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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 3 Ta 5/02
Rechtsgebiete: SGB IX, BGB, ZPO, KSchG, SchwbG, ArbGG


Vorschriften:

SGB IX § 85
BGB § 626
ZPO § 148
ZPO § 252
ZPO § 269
ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 13 Abs. 3
SchwbG § 18 Abs. 3
SchwbG § 21 Abs. 5
SchwbG § 18 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 78 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gericht: lag-hamburg Datum: 22.10.2002 Aktenzeichen: 3 Ta 5/02 Rechtsgebiete: SGB IX, BGB, ZPO, KSchG, SchwbG, ArbGG Entscheidung: Beschluss Erstellt: 29.11.2002 # Vorschriften: SGB IX § 85 BGB § 626 ZPO § 148 ZPO § 252 ZPO § 269 ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2 KSchG § 1 Abs. 1 KSchG § 13 Abs. 3 SchwbG § 18 Abs. 3 SchwbG § 21 Abs. 5 SchwbG § 18 Abs. 4 ArbGG § 64 Abs. 6 Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 3 Ta 5/02

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Dritte Kammer, durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx als Vorsitzende/n

am 22. Oktober 2002:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2002 - 23 Ca 286/01 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten in dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des seit dem 1. April 1968 bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Die vom Kläger wegen der am 21. September 2001 erfolgten Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage ging am 5. Oktober 2001 beim Arbeitsgericht ein. In dem Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger ist schwerbehindert. Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes zu der beabsichtigten Kündigung eingeholt, die durch Bescheid vom 14. September 2001 erteilt worden ist. Der Kläger hat gegen den Bescheid Widerspruch erhoben.

Das Arbeitsgericht hat durch am 6. Februar 2002 verkündeten Beschluss den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Integrationsamtes ausgesetzt und in dem Aussetzungsbeschluss darauf hingewiesen, dass es die fristlose Kündigung für wirksam erachte.

Die Beklagte hat gegen den ihr nicht förmlich zugestellten Aussetzungsbeschluss am 20. Februar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25. Februar 2002 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

Zur Begründung seines Nichtabhilfebeschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es habe sein Ermessen im Hinblick auf die Frage, ob der Rechtsstreit nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde des Integrationsamtes auszusetzen sei, ordnungsgemäß ausgeübt. Seiner Auffassung nach sei vorliegend die Rechtswirksamkeit der Kündigung nur noch von der Frage der Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes abhängig. Dem Kläger sei unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs, der Unterschlagung und der Veruntreuung fristlos gekündigt worden. Nach seiner Auffassung reiche der Vortrag des Klägers, den dieser zu seiner Rechtfertigung vorgebracht habe, nicht aus, um den dringenden Verdacht, der zur Kündigung geführt habe, zu entkräften. Auch die Interessenabwägung im Rahmen von § 626 BGB fiele zu Lasten des Klägers aus, insbesondere auf Grund seiner Stellung als Kundenberater und der Folgen, die sein Verhalten für die Beklagte als Sparkasse haben könne.

Trotz des Beschleunigungsgebots für Kündigungsschutzklagen würde ein Absehen von der Aussetzung des Rechtsstreits ermessensfehlerhaft gewesen sein. Denn seiner Ansicht nach könne wegen des einheitlichen Streitgegenstandes der Wirksamkeit der Kündigung die Frage ihrer Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes nicht offen bleiben, wenn nicht die Kündigung bereits aus anderen Gründen unwirksam sei. Werde die Zustimmung des Integrationsamtes durch Erhebung eines Widerspruchs angegriffen, so sei die Zustimmung schwebend unwirksam und es fehle an einer Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Die Wirksamkeit der Kündigung, die nur noch von der Frage der Zustimmung anhänge, habe deshalb nicht abschließend beurteilt werden können. Deshalb sei der Rechtsstreit bis zur Klärung der Frage der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesetzt worden.

Der Beklagten entstehe dadurch auch kein Nachteil. Stimme die Widerspruchsbehörde der Kündigung zu und werde diese Entscheidung rechtskräftig, so werde umgehend ein neuer Termin anberaumt und über die Kündigung entschieden. Würde keine Aussetzung erfolgen und die Kündigungsschutzklage abgewiesen, könnte der Kläger, wenn der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes letztendlich aufgehoben werden sollte, Restitutionsklage erheben mit der Folge, dass Kläger und Beklagte sich auch in diesem Fall wieder vor dem Arbeitsgericht mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigung auseinandersetzen müssten. Letztendlich sei also der gesamte weitere Ablauf des Verfahrens von der Verwaltungsentscheidung abhängig. Ob das arbeitsgerichtliche Verfahren ausgesetzt werde oder nicht, verhindere nicht, dass während des gesamten verwaltungsrechtlichen Verfahrens weiterhin ungeklärt sei, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Die Beklagte müsse, solange der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht gelöst worden ist. Eine Entscheidung durch das Arbeitsgericht ohne Abwarten der Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts wäre unter Umständen bloß ein "Etappensieg".

Die Beklagte macht geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung nach § 148 ZPO sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses für die Beklagte nachteilhaft, da dies mit erheblichem Zeitverlust verbunden sei. Nach rechtskräftigem Abschluss des unter Umständen Jahre dauernden Verwaltungs-(Gerichts)Verfahrens bestehe für die Beklagte auf Grund der Aussetzung immer noch keine Klarheit im arbeitsrechtlichen Bereich. Es könne dann ggf. wiederum Jahre dauern, bis das Kündigungsschutzverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese weitere Verzögerung und die damit verbundene Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses würden vermieden, wenn beide Verfahren parallel und nicht nacheinander geführt und entschieden werden. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Kündigung wäre nicht bloß ein "Etappensieg", sondern eine endgültige Klärung der Rechtslage in arbeitsrechtlicher Hinsicht.

Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt unter anderem aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sich das Ermessen des Gerichts im vorliegenden Fall nicht (auf Null) reduziert. Keineswegs sei es nämlich so, dass im vorliegenden Fall nur das auf Seiten der Beklagten - wie übrigens auch auf Seiten des Klägers - vorhandene Beschleunigungsinteresse eine Rolle spiele, sondern es sei mit einer ebenso großen Wertigkeit zu berücksichtigen, dass eine dem Kläger gegenüber ohne vorherige rechtskräftige Zustimmung des Intergration-samtes ausgesprochene und gerichtlich als materiellrechtlich wirksam festgestellte Kündigung für diesen eine außerordentliche Rechtsunsicherheit mit sich bringe Denn theoretisch sei es ja denkbar, dass der Kläger möglicherweise nach mehreren Jahren um die Wiedereingliederung in seinen Arbeitsplatz "kämpfen" müsste. Auch eine Abwägung der gegenläufigen Parteiinteressen im Rahmen der Ermessensentscheidung führe deshalb folgerichtig dazu, dass die mit der Beschwerde angegriffene Aussetzungsentscheidung Bestand haben müsse.

Durch den am 02. Oktober 2002 dem Kläger zugestellten Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2002 ist der Bescheid des Integrationsamtes vom 14. September 2001 bestätigt worden, mit dem die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung erteilt wurde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2002 auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er gegen den Widerspruchsbescheid den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bestreiten will.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil sie nach § 269 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden ist.

2. Der zu Grunde liegende Rechtsstreit ist - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Zustimmung des Integrationsamtes im Verwaltungs- (Gerichts)Verfahren auszusetzen. Eine solche Entscheidung bedeutet unter Berücksichtigung des im arbeitsgerichtlichen Verfahrens geltenden allgemeinen und für Bestandsschutzstreitigkeiten geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatzes keine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerin an einer im Rahmen des Möglichen beschleunigten Entscheidung über die Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung. Sie entspricht im Übrigen auch nicht dem objektiven Interesse des Klägers, das ebenfalls auf eine möglichst zügige Entscheidung gerichtet ist.

Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

a) In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gemäß § 148 ZPO bis zur Klärung der Bestandskraft einer Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung gemäß § 85 SGB IX zu erfolgen hat bzw. erfolgen kann.

aa) Einigkeit besteht darüber, dass die Arbeitsgerichte an eine von dem Integrationsamt, der früheren Hauptfürsorgestelle, erteilte Zustimmung gebunden sind, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 1980, AP § 12 SchwbG Nr. 7; Urteil vom 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - EzA § 1 Kündigungsschutzgesetz SchwbG personenbedingte Kündigung Nr. 10 = NJW 1992, 1073). Denn sie können nicht die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüfen. Ihnen obliegt nur die Kontrolle, ob ein nichtiger Verwaltungsakt vorliegt (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1996, NZA 1997, 373). Dies führt zu einer Doppelgleisigkeit der rechtlichen Überprüfung. Soweit es um die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung geht, ist zunächst der Widerspruch gegen den Bescheid des Integrationsamtes gegeben, über den der dort gebildete Widerspruchsaus-schuss zu entscheiden hat, und anschließend der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Zum anderen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, soweit über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden ist, deren Wirksamkeit neben den arbeitsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen im engeren Sinne auch davon abhängt, ob die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung trotz der Anfechtung durch den Arbeitnehmer letztendlich rechtsbeständig wird. Wegen dieser Doppelgleisigkeit des Rechtsweges ist eine endgültige Entscheidung der Arbeitsgerichte über die Wirksamkeit der Kündigung vor Abschluss des Verwaltungs-(Gerichts)Verfahrens nur möglich, wenn die Kündigung ohnehin aus anderen Gründen unwirksam ist, z.B. wegen fehlender bzw. fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) oder wegen Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG).

bb) Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass eine Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzverfahrens nach § 148 ZPO bis zum Abschluss des Verwaltungs-(Gerichts)Verfahrens wegen der vom Integrationsamt erteilten Zustimmung zu der Kündigung frühestens in Betracht kommt, wenn das Arbeitsgericht - erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme - zu der Auffassung gelangt ist, dass die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG oder aus anderen in seiner Entscheidungskompetenz liegenden Gründen unwirksam ist. Die entsprechende abschließende Prüfung vor einer eventuellen Aussetzung ist deshalb geboten, weil für eine Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO erst dann Raum ist, wenn im Übrigen die Aussetzungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. die Vorgreiflichkeit des Verwaltungs-(Gerichts)Verfahrens feststeht. Das Verwaltungs-(Gerichts)Verfahren ist so lange nicht vorgreiflich, wie das Arbeitsgericht nicht ausgeschlossen hat, dass es - erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme - zu dem Ergebnis kommen kann, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen in seiner Entscheidungskompetenz liegenden Gründen unwirksam ist (I_AG Köln, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 5 Ta 30/97 - LAGE § 148 ZPO Nr. 31; LAG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.1993 - 15 Ta 346/93 - RzK IV 8 a Nr. 33; LAG Köln, Beschluss vom 17.03.1992 - 10 Ta 4/92 - RzK IV 8 a Nr. 29; LAG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 1990 - 2 Ta 41/90 - LAGE § 15 SchwbG 1986 §15 Nr. 2).

Vorliegend ist die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit des Verwaltungs- (Gerichts)Verfahrens für eine Aussetzung nach § 148 ZPO allerdings gegeben. Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB gegeben gewesen sind und dass die Wirksamkeit der Kündigung ausschließlich noch vom Ergebnis des Anfechtungsverfahrens wegen der vom Integrationsamt erteilten Zustimmung über die Kündigung abhängt. Ob diese rechtliche Beurteilung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht im vorliegenden sofortigen Beschwerdeverfahren. § 252 ZPO eröffnet nur die so genannte Verfahrensrechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht darf allein prüfen, ob unter Zugrundelegung der materiellen Sach- und Rechtslage, wie das Erstgericht sie einschätzt, eine Aussetzung verfahrensrechtlich zulässig war (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 7 Ta 89/93 - LAGE § 148 ZPO Nr. 27; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 252 Nr. 3 m.w.N.).

cc) Umstritten ist, ob bei einer solchen Sachlage eine Aussetzung nach § 148 ZPO geboten (GK/Etzel, 6. Aufl., §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 143) oder zumindest empfehlenswert (so Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. 1999, § 15 Rn. 24) bzw. zweckmäßig (Gramer, SchwbG, 4. Aufl. 1992, § 15 Rn. 20) und damit jedenfalls ermessensgerecht ist oder ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung ermessensfehlerhaft sein kann.

aaa) Während das Bundesarbeitsgericht in seiner früheren Rechtsprechung (BAG, Urt. vom 25.11.1980, EzA § 580 ZPO Nr. 1 = AP Nr. 7 zu § 12 SchbG) angenommen hat, es bestehe ggf. gemäß § 148 ZPO eine Verpflichtung des Arbeitsgerichts zur Aussetzung, solange über die Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle - nach neuem Recht des Integrationsamtes - zu der Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, geht das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BAG, Urt. vom 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 - EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 10, m. Anm. von Raab) davon aus, dass es ggf. im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitsgerichts steht, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO aussetzen, wenn es die Kündigung für sozial gerechtfertigt hält. Hiernach können die Gerichte für Arbeitssachen von einer Aussetzung absehen und die Kündigungsschutzklage auch abweisen, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Kündigung später als unwirksam erweist, wenn nämlich der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes im Verwaltungs-(Gerichts)Verfahren rechtskräftig aufgehoben werden sollte.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 26. September 1991 (a.a.O. unter IM 2. der Gründe) unter anderem ausgeführt:

Nach § 148 ZPO "kann" das Gericht bei Vorgreiflichkeit der in einem anderen anhängigen Verfahren zu treffenden Entscheidung das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.

Mit einer solchen Formulierung wird die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. Baum-bach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 50. Aufl., Einleitung IM 4. Bb). Dieses kann sich allerdings auf eine Verpflichtung hin reduzieren, wenn eine Sachentscheidung nicht möglich ist, weil deren Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden können (BGHZ 16, 124, 138: Aufrechnung im ordentlichen Rechtsweg mit einer öffentlichrechtlichen Gegenforderung, die klageweise nur im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann; BGH Urteil vom 19. Februar 1996 - VIII ZR 91/85 - NJW 1986, 1744: Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, dass die Aufklärung von Sachmängeln in ihrem Verhältnis zueinander ausgeschlossen und ihre gegenseitigen Ansprüche von der Entscheidung im Gewährleistungsprozess zwischen Leasingnehmer und Lieferanten abhängig sein soll). Eine solche Verfahrenslage besteht aber im vorliegenden Fall nicht. Hat die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung erteilt, so kann und muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung gemäß § 18 Abs. 3 SchwbG innerhalb eines Monats nach Zustellung, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 21 Abs. 5 SchwbG nach Erteilung der Zustimmung erklären. Nach § 18 Abs. 4 SchwbG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung keine aufschiebende Wirkung. Jede erstmals erteilte Zustimmung ist damit wirksam, auch wenn sie nicht rechtskräftig oder angefochten ist (so bereits für das bis 31. Juli 1986 geltende Recht BAGE 38, 42, 46 f. = AP Nr. 1 zu § 15 SchwbG, zu l 2. a) der Gründe). Die Gerichte für Arbeitssachen sind an den zunächst einmal vorhandenen Verwaltungsakt gebunden. Ihre Nachprüfungsmöglichkeit beschränkt sich auf dessen Vorhandensein einschließlich der Prüfung, ob etwa der Ausnahmefall eines nichtigen Verwaltungsaktes gegeben ist. In allen anderen Fällen hat die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle Tatbestandswirkung und muss von den Gerichten für Arbeitssachen hingenommen werden (insoweit zutreffend das BAGE 34, 275, 279 f. = AP Nr. 7 zu § 12 SchwbG, zu II 2. c) der Gründe). Macht sie von der Möglichkeit der Aussetzung nach § 148 ZPO keinen Gebrauch, so entscheiden sie nicht über die Wirksamkeit der Zustimmung, deren Nachprüfung allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist.

Die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen der Gerichte für Arbeitssachen. Gegenüber dem vorrangigen Zweck der Aussetzung, einander widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu verhindern, sind der Nachteil einer langen Verfahrensdauer und die daraus für die Parteien entstehenden Folgen abzuwägen. In Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt dem allgemeinen Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG besondere Bedeutung zu, wie sich aus § 61 a und § 64 Abs. 8 ArbGG ergibt, nach denen diese Verfahren vorrangig zu erledigen sind. Demgegenüber hat das Interesse an der Verhinderung einander widersprechender Entscheidungen zurückzutreten, es sei denn, dass die Rechtlage Anlass zu begründeten Zweifeln gibt. Mit der Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht dann wenigsten Klarheit im arbeitsrechtlichen Bereich (so im Wesentlichen Grunsky, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 12 SchwbG, zu 2 a)).

Wird nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage die Zustimmung versagt, so kann der Schwerbehinderte gemäß § 580 Nr. 6 ZPO im Wege der Restitutionsklage die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen (BAGE 34, 275 = AP a.a.O.). Entgegen der Ansicht von Rotter (NJW 1979, 1319) scheidet dagegen die Möglichkeit aus, im Hinblick auf § 13 Abs. 3 KSchG bei einem nachträglichen Wegfall der Zustimmung im Rahmen einer nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Wirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Zwar ist die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ein "anderer Grund" im Sinne dieser Vorschrift. Jedoch ist der Schwerbehinderte aufgrund des rechtskräftigen klagabweisenden Urteils im Kündigungsschutzverfahren nicht nur mit der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung, sondern auch mit allen sonst in Betracht kommenden Nichtigkeitsgründen und deshalb auch mit der fehlenden Zustimmung der Hauptfürsorgestelle präkludiert (so zutreffend Grunsky, a.a.O., zu 1. b) m.w.N.).

Dem Schwerbehinderten entsteht auch dann kein bleibender Rechtsnachteil, wenn das veraltungsgerichtliche Verfahren länger als fünf Jahre nach rechtskräftiger Abweisung seiner Kündigungsschutzklage zu dauern und deshalb die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Erhebung einer Restitutionsklage abzulaufen droht. Der Senat hält es insoweit in Übereinstimmung mit Grunsky (a.a.O., zu 2. b)) für zulässig, die Wiederaufnahmeklage bereits vor Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens zu erheben und das Wiederaufnahmeverfahren dann bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen. Mit dem Zweck des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist dies deshalb vereinbar, weil die Fünfjahresfrist in erster Linie die im Ausgangsverfahren siegreiche Partei in ihrem Vertrauen auf den Bestand des Urteils schützen will. Diesem Vertrauen wird die Grundlage auch dann entzogen, wenn innerhalb der Frist die Wiederaufnahmeklage erhoben wird. Damit ist klar gestellt, dass der Wiederaufnahmekläger seine Möglichkeiten, gegen das Urteil anzugehen, wahrnehmen will (so zutreffend Grunsky, a.a.O.; ebenso Baumgärtel/Schwert, JZ 1970, 355; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 586 Anm. 3b).

bbb) Demgegenüber vertritt z.B. Etzel die Auffassung, das arbeitsgerichtliche Verfahren sei gemäß § 148 ZPO in jedem Falle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Verwaltungsrechtsweg angegriffene Zustimmung des Integrationsamtes auszusetzen, wenn die Rechtswirksamkeit der Kündigung nur noch von der Frage der Wirksamkeit der Zustimmung abhängt (GK/Etzel, 6. Aufl., §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 143; ebenso Weber, SchwbG, § 15 Anm. 79; Dörner, SchwbG, § 21 Anm. V 3; GK-SchbG/Steinbrück, § 18 R. 186, 193). Die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO liege zwar grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im vorliegend in Rede stehenden Fall sei jedoch jede andere Entscheidung als die Aussetzung ermessensfehlerhaft (ebenso: BAG, Urteil vom 25. November 1980 EzA § 580 ZPO Nr. 1; LAG Köln, Beschluss vom 17.3.1992, LAGE § 148 ZPO Nr. 24; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 1989 -11 Ta 14/89 - nicht veröffentlicht; Dörner §21 Anm. V 3.; GK/SchwbG/Steinbrück, § 18 Rn. 186, 193). Denn in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren könne wegen des einheitlichen Streitgegenstandes der Wirksamkeit der Kündigung die Frage ihrer Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung nicht offen bleiben, wenn die Kündigung nicht bereits aus anderen Gründen unwirksam sei. Rechtsbehelfe gegen eine von dem Integrationsamt, dem Widerspruchsausschuss oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit erteilte Zustimmung zur Kündigung hätten zwar keine aufschiebende Wirkung. Das bedeute aber nur, dass der Arbeitgeber bereits vor Rechtskraft der zustimmenden Entscheidung die Kündigung aussprechen dürfe. Die Wirksamkeit der Kündigung hänge aber letztlich von der rechtskräftigen Entscheidung über die angefochtene Zustimmung zur Kündigung ab. Den Gerichten für Arbeitssachen fehle die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Berechtigung der Zustimmung zur Kündigung. Es sei aber nicht gerechtfertigt, wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BAG Urteil vom 26. September 1991 EzA § 1 KSchG personenbedingte Kündigung Nr. 10 = SÄE 1993, 225 mit zust. Anm. Schiefer) daraus ableite, dass der nicht bestandskräftigen Zustimmung eine "Tatbestandswirkung" zukomme, die von den Gerichten für Arbeitssachen hingenommen werden müsse. Entscheidend sei vielmehr: Die Wirksamkeit der Kündigung, die allein von der Wirksamkeit der noch nicht rechtskräftigen Zustimmung der Kündigung abhänge, könne von den Gerichten für Arbeitssachen nicht abschließend beurteilt werden. Deshalb müsse das arbeitsgerichtliche Verfahren ausgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für eine Ermessensentscheidung der Arbeitsgerichte kein Raum.

ccc) Entgegen Etzel ist an der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten.

Etzel kann nicht zugestimmt werden, wenn er die Zustimmung zur Kündigung, solange sie noch nicht rechtskräftig geworden ist, als "schwebend unwirksam" bezeichnet. Auf Grund der Tatbestandswirkung des Zustimmungsbescheides müssen die Arbeitsgerichte vielmehr auch bei einem noch nicht bestandskräftigen Zustimmungsbescheid grundsätzlich von dessen Rechtswirksamkeit ausgehen. Im Anschluss an die Formulierung von Etzel ist deshalb die Zustimmung richtigerweise als "schwebend wirksam" oder auch "auflösend bedingt wirksam" zu bezeichnen. Entsprechend ist es grundsätzlich möglich, dass die Arbeitsgerichte, wenn sonstige Gründe für eine Unwirksamkeit der Kündigung nicht festgestellt werden könne, auch vor Bestandskraft des Zustimmungsbescheides ein die Kündigungsschutzklage abweisendes Urteil erlassen. Dieses Verfahren führt auch nicht in dem Fall zu einem unauflösbaren Widerspruch, dass im Verwaltungs-(Gerichts)Verfahren der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes letztlich aufgehoben werden solle. Denn für diesen Fall kann der Kläger gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO Restitutionsklage erheben. Es ist deshalb zutreffend, wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung entsprechend der Fassung des § 148 ZPO als Kann-Bestimmung davon ausgeht, dass auch im vorliegenden Fall die Aussetzung des Kündigungsschutzstreits grundsätzlich im Ermessen der Gerichte für Arbeitssachen liegt und dass dieses Ermessen nicht auf Grund besonderer Umstände dahingehend eingeschränkt ist, dass jede andere Entscheidung als die Aussetzung ermessensfehlerhaft wäre.

Liegt damit die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen (vgl. hierzu z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einleitung Rn. 33; LAG München, Beschluss vom 22. Februar 1989-7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20) Ermessen der Gerichte für Arbeitssachen, sind entsprechend dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 1991 (a.a.O.) die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die hieraus für die Parteien entstehenden Folgen abzuwägen gegenüber dem vorrangigen Zweck der Aussetzung, einander widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu verhindern. Dabei kommt in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem allgemeinen Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG besondere Bedeutung zu, wie sich aus § 61 a und § 64 Abs. 6 ArbGG ergibt, nach denen diese Verfahren vorrangig zu erledigen sind. Hiernach kommt eine Aussetzung regelmäßig nur ausnahmsweise in Betracht, z.B. dann, wenn eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses oder des Verwaltungsgerichts unmittelbar bevor steht und der Arbeitnehmer die Möglichkeit signalisiert hat, ggf. eine für ihn negative Entscheidung unter Umständen nicht weiter anzufechten.

Die entsprechende Beschränkung der Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses auf Ausnahmetatbestände wird zusätzlich durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich gegen die Zweigleisigkeit des Rechtsweges und die hierdurch bedingte Verlängerung der Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebende Gebot des effektiven Rechtsschutzes verfassungsrechtliche Bedenken ergeben (vgl. hierzu auch LAG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 1985 - 8 Ta 9/85 - LAGE Art. 101 GG Nr. 1; Gramer, SchwbG, 4. Aufl. 1992, § 15 Rn. 21). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet grundsätzlich nicht nur eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung sowie als Ergebnis eine verbindliche Entscheidung, sondern auch, dass diese aus Gründen der Rechtssicherheit in angemessener Zeit ergehen muss (vgl. Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 20 Nr. 64 m.w.N.). Eine Aussetzung des Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung bereits im erstinstanzlichen Rechtszug bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch hat im Ergebnis zur Folge, dass sich im Falle der Zurückweisung der Anfechtung des Zustimmungsbescheides nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, nunmehr noch der Instanzenzug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens unter Umständen bis in die Revisionsinstanz anschließt. Diese durch die Zweigleisigkeit der Rechtsprüfung bedingte Verzögerung einer endgültigen Entscheidung kann zu einer Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes auf Grund des Rechtsstaatsprinzips führen. Es ist deshalb auch aus verfassungsrechtlichen Gründen in der Regel geboten, den Kündigungsschutzrechtsstreit nicht nach § 148 ZPO bis zur Bestandskraft des Zustimmungsbescheides auszusetzen, sondern jedenfalls hinsichtlich der "arbeitsrechtlichen" Fragen nach Maßgabe des im arbeitsgerichtlichen Verfahrens geltenden Beschleunigungsgrundsatzes abschließend zu entscheiden, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine Aussetzung rechtfertigen.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungs-(Gerichts)Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamtes ist nach allem regelmäßig nur dann ermessensgerecht, wenn beide Parteien zustimmen oder in absehbarer Zeit mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Anfechtungsverfahren über den Zustimmungsbescheid zu rechnen ist. Außerdem kann eine Aussetzung dann ermessensgerecht sein, wenn eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitsbedingungen aus behinderungsbedingten Gründen erfolgen soll und der vorliegende Sachverhalt und die Gründe der Entscheidung des Integrationsamtes oder des Widerspruchsausschusses Anhaltspunkte dafür bieten, dass seitens des Integrationsamtes nicht versucht worden ist, im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, eventuell durch Einsatz der Mittel der Ausgleichsabgabe zumutbare Lösungen zu entwickeln (vgl. hierzu Seidel, DB 1286, 1286 ff.).

b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Bestandskraft des Zustimmungsbescheides nicht zu erfolgen hat.

Die Beklagte hat einer solchen Aussetzung ausdrücklich widersprochen. Es ist auch nicht absehbar, dass es in kürzerer Zeit zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes kommen wird. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Widerspruchsausschusses den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten will. Vorliegend ist auch kein Sachverhalt gegeben, bei dem das Integrationsamt durch begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eine zumutbare Lösung des Interessenkonflikts hätte herbeiführen können. Soweit bei der Interessenabwägung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung teilweise generell auch die Erfolgsaussichten der Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes berücksichtigt werden (LAG Köln, Urteil vom 21. Juni 1996 - 11 Sa 260/96 RzK IV 8 a Nr. 41; LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 13 Sa 928/95 - LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 22), kann dahingestellt bleiben, ob dem zu folgen ist. Auch insoweit ergibt sich nach Vorliegen der Begründung des Widerspruchsausschusses kein erheblicher Gesichtspunkt für eine Aussetzung.

Nach allem ist der Aussetzungsbescheid des Arbeitsgerichts aufzuheben.

Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht zu treffen. Die entstandenen Kosten sind Teil der Prozesskosten und entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zutragen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Braun, § 575 Rn. 11; a.A. MünchKomm-ZPO/Feiber, § 252 R. 28).

Das Beschwerdegericht hat gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft ist, ist von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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