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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 TaBV 5/02
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO
Vorschriften:
ArbGG § 98 | |
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 | |
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz |
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss
Geschäftszeichen: 3 TaBV 5/02
In der Betriebsverfassungssache
(9 BV 5/02)
beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Dritte Kammer, durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx als Vorsitzenden
am 28. Oktober 2002:
Tenor:
Der Gegenstandswert in der Beschwerdeinstanz wird auf € 2.500,- festgesetzt.
Gründe:
Bei dem zu Grunde liegenden Beschlussverfahren gemäß § 98 ArbGG handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, für die der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO auf € 4.000,-, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 5.000.000,- anzunehmen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht handelt es sich bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BRAGO genannten Wert von € 4.000,- nicht um einen Regelwert. Der Betrag von € 4.000,- ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung lediglich hilfsweise für solche Fallgestaltungen heranzuziehen, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (Beschluss der beschließenden Kammer vom 27. August 1999 - 3 Ta 14/99 - n. v.; LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 1993, S. 42 ff., zu II 1 b cc der Gründe m. w. N.).
Nach Lage des Falles ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes anhand der Sach- und Rechtslage nach billigem Ermessen vorzunehmen. Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Auftraggeber tragbare Gebühren ergibt. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Aufwand für den Rechtsanwalt finden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, deren ideelles und materielles Interesse bei der Gegenstandswertfestsetzung Berücksichtigung.
Die trotz des ungewöhnlich weit reichenden Streitwertrahmens gänzlich undifferenzierte Streitwertgrundnorm des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt. Die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze ist Grundbedingung der gleichförmigen Rechtsanwendung und erweist sich damit als Anwendungsfall des Gleichheitssatzes (GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rn. 264, m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur).
Die beschließende Kammer hat in ihrem Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 Ca 23/96 - (n.v.) im Anschluss an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06. Mai 1993-1 Ta 54/93 - (LAGE § 8 BRAGO Nr. 21 für die Gegenstandswertbemessung bei Verfahren gemäß § 98 ArbGG eine Bewertung nach folgenden Grundsätzen für angemessen erachtet, an denen fest zu halten ist:
Wegen der Bedeutung des Einigungsstellenverfahrens nach § 98 ArbGG für die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist für ein solches Verfahren je nach der Bedeutung der zu Grunde liegenden Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO dem vollen Hilfswert in Ansatz zu bringen, der nach der damals geltenden Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO DM 8.000,00 betrug. Hiernach ist z. B. ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren wegen eines vom Betriebsrat geforderten Sozialplanes für eine größere Betriebsänderung im Sinne von §111 BetrVG, für den die Arbeitgeberseite das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestreitet, wegen der besonderen Bedeutung für die betroffenen Arbeitnehmer entsprechend dem Beschluss der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06. Mai 1993 (a.a.O.) regelmäßig der volle Hilfswert in Ansatz zu bringen. Bei Regelungsgegenständen von geringerer Bedeutung ist ein angemessen niedrigerer Gegenstandswert festzusetzen.
Ist darüber hinaus zwischen den Parteien die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer streitig, ist es in der Regel angemessen, für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer eines Viertel des Hilfswertes in Ansatz zu bringen.
Streiten die Beteiligten außerdem über die Person des zu bestellenden Vorsitzenden der Einigungsstelle, ist für diesen Verfahrensgegenstand je nach Bedeutung des Streits für die Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe ein Gegenstandswert zwischen einem Viertel und der Hälfte des Hilfswertes festzusetzen.
Die Neufassung von § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO, nach der der Hilfswert statt DM 8.000,00 nunmehr € 4.000,00 beträgt, gibt keine Veranlassung, diese Grundsätze zu modifizieren.
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass für das zu Grunde liegende Verfahren ein Gegenstandswert von € 2.500,00 angemessen ist.
Zwischen den Parteien ist weder die Person des Vorsitzenden noch die Zahl der Beisitzer umstritten gewesen. Die Parteien haben ausschließlich darüber gestritten, ob überhaupt eine Einigungsstelle nach § 98 ArbGG einzusetzen ist, d. h. ob die Einigungsstelle entsprechend der Auffassung des Betriebsrats nicht offensichtlich unzuständig ist.
Bei dieser Sachlage ist nach den dargelegten Grundsätzen je nach der Bedeutung der dem Antrag nach § 98 ArbGG zu Grunde liegenden Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und dem vollen Hilfswert in Ansatz zu bringen. In diesem Rahmen erscheint es vorliegend angemessen, den Gegenstandswert um € 500,00 über dem halben Hilfswert und damit auf € 2.500,00 festzusetzen, weil es sich bei der zu Grunde liegenden Angelegenheit, der Frage der Kostentragungspflicht für die Erstbelehrung neu eingestellter Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, für die sich die Kosten auf DM 50,00 bis DM 66,00 belaufen haben, im Rahmen der möglichen mitbestimmungspflichtigen Gegenstände von der Bedeutung für die Beteiligten um eine Angelegenheit im unteren, aber nicht untersten Bereich der denkbaren Fallgestaltungen gehandelt hat.
Ende der Entscheidung
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