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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 3 TaBV 11/03
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, NachwG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 40
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 3
BetrVG § 80 Abs. 3
BetrVG § 80 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
BGB §§ 305 ff. n. F.
BGB §§ 305 c bis 310
BGB §§ 805 ff.
BGB §§ 805 c bis 810
NachwG § 2 Abs. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 83 Abs. 1 a
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 3 Satz 1
ArbGG § 87 Abs. 3 Satz 2
ArbGG § 89 Abs. 1
ArbGG § 89 Abs. 2
ArbGG § 92 Abs. 1
ZPO § 80
ZPO § 81
ZPO § 88
ZPO § 89 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
1. Die Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nicht nur bis zum Abschluss der ersten Instanz erfolgen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss des Betriebsrats nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats für die im erstinstanzlichen Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren schaffen kann (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr 91), kann eine Genehmigung einer Prozessführung einschließlich der Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen (aA BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr 4).

2. Wenn der Betriebsrat ohne sachkundige Unterstützung eine Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, muss er zunächst die ihm vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeit der Unterrichtung durch Fachkräfte des Betriebes oder Unternehmens nutzen, ehe er die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Absatz 3 BetrVG als erforderlich ansehen darf. Dieser vom BAG in Bezug auf EDV-Systeme entwickelte Grundsatz gilt auch für andere Gegenstände wie zB die rechtliche Beurteilung von Formulararbeitsverträgen. Auch bei einem solchen Gegenstand darf der Betriebsrat die Inanspruchnahme der vom Arbeitgeber angebotenen Fachkräfte nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht sein Vertrauen.

3. Der Betriebsrat ist in der Regel ggf auch gehalten, initiativ die durch das BetrVerf-ReformG (Juris BetrVRG) in § 80 Abs 2 Satz 3 BetrVG eingeführte Verpflichtung des Arbeitgebers zu nutzen, ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen.

4. Der Betriebsrat muss auch dann zunächst den innerbetrieblichen Sachverstand ausschöpfen, wenn hierdurch voraussichtlich die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht entfällt, dessen Tätigkeit aber voraussichtlich effizienter und weniger kostenaufwändig sein wird.


Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2003 - 4 BV 4/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Anträge abgewiesen werden.

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beteiligten zu 1), des bei der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsrats, einen Rechtsanwalt als Sachverständigen zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsvertragsmuster hinzuzuziehen.

Bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Medienwirtschaft, kommen bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsvertragsmuster zum Einsatz. Bis in die Beschwerdeinstanz waren dies für Angestellte, Redakteure und Layouter die Anlagen K 1 bis K 3 zur Antragsschrift (Bl. 5 ff. d. A.). Während des Beschwerdeverfahrens hat die Arbeitgeberin für Redakteure und kaufmännische Mitarbeiter mit unbefristeter Anstellung neue Arbeitsvertragsmuster entwickelt, die nunmehr zum Abschluss neuer Verträge eingesetzt werden (Anlage B 1, B 2, Bl. 235 ff. d. A.).

Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 (Anlage K 4, Bl. 21 d. A.) wandte sich der Betriebsrat an die Arbeitgeberin und bat um Zustimmung, einen Sachverständigen hinzuziehen zu können, um die bei der Arbeitgeberin verwendeten Formulararbeitsverträge daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen befinden. Als Sachverständigen benannte der Betriebsrat Herrn Rechtsanwalt K. M.-K. und teilte mit, dass eine rechtliche Grobbewertung der Verträge mit einem Honoraraufwand von maximal EUR 460,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu veranschlagen sei. Dabei sei nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

Die Arbeitgeberin lehnte das Begehren des Betriebsrats mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 ab (Anlage K 5, Bl. 22 d. A.). Auch die spätere Korrespondenz zwischen den Betriebsparteien führte zu keiner Annäherung.

Mit seinem am 28. Februar 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat sein Begehren hinsichtlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsvertragsmuster der Arbeitgeberin weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, sein entsprechender Antrag sei gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG begründet. Denn der Betriebsrat habe die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Für diese Überwachungsaufgabe fehle dem Betriebsrat die erforderliche juristische Sachkunde. Denn durch das neue Schuldrecht des BGB sei ab dem 01. Januar 2002 eine völlig neue Rechtslage eingetreten. Nunmehr seien vorformulierte Vertragsbedingungen der Überraschung-, Transparenz- und Inhaltskontrolle unterworfen. Eine Honorarzusage in Höhe von EUR 230,00 pro Stunde sei für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht angemessen. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Arbeitgeberin, dass die Formalien eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses hinsichtlich der Hinzuziehung eines Sachverständigen vorliegen, sei unzulässig.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die Zustimmung dafür zu erteilen, Herrn Rechtsanwalt K. M.-K. als Sachverständigen zur Überprüfung der Wirksamkeit der von der Beteiligten zu 2) verwendeten Arbeitsvertragsmuster hinzuziehen und ihm eine angemessene Vergütung in Höhe von EUR 230,00 plus Mehrwertsteuer pro Stunde hierfür zuzusagen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig. Denn er sei zu unbestimmt formuliert und der Gegenstand der Heranziehung sei zu unklar. Außerdem werde das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung des Verfahrens mit Nichtwissen bestritten. Dies gelte auch für die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, das Verfahren einzuleiten. Des Weiteren werde mit Nichtwissen bestritten, dass in dem Beschluss des Betriebsrats im Einzelnen genannt worden sei, welches Honorar dem Sachverständigen gewährt werden soll und für welchen konkreten Inhalt der Sachverständige herangezogen werden soll. Außerdem sei der Antrag unbegründet, da die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei. Der Betriebsrat verfüge selbst über die erforderlichen Kenntnisse. Im Übrigen entsprächen die von ihr verwendeten Arbeitsvertragsmuster den einschlägigen AGB-Vorschriften des BGB. Schließlich könne das angegebene Honorar nicht als angemessen angesehen werden.

Das Arbeitsgericht hat den Beschluss durch seinen am 23. September 2003 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Antrag sei zwar zulässig, nachdem er durch den Betriebsrat im Anhörungstermin ergänzt und präzisiert worden sei. Er sei aber unbegründet. Denn die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsvertragsmuster sei - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich. Allerdings habe der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die im Betrieb geltenden Gesetze durchgeführt werden. Hierzu gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere auch die Überprüfung der im Betrieb verwendeten Formulararbeitsverträge daraufhin, ob sie den in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Rechtsnormen entsprechen. Der Betriebsrat habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Durchführung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich sei. Hierzu hätte der Betriebsrat konkret dartun müssen, welche Vorschriften aus den bei der Arbeitgeberin verwendeten Formulararbeitsverträgen im Hinblick auf die neuen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften problematisch seien. Denn es sei nicht Aufgabe eines Sachverständigen, dem Betriebsrat in bestimmten Angelegenheiten generell und ohne konkreten Bezug Fachkenntnisse zu verschaffen. Hinzu komme, dass der Betriebsrat nicht dargetan habe, dass er bereits in irgendeiner Weise den innerbetrieblich vorhandenen Sachverstand bei der Arbeitgeberin nachgefragt habe. Der Betriebsrat könne nämlich nicht von vornherein die Zuziehung außerbetrieblicher Sachverständiger verlangen, sondern erst dann, wenn die innerbetriebliche Unterrichtung nicht ausreicht und der Betriebsrat weitere offene Fragen habe. Insoweit sei auch erheblich, dass die Betriebsratsvorsitzende seit 15 Jahren dem Betriebsrat angehört und zahlreiche Betriebsratsseminare mit juristischen Themen besucht habe. Es sei gerichtsbekannt, dass bei Betriebsratsseminaren über Arbeitsrecht auch auf die §§ 305 ff. BGB n. F. eingegangen werde. Auch diesbezüglich habe der Betriebsrat vortragen müssen, dass seine Kenntnisse nicht ausreichten und es deshalb der Zuziehung eines juristischen Sachverständigen bedürfe.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 03. November 2003 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 02. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 03. Februar 2004 begründet, nachdem ihm durch Beschluss des Beschwerdegerichts die Beschwerdebegründungsfrist bis zu diesem Datum verlängert worden war.

Der Betriebsrat trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne der Betriebsrat nicht ohne Hinzuziehung eines juristischen Sachverständigen beurteilen, inwieweit die von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsverträge den nunmehr in das neue Schuldrecht einbezogenen Regelungen über allgemeine Vertragsbedingungen entsprechen. Der Betriebsrat sei auch nicht in der Lage, aus eigener Kenntnis konkret darzutun, welche Regelungen der Formularverträge nach den neuen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften problematisch sind. Es solle gerade Aufgabe des Sachverständigen sein, dieses zu überprüfen und zu ermitteln. Nachrangig gelte dies auch in Bezug auf die Anforderungen des Nachweisgesetzes. Die sich hieraus ergebenden Fragen seien so komplex, dass offenkundig sei, dass sie durch einen Nichtjuristen nicht beantwortet werden könnten. Im Betriebsratsgremium befinde sich jedoch kein Mitglied mit juristischer Aus- oder Fortbildung. Für den Fall, dass vom Betriebsrat tatsächlich abverlangt werden sollte, bestimmte Klauseln zu benennen, die er für problematisch halte, führe er eine Reihe von Arbeitsvertragsklauseln auf. Hierzu macht der Betriebsrat weitere Ausführungen (S. 4 f. der Beschwerdebegründung vom 03. Februar 2004, Bl. 112 f. d. A.). Weder die Betriebsratsvorsitzende noch andere Betriebsratsmitglieder hätten ein Seminar besucht, auf dem speziell Arbeitsverträge oder einzelne Klauseln hiervon behandelt wurden. Entsprechendes habe auch die Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Betriebsrat erst dann einen außerbetrieblichen Sachverständigen hinzuziehen könne, wenn die innerbetriebliche Unterrichtung nicht ausreicht und der Betriebsrat weitere offene Fragen hat. Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 1992 beziehe sich auf die Information und Beratung des Betriebsrats im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG anlässlich der Einführung von EDV-gestützten technischen Einrichtungen und sei nicht verallgemeinerbar. Nur in diesem Bereich könne sinnvollerweise zwischen einer Unterrichtung über sachbezogene Teilfragen und deren Beurteilung unterschieden werden. Vorliegend gehe es jedoch überhaupt erst einmal darum, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu verschaffen, die Problemhaftigkeit bestimmter Arbeitsvertragsklauseln zu erkennen. Abgesehen davon erscheine es auch nicht sachgerecht, den Betriebsrat auf eine Befragung gerade derjenigen Personen zu verweisen, die die rechtliche Wirksamkeit der Arbeitsvertragsformulare aus Sicht des Arbeitgebers zu verantworten haben. Soweit die Angemessenheit des Honorarsatzes bestritten worden sei, werde vorsorglich auf einen Aufsatz in der Zeitschrift "ANWALT 5/2003" verwiesen. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ergebe sich aus den einschlägigen Betriebsratsbeschlüssen vom 09. Dezember 2002, 06. Januar 2003, 17. Juli 2003 und 10. November 2003, und den hierzu vorgelegten Protokollen, Einladungsschreiben, Ladungs- und Anwesenheitslisten (Anlagen zum Schriftsatz vom 27. Mai 2004, Bl. 154 ff. d. A.). Soweit die neuen Vertragsformulare in einem einstündigen Gespräch zwischen der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin auf Betriebsratsseite und Frau M. und Herrn L. auf Arbeitgeberseite erörtert worden sind, stehe dies der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbegutachtung nicht entgegen. Der Betriebsrat sei nach dem Gespräch zu der Beurteilung gekommen, dass er die Ausführungen der Arbeitgeberseite juristisch nicht bewerten könne.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg zum Az. 4 BV 4/03 vom 23. September 2003 abzuändern

und

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die Zustimmung dafür zu erteilen, Herrn Rechtsanwalt K. M.-K. als Sachverständigen zur Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der von der Beteiligten zu 2) verwendeten Arbeitsvertragsmuster, Anlagen K 1 bis K 3 zur Antragsschrift vom 27. Februar 2003 und Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz vom 29. November 2004, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 305 c bis 310 BGB und des Nachweisgesetzes hinzuzuziehen und ihm eine Vergütung in Höhe von EUR 230,00 plus Mehrwertsteuer pro Stunde hierfür zuzusagen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Kosten für bis zu 7 Stunden zugesagt werden können.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) trägt vor:

Es werde nicht mehr bestritten, dass die vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 vorgelegten Betriebsratsbeschlüsse formgerecht zustande gekommen sind. Sie bezweifele aber, dass die gefassten Beschlüsse ihrem Inhalt nach die jetzt gestellten Anträge decken. Es werde geltend gemacht, dass dem Betriebsratsbeschluss vom 17. Juli 2004 nicht entnommen werden könne, dass ein Antrag für eine Vergütung von mehr als zwei Stunden rechtshängig gemacht werden soll. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau mit dem Beschluss vom 06. Januar 2003.

Das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Zustimmung eines Sachverständigen zur Überprüfung der von ihr verwendeten Arbeitsvertragsmuster habe. Die Erforderlichkeit eines Sachverständigen im Hinblick auf das Nachweisgesetz sei nicht gegeben, weil der Betriebsrat anhand eines Vergleiches des Kataloges von § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz mit den ihm bekannten Formulararbeitsverträgen ohne jede Mühe erkennen könne, dass die Vorgaben dieses Gesetzes vollständig beachtet sind.

Der Betriebsrat könne sich auch nicht auf ein angebliches Überprüfungsrecht im Hinblick auf die §§ 307 ff. BGB berufen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, weswegen die verwendeten Arbeitsverträge den §§ 307 ff. BGB nicht genügen würden. Hierzu macht die Arbeitgeberin weitere Ausführungen. Im Übrigen fehle die Erforderlichkeit für die Heranziehung eines Sachverständigen von vornherein, wenn der Betriebsrat die entsprechende Sachkunde entweder selbst besitzt oder andere kostengünstigere Möglichkeiten ihm die entsprechenden Kenntnisse vermitteln können. Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Betriebsratsvorsitzende seit vielen Jahren dem Betriebsrat angehört und zahlreiche Betriebsratsseminare mit juristischen Themen besucht hat. Gleiches gelte für die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Das Arbeitsgericht führe darüber hinaus zu Recht aus, dass bei Betriebsräteseminaren über Arbeitsrecht auch auf die §§ 305 ff. BGB n. F. eingegangen werde. Außerdem habe sich der Betriebsrat erforderliche Kenntnisse durch Auskünfte einer Gewerkschaft und neben einer entsprechenden Schulung durch Studium der Fachliteratur verschaffen können. Zuzustimmen sei dem Arbeitsgericht auch darin, dass der Betriebsrat zunächst den innerbetrieblichen Sachverstand bei ihr hätte nachfragen können. Die bei ihr beschäftigten Arbeitsrechtler hätten dem Betriebsrat die einzelnen Klauseln und deren Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Normen gern erklärt.

Das Stundenhonorar von EUR 230,00 zuzüglich Mehrwertsteuer werde nach wie vor nicht für angemessen angesehen. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang eine Überprüfung durch den Sachverständigen erfolgen solle. Nach dem Schreiben vom 09. Dezember 2002 habe ein Honorar für zwei Stunden nur für eine Grobeinschätzung anfallen sollen. In welchem Umfang darüber hinaus eine Prüfung erfolgen solle, sei danach völlig offen. Soweit in der Folgezeit für eine abschließende schriftliche Begutachtung ein Zeitaufwand von weiteren 5 Stunden veranschlagt worden sei, fehle hierfür jeder nachvollziehbare Vortrag des Betriebsrats.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Beteiligten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anträge des Betriebsrats sind auch in der in der Beschwerdeinstanz gestellten Fassung unbegründet.

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und, da gemäß § 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch insoweit zulässig.

Die Beschwerde ist auch nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mangels Vollmacht seines Verfahrensvertreters unzulässig gewesen wäre. Dieser war mit der Einleitung des Verfahrens wirksam beauftragt und damit auch entsprechend bevollmächtigt worden. Von der erteilten Vollmacht ist die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln erfasst, § 81 ZPO. Im Übrigen hat der Betriebsrat ausdrücklich einen Beschluss über die Einlegung der Beschwerde und die Beauftragung seines Verfahrensvertreters gefasst.

1. Die Arbeitgeberin hat nicht gerügt, dass dem für den Betriebsrat auftretenden Rechtsanwalt bereits nach dem äußeren Erklärungstatbestand keine Vollmacht im Sinne der §§ 80, 81 ZPO erteilt worden sei, das vorliegende Beschlussverfahren für den Betriebsrat einzuleiten. Gemäß § 88 ZPO bestand deshalb für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats keine Notwendigkeit, seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten zu reichen, wie dies auch tatsächlich nicht geschehen ist.

2. Die Rechtsanwälte K. M.-K. sind vom Betriebsrat rechtswirksam mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt worden. Damit ist ihnen zugleich eine entsprechende Prozessvollmacht erteilt worden, die gemäß § 81 ZPO die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasst.

Die Arbeitgeberin hat allerdings bereits in der Antragserwiderung vom 23. Mai 2003 bestritten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zu Grunde lag. Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 4, zu B I 2 der Gründe; 01. Oktober 1991 - 1 ABR 81/90 - zu B I 1 der Gründe; 05. April 2000 7 ABR 6/99 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; Germelmann in Germelmann/Matthies/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Auflage § 11 Rn. 52). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht wirksam zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen.

Tatsächlich lag aber jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ein solcher Betriebsratsbeschluss vor (a). Auch wenn der Nachweis einer solchen Beschlussfassung wie vorliegend bis zum Schluss der mündlichen Anhörung in der ersten Instanz nicht erbracht ist, ist er in der Beschwerdeinstanz bei der Entscheidung zu berücksichtigen (b). Im Übrigen hat der Betriebsrat durch seinen Beschluss über die Einlegung der Beschwerde und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit deren Durchführung die Einleitung des Verfahrens und die Erteilung der Prozessvollmacht noch einmal bestätigt. Eine solche Beschlussfassung vor Abschluss des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen würde auch einen im erstinstanzlichen Rechtszug noch nicht geheilten Mangel beseitigen (c).

a) Nachdem der Betriebsrat auf Grund einer entsprechenden Auflage des Beschwerdegerichts die der Verfahrenseinleitung und der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten zu Grunde liegenden Betriebsratsunterlagen für die Ladung der Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu den einschlägigen Betriebsratssitzungen, die Anwesenheitslisten und die Protokollauszüge mit den entsprechenden Beschlüssen vorgelegt hat, hat die Arbeitgeberin ausdrücklich erklärt, dass sie die Ordnungsgemäßheit des Zustandekommens der in den Protokollen wiedergegebenen Beschlüsse nicht mehr bestreite. Mangels konkreter Anhaltspunkte geht auch das Beschwerdegericht insoweit von einer rechtswirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des Verfahrens und die Erteilung einer Prozessvollmacht an die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats aus.

aa) Allerdings ist das durch Herrn Rechtsanwalt K. M.-K. für den Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren nicht durch den vorgelegten Betriebsratsbeschluss vom 06. Januar 2003 (Bl. 160, 161 d. A.) abgedeckt.

Der Betriebsrat hat nach Ablehnung der durch Beschluss vom 09. Dezember 2002 beschlossenen Beiziehung von Herrn Rechtsanwalt K. M.-K. gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG (Bl. 153 d. A.) ausweislich des vorgelegten Protokollauszugs auf seiner Sitzung vom 06. Januar 2003 beschlossen, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Kosten gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG in Höhe von EUR 480,00 für Rechtsanwalt K. M.-K. als Sachverständigen zur Überprüfung der bei ihr angewendeten Arbeitsverträge zu übernehmen (Bl. 161 d. A.). In dem daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 von den Rechtsanwälten K. M.-K. p.p. für den Betriebsrat anhängig gemachten Antrag ist demgegenüber eine Begrenzung der Vergütungszusage auf die in dem Beschluss des Betriebsrats genannten EUR 460,00 zuzüglich Mehrwertsteuer nicht enthalten, sondern wird die Zustimmungserteilung der Arbeitgeberin zur Zusage einer "angemessenen" Vergütung beantragt, ohne dass eine Obergrenze genannt wird. Dieser Antrag ist damit durch den Beschluss des Betriebsrats nicht abgedeckt. Auf die entsprechende Rüge durch die Arbeitgeberin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zwar mit Schriftsatz vom 07. Juli 2003 vorgetragen, der Antrag werde dahingehend konkretisiert, dass ein Honorar von EUR 230,00 zuzüglich Mehrwertsteuer je Stunde für den hinzuzuziehenden Sachverständigen geltend gemacht werde, und den Antrag in der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht entsprechend neu gefasst. Mit dieser Neufassung ist der Antrag aber nur hinsichtlich der Bezifferung des Stundensatzes an die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 06. Januar 2003 angepasst worden. Der Stundensatz von EUR 230,00 lag ersichtlich auch bereits dem Beschluss des Betriebsrats vom 09. Dezember 2002 über ein Gesamthonorar von EUR 460,00 nebst Mehrwertsteuer zu Grunde, wie sich aus dem Schreiben der Betriebsratsvorsitzenden vom gleichen Tage an die Arbeitgeberin ergibt (Anlage K 4, Bl. 21 d. A.). In dem Antrag des Betriebsrats in seiner erstinstanzlich zuletzt gestellten Fassung fehlt aber weiterhin die im Betriebsratsbeschluss vom 06. Januar 2003 enthaltene Obergrenze von EUR 460,00.

bb) Dieser Mangel ist aber durch den Beschluss des Betriebsrats vom 17. Juli 2003 geheilt worden. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 17. Juli 2003 ausweislich des vorgelegten Protokollauszugs zu dem in der Einladung zur Betriebsratssitzung angegebenen Tagesordnungspunkt 5 "Vorsorgliche Beschlussfassung zum Verfahren 4 BV 4/03 (Anforderung eines Sachverständigen zur Überprüfung von Arbeitsverträgen)" einstimmig beschlossen, dass die Einleitung eines Gerichtsverfahrens mit dem Ziel, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Zustimmung dafür zu erteilen, dass der Betriebsrat gegen angemessene Vergütung Rechtsanwalt K. M.-K. als Sachverständigen zur Überprüfung der Wirksamkeit der vom Arbeitgeber verwendeten Arbeitsverträge hinzuzieht, dass als angemessene Vergütung ein Stundensatz von EUR 230,00 zuzüglich Mehrwertsteuer angesehen wird, dass mit der Führung des Gerichtsverfahrens Rechtsanwalt K. M.-K. beauftragt wird und dass die bereits erfolgte Einleitung des Gerichtsverfahrens zum Az.: 4 BV 4/03 genehmigt wird. Mit diesem Beschluss hat der Betriebsrat zugleich die mit dem der Verfahrenseinleitung zu Grunde liegenden Beschluss vom 06. Januar 2003 jedenfalls nicht ausdrücklich erfolgte Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt K. M.-K. mit der Durchführung des Beschlussverfahrens und damit die entsprechende Erteilung einer Prozessvollmacht nachgeholt.

Dem Betriebsrat ging es mit seinem Beschluss vom 17. Juli 2002 ersichtlich darum, vorsorglich eine eigenständige rechtliche Grundlage für die Einleitung des Beschlussverfahrens mit den nunmehr gestellten Anträgen und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten zu schaffen, um von der Arbeitgeberin geltend gemachten möglichen Wirksamkeitsbedenken zu begegnen. Der Betriebsrat hat auf diese Weise zu erkennen gegeben, dass beide schon getroffenen Maßnahmen von seinem Willen getragen werden. Gegen eine solche nachträgliche Genehmigung eines bereits eingeleiteten Verfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann geheilt werden, wenn er noch vor Abschluss der ersten Instanz gefasst wird (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 4 zu B I 2 b der Gründe; 05. April 2000 7 ABR 6/99 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91; Wiese/Raab GK-BetrVG 8. Auflage § 33 Rn. 65 f.; Fitting BetrVG 21. Auflage § 33 Rn. 57).

Entgegen der von der Arbeitgeberin geäußerten Bedenken ist der erstinstanzlich zuletzt gestellte Antrag des Betriebsrats durch die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 17. Juli 2004 abgedeckt.

Die Arbeitgeberin hat insoweit geltend gemacht, dass dem Betriebsratsbeschluss vom 17. Juli 2004 nicht entnommen werden könne, dass ein Antrag für eine Vergütung von mehr als zwei Stunden rechtshängig gemacht werden soll. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau mit dem Betriebsratsbeschluss vom 06. Januar 2003. Demgegenüber weist der Betriebsrat zu Recht darauf hin, dass durch den Beschluss vom 17. Juli 2003 ersichtlich gerade auch die Begrenzung auf zwei Stunden beseitigt worden ist. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau des ursprünglichen Beschlusses des Betriebsrats und des hiervon abweichenden Antrags der Antragsschrift vom 27. Februar 2003, der durch den Beschluss des Betriebsrats vom 17. Juli 2003 ausdrücklich genehmigt worden ist. Der so gestellte Antrag ist dann am 17. Juli 2003 ausdrücklich durch den Betriebsrat genehmigt worden.

cc) Abweichend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18. Februar 2003 a.a.O.; 05. April 2000 a.a.O.) würde nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch ohne die Beschlussfassung vom 17. Juli 2003 der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung wegen der Divergenz zwischen dem Betriebsratsbeschluss und der Antragsfassung und der fehlenden Erteilung einer Prozessvollmacht durch Betriebsratsbeschluss durch den Beschluss des Betriebsrats vom 13. November 2003 geheilt seien, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2003 Beschwerde beim LAG einzureichen und mit der Durchführung des Verfahrens die Rechtsanwaltskanzlei K. M.-K. zu beauftragen (Bl. 210, 211 d. A.).

Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O.), dass eine Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts nur bis zum Abschluss der ersten Instanz erfolgen kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss des Betriebsrats nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG für die im erstinstanzlichen Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren schaffen kann (vgl. hierzu BAG 05. April 2000 - 7 ABR 6/99 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 91, zu B II der Gründe), kann eine Genehmigung einer Prozessführung einschl. der Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen (BGHZ 31 279, 283). Nur wenn der Nachweis einer Bevollmächtigung erst nach Erlass des ein Rechtsmittel als unzulässig verwerfenden Prozessurteils mit nachträglicher Genehmigung der bisherigen Prozessführung erfolgt, die in der Bevollmächtigung zur Einlegung der Revision gesehen werden kann, kann der Mangel nicht mehr behoben werden (gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - NJW 1984, 2149 f.; BAGE 17, 32 = NJW 1965, 1041). Die darin enthaltene nachträgliche Genehmigung kann keine Wirkung mehr für die Vergangenheit entfalten. Solange dagegen ein Prozessurteil in der Berufungsinstanz nicht ergangen ist, ist das Rechtsmittel, das ohne Vollmacht eingelegt worden ist, schwebend unwirksam (BFHE 90, 280, 281), weil das Gericht den vollmachtlosen Vertreter einstweilen zulassen und der Vertretene die bisherige Prozessführung genehmigen und damit wirksam machen kann.

b) Das Beschwerdegericht ist auch nicht gehindert, die erst im zweitinstanzlichen Rechtszug vorgetragene Beschlussfassung des Betriebsrats über die Verfahrenseinleitung und Vollmachtserteilung zu berücksichtigen. Ein Fall des § 83 Abs. 1 a ArbGG i. V. m. § 87 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegt nicht vor. Das Arbeitsgericht hat das entsprechende Vorbringen des Betriebsrats nicht zurückgewiesen und auch nicht zurückweisen können, weil es erstinstanzlich noch nicht erfolgt war. Das - neue - Vorbringen des Betriebsrats zur Vollmachtserteilung hätte die Beschwerdekammer allenfalls nach § 87 Abs. 3 Satz 2 ArbGG zurückweisen können. Eine solche Zurückweisung kam nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hat (BAG, 18. Februar 2003 a.a.O., zu B I 3 b).

II. Die vom Betriebsrat zuletzt gestellten Anträge sind zulässig.

1. Die auf Hinweise des Beschwerdegerichts hin erfolgte teilweise Neufassung der Anträge wird von der dem Verfahrensbevollmächtigten erteilten Prozessvollmacht abgedeckt, so dass insoweit hinsichtlich der Zulässigkeit der entsprechenden Antragsneufassung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Die im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht vom 28. Mai 2004 erfolgte Ersetzung des Wortes "Wirksamkeit" durch die Formulierung "Gesetzliche Zulässigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 305 c bis 310 BGB und des Nachweisgesetzes" bedeutet keine inhaltliche Antragsänderung, sondern nur eine sprachliche Präzisierung des Rechtsschutzbegehrens. Auch soweit der Antrag im Termin zur mündlichen Anhörung vom 21. Dezember 2004 dahin gehend neu gefasst worden ist, dass das Wort "angemessen" entfällt, bedeutet dies bei zutreffender Auslegung des bisherigen Antrags keine inhaltliche Änderung. Die Formulierung "angemessen" hatte nach der Konkretisierung des Stundensatzes auf EUR 230,00 keine eigenständige inhaltliche Bedeutung mehr. Insbesondere sollte damit ersichtlich nicht etwa in unbestimmter Weise der zeitliche Umfang des Tätigwerdens des Sachverständigen eingegrenzt werden.

Auch der Hilfsantrag ist von der Beschlussfassung des Betriebsrats und der entsprechend den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erteilten Prozessvollmacht abgedeckt. Wie für den Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, ist er bei seiner Beschlussfassung über die Genehmigung der zuletzt gestellten Anträge vom 17. Juli 2003 und der Erteilung der entsprechenden Prozessvollmacht davon ausgegangen, dass für einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Arbeitgeberin zu einer näheren Vereinbarung über eine Zuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG zwar der Stundensatz zu konkretisieren ist, dass aber nicht auch der zeitliche Umfang des Tätigwerdens des Sachverständigen in der "näheren Vereinbarung" konkret festgelegt werden müsse. Dieser ergebe vielmehr aus dem Auftragsgegenstand selbst. Die Sachlage entspreche insoweit der bei der Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen, dem insoweit üblicherweise auch keine zeitlichen Vorgaben gemacht würden. Mit dem auf Anregung des Beschwerdegerichts gestellten Hilfsantrag und der darin enthaltenen zeitlichen Obergrenze von 7 Stunden hat der Betriebsrat damit den Verfahrensgegenstand nicht ausgeweitet, sondern im Sinne einer Begrenzung der Stundenzahl konkretisiert und der Höhe nach begrenzt.

Der zweitinstanzlich gestellte Antrag ist unproblematisch auch insoweit zulässig, als dass er auf Anregung des Beschwerdegerichts durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlagen K 1 bis K 3 zur Antragsschrift vom 27. Februar 2003 konkretisiert worden ist. Diese Anlagen waren von vornherein Gegenstand des Verfahrens, dessen Genehmigung einschl. der Erteilung der Prozessvollmacht Gegenstand der Beschlussfassung des Betriebsrats vom 17. Juli 2003 gewesen ist.

Auch die Aufnahme der Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz vom 29. November 2003 in den Antrag ist von der dem Betriebsrat erteilten Prozessvollmacht abgedeckt. Allerdings handelt es sich dabei um eine Antragserweiterung. Soweit der Betriebsrat demgegenüber die Auffassung vertritt, der ursprüngliche Antrag habe mangels einer in ihm enthaltenen Beschränkung sich von vornherein auch auf künftig vom Arbeitgeber entwickelte und verwendete Arbeitsvertragsmuster umfasst, kann dem nicht gefolgt werden. In der Begründung des Antrages wird ausdrücklich auf die beigefügten Anlagen K 1 bis K 3 Bezug genommen. Im Hinblick auf diese wird der Antrag begründet. Damit ist der Antrag dahin gehend auszulegen, dass er sich auf die gutachterliche Beurteilung dieser Arbeitsvertragsmuster bezieht.

Die dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gemäß § 81 ZPO erteilte Prozessvollmacht ist aber nicht auf den ursprünglich gestellten Antrag beschränkt. Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Führung des ganzen Prozesses, also zu allen Handlungen, die sich auf den Betrieb des Verfahrens beziehen. Hierzu gehören insbesondere auch die Klagerweiterungen und die Klagänderungen (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 81 Rn. 2). Die vom Betriebsrat erteilte Prozessvollmacht deckt damit gemäß § 81 ZPO nach ihrem gesetzlichen Umfang auch die Erweiterung des Antrages auf die von der Arbeitgeberin bereits seit längerer Zeit angekündigten und im Verlauf des Rechtsstreits fertig gestellten und seitdem für neue Verträge angewendeten Vertragsmuster ein.

Damit bestand keine Veranlassung für das Beschwerdegericht, gemäß § 89 Abs. 1 ZPO über eine vorläufige Zulassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für die Erweiterung des Antrages auf die Anlagen B 1 bis B 2 zu entscheiden.

2. Die zuletzt vom Betriebsrat gestellten Anträge sind auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

Der Hauptantrag ist nicht etwa deshalb nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Betriebrat keinen bestimmten zeitlichen Umfang oder jedenfalls eine zeitliche Obergrenze für die Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen in den Hauptantrag aufgenommen hat. Ob der Betriebsrat seinen Antrag gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG insoweit weiter konkretisieren muss, ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrags des Betriebsrats im Sinne der hinreichenden Bestimmtheit, sondern der Begründetheit des Antrags. Der Betriebsrat ist der Auffassung, er habe gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen für die im Antrag näher umschriebene Begutachtung der von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsvertragsmuster, ohne dass er hierfür den zeitlichen Umfang, in dem der Sachverständige tätig werden kann, näher konkretisieren müsste. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich in hinreichende Weise aus den Erforderlichkeiten des Gegenstandes der Beauftragung des Sachverständigen. Ob der Betriebsrat entsprechend dieser Rechtsauffassung gegen die Arbeitgeberin einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zu einer näheren Vereinbarung über die Zuziehung eines sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG nach Maßgabe des Hauptantrages, ist damit keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern eine solche der Begründetheit.

Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Hilfsantrages keine Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen. Der Betriebsrat hat mit dem Hilfsantrag auf Anregung des Beschwerdegerichts versucht, den Anforderungen Rechnung zu tragen, die der 7. Senat in seinem zweiten Leitsatz zu dem Beschluss vom 19. April 1989 - 7 ABR 87/87 - (EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 35 = NZA 1989, 936 f.) formuliert hat, ohne dass diese insoweit für die zu Grunde liegende Entscheidung relevant gewesen wären. Hiernach sind in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen näheren Vereinbarung das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, die voraussichtlichen Kosten seiner Hinzuziehung und insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen. Welche Anforderungen insoweit an das Erfordernis einer Vereinbarung über die voraussichtlichen Kosten bei einer - zulässigerweise - auf Stundenhonorarbasis erfolgenden Hinzuziehung eines Sachverständigen sind, bleibt in der zu Grunde liegenden Entscheidung des 7. Senats ungeklärt. Da die Dauer einer entsprechenden Gutachtenerstellung im Vorhinein nicht sicher abschätzbar ist und der Betriebsrat hinsichtlich der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen einen Beurteilungsspielraum hat, muss dieser, auch wenn er der gerichtlichen Rechtskontrolle unterliegt (BAG 17. Juli 1978 AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 80 Rn. 87, m. w. N.), sachgerechterweise jedenfalls insoweit auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang des Tätigwerdens des Sachverständigen angenommen werden. Man wird den Betriebsrat deshalb für berechtigt halten müssen, nur eine bei verständiger Betrachtung angemessene Obergrenze anzugeben, bis zu der der Sachverständige nach Aufwand tätig werden kann. Letztlich kommt es auf diese Frage im vorliegenden Prüfungszusammenhang der Zulässigkeit der Anträge aber nicht entscheidungserheblich an, weil die an die Bestimmtheit der voraussichtlichen Kosten für die vom Betriebsrat verlangte nähere Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu stellenden Anforderungen nicht die Zulässigkeit seines entsprechenden Antrages im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffen, sondern dessen Begründetheit.

III. Die vom Betriebsrat zuletzt in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge sind nach allem zwar zulässig. Sie sind aber nicht begründet, weil, wie das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Rechtszug zutreffend angenommen hat, der Betriebsrat nicht in der für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen i. S. v. § 80 Abs. 3 BetrVG vorausgesetzten Weise den ihm innerbetrieblich zur Verfügung stehenden Sachverstand ausgeschöpft hat.

1. Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Das Arbeitsgericht darf die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers auf Antrag des Betriebsrats nur ersetzen, wenn die Einschaltung des Sachverständigen erforderlich ist (Fitting u. a., BetrVG 21. Auflage, § 80 Rn. 87, 88, m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn dem Betriebsrat die erforderliche Sachkunde fehlt. Das kommt bei schwierigen Materien in Betracht, z. B. bei Fragen der EDV, versicherungsmathematischen Fragen, arbeitswissenschaftlichen Fragen, Analyse der Geschäftsberichte, Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan (BAG 13. Mai 1998 AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972; 05. November 1981 AP Nr. 9 zu § 76 BetrVG 1972) und sonstigen schwierigen Rechtsfragen, z. B. bei wichtigen neuen Vorschriften, die für den Betrieb von Bedeutung sind (Fitting u. a., a.a.O., Rn. 88; ErfK-Hanau/Kania, § 80, Rn. 34).

2. Als entsprechende schwierige Rechtsfragen, deren Beurteilung durch den Betriebsrat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kommt u. a. auch die vorliegend streitbefangene gesetzliche Zulässigkeit der von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsvertragsmuster nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 805 c bis 810 BGB und des Nachweisgesetzes in Betracht. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die im Betrieb geltenden Gesetze durchgeführt werden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats nicht vom Vorliegen bestimmter konkreter Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 19. Oktober 1999, AuR 2000, 268 ff.). Vielmehr hat der Betriebsrat die Einhaltung und Durchführung sämtlicher Vorschriften zu überwachen, die den Schutz der Arbeitnehmer bezwecken (Fitting u. a., a.a.O., § 80 Rn. 5 f.). Zu den vom Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auf ihre Einhaltung durch den Arbeitgeber hin zu überwachenden Vorschriften zählt auch das Nachweisgesetz. Insbesondere hat der Betriebsrat zu prüfen, ob die im Betrieb verwendeten Formularverträge die von § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz geforderten Angaben enthalten (BAG 19. Oktober 1999 AP Nr. 58 zu § 80 BetrVG 1972). Im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu Gunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze sind auch die mit Wirkung vom 01. Januar 2002 bzw. 01. Januar 2003 auch für Arbeitsverträge geltenden, neu in das BGB aufgenommenen Regelungen der §§ 805 ff. BGB. Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erübrigt sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht etwa deshalb, weil die §§ 805 ff. BGB durch die in ihnen vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit von danach unzulässigen Klauseln den Schutz der Arbeitnehmer auch ohne eine Überwachung durch den Betriebsrat selbst gewährleisten würden. Zum einen wird die Schutzwirkung der gesetzlichen Regelung erst dann in vollem Umfang wirksam, wenn die Arbeitnehmer Kenntnis von der Unzulässigkeit bestimmter Vertragsklauseln haben. Zum anderen ändert die gesetzliche Folge der Unwirksamkeit unzulässiger Klauseln nichts an der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung solcher Vertragsklauseln zu Gunsten der Arbeitnehmer geltende gesetzliche Bestimmungen nicht beachtet.

3. Wenn der Betriebsrat meint, ohne sachkundige Unterstützung eine bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, so gebieten es die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit, dass er, ehe die kostenaufwendige Beiziehung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden kann, zunächst die ihm vom Arbeitgeber gebotenen Möglichkeiten der Unterrichtung durch Fachkräfte des Betriebes oder Unternehmens nutzt. Dies darf der Betriebsrat nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrats, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral oder objektiv angesehen werden könnten (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B III 1 b der Gründe, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 40 = NZA 1993, 86 ff.; 04. Juni 1987 - 6 ABR 63/85 - zu B II 3 b der Gründe, AP Nr. 30 zu § 80 BetrVG 1972).

Diese vom Bundesarbeitsgericht für die Vermittlung der erforderlichen Sachkunde in Bezug auf EDV-Systeme und die in diesem Zusammenhang bestehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats entwickelten Grundsätze sind entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht auf diesen Gegenstand beschränkt. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit, die bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen sachverständigen zu beachten sind, nicht von dem Gegenstand abhängen, für den der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachverständiger Unterstützung bedarf. Entscheidend ist, ob auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zusteht, vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der die Interessen des Betriebes, des Betriebsrats und der Arbeitnehmer gegeneinander abwägt, den Interessen des Betriebsrats der Vorrang einzuräumen ist. Das kann vor der Inanspruchnahme von weiterem zur Verfügung stehenden innerbetrieblichen Sachverstand in der Regel nicht angenommen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass hierdurch das Erfordernis eines externen Sachverständigen sich erübrigen kann oder sich aber jedenfalls die externe Begutachtung ggf. effizienter und damit kostengünstiger gestaltet (vgl. hierzu auch HaKo-BetrVG/Kohte, § 80 Rn. 66).

Dabei ist der Betriebsrat, ehe er die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich ansehen kann, ggf. auch gehalten, von der durch das BetrVerf-ReformG in § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eingeführten Verpflichtung des Arbeitgebers Gebrauch zu machen, dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Soweit demgegenüber eingewendet wird, § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG formuliere allein eine Verpflichtung des Arbeitgebers und stelle es in das Ermessen des Betriebsrats, davon Gebrauch zu machen, für den Zugang zu Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG habe damit keine weitere Hürde aufgestellt werden sollen (DKK-Buschmann, BetrVG, § 80 Rn. 138), überzeugt das nicht. Durch die Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, den internen Sachverstand der Belegschaft zu Informationszwecken stärker nutzen und deren Wissen bei der Suche nach Problemlösungen einsetzen zu können (vgl. BT-Drucksache 14/5741 S. 46 ff.; Fitting u. a., a.a.O., § 80 Rn. 81). Auch wenn hiernach mit der gesetzlichen Neuregelung nicht bezweckt worden ist, den Zugang zu Sachverständigen nach Abs. 3 zu erschweren, bedeutet dies nicht, dass die entsprechenden Möglichkeiten im Rahmen des bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unberücksichtigt zu bleiben hätten.

4. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Betriebsrat in dem hiernach gebotenen Umfang für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der von der Arbeitgeberin verwendeten Arbeitsvertragsmuster den innerbetrieblich ihm zur Verfügung stehenden Sachverstand ausgeschöpft hat.

Die Erforderlichkeit einer Ausschöpfung des innerbetrieblich zu Verfügung stehenden Sachverstandes vor der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG, insbesondere auch durch Inanspruchnahme der bei der Arbeitgeberin für die Vertragsmuster zuständigen fachkundigen Arbeitnehmer als Auskunftspersonen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil bei den sachverständig zu beurteilenden Fragen, die vorliegend streitgegenständlich sind, einiges dafür spricht, dass der Betriebsrat auch nach Ausschöpfung des innerbetrieblichen Sachverstandes die Hinzuziehung eines sein Vertrauen genießenden externen Sachverständigen i. S. v. § 80 Abs. 3 BetrVG berechtigterweise weiterhin wird für erforderlich halten dürfen. Letzteres ist deshalb wahrscheinlich, weil komplexere Rechtsfragen, wie sie vorliegend in Rede stehen, regelmäßig Wertungsfragen sind, die unterschiedlich beurteilt werden können, und weil sich der Betriebsrat deshalb u.U. nicht mit der sachverständigen Bewertung durch diejenigen Beschäftigten der Arbeitgeberin wird zufrieden geben müssen, die für den Gegenstand zuständig sind, zu dessen Kontrolle er im Rahmen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben eine sachverständige Unterstützung benötigt. Der Betriebsrat muss, wie ausgeführt, nach dem von ihm bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den innerbetrieblichen Sachverstand nicht nur dann zunächst ausschöpfen, wenn hierdurch die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen unter Umständen überhaupt entfällt, sondern auch dann, wenn die hierdurch verursachten Kosten mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit geringer ausfallen.

So liegt es hier.

Bei einer möglichst weit gehenden Inanspruchnahme des innerbetrieblichen Sachverstandes insbesondere in Gestalt der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Spezialkenntnissen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass eine danach unter Umständen weiterhin erforderliche Einschaltung eines externen Sachverständigen sich effizienter und kostengünstiger gestalten wird. Wenn das vom Betriebsrat mit seinem Begehren angestrebte Sachverständigengutachten ohne vorherige Ausschöpfung der innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten insbesondere über die für diese Materie bei der Arbeitgeberin verantwortlich tätigen Beschäftigten erfolgt, kann sich der Sachverständige in seinem Gutachten mit den juristischen Argumenten der Arbeitgeberin für die Zulässigkeit der verwendeten Formularverträge nicht auseinandersetzen. Es wäre ggf. damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberin anschließend gegenüber dem Betriebsrat zu dem externen Sachverständigengutachten Stellung nimmt, und es bestände eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betriebsrat daraufhin unter Hinweis darauf, dass er die rechtliche Argumentation der Arbeitgeberseite nicht sachverständig beurteilen kann, erneut die Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG verlangt und dass ggf. deren Erforderlichkeit auch nicht verneint werden könnte. Je besser dagegen vom Betriebsrat der Sachverhalt vor der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen auch zusammen mit Auskunftspersonen der Arbeitgeberin gem. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aufgeklärt worden ist und die strittigen Punkte und die bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigenden Argumente herausgearbeitet sind, desto konkreter ist das Tätigkeitsfeld eines externen Sachverständigen und desto effektiver und damit wahrscheinlich auch kostengünstiger, weil letztlich insgesamt weniger zeitaufwändig, wird seine gutachterliche Tätigkeit sein. Entsprechend ist vorliegend, wie dies auch bei anderen Fragestellungen nicht selten der Fall sein wird, die vorherige Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden innerbetrieblichen Sachverstandes geeignet, jedenfalls den Umfang der Kosten für ein externes Sachverständigengutachten einzugrenzen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Betriebsrat nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze die ihm durch eine Inanspruchnahme des innerbetrieblich ihm zur Verfügung stehenden fachlichen Sachverstandes möglichen Erkenntnisquellen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Arbeitsvertragsmuster ausgeschöpft hat. Insoweit muss von ihm verlangt werden, dass er sich zunächst selbst auf der Grundlage der Gesetzestexte und ihm, falls noch nicht vorhanden, von der Arbeitgeberin im Rahmen von § 40 BetrVG zur Verfügung zu stellender Fachliteratur im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren in die in Rede stehende Problematik einarbeitet, um sich auf dieser Grundlage dann durch die im Betrieb vorhandenen Fachkräfte als Auskunftspersonen weiter über die gesetzliche Zulässigkeit der Vertragsmuster und die insoweit bestehenden Probleme aufklären zu lassen. Dabei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Betriebsrat wegen der Schwierigkeit insbesondere für Nichtjuristen, eine sachverständige mündliche Erläuterung von Rechtsproblemen zutreffend zu erfassen und zu verarbeiten, im Rahmen seines Anspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG von den ihm von der Arbeitgeberinnen zur Verfügung zu stellenden Auskunftspersonen auch verlangen kann, dass diese ihm die Auskünfte - zusätzlich - schriftlich erteilen, und dass zur vollständigen Auskunftserteilung auch gehört, dass von den Auskunftspersonen die rechtliche Beurteilung in einem ihrem Sachverstand entsprechenden Umfang durch Rechtsprechung und Fachliteratur belegt wird.

Damit hat der Betriebsrat vorliegend die ihm zur Verfügung stehenden innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten nicht schon dadurch hinreichend ausgeschöpft hat, um nunmehr die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen im Sinne von § 80 Abs. 3 BetrVG als erforderlich ansehen zu dürfen, dass er sich, wie dies vorliegend für die Anlagen B 1 und B 3 vorgetragen worden ist, eine Stunde lang die Vertragsmuster mündlich hat erläutern lassen, um dann, ohne weitere Fragen zu stellen, zu der Beurteilung zu kommen, dass er die ihm gemachten rechtlichen Ausführungen nicht selbst hinreichend beurteilen kann.

IV. Nach allem ist die Beschwerde des Betriebsrats mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung sowohl im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Erteilung einer Prozessvollmacht im Hinblick auf spätere Antragsänderungen bzw. Antragserweiterungen durch den Prozessbevollmächtigten als auch im Hinblick auf die Voraussetzung einer Ausschöpfung des dem Betriebsrat innerbetrieblich zur Verfügung stehenden Sachverstandes für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG für die im Rahmen seiner Aufgabenstellung erforderliche Beurteilung von Rechtsfragen.

Ende der Entscheidung

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