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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 20/01
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

ZPO § 97
BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 2
BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1
BetrAVG § 16 Abs. 1
BetrAVG § 16 Abs. 4 Satz 1
BetrAVG § 16 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gericht: lag-hamburg Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen: 4 Sa 20/01

Verkündet am: 28. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 4. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2002 durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx als Vorsitzende den ehrenamtlichen Richter xxxxxxx den ehrenamtlichen Richter xxxxxxx

für Recht:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2001 -29 Ca 117/00- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger von der Beklagten gezahlten betrieblichen Altersversorgung, und zwar um die von der Beklagten bei der Anpassung gemäß § 16 BetrAVG zur Anwendung gebrachten Berechnungsweise und um die Frage, ob die Beklagte zum Anpassungstermin 01. Januar 2000 im Hinblick darauf, dass sie bei der Anpassung für den Zeitraum von 1993 bis 1996 nicht die Steigerungsrate der Lebenshaltungskosten, sondern nur die durchschnittliche Nettolohnerhöhung zu Grunde gelegt hatte, zu einer nachholenden Anpassung verpflichtet ist.

Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war bei der Beklagten vom 01. Januar 1959 bis zum 31. Dezember 1986 als Angestellter tätig. Die Vergütung war außertariflich geregelt.

Seit dem 01. Januar 1987 ist der Kläger pensioniert und erhielt ab diesem Zeitpunkt zunächst eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 7.335,-- brutto (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 07. Juni 2000, Blatt 5 der Akte).

In den Jahren 1990 bis 2000 erhöhte die Beklagte jeweils zum 01. Januar eines Jahres die Betriebsrente des Klägers wie folgt:

Zum 01. Januar 1990 auf DM 7.526,00 um 2,6 %, zum 01. Januar 1992 auf DM 7.974,00 um 5,95 %, zum 01. Januar 1994 auf DM 8.604,00 um 7,9 %, zum 01. Januar 1996 auf DM 8.777,00 um 2 %, zum 01. Januar 1997 auf DM 8.953,00 um 2 %, zum 01. Januar 2000 auf DM 9.285,00 um 3,7 %, was insgesamt einer Erhöhung - abgestellt auf den Beginn des Betriebsrentenbezuges -von 126,58 % entspricht.

Die derzeitig an den Kläger gezahlte Betriebsrente beträgt DM 9.285,00 brutto monatlich.

Zur Berechnung der Lebenshaltungskostenentwicklung wendet die Beklagte seit jeher die sogenannte "verfeinerte Jahresindexmethode" an, bei der zunächst die Differenz der einzelnen Monatsindizes innerhalb des gesamten Betrachtungszeitraumes zueinander und aus diesen Differenzwerten dann für jedes einzelne Jahr der Durchschnittswert ermittelt wird. Hinsichtlich der genauen Aufstellung der errechneten Monatsindizes wird auf Seite 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Oktober 2000 (Blatt 52 der Akte) verwiesen. Bei Anwendung der "Jahresindexmethode" wird zunächst der Durchschnitt der Monatsindizes im ersten und letzten Jahr des Betrachtungszeitraumes ermittelt; die Differenz zwischen diesen beiden Durchschnittswerten ergibt dann die Veränderung der Lebenshaltungskosten innerhalb des Betrachtungszeitraumes, während nach der sogenannten "Monatsindexmethode" innerhalb des dreijährigen Betrachtungszeitraumes der Indexwert des ersten Monats dem Indexwert des letzten Monats gegenübergestellt wird; die sich hieraus ergebende Differenz dient dann der Ermittlung des Erhöhungsprozentsatzes. Wird auf die Differenz des Jahres 1985/1986 zum Jahr 1998/1999 abgestellt, so ergäbe sich bei der Anwendung der "Monatsindexmethode" eine Steigerungsrate von 32,1 %, bei der "Jahresindexmethode" eine Steigerungsrate von 30,4 % und bei der von der Beklagten angewendeten "verfeinerten Jahresindexmethode" eine Steigerungsrate von 30,15 % (vergl. S. 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Oktober 2000, Blatt 52 der Akte).

Mit Ausnahme der zum 01. Januar 1996 und 01. Januar 1997 vorgenommenen Erhöhungen entsprachen die Anpassungen durch die Beklagte der jeweils nach ihrer Methode errechneten Steigerung der Lebenshaltungskostenindizes. Zum 01. Januar 1996 und 01. Januar 1997 erfolgte die Anpassung allerdings nur jeweils in Höhe von etwa 2 %, insgesamt 4,04 %, während in der Zeit von 1993 bis 1996 die Lebenshaltungskosten nach der Berechnung der Beklagten um 7 % anstiegen. Die Entwicklung der Reallöhne im Unternehmen der Beklagten lag im Zeitraum 1993 bis 1996 bei einer Steigerungsrate von 2,5 % bei Berücksichtigung sowohl der tariflichen als auch außertariflichen Mitarbeiter; die Nettogehaltsentwicklung der außertariflichen Angestellten betrug bei der Beklagten für diesen Zeitraum nach Aktenlage ebenfalls 2,5 %. Hinsichtlich der Darstellung der Entwicklung der Nettolöhne der Beklagten wird auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 (Blatt 61 der Akte) verwiesen. Unstreitig wurde die seit 1996 für die Arbeitnehmer der Beklagten bestehende Möglichkeit, Vorzugsaktien zu beziehen, bei der Berechnung der Nettolohnentwicklung nicht berücksichtigt; anderenfalls hätte sie bei den tariflichen Angestellten zu einer Nettolohnsteigerung von 2,9 % und bei den außertariflichen Angestellten von 3 % geführt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es bestehe ein nachträglicher Anpassungsbedarf von 5,52 %.

Der Kläger hat vorgetragen, zum Einen sei die Berechnung der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht zutreffend und benachteilige einseitig die Pensionäre der Beklagten. Entgegen der von der Beklagten angewandten "verfeinerten Jahresindex-methode" sei die Beklagte verpflichtet, auf den effektiv eingetretenen Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn abzustellen, der je nach Berechnungsmethode zwischen 30,9 % und 32,4 % liege. Auf Grund der fehlerhaften Berechnungsweise ergebe sich bereits eine monatliche Differenz zu seinen Gunsten in Höhe von 2,99 %.

Eine weitere unzulässige Verringerung seiner Betriebsrente sei dadurch entstanden, dass die Beklagte für den Zeitraum von 1993 bis 1996 bei der Rentenanpassung nicht von der Steigerungsrate der Lebenshaltungskosten, nach welcher Berechnung auch immer, sondern von den durchschnittlich bezogenen Nettolöhnen der bei der Beklagten Beschäftigten ausgegangen sei und diese insoweit verminderte Anpassung bei dem nachfolgenden Anpassungszeitraum nicht im Wege der nachholenden Anpassung zu seinen Gunsten berücksichtigt habe. Aus der Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze resultiere ein Fehlbetrag von 2,53 %. Die Beklagte sei zur nachholenden Anpassung verpflichtet gewesen, d. h. sie habe bei der Anpassung zum 01. Januar 2000 den Kaufkraftverlust von Anbeginn des Betriebsrentenbezuges zu seinen Gunsten berücksichtigen müssen. Das habe sie unzulässigerweise nicht gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die monatliche Betriebsrente des Klägers, beginnend mit dem 01. Januar 2000, auf DM 9.689,54 festzusetzen,

2. an den Kläger für die Zeit ab 01. Januar 2000 für jeden Monat ab Monatsbeginn DM 404,53 zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die offenen Beträge ab dem 17.03.2000.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei ihrer Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente hinreichend nachgekommen. Sie hat vorgetragen, die von ihr vorgenommene Berechnungsweise sei nicht zu beanstanden, da sie Schwankungen innerhalb des gesamten Betrachtungszeitraumes vom 36 Monaten vollständig berücksichtige und die Werte besser geeignet seien, die wahre Entwicklung der Teuerungsrate darzustellen.

Sie sei auch nicht verpflichtet, im Rahmen einer "nachholenden Anpassung" die in der Zeit von 1993 bis 1996 vorgenommene "Nettolohndeckelung" zu kompensieren. Der grundsätzlich zu erfüllende Anpassungsbedarf dürfe nicht ausschließlich auf der Grundlage des Lebenshaltungskostenindexes beurteilt werden, sondern in den Fällen, in denen die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen nicht in entsprechendem Maße stiegen, könnten diese den auszugleichenden Anpassungsbedarf bilden. In solchen Fällen scheide eine "nachholende Anpassung" aus, weil es bereits zu einer vollständigen Anpassung auf der Grundlage des relevanten Bedarfs der Betriebsrente gekommen sei.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird in Anwendung des § 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz n. F. abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22. Januar 2001 - 29 Ca 117/00 -(S. 4 bis 7, Blatt 122 ff der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise der Steigerung der Lebenshaltungskosten verstoße nicht gegen das Gesetz. Auch wenn die von der Beklagten angewendete "verfeinerte Jahresindexmethode" dazu führe, dass im konkreten Fall die zu berücksichtigenden Steigerungsraten geringer ausfielen, führe dies nicht dazu, dass damit die Grenzen des billigen Ermessens unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers überschritten wären.

Die Klage sei auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten "nachholenden Anpassung" abzuweisen, denn sie, die Beklagte, habe berechtigterweise die an der Nettolohnentwicklung des Unternehmens im Zeitraum von 1993 bis 1996 orientierte Anpassung zum 01. Januar 1996 und 01. Januar 1997 bei der zuletzt vorgenommenen Anpassung zum 01. Januar 2000 nicht kompensiert. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte im Sinne von § 16 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 01. Januar 1999 geltenden und auch für die Betriebsrentenansprüche des Klägers anzuwendenden Norm angepasst und ihre Anpassungsverpflichtung auch erfüllt. Insbesondere sei die Beklagte ihrer Anpassungsverpflichtung auch für den Zeitraum von 1993 bis 1996 nachgekommen, da sie die Betriebsrente des Klägers insgesamt um 4,04 erhöht habe, während die Nettoentwicklung der außertariflichen Angestellten für diesen Zeitraum bei 2,5 % gelegen habe. Für die weitere Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 7 bis 16, Blatt 126 ff der Akte) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz n. F.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 21. Februar 2001 zugestellte Urteil am 27. Februar 2001 Berufung eingelegt und diese am 13. März 2001 begründet.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe den Klaganspruch zu Unrecht abgewiesen, weil es die Rechtslage gemäß § 16 BetrAVG in der seit dem 01. Januar 1999 gültigen Fassung verkannt, unrichtig ausgelegt und angewandt habe. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrtümlich die Verpflichtung der Beklagten verneint, bei der Anpassung am 01. Januar 2000 das seit Rentenbeginn am 01. Januar 1987 bei seiner Betriebsrente entstandene Anpassungsdefizit von 5,52 % der ursprünglichen monatlichen Betriebsrente auszugleichen. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor, die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sei nicht gesetzeskonform. Mit der von ihr gewählten Berechnungsmethode habe die Beklagte nicht den Wortlaut von § 16 Abs. 2 BetrAVG beachtet. Unter .Anstieg des Preisindexes" könne nur die Differenz der Indexzahlen zwischen Beginn und Ende des Prüfungszeitraumes angenommen werden, die wiederum nur in einem Prozentsatz der Ausgangszahl ausgedrückt werden könne. Die "verfeinerte Jahresindexmethode" gebe aber nur den Durchschnitt der Indexsteigerungen im Prüfungszeitraum wieder und diese liege zwangsläufig bei steigenden Indizes niedriger als die effektive Steigerung.

Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht als Prüfungszeitraum gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG nur die vor dem Prüfungstermin (01. Januar 2000) liegenden drei Jahre angenommen und nicht auf den Zeitraum zwischen Rentenbeginn (01. Januar 1987) und Prüfungstermin (01. Januar 2000) abgestellt. Das Arbeitsgericht habe ferner zu Unrecht die nachholende Anpassung der in 1996 und 1997 vorgenommenen Anpassungskürzungen durch Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2001 - 29 Ca 117/00 - die Beklagte zu verurteilen,

1. die monatliche Betriebsrente des Klägers, beginnend mit dem 01. Januar 2000 auf € 4.954,18 festzusetzen,

2. an den Kläger für die Zeit ab 01. Januar 2000 für jeden Monat ab Monatsbeginn € 206,83 zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf die offenen Beträge ab 17. März 2000.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung des Klägers unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen für unbegründet. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01. Januar 2000 sei ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen erfolgt; eine Verpflichtung zur nachholenden Anpassung, so wie sie der Kläger fordere, sei nicht gegeben.

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 13. März 2001 (Blatt 142 ff der Akte), die Berufungserwiderung der Beklagten vom 21. Mai 2001 (Blatt 182 ff der Akte) sowie die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen des Sachvortrages der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschl. der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz n. F.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers war an sich statthaft und, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch zulässig.

Sachlich hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die ihr obliegende Anpassungsverpflichtung zum Anpassungstermin 01. Januar 2000 ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen durchgeführt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine weitergehende Anpassungspflicht der Beklagten abgelehnt. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung und nimmt voll inhaltlich auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz).

Im Hinblick auf die Berufung des Klägers soll ergänzend Folgendes ausgeführt werden:

1. Die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs steht nicht in Widerspruch zur Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG in der ab dem 01. Januar 1999 gültigen Fassung.

Der Kläger meint, das angefochtene Urteil habe den Wortlaut von § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht beachtet, denn mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG habe der Gesetzgeber eine Mindestgrenze festgelegt, die bei der Ermessensausübung nicht unterschritten werden dürfe. Die Berechnungsmethode der Beklagten stehe aber nicht in Einklang mit dem heutigen Wortlaut von § 16 Abs. 2 BetrAVG.

Dieser Auffassung folgt die angerufene Kammer aus den nachfolgenden Gründen nicht:

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, der wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden § 16 BetrAVG ist, hat ein Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Soweit § 16 Abs. 2 BetrAVG in der ab 1999 gültigen Neufassung unter anderem nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg "des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen", ist damit nicht mehr oder etwas anderes geregelt worden als bis dahin langjährig von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Belange des Versorgungsempfängers mit Hilfe des Preisindexes für Lebenshaltung entschieden worden ist:

Ausgehend davon, dass nach Sinn und Zweck bereits über die ursprüngliche gesetzliche Regelung des § 16 BetrAVG ein Teuerungsausgleich, also ein Ausgleich der Geldentwertung geboten war, hat das Bundesarbeitsgericht schon in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 (- 3 AZR 795/75 - AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG) grundlegend entschieden, dass § 16 BetrAVG einen Teuerungsausgleich bezwecke und daher als Prüfungsmaßstab der Preisindex für Lebenshaltung (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen) anzusetzen sei. Dieser Maßstab ist in allen nachfolgenden Anpassungsentscheidungen angewandt worden (vergl. nur Urteil vom 15. September 1977-3 AZR 654/76 - AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG; Urteile vom 17. Januar 1980-3 AZR 1107/78 und 3 AZR 614/78 -AP Nr. 8 und 7 zu § 16 BetrAVG; Urteil vom 25. September 1980-3 AZR 937/79 - AP Nr. 10 zu § 16 BetrAVG). Bereits in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (- 3 AZR 795/75 - AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es jedenfalls nicht unbillig sei, wenn der Preisindex für Lebenshaltung für 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen angesetzt werde. Soweit das Bundesarbeitsgericht in den Anpassungsentscheidungen, wie vorstehend zitiert, zum Teil bei "Altrenten" für bestimmte Zeiträume einen hälftigen Teuerungsausgleich für zulässig erachtet bzw. bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens sogar jeglichen Ausgleich entfallen lassen hat, sind derartige Fallgestaltungen vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Wenn auf der Grundlage dieser Rechtsprechung der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich für die in § 16 Abs. 1 BetrAVG geforderte Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers in § 16 Abs. 2 Nr. 1 den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen in die gesetzliche Neuregelung übernommen hat, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber hier mehr als den bislang maßgeblichen Anpassungsmaßstab festschreiben und weiterhin zur Anwendung gebracht wissen wollte. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt der neuen gesetzlichen Norm ist nicht feststellbar, zumal die bereits vorgesetzliche Anpassungsrechtsprechung zu diesem Prüfungsmaßstab bekannt war.

Bei Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist von Bedeutung, dass in keiner der vor dem 01. Januar 1999 ergangenen Anpassungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, soweit der Kammer zur Kenntnis gelangt, festgelegt ist, wie der für § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu Grunde zu legende Preisindex für die Lebenshaltung zu ermitteln ist, wobei es unstreitig mehrere Berechnungsmethoden gibt und auch gegeben hat. Auch der Kläger ist insoweit von mehreren Berechnungsmethoden ausgegangen. Auch im Zusammenhang mit mehrfach erforderlich gewordener Änderung des Preisindexes für Lebenshaltung (Umbasierung) vom Basisjahr 1962 auf das Basisjahr 1970 und später 1976 infolge geänderter Lebenshaltungsgewohnheiten ist Rechtsprechung dazu, wie der Anstieg der Lebenshaltungskosten zu berechnen ist, nach Kenntnis der angerufenen Kammer nicht ergangen. Mehr als dass die Anpassung nicht geringer sein darf als der Anstieg des Preisindexes im Prüfungszeitraum und dass die Anpassung billigem Ermessen zu entsprechen hat, ist nach allem zum Maßstab für die Anpassung auch nach gesetzlicher Neuregelung nicht zu fordern.

Danach sprechen gegen die Zulässigkeit verschiedener Berechnungsmethoden, je nach dem angestrebten Genauigkeitsgrad, keine ausreichenden Bedenken. So wie der maßgebliche Preisindex im Ausnahmefall sogar geschätzt werden kann, wenn er zum Prüfstichtag noch nicht bekannt ist, lässt sich nichts dagegen einwenden, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten durch unterschiedliche Methoden zu ermitteln, solange sie auf den Prüfungszeitraum bezogen sind. Auch auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Vorgaben ist es nach Auffassung der angerufenen Kammer nicht begründbar, den Arbeitgeber zur Ermittlung der Lebenshaltungskostenentwicklung an eine bestimmte Berechnungsmethode zu binden. Auch wenn die unterschiedlichen Methoden zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, spricht bei gleichbleibender und mathematisch regelgerechter Anwendung insoweit nichts gegen die Zulassung verschiedener Berechnungsmethoden. Solange das Berechnungsverfahren nicht willkürlich gewechselt wird, hat nach allem das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass zum Einen auf die in der Fachpresse veröffentlichten Tabellen zurückgegriffen werden kann (z. B. Bode/Grabner DB 2000, 142), dass ein Rückgriff auf diese Tabellen aber auch nicht zwingend notwendig ist, soweit die Grenzen des billigen Ermessens unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers gewahrt sind. Nicht zuletzt das dem Arbeitgeber eingeräumte billige Ermessen bei der Erfüllung der Anpassungspflicht verdeutlicht, dass Ermessen auch bei der Wahl der Berechnungsmethoden eingeräumt ist. Anderenfalls hätte jedenfalls der Gesetzgeber mit der Neuregelung ab Januar 1999 die Gelegenheit gehabt, Gegenteiliges klarzustellen.

In Anwendung der vorstehenden Ausführungen folgt die angerufene Kammer dem Arbeitsgericht uneingeschränkt in der Bewertung der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsweise der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach der "verfeinerten Jahresindexmethode" den Belangen des Versorgungsempfängers in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Soweit im konkreten Fall die zu berücksichtigenden Steigerungsraten geringer ausgefallen sind als nach der Jahresindexmethode, sind damit die Grenzen des billigen Ermessens im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht überschritten. Wenn bei der von der Beklagten angewendeten Berechnungsmethode die Steigerung der Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der monatlichen Werte anders berechnet wird als bei der "Jahresindexmethode", erweist sich die von der Beklagten angewandte Methode dennoch nicht als regelwidrig oder fehlerhaft, sondern vielmehr als differenzierter und dabei genauer als die vom Kläger zu Grunde gelegte Stichtagsbetrachtung, die lediglich einen Vergleich der Werte zweier Stichtage, nämlich den Beginn und das Ende des Prüfungszeitraums, zulässt. Auf die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Berechtigung der Anwendung der "verfeinerten Jahresindexmethode" wird Bezug genommen (S. 8 bis 9 des Urteils). Dass der Beklagten Fehler bei der Anwendung dieser Methode vorzuwerfen wären, ist nicht feststellbar und vom Kläger nicht gerügt worden.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht zu Unrecht als Prüfungszeitraum gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG nur die vor dem Prüfungstermin liegenden drei Jahre angenommen und nicht auf den Zeitraum zwischen Rentenbeginn und Prüfungstermin abgestellt. Die Beklagte hatte auch keine nachholende Anpassung deswegen vorzunehmen, weil sie für den Zeitraum von 1993 bis 1996 bei der Rentenanpassung nicht von der Steigerungsrate der Lebenshaltungskosten, sondern von den durchschnittlich bezogenen Nettolöhnen der bei ihr Beschäftigten ausgegangen war, denn die Beklagte hat die ihr nach § 16 BetrAVG obliegende Anpassungsverpflichtung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Maß erfüllt. Nach allem hat das Arbeitsgericht auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 9 bis 16 des Urteils wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll inhaltlich verwiesen (§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz n. F.).

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ist ergänzend noch Folgendes anzumerken:

Der Kläger meint, dass als Prüfungszeitraum im Sinne von § 16 Abs. 2 BetrAVG nur die Zeit von Rentenbeginn bis zum Prüfungszeitpunkt zugrunde zulegen sei. Wenn die Neufassung von § 16 BetrAVG auf der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und den Literaturbeiträgen beruhe, müssten auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in den beiden Urteilen vom 28. April 1992 (- 3 AZR 142/91 und 3 AZR 244/91 -, SAGE 70,137 und 158), die den Begriff des Prüfungszeitraums von Rentenbeginn an eingeführt hätten, zur Auslegung des im Gesetzeswortlaut verwandten Begriffes herangezogen werden. Der vom Bundesarbeitsgericht klar herausgestellte Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich die Auszehrung der Renten zu verhindern und die bei Rentenbeginn bestehende Kaufkraft zu erhalten, könne nur erreicht werden, wenn jeweils bei der Prüfung der gesamte seit Rentenbeginn entstandene Anpassungsbedarf ausgeglichen werde und nicht nur die Teuerung der letzten drei Jahre. Da die Zeit zwischen Rentenbeginn und Prüfungstermin vom Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen erstmals mit dem Terminus "Prüfungszeitraum" bezeichnet worden sei und der Gesetzgeber diesen Begriff jetzt in § 16 Abs. 2 BetrAVG verwende, sei davon auszugehen, dass der vom Gesetzgeber gebrauchte Begriff den gleichen Inhalt habe wie der, den das Bundesarbeitsgericht geprägt habe.

Dass der Prüfungszeitraum die Zeit zwischen Rentenbeginn und Prüfungstermin umfasse, ergebe sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Diese Regelung setze voraus, dass in allen anderen Fällen von Anpassungskürzungen eine Nachholung zulässig und möglich sei. Eine solche Möglichkeit wäre aber ausgeschlossen bei einem Dreijahresturnus.

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die nachholende Anpassung der 1996 und 1997 vorgenommenen Kürzungen infolge Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze abgelehnt. Wenn Prüfungszeitraum der gesamte Zeitraum von Rentenbeginn bis zum Prüfungstermin sei, müssten die Reallöhne in diesem gesamten Zeitraum unterhalb der Steigerung der Lebenshaltungskostenindizes gelegen haben, um eine Kürzung der Anpassung zu rechtfertigen. Die Beklagte habe aber nicht bestritten, dass die bei ihr gezahlten Reallöhne in der Zeit vom 01. Januar 1987 bis 01. Januar 2000 erheblich stärker gestiegen seien als die maßgeblichen Indizes der Lebenshaltungskosten.

Das Arbeitsgericht habe auch fälschlicherweise die nachholende Anpassung der reallohnbedingten Kürzung mit der Begründung abgelehnt, dass die nachholende Anpassung sich nur auf den Fall der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Arbeitgebers beziehe. Die allgemein gültigen Aussagen der zitierten Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1992 seien aber nicht zu relativieren und auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit bzw. wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers zu beschränken.

Dieser Rechtsauffassung des Klägers folgt die erkennende Kammer aus nachfolgenden Gründen nicht:

Mit der Regelung in § 16 Abs. 2 BetrAVG sieht der Gesetzgeber ausdrücklich, sogar wortwörtlich die gemäß § 16 Abs. 1 auferlegte Anpassungspflicht dann als erfüllt an, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten ... oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

D. h. der Arbeitgeber kann entweder, will er seine Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ausreichend erfüllen, auf den Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes abstellen oder die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in seinem Unternehmen zu Grunde legen. Hat der Arbeitgeber eine der beiden Möglichkeiten der Vergleichsbetrachtung im Prüfungszeitraum beachtet, d. h. hat er entweder angeglichen an den Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes oder den der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, so gilt gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG die in § 16 Abs. 1 BetrAVG normierte Anpassungspflicht als erfüllt.

Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage ist kein Raum mehr für eine nachholende Anpassung, wenn der Arbeitgeber die Anpassung an der Nettolohn-entwicklung des nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgegebenen dreijährigen Prüfungszeitraumes orientiert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch aus der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG Gegensätzliches herleiten. Der nach Auslegung der gesetzlichen Regelungen der Absätze 1 und 2 des § 16 BetrAVG einerseits und des Abs. 4 des § 16 BetrAVG andererseits gewonnene Regelungsgehalt ergibt nach Auffassung der angerufenen Kammer allein, dass die Beklagte die in Streit stehende Anpassungsverpflichtung ausreichend und abschließend erfüllt hat. Unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze, insbesondere bei Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte ist festzustellen, dass die von der Beklagten vorgenommene Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01. Januar 2000 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen erfolgt ist, ohne dass eine nachholende Anpassung vorzunehmen gewesen wäre:

Soweit § 16 Abs. 2 BetrAVG in Rede steht, so erweist sich diese Regelung bereits in Ansehung des Wortlauts als eindeutig. Unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber "alle drei Jahre" eine Anpassung zu prüfen und hierüber zu entscheiden hat, gilt diese - "alle drei Jahre bestehende" - Verpflichtung nach Abs. 2 als erfüllt, wenn die Anpassung eine der beiden hier genannten Vergleichsmöglichkeiten erfüllt. Ist der Nettoeinkommensanstieg mit der Anpassung erreicht, bedarf es nicht mehr des Vergleichs der Anpassung mit dem Anstieg des Preisindexes. Diese gesetzliche unwiderlegliche Vermutung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anpassungspflicht bezieht sich schon im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme des Abs. 2 auf Abs. 1 nur auf einen Prüfungszeitraum von drei Jahren. Dies ist genau der Prüfungszeitraum, der in Abs. 1 Satz 1 des § 16 BetrAVG genannt ist.

Dieses Verständnis des Regelungsgehalts des § 16 Abs. 2 BetrAVG entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hat lediglich das normiert, was von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Literaturmeinung und der Instanzgerichte entwickelt wurde. Schon nach der damaligen Rechtsprechung war von einer Erfüllung der Anpassungsverpflichtung durch den Arbeitgeber auszugehen, wenn die Erhöhung entweder der Höhe der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes entsprach oder aber zumindest in der Höhe der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen erfolgte. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde bereits vor Änderung des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung zum 01. Januar 1999 ein Arbeitgeber von der Rechtsprechung nicht für grundsätzlich verpflichtet erachtet, die sich ergebende Steigerungsrate für Lebenshaltungskosten in Form einer Ruhegeldanpassung weiterzugeben, und zwar dann nicht, wenn die Reallöhne der aktiven Belegschaft im Durchschnitt geringer anstiegen als der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Haushaltes (vergl. nur BAG Urteil vom 11. August 1981, AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG; Höfer-Abt, Kommentar zur betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage § 16 Randnoten 346 ff., BAG Urteil vom 17. April 1996-3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG). Das Bundesarbeitsgericht ist im Regelfall von einem Anpassungsbedarf ausgegangen, der sich an der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen orientiert hat, hat jedoch eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die Reallohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer hinter der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes zurückblieb. In diesem Fall durfte der Arbeitgeber als Anpassungsmaßstab einen geringeren Anpassungsbedarf zu Grunde legen (vergl. auch bereits BAG Urteil vom 15. September 1977, AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG). Ausdrücklich hat das Bundesarbeitsgericht in dem bereits zitierten Grundsatzurteil vom 11. August 1981 (AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG) entschieden, dass auch eine geringere Anpassungsrate an die Stelle des Teuerungsausgleichs treten dürfe, wenn innerhalb des zur Überprüfung anstehenden Dreijahreszeitraumes die Nettoeinkommen eines "typischen Teils der Belegschaft" geringer gestiegen waren als die Verbraucherpreise.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 16 BetrAVG in den Absätzen 1 und 2 des § 16 BetrAVG inhaltlich keine Neuregelung vorgenommen, sondern lediglich die bestehende Rechtslage festgeschrieben hat. Der vom Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfende und grundsätzlich zu erfüllende Anpassungsbedarf muss nicht ausschließlich auf der Grundlage des Lebenshaltungskostenindexes beurteilt werden, sondern kann auch im Vergleich zur Nettolohnentwicklung ermittelt werden. Zu Sinn und Rechtfertigung der Vergleichsbetrachtung von Inflations- und Nettoeinkommensanstieg, wie jetzt gesetzlich normiert, kann auf die langjährige oben zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts insbesondere ab S. 13 des Urteils verwiesen werden.

Der vorstehend dargestellte Regelungsgehalt der Absätze 1 und 2 des § 16 BetrAVG zeigt zugleich, dass die Auffassung des Klägers, es könne als Prüfungszeitraum im Sinne von § 16 Abs. 2 BetrAVG generell nur die Zeit von Rentenbeginn bis zum Prüfungstermin gelten und es bestehe eine nachholende Anpassungsverpflichtung auch in den Fällen der korrekt vorgenommenen Angleichung an die Nettolohnentwicklung, nicht zu teilen ist:

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Begriff des "Prüfungszeitraumes" in § 16 Abs. 2 BetrAVG müsse auf die Zeit zwischen Rentenbeginn und Prüfungstermin abstellen, verkennt der Kläger den oben aufgezeigten Bezug des Begriffs "Prüfungszeitraum" in § 16 Abs. 2 BetrAVG auf § 16 Abs. 1 BetrAVG, nämlich den Zeitraum "alle drei Jahre". Wenn sich der Kläger zur Stützung seiner Meinung hier auf die Kommentierung bei Schaub (Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage § 81 Randnote 283) bezieht, wo es im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 BetrAVG heißt, dass der Begriff des Prüfungszeitraumes unklar sei, dass man nach dem Wortlaut zwar zu dem Ergebnis kommen könne, dass dies der Dreijahreszeitraum sei, jedoch die Gesetzesmaterialien dieses Auslegungsergebnis nicht stützten und darauf hingewiesen wird, dass nach der Rechtsprechung zur nachholenden Anpassung jeweils auf die Entwicklung von der Zusage bis zum Anpassungsstichtag abzustellen gewesen sei, so dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den neu konzipierten Ausnahmetatbestand in § 16 Abs. 4 BetrAVG von dem Prüfungszeitraum ausgegangen sein müsse, weil es sonst der Ausnahme nicht bedurft habe, erscheint der angerufenen Kammer diese Zitatstelle, so sie im Sinne des Klägers zu verstehen sein soll, nicht eindeutig. Gerade weil der Gesetzgeber durch die zum 01. Januar 1999 gültig gewordene Neuregelung in Zusammenhang mit § 16 Abs. 4 BetrAVG die nachholende Anpassung beseitigt hat (so wiederum auch Schaub, a.a.O. § 81 Randnote 278), ist der Rückgriff auf die Rechtsprechung zur nachholenden Anpassung für den vorliegenden Zusammenhang nicht verstand l ich.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass der vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 BetrAVG gebrauchte Begriff des "Prüfungszeitraumes" den gleichen Inhalt hat wie der, den das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung zur nachholenden Anpassung geprägt hat. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht, wie der Kläger zu Recht herausstellt, den Begriff des Prüfungszeitraumes in zahlreichen Entscheidungen, unter anderem in den vom Kläger zitierten Urteilen vom 28. April 1992 (- 3 AZR 142/91 und 3 AZR 244/91 - , SAGE 70, 137, 158), grundlegend auch in der Entscheidung vom 17. April 1996 (- 3 AZR 56/95 -AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG) für die Fälle der nachholenden Anpassung dahingehend präzisiert, dass die Höhe des Versorgungsbedarfs nicht nur, bezogen auf den Anpassungstermin, die Teuerung in den letzten drei Jahren, sondern den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen habe und hat für diese Zeit zwischen Rentenbeginn und Prüfungstermin, worauf der Kläger zutreffend hinweist, den Begriff des "Prüfungszeitraumes" verwendet. Jedoch ist die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorzunehmende Anpassung nicht anwendbar. Während sich § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG auf die generelle Art und Weise der Erfüllung der Anpassungsverpflichtung bezieht, ist die vorstehend zitierte Rechtsprechung ausschließlich zu Fallkonstellationen ergangen, in denen eine Anpassung wegen der unzureichenden wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zunächst ganz oder teilweise unterblieben war und bei späterem Wegfall dieser unzureichenden wirtschaftlichen Lage nachzuholen war. Für die vorliegende Fallgestaltung, d. h. damit auch für die Regelung in § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BetrAVG gibt diese Rechtsprechung nichts her.

Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - AP Nr. 40 zu § 16 BetrAVG) spricht in diesem Zusammenhang nicht für den Kläger, denn auch hier ging es um die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberseite und die sich daraus ergebende Anpassungsfähigkeit.

Wenn der Kläger aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG folgert, dass der Prüfungszeitraum die Zeit von Rentenbeginn an umfasse, weil damit vorausgesetzt werde, dass mit Ausnahme von zu Recht unterbliebenen Anpassungen wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit in allen anderen Fällen von .Anpassungskürzungen" eine Nachholung zulässig und möglich sei und wenn der Kläger insgesamt der Auffassung ist, die nachholende Anpassungsverpflichtung gelte für alle in seinem Sinne "unterbliebenen" Anpassungen, so ist ihm ebenfalls nicht zu folgen:

Wie oben ausgeführt, ist nach nunmehriger Gesetzeslage abschließend geregelt, - wovon schon nach bisheriger Rechtsprechung auszugehen war, -dass die Anpassungspflicht erfüllt wird entweder durch Anhebung der Betriebsrente um den Anstieg des Preisindexes für die Lebenshaltung oder den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen. Wird der Anpassungspflicht auf eine der beiden Arten entsprochen, ist kein Raum mehr für eine nachholende Anpassung, denn die Anpassungspflicht gilt nach dem Gesetz als erfüllt. Hat der Arbeitgeber eine der beiden Vergleichsmöglichkeiten beachtet, so liegt keine unterbliebene Anpassung vor, die nachzuholen wäre und der Kläger kann auch nicht von "Anpassungskürzung" sprechen. Stellen die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen den - nunmehr gesetzlich - zugelassenen auszugleichenden Anpassungsbedarf dar und kommt der Arbeitgeber dem nach, so scheidet eine nachholende Anpassung aus, weil die Anpassungspflicht erfüllt ist und nichts nachzuholen ist. Zusammengefasst kann es in den Fällen, dass entsprechend § 16 Abs. 2 BetrVG erfüllt worden ist, einen Anpassungsbedarf nicht mehr geben, womit eine nachholende Anpassung sich denktheoretisch verbietet.

Auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 4 BetrAVG ergibt sich nichts anderes. In § 16 Abs. 4 BetrAVG ist zur "nachholenden Anpassung" nunmehr geregelt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr verpflichtet ist, bei zu Recht unterbliebener Anpassung die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Bereits der Bezug von § 16 Abs. 4 Satz 1 zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, nach welchem es allein auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ankommt, erhellt den Zusammenhang zur allein aus wirtschaftlichen Gründen des Arbeitgebers unterbliebenen Anpassung. Diese gesetzliche Neuregelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG bezieht sich ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur nachholenden Anpassung. Das Arbeitsgericht ist im Einzelnen auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingegangen (vergl. S. 10 des Urteils). Auf die bereits zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1992 und 17. April 1996 ist zu verweisen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, die nicht ungeteilte Anerkennung gefunden hatte, hat der Gesetzgeber diese Fallkonstellation, nämlich die der wegen der unzureichenden wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zunächst ganz oder teilweise unterbliebenen Anpassung, neu geregelt. Damit kann der Kläger für seine Rechtsauffassung aus § 16 Abs. 4 BetrAVG nichts herleiten, denn eine solche Fallkonstellation steht vorliegend nicht in Rede.

In Anwendung der vorstehenden Ausführungen ist nach allem festzustellen, dass die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01. Januar 2000 ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen erfolgt ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung auch für den Zeitraum von 1993 bis 1996 nachgekommen ist, da sie die Betriebsrente des Klägers insgesamt um 4,04 % erhöht hat, während die Nettolohnentwicklung der außertariflichen Angestellten bei der Beklagten für diesen Zeitraum nach Aktenlage lediglich 2,5 % betrug. Den diesbezüglichen Ausführungen, auf die verwiesen wird (S. 11 des Urteils), ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten.

Die Berufung des Klägers war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch folgt aus § 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf den Begriff des Prüfungszeitraumes gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht von vornherein abzusprechen war.

Ende der Entscheidung

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