläger etwa 28 Jahre oder 30 Jahre beschäftigt gewesen sei. Seine Nettogesamtversorgung sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 in jedem Fall auf 93,75 % des Nettovergleichseinkommens begrenzt.

Der Beklagte sei nach § 15 VV 97 berechtigt, den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen und habe das auch bereits vor der Neufassung der VV 97 so gemacht.

Hinsichtlich des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag seien sich seit Einführung der Pflegeversicherung die Tarifparteien schon unter Geltung der VV 85 einig gewesen, diesen zu berücksichtigen. Entsprechend sei auch verfahren worden. Eine Regelung sei aber bei der VV 97 im Eifer des Gefechtes schlichtweg vergessen worden. Es handele sich um ein typisches Redaktionsversehen (Schriftsatz des Beklagten vom 25.01.2000, S. 6, BI. 206 d. A.). Dass die Berücksichtigung dem Willen der Tarifparteien entspreche, folge auch aus den Tarifvertragsverhandlungsprotokollen von Juni 1996 und September 1996 (Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2000, S. 8, BI. 337 d. A.).

Insgesamt sei der Beklagte daher dem Kläger nicht zu Nachzahlungen verpflichtet.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 14. April 2000 - 16 Ca 105/99 - (Bl. 384 - 401 d.A.) die Klage zum Teil als unzulässig und zum Teil als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil verwiesen.

Gegen das ihm am 11. August 2000 zugestellte Urteil hatte der Kläger am 08. September 2000 Berufung eingelegt. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. September 2000 ist die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß verlängert worden bis zum 09. November 2000. Die Berufungsbegründung ist eingegangen am 09. November 2000.

Unter teilweiser Änderung und Erweiterung seiner Klage macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung geltend:

1. Er sei seit dem 15. Juni 1971 unbefristet beschäftigt gewesen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97. Die Befristungen der ersten drei Arbeitsverträge seien unwirksam gewesen, da keine Gründe vorgelägen hätten, die die Befristungen rechtfertigen könnten. Darauf könne er sich trotz des Vergleichs vom 01. Juni 1977 noch berufen.

Der Beklagte müsse für die Berechnung seiner Versorgungsansprüche 30 Beschäftigungsjahre berücksichtigen. Außer den unstreitigen 28 Jahren und 48 Tagen Beschäftigungszeit seien 1 Jahr und 90 Tage für den Zeitraum des "Ausbildungsvertrages" vom 01. Januar 1970 - 31. März 1971 zu berücksichtigen. Dies ergäbe sich aus dem MTV. Außerdem sei der Kläger nicht als Auszubildender, sondern als Arbeitnehmer tätig gewesen (vgl. im Einzelnen: Schriftsatz vom 03.11.2000, S. 12 - 15, Bl. 438 - 441 d.A.). Schließlich habe der Beklagte bei allen anderen fünf Arbeitnehmern, die 1970 mit gleichlautenden Ausbildungsverträgen eingestellt worden seien, die Jahre der Beschäftigungszeit anerkannt, so dass er Entsprechendes auf Grund des Anspruchs auf Gleichbehandlung verlangen könne. Mindestens weitere 48 Tage seien ebenfalls wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzuerkennen, da die Beklagte bei drei Mitarbeitern Beschäftigungszeiten als freie Mitarbeiter als Beschäftigungszeit anerkannt habe.

2. Der Beklagte sei nicht berechtigt, Überschreitungsbeträge abzubauen, die dem Kläger nach der VV 97 i.V.m. der VV 85 zustünden. Der Beklagte habe den Überschreitungsbetrag zutreffend mit DM 1.453,84 errechnet. Dieser Betrag sei nach § 16 Abs. 2 VV 85 bei mehr als 20 Beschäftigungsjahren und der letzten Einstellung vor dem 01. Januar 1974 aber nach dem 01. Januar 1965 nicht mehr abzubauen. Diese Regelung des § 16 Abs. 2 VV 85 sei über § 16 Abs. 3 VV 97 anzuwenden, der auch für nicht abbaubare Überschreitungsbeträge gelten müsse. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Zwischenzeitlich habe das Bundesarbeitsgericht auch entschieden, dass nach § 16 Abs. 3 VV 97 bei nicht abbaubaren Überschreitungsbeträgen nunmehr ein Abbau nach der schonendsten Abbaustufe des § 16 Abs. 2 VV 85 erfolge (Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 258/00 -).

Hilfsweise mache er geltend, dass die Versorgungsobergrenze 100 % des Nettovergleichseinkommens gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 betrage. Nach § 16 Abs. 2 VV 85 sei das Datum der "letzten Einstellung" entscheidend gewesen, dass in seinem Falle - unstreitig - der 15. Juni 1971 gewesen sei. Wenn jetzt in § 16 Abs. 1 VV 97 auf eine "unbefristete Einstellung" vor dem 01. Januar 1974 abgestellt werde, so entspräche dies nicht dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien. Mit keinem Wort sei darüber verhandelt worden, dass unter "unbefristete Einstellung" etwas anderes als unter "letzter Einstellung" zu verstehen sei und bestimmte Berechtigte aus der Besitzstandsregelung hätten herausgenommen werden sollen. Im Übrigen seien wie schon vorgetragen die Befristungen der ersten drei Verträge unwirksam, so dass er tatsächlich bereits vor dem 01. Januar 1974 unbefristet eingestellt gewesen sei.

3. Der Beklagte dürfe bei der Rentenberechnung nicht den Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Ansatz bringen. § 15 Abs. 3 und 4 VV 97 bestimmten insoweit, dass die Berechnung der Nettogesamtversorgung nach der jeweils gültigen allgemeinen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge) zu erfolgen habe. Bei dem Versorgungsfreibetrag handele es sich zwar nicht um einen antragspflichtigen Freibetrag. Aus der tariflichen Regelung ergebe sich jedoch nicht, dass alle nichtantragspflichtigen Freibeträge berücksichtigt werden dürften. So sei in der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 3 VV 97 ausdrücklich angeordnet die Berücksichtigung des nichtantragspflichtigen Altersentlastungsbetrages gemäß § 24 a EStG. Die Mitarbeiter der Abteilung Personalwirtschaft/Altersversorgung würden sich auch noch daran erinnern, dass bis zu ihrem Ausscheiden bei keiner Rentenberechnung noch auf Grundlage der insoweit wortgleichen VV 85 der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt worden sei.

4. Der Beklagte dürfe bei der Betriebsrentenberechnung nicht den Zuschuss der BfA zum Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigen. § 15 VV 97 habe die Pflegeversicherung nicht einbezogen. Der Beklagte habe insoweit einen falschen Tariftext veröffentlicht.

5. Ihm stünden als Betriebsrente weitere DM 34.322,85 brutto zu. Bei Zugrundelegung der ihm nach der VV 85 zustehenden Überschreitungsbeträge habe er eine Nettogesamtversorgung in Höhe von mindestens DM 7.441,12 zu erhalten. Daraus ergebe sich eine monatliche Betriebsrente von DM 6.085,63 brutto (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2000, S. 25 und Anlage BKl 9, Bl. 451, 470 - 475 d.A.). Die Differenz zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von DM 3.797,44 brutto mache daher DM 2.288,19 brutto aus. Für den Zeitraum von August 1999 bis Oktober 2000 ergebe sich daher der geltend gemachte Betrag.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14. April 2000 - 16 Ca 105/99 - abzuändern und

1. festzustellen, dass bei der Betriebsrentenberechnung des Klägers als Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 der 15. Juni 1971 sowie eine Beschäftigungszeit von 30 Jahren, hilfsweise von 29 Jahren, zu Grunde zu legen ist;

2. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die dem Kläger nach der Versorgungsvereinbarung 1997 in Verbindung mit der Versorgungsvereinbarung 1985 zu zahlenden Versorgungsbezüge um Überschreitungsbeträge abzubauen;

hilfsweise festzustellen, dass bei der Betriebsrentenberechnung des Klägers eine Obergrenze des Nettovergleichseinkommens von 100 % zugrunde zu legen ist; 3. festzustellen, dass bei der Betriebsrentenberechnung des Klägers der Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG nicht in Ansatz zu bringen ist;

4. festzustellen, dass bei der Betriebsrentenberechnung des Klägers der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag nicht zu berücksichtigen ist;

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 34.322,85 brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils auf den sich aus DM 2.288,19 ergebenden Nettobetrag ab 01.09.1999, 01.10.1999, 01.11.1999, 01.12.1999, 01.01.2000, 01.02.2000, 01.03.2000, 01.04.2000, 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000, 01.09.2000, 01.10.2000 und 01.11.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend:

zu 1. Der Kläger sei nicht seit dem 15. Juni 1971 unbefristet beschäftigt gewesen. Dem stünde schon der Vergleich vom 01. Juni 1977 entgegeben. Im Gegensatz zur Darstellung des Klägers habe es sich auch um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt, dass auf Grund des Ausbildungsvertrages vom 08. Dezember 1969 begründet worden sei (vgl. im Einzelnen: Schriftsatz des Beklagten vom 18.12.2002, S. 7 - 8, Bl. 790, 791 d.A.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nicht, die Ausbildungszeit als Beschäftigungszeit anzuerkennen, da die Besserstellung einzelner Weniger nicht anspruchsbegründend sei. Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter sei unerheblich, da der MTV für freie Mitarbeiter nicht gelte. Selbst wenn eine Beschäftigungszeit von 30 oder 29 Jahren anzuerkennen sei, würde sich im Übrigen die Höhe der Rente nicht ändern, da sich dadurch nur der "Brutto-Rentenanspruch" gemäß § 5 VV 97 erhöhen würde, die Obergrenze des Nettovergleichseinkommens aber unverändert 93,75 % betrüge (DM 5.987,28 netto), worauf schon jetzt die Nettogesamtversorgungsbezüge begrenzt seien.

zu 2. Über § 16 Abs. 3 VV 97 könne nicht mehr § 16 Abs. 2 VV 85 angewandt werden. § 16 Abs. 3 VV 97 habe nur sicherstellen sollen, dass nachträglich keine Anhebung der Nettogesamtversorgungs- Obergrenze habe stattfinden sollen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung sei dadurch nicht erfolgt.

Unzutreffend sei, dass der Beklagte den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 eigenmächtig geändert habe. Schon in dem Protokoll vom 14. Februar 1997 (Anlage 17, S. 5, Bl. 374 d.A.) sei ausdrücklich von einer "unbefristeten" Einstellung die Rede. Damit habe entsprechend der Auffassung des Beklagten klargestellt werden sollen, dass befristete Einstellungen nicht darunter fielen, was zuvor bei dem Begriff "letzte Einstellung" streitig gewesen sei.

Der Kläger könne sich wegen des Vergleichs vom 01. Juni 1977 nicht mehr darauf berufen, dass die Befristungen der ersten drei Verträge unwirksam gewesen seien.

zu 3. Der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG sei in Ansatz zu bringen. Aus § 15 Abs. 3 und 5 VV 97 sei im Umkehrschluss zu folgern, dass die nichtantragspflichtigen Freibeträge zu berücksichtigen seien, was zur Errechnung der Nettoversorgung und des Nettovergleichseinkommens auch nur Sinn mache. Die Regelung in der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 3 VV 97 betreffe einen Sonderfall. Der Versorgungsfreibetrag sei auch schon unter Geltung der VV 85 berücksichtigt worden.

zu 4. Es handele sich um ein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien, dass die Pflegeversicherung in § 15 VV 97 nicht einbezogen worden sei. Schon unter Geltung der VV 85 seien die Beiträge und Zuschüsse berücksichtigt worden zur dementsprechenden Ausfüllung einer durch die Einführung der Pflegeversicherung entstandenen Regelungslücke. Entsprechend habe auch das Landesarbeitsgericht Hamburg für Beiträge zur Pflegeversicherung entschieden (Urteil vom 30.11.2000 - 1 Sa 56/99 -; BAG, Urteil vom 20.08.2002 - 3 AZR 14/01 -). Zwischenzeitlich hätten drei der vier Tarifparteien auf Arbeitnehmerseite durch Tarifvertrag vom 08. September 2000 (Anlage B 20, Bl. 595 f d.A.) bestätigt, dass es sich um ein Redaktionsversehen gehandelt habe. Dementsprechend sei § 15 VV 97 ergänzt worden.

zu 5. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, da die Rentenberechnung des Beklagten richtig sei.

Beim Bundesarbeitsgericht ist derzeit ein Verfahren zwischen V. und dem Beklagten anhängig - 3 AZR 337/02 -, in dem V. festgestellt wissen will, dass bei § 15 Abs. 3 und 5 VV 97 Beträge bzw. Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen sind.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber in dem erkannten Umfang nicht begründet.

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. b) ArbGG) und zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

Der Kläger hat seine Anträge in der Berufungsinstanz teilweise geändert und auch erweitert. Diese Klagänderung in der Berufungsinstanz ist gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig, da sich der Beklagte auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Gegenstand dieses Teilurteils sind die Feststellungsanträge des Klägers zu Ziffer 1) - 4). Insoweit ist die Berufung zur Endentscheidung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO reif. Hinsichtlich des Zahlungsantrages zu Ziffer 5) sind noch weitere Darlegungen erforderlich, wie unten unter Ziffer 5) ausgeführt wird. Es war daher das Teilurteil zu erlassen.

Die Feststellungsanträge sind überwiegend unbegründet und im Übrigen unzulässig, so dass sie vollen Umfangs abzuweisen sind. Hinsichtlich der einzelnen Anträge gilt folgendes:

zu 1.:

a) Der zulässige Antrag auf Feststellung, dass als Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 der 15. Juni 1971 bei der Betriebsrentenberechnung zugrunde zu legen ist, ist unbegründet.

Der Kläger ist seit dem 15. Juni 1977 unbefristet eingestellt. Die drei zuvor abgeschlossenen Arbeitsverträge waren befristet. Darauf, ob die Befristungen rechtlich zulässig waren, kommt es nicht mehr an. Dies ergibt sich aus dem Vergleich vom 01. Juni 1977. Dieser Vergleich regelt in zulässiger Weise die wirksame Befristung des zuletzt abgeschlossenen befristeten Vertrages.

Der Kläger hatte sich mit der Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung dieses Vertrages gewandt. Die Parteien haben sich dann dahin gehend verglichen, dass nach Ablauf dieses Vertrages der Kläger ab dem 15. Juni 1977 unbefristet eingestellt wird. Diese Vereinbarung kann nur so verstanden werden, dass der Kläger zuvor befristet eingestellt war, da die Parteien mit dem Vergleich den Streit über die Wirksamkeit der Befristung beilegen wollten. Hätten sie diese Befristung als unwirksam ansehen wollen, so hätten sie als Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein vor dem 15. Juni 1977 liegendes Datum gewählt. Durch den Vergleich haben die Parteien daher die Befristung dieses früheren Arbeitsverhältnisses geregelt. Dann ist diese Befristung als rechtswirksam anzusehen, da die von den Parteien in einem Prozessvergleich vereinbarte Befristung stets als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 21.06.1983 in NZA 1984, 265, 266).

b) Die in den Klagantrag zu Ziffer 1) enthaltenen Anträge auf Feststellung, dass eine Beschäftigungszeit von 30 Jahren, hilfsweise von 29 Jahren zugrunde zu legen ist, sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich nach der VV 97 die Höhe der Rente des Klägers nicht ändert, unabhängig davon, ob von 28, 29 oder 30 Beschäftigungsjahren auszugehen ist. Die Beschäftigungszeit hat nur Bedeutung für die Höhe des "Brutto-Rentenanspruchs" gemäß § 5 VV 97. Bei dieser Rente handelt es sich nach dem Regelwerk der VV 97 nur um einen vorläufigen Wert. Begrenzt wird die Nettogesamtversorgung und damit im Ergebnis auch der endgültige Rentenanspruch durch § 16 Abs. 1 Satz 2 VV 97 im Falle des Klägers auf 93,75 % des Nettovergleichseinkommens (DM 5.987,28). Schon bei 28 Beschäftigungsjahren greift diese Grenze ein. Nach dem Rentenbescheid vom 09. August 1999 (Bl. 183 ff d.A.) beträgt in diesem Falle die Bruttorente gemäß § 5 VV 97 DM 5.882,78 und die anzurechnende Sozialrente DM 2.856,44, woraus sich letztendlich die Betriebsrente in Höhe von DM 3.797,44 ergibt (siehe Rentenbescheid S. 7, Bl. 189 d.A.).

Dass sich an diesem Ergebnis zukünftig etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein rechtliches Interesse an der Klärung, ob die Beschäftigungszeit des Klägers mit mehr als 28 Beschäftigungsjahren anzunehmen ist.

Hingewiesen sei daher nur darauf, dass der Beklagte die "Ausbildungszeit" als Beschäftigungszeit anerkennen müsste, da sie anderenfalls den Kläger als Einzigen aus der Gruppe der mit einem entsprechenden Vertrag beschäftigten Arbeitnehmer benachteiligen würde.

Die Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter wäre nicht zu berücksichtigen, da der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit nur unsubstantiiert geltend gemacht hat. Insoweit läge nur die Bevorzugung einzelner vor.

zu 2.:

a) Der zulässige Feststellungsantrag, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, Überschreitungsbeträge nach der VV 97 in Verbindung mit der VV 85 abzubauen, ist unbegründet. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 -) ist von folgenden auszugehen.

Durch die VV 97 wurde die VV 85 abgelöst. Die VV 97 hat in rechtlich zulässiger Weise die bei dem Beklagten bestehende Altersversorgung auf das im öffentlichen Dienst übliche Niveau zurückgeführt. Die Versorgungsberechtigten konnten nicht davon ausgehen, dass die Besitzstandsregelung des § 16 VV 85 unabänderlich sei. Es konnte auch eine fiktive Nettoobergrenze der Gesamtversorgung eingeführt werden. Höherrangiges Recht ist dadurch nicht verletzt worden. Die Besitzstandsregelungen des § 16 VV 85 sind durch die abschließenden Besitzstandsregelungen in § 16 VV 97 vollständig abgelöst worden. Danach kommt der erhöhte Pauschalbetrag des § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 allerdings nicht allen Versorgungsberechtigten zugute, denen bisher ein nicht abbaubarer Überschreitungsbetrag zustand. Damit kann die vom Beklagten vertretene Auslegung zu einer Schlechterstellung früher eingestellter und länger beschäftigter Versorgungsberechtigter führen. Dies würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Den Tarifvertragsparteien kann jedoch nicht unterstellt werden, dass sie sich über verfassungsrechtliche Bedenken hinwegsetzen wollten.

Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich daher aus dem wenn auch schwer festzustellenden Regelungssystem des § 16 VV 97 folgendes: Auf einen Abbau der Überschreitungsbeträge wird nicht mehr verzichtet. Die Abschmelzung der Überschreitungsbeträge geschieht bei den Versorgungsberechtigten, die bei Inkrafttreten des Tarifvertrages vom 13. März 1997 bereits im Ruhestand waren, nach § 16 Abs. 2 VV 97 und bei den übrigen Versorgungsberechtigten nach § 16 Abs. 3 VV 97. Versorgungsberechtigte, denen bisher ein nicht abbaubarer Überschreitungsbetrag zustand, müssen nunmehr einen Abbau hinnehmen. Da es die Alternative Abbauverzicht nicht mehr gibt, fallen sie in die schonendste Abbaustufe. Sie werden so behandelt, als würden sie einen abbaubaren Überschreitungsbetrag erhalten. Die Verwendung des Wortes "würde" in § 16 Abs. 3 VV 97 und das noch erkennbare Regelungskonzept sprechen für diese Auslegung. Unter welchen Voraussetzungen die Gerichte Regelungslücken in Tarifverträgen schließen dürfen, kann offen bleiben, weil keine Regelungslücke besteht. Danach muss der Kläger einen Abbau des Überschreitungsbetrages hinnehmen, und zwar auf jeden Fall nach der schonendsten Abbaustufe.

b) Auch der zulässige Hilfsantrag auf Feststellung, dass eine Obergrenze des Nettovergleichseinkommens von 100 % zugrunde zu legen ist, ist unbegründet, da § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 nicht anzuwenden ist. Der Kläger war, wie oben schon dargelegt, vor dem 01. Januar 1974 nur befristet eingestellt.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg damit gehört werden, unter "unbefristeter Einstellung" sei das Datum der "letzten Einstellung" im Sinne von § 16 Abs. 2 VV 85 zu verstehen, da die Tarifvertragsparteien über die Änderung des Begriffes nicht verhandelt hätten. Ob und in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien vor Abschluss eines Tarifvertrages über dessen Regelungen verhandelt haben, ist für die Auslegung des Tarifvertrages unerheblich. Vielmehr sind entscheidend die üblichen Auslegungskriterien. Danach können bei dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 nicht auch befristete Einstellungen von dieser Regelung erfasst sein. Sie greift daher nicht ein.

Zu 3.:

Der zulässige Antrag auf Feststellung, dass bei der Betriebsrentenberechnung der Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG nicht in Ansatz zu bringen ist, ist unbegründet.

Nach § 15 Abs. 3 VV 97 sind zur Errechnung der Nettogesamtversorgung die Gesamtversorgungsbezüge um bestimmte Steuern zu kürzen, wobei ausdrücklich geregelt wird, "ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge". Dies kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass die nicht antragspflichtigen Freibeträge zu berücksichtigen sind. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist dieses Ergebnis auch konsequent, da auf jeden Fall die Nettogesamtversorgung zugrunde gelegt werden soll, die sich tatsächlich nach den Rechtsvorschriften ergibt. Nicht antragspflichtige Freibeträge wie der Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG führen jedoch in jedem einschlägigen Fall zur Reduzierung der steuerlichen Abzüge und können daher ausnahmslos berücksichtigt werden.

Dass die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 3 VV 97 bei der Errechnung eines bestimmten Vergleichseinkommens ausdrücklich die Berücksichtigung der nicht antragspflichtigen Freibeträge geregelt haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Letztendlich folgt nämlich auch aus dieser Regelung im Umkehrschluss, dass antragspflichtige Freibeträge auch dort nicht zu berücksichtigen sind, so dass in beiden Vorschriften dasselbe geregelt ist, nämlich die Berücksichtigung der nicht antragspflichtigen Freibeträge.

Der Vortrag des Klägers, dass bis zu einem bestimmten nicht näher angegebenen Termin unter Geltung der VV 85 der Versorgungsfreibetrag von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden ist, ist unerheblich. Selbst wenn der Vortrag zutreffend sein sollte, was der Beklagte bestreitet, war dieser nicht gehindert, seine Praxis zukünftig zu ändern und entsprechend der tarifvertraglichen Regelung zu verfahren. Ein Vertrauen auf Fortführung eines tarifwidrigen Zustandes ist nicht geschützt.

zu 4.:

Der zulässige Feststellungsantrag des Klägers, dass bei der Betriebsrentenberechnung des Klägers der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag nicht zu berücksichtigen ist, ist unbegründet.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass dieser Zuschuss zunächst nicht in § 15 Abs. 4 2. Spiegelstrich VV 97 aufgeführt wurde, in dem geregelt war, dass "Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Berücksichtigung von Ausfall-, Ersatz-, Zurechnungs- und Nachversicherungszeiten) unter Einschluss des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner" zu den Gesamtversorgungsbezügen rechnen. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung wird dabei nicht erwähnt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer muss es sich aber um ein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien gehandelt haben, dass sie diesen Zuschuss nicht mitaufgeführt haben. Wie aus § 15 Abs. 4 VV 97 erkennbar wird, sollten alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, was bei dem System der Gesamtversorgung selbstverständlich ist. Ausdrücklich wird auch der Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner aufgeführt. Der Beklagte hat unstreitig die nach Einführung der Pflegeversicherung in der VV 85 entstandene Lücke in der Praxis so geschlossen, dass er bei der Errechnung der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens in § 15 Abs. 3 und Abs. 5 VV 97 die Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt hat, indem er entsprechende Kürzungen vornahm, und bei der Errechnung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 15 Abs. 4 VV 97 den Zuschuss zur Pflegeversicherung der Rentner ebenfalls berücksichtigt hat, indem er den Zuschuss zu den Bezügen der Rentner rechnete. Wenn unter diesen Umständen bei der Neufassung des Tarifvertrages 1997 die Pflegeversicherung nicht aufgeführt wird, so kann es sich nur um ein Redaktionsversehen handeln, zumal es überhaupt keinen Sinn machen würde, dass weiterhin die entsprechenden Beiträge bzw. Zuschüsse zur Krankenversicherung der Arbeitnehmer bzw. Rentner in § 15 Abs. 3 Abs. 4 und Abs. 5 VV 97 aufgeführt werden. Zwischenzeitlich ist durch den Tarifvertrag vom 08. September 2000 zwischen dem Beklagten und drei der vier auf Arbeitnehmerseite den Tarifvertrag abschließenden Parteien § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 VV 97 entsprechend ergänzt worden.

Eine Entscheidung dieser Frage steht nicht das oben erwähnte vor dem Bundesarbeitsgericht anhängige Verfahren zwischen V. und dem Beklagten - 3 AZR 337/02 - entgegen. Dieses Verfahren hat die Bindungswirkung gemäß § 9 TVG. Ob diese im vorliegenden Falle eingreifen könnte, kann unentschieden bleiben, da das Verfahren einen anderen Gegenstand betrifft, nämlich nicht den Zuschuss zur Pflegeversicherung gemäß § 15 Abs. 4 2. Spiegelstrich, sondern die Berücksichtigung der Beiträge zur Pflegeversicherung in § 15 Abs. 3 und Abs. 5 VV 97. Die zu erwartende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft daher nicht die hier anhängige Streitfrage.

Zu 5.:

Eine Endentscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist noch nicht möglich.

Der Zahlungsanspruch kann nicht damit begründet werden, dass dem Kläger der Überschreitungsbetrag nach der VV 85 weiterhin vollen Umfangs zusteht. Wie oben unter zu 2. ausgeführt, steht dem Kläger ein nicht abbaubarer Überschreitungsbetrag nach der VV 85 nicht mehr zu. Vielmehr ist der Überschreitungsbetrag nach der schonendsten Stufe abzubauen, im vorliegenden Falle also nach § 16 Abs. 2 b) 3. Alternative VV 85 frühestens vom 01. Januar 1993 an, wobei sich der Abbau nach § 16 Abs. 3 VV 85 richtet. Ob danach dem Kläger ein Teil des Überschreitungsbetrages noch zusteht und in welcher Höhe, ist noch weiter aufzuklären, da dazu bisher von den Parteien keine Angaben gemacht worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1. ArbGG zugelassen worden.

Ende der Entscheidung

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