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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ta 9/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Aufgrund einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen kann nach § 888 ZPO nur eine Beschäftigung zu den bisherigen materiellen Arbeitsbedingungen, nicht aber eine solche auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangt werden. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann nicht entschieden werden, ob sich der Beschäftigungsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz konkretisiert hat oder ob der Arbeitgeber mit der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt hat.
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 2 Ta 9/01

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Zweite Kammer, durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Vorsitzender

am 28. Juni 2001:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April ­ 22 Ca 459/00 ­ wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach dem Urteil vom 16. Februar 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen über dem 23. Oktober 2000 hinaus als Sozialpädagogin weiter zu beschäftigen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten nicht zu entsprechen ist, da der Beklagte die Klägerin als Sozialpädagogen weiterbeschäftigt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist durch das arbeitsgerichtliche Urteil nicht festgelegt worden, dass die Klägerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden muss. Mit den unveränderten Bedingungen im Sinne des Urteils sind die materiellen Arbeitsbedingungen, nicht aber ein bestimmter Arbeitsplatz gemeint. Der Urteilsausspruch lautet nicht dahingehend, dass die Klägerin als Projektleiterin und Leiterin der Einrichtung xxxxxxxx zu beschäftigen ist. Die ausgeurteilte Beschäftigung als Sozialpädagogin umfasst alle Tätigkeiten, die zum Berufsbild einer Sozialpädagogin gehören. In diesem Rahmen steht dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zu, d. h. er kann im Rahmen der Tätigkeit einer Sozialpädagogin die Leistung der Klägerin nach Zeit und Inhalt und Ort einseitig bestimmen.

Es kann im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens dahingestellt bleiben, ob sich die Tätigkeit der Klägerin auf die einer Projektleiterin und Leiterin der Einrichtung xxxxxxxxx konkretisiert hat. Eine entsprechende Tätigkeit ist nicht beantragt und demgemäß auch nicht im Urteil festgelegt worden. Über den materiellen Inhalt des Beschäftigungsanspruches ist nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, im Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Aus dem gleichen Grunde ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden, ob der Beklagte sein Direktionsrecht gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt hat.

Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ebenfalls nicht zu befinden über die Umstände, unter denen die Klägerin ihre nunmehr zugewiesene Arbeit durchzuführen hat. Gegenstand des Urteils ist die Verpflichtung des Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung. Demgegenüber ist durch das Urteil nicht darüber entschieden worden, in welchen Räumlichkeiten und mit welchen Arbeitsmitteln die Arbeit zu erledigen ist. Deshalb sind die von der Klägerin diesbezüglich vorgetragenen Umstände insgesamt im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren unbeachtlich.

Im Übrigen ist nach dem von der Klägerin eingereichten Unterlagen keinesfalls ersichtlich, dass die Klägerin von dem Beklagten nicht als Sozialpädagogin beschäftigt wird. Die ihr übertragene Tätigkeit ist ausweislich der Anlage ZV K 5 nicht erkennbar nur" die Tätigkeit einer Erzieherein. Sie beinhaltet im Gegenteil konzeptionelle Elemente, insbesondere die Entwicklung pädagogischer Ziele, Methodik und Evaluation. Die entsprechende Beratung und Hilfe für Kinder, Jugendliche und Eltern ist ebenfalls Gegenstand ihrer Tätigkeit. Für das Beschwerdegericht ist nicht im geringsten nachvollziehbar, warum eine Tätigkeit für eine Gruppe im Alter bis 13 Jahre eine sozialpädagogische Tätigkeit ausschließen soll.

Da nach allem der Beklagte die Klägerin entsprechend Ziffer 2 des Urteils vom 16. Februar 2001 als Sozialpädagogin beschäftigt, kommt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten nach § 888 ZPO nicht in Betracht. Insoweit war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

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