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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 41/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 1
TzBfG § 8 Abs. 4
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden.

2. Da eine solche Leistungsverfügung zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Interessenabwägung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht drohender Nachteile auf beiden Seiten abzustellen. Eine Beschränkung auf Notfälle ist als Maßstab zu eng.

3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe i. S. des § 8 Abs. 4 TzBfG in einer Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages.

4. Wesentliche Nachteile für den Verfügungsgrund können vorliegen, wenn der Arbeitnehmer ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen.

Eine familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren.


Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Juni 2006 - 26 Ga 4/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine verringerte Arbeitszeit entsprechend der ausgeurteilten Regelung nur bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 26 Ca 237/06 zu gestatten hat.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und dessen (vorläufige) Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das entsprechende Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 26 Ca 237/06) ist noch nicht abgeschlossen.

Die Verfügungsklägerin, die zwei Kinder, einen Sohn geboren 2000 und eine Tochter geboren 2003, als allein erziehende Mutter zu unterhalten hat, ist seit dem 05. Juni 2000 bei der Verfügungsbeklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10. Mai 2000 (Anl. Ast. 1, Bl. 13 ff d.A.) als Bildredakteurin in der Redaktion T. tätig. Die Arbeitszeit der Verfügungsklägerin hat sich ausweislich des § 2 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages nach den redaktionellen und betrieblichen Erfordernissen zu richten und beträgt als Regelarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich. Das monatliche Bruttogehalt beträgt EUR 3.458,00 bei einer Vollzeittätigkeit.

Bei der Verfügungsbeklagten werden insgesamt sechs TV-Zeitschriften erstellt, u.a. die T.. In einigen Redaktionen sind Mitarbeiter, auch Bildredakteure, in Teilzeit tätig. Für das Ressort "Bildredaktion T.", in welchem neben der Fotochefin und zugleich Abteilungsleiterin M. zwei weitere Bildredakteure, nämlich der Anfang 2006 zum stellvertretenden Fotochef beförderte Bildredakteur G. und die Bildredakteurin H. in Vollzeit tätig sind, besteht nach Behauptung der Verfügungsbeklagten ein Organisationskonzept, nach welchem Bildredakteure nur in Vollzeit beschäftigt sind. Die betriebsübliche Arbeitszeit in der Redaktion T. liegt zwischen 10:00 und 19:00.Die Verfügungsklägerin befand sich seit dem 14. Oktober 2000 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Die Elternzeit endete mit Ablauf des 12. Juni 2006. Ihr Sohn besucht derzeit vier Stunden täglich einen Kinderladen, der täglich von 8:15 bis 13:00 geöffnet ist, ihre Tochter wurde hier ab Juni 2006 als sog. Geschwisterkind bevorzugt aufgenommen. Mit Schreiben vom 09. Februar 2006 (Anl. Ast. 2, Bl. 19 d.A.) beantragte die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten mit Ablauf der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, aufgeteilt "nach Möglichkeit auf vier Tage, d.h. zweimal ganztags (montags und freitags), sowie zwei Vormittage (mittwochs und dienstags) ...". Mit Schreiben vom 15. März 2006 bestätigte die Verfügungsbeklagte den Eingang des Schreibens und erklärte, sie werde sich rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit zum Antrag der Verfügungsklägerin äußern. Mit Schreiben vom 17. März 2006 bat die Verfügungsklägerin um ein persönliches Gespräch, "um Flexibilität im Stundenkontingent und Einsatzbereich zu besprechen". Ein am 27. April 2006 stattfindender Gesprächstermin blieb ohne Einigung. Mit Schreiben vom 09. Mai 2006 (Anl. Ast. 6, Bl. 23 ff d.A.) lehnte die Verfügungsbeklagte die Teilzeitbeschäftigung unter Bezugnahme auf entgegenstehende betriebliche Gründe endgültig ab. Mit dem daraufhin am 19. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte die Verfügungsklägerin geltend, sie sei dringend auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit angewiesen. Der Verfügungsgrund bestehe in der zu gewährleistenden Betreuung ihrer beiden Kinder. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten des Kinderladens und die Tatsache, dass eine Tagesmutter ihr lediglich an zwei Nachmittagen bis ca. 18:00 zur Verfügung stehe und sie keine anderweitige Unterstützung in der Betreuung der Kinder habe, sei es ihr lediglich möglich, an zwei Tagen in der Woche nachmittags zu arbeiten. Da sie den Unterhalt ihrer Kinder allein bestreiten müsse, sei sie andererseits dringend auf die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bei der Verfügungsbeklagten angewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Verfügungsklägerin zu einer verringerten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause montags und freitags von 9:00 bis 16:45 sowie einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden dienstags und mittwochs von 9:00 bis 12:00 ab dem 13. Juni 2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beschäftigen,

hilfsweise,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Verfügungsklägerin zu einer verringerten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause montags und dienstags von 9:00 bis 16:45 sowie einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden zuzüglich 45 Minuten Pause mittwochs von 9:00 bis 15:45 Uhr ab dem 13. Juni 2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, einstweiliger Rechtsschutz auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung komme allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Mit dem Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2003 (6 Sa 65/03) orientiere sich das einstweilige Verfügungsverfahren richtigerweise an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, modifiziere den Maßstab aber dahingehend, dass der Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung offensichtlich gegeben sein müsse und entgegenstehende betriebliche Gründe auf den ersten Blick ausscheiden. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein, denn die Verringerung der Arbeitszeit würde nicht nur zu Unannehmlichkeiten des Arbeitgebers führen, sondern die Organisation und den Arbeitsablauf in der Redaktion T. ernsthaft gefährden.

Der von der Verfügungsklägerin begehrten Reduzierung und Verteilung ihrer Arbeitszeit stünden betriebliche Gründe entgegen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sei mit den betrieblichen Erfordernissen keinesfalls in Einklang zu bringen. Eine Teilzeittätigkeit an zwei Tagen mit jeweils nur drei Stunden sei nicht zumutbar, da der dadurch entstehende Übergabeaufwand in dem Fotoressort der Redaktion T. nicht zu leisten und die Reibungsverluste nicht zu kompensieren wären. Auch bei einer anderen Arbeitszeitverteilung sei der Antrag zurückzuweisen, da eine reduzierte Arbeitszeit mit weniger als 40 Wochenstunden mit dem betrieblichen Organisationskonzept nicht vereinbar sei und die betrieblichen Abläufe ernsthaft beeinträchtigten.

Wäre die Verfügungsklägerin beispielsweise nur an zwei Tagen pro Woche ganztägig acht Stunden und an einem weiteren Tag vier Stunden vormittags anwesend - eine Aufteilung auf zwei "halbe" Vormittage mit jeweils nur zwei Stunden mache aus betrieblicher Sicht überhaupt keinen Sinn - so müsse eine weitere Teilzeitkraft für die übrigen zweieinhalb Tage eingestellt werden, da die beiden in der Bildredaktion T. tätigen Bildredakteure voll ausgelastet seien. Sie habe schon erhebliche Zweifel, ob eine geeignete Teilzeitkraft für die übrigen drei Tage gefunden werden könne. Unabhängig davon wäre bei einem Jobsharing mit dieser Zeiteinteilung aber auch eine persönliche Übergabe der sich in der Bearbeitung befindlichen Storys erforderlich. Der insoweit entstehende Übergabeaufwand würde zu erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten und die Stellenteilung zu gravierenden Qualitätseinbußen führen, was die betrieblichen Abläufe in der Redaktion erheblich gefährden würde. Die Marktpositionierung der Zeitschrift T. als intellektuell anspruchsvolles Heft erfordere nicht nur anspruchsvolle und gut recherchierte Texte und Reportagen, sondern auch qualitativ erstklassige und "besondere" Fotos, die die Botschaft der Texte transportieren bzw. eine bestimmte Stimmung exakt treffen müssten. Es sei zwar richtig, dass viele Fotos heutzutage online über den Apis Browser bestellt werden könnten; für die T. gelte allerdings, dass zusätzlich internationale Veröffentlichungen ausgewertet und Fotografen persönlich angesprochen werden müssten, um zu gewährleisten, dass alle infragekommenden Quellen berücksichtigt würden, um das ideale Foto zu recherchieren. Bei den hochwertigen Fotostrecken zögen sich die Arbeitsschritte Fotorecherche, Vorauswahl, Abstimmung der Endauswahl und endgültige Fotobestellung sowie Administration für eine Story über die gesamte Produktionswoche bis zum Redaktionsschluss hin. Bei jedem Arbeitsschritt finde eine ständige Interaktion mit internen und externen Ansprechpartnern statt, für die es erforderlich sei, dass der für eine Story zuständige Bildredakteur den Stand der Fotobearbeitung und sämtlicher Absprachen kenne. Gäbe es keine feste Zuordnung der Storys zu einem Bildredakteur, würden viele wertvolle Informationen verloren gehen. Dieser Arbeitsablauf wäre bei einem Jobsharing nicht möglich. Auf Teilzeittätigkeiten in Redaktionen der anderen TV-Zeitschriften komme es nicht an, da sich Zielsetzung und redaktionelle Ausrichtung von der T. erheblich unterschieden.

Das Organisationskonzept bedinge somit die Arbeitszeitregelung für das Fotoressort. Dieses vorgetragene Konzept werde auch tatsächlich umgesetzt. Die Arbeitszeitregelung stehe dem Arbeitszeitverlangen der Verfügungsklägerin tatsächlich entgegen. Wenngleich es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens für die Frage des Gewichts der entgegenstehenden betrieblichen Gründe mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2003 (6 Sa 65/03) nur darauf ankomme, ob entgegenstehende betriebliche Gründe auf den ersten Blick ausschieden, würden die betrieblichen Belange und das betriebliche Organisationskonzept durch die gewünschte Arbeitszeitreduzierung und -verteilung sogar wesentlich beeinträchtigt.

Im Ergebnis würde die zusätzliche Beschäftigung der Verfügungsklägerin zum jetzigen Zeitpunkt einen Personalaufbau von einer halben Stelle bedeuten, da das Budget eine zusätzliche halbe Stelle im Fotoressort der T. nicht vorsehe und hergebe. Gegebenenfalls müsse die Arbeitszeit der in Vollzeit tätigen Bildredakteurin Frau H. auf die Hälfte reduziert werden. Da die Verfügungsklägerin grundsätzlich Anspruch auf ihre alte Stelle als Fotoredakteurin habe, könne ihr auf der Grundlage des jetzigen Budgets lediglich diese Stelle angeboten werden.

Im Übrigen entstünden der Verfügungsklägerin bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung auch keine wesentlichen Nachteile. Einstweiliger Rechtsschutz auf Verringerung der Arbeitszeit verlange, dass der Arbeitnehmer in seiner Person einen wichtigen Grund habe, der ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar mache und das sofortige Eingreifen des Gerichtes verlange. In einem Fall wie dem vorliegenden habe der Arbeitnehmer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Gemessen an diesem Maßstab sei der Vortrag der Verfügungsklägerin nicht ausreichend.

Die Verfügungsklägerin hat bestritten, dass ihrem Teilzeitverlangen hinreichende betriebliche Gründe entgegenstünden und hierzu im Einzelnen vorgetragen. Beide Parteien haben zur Glaubhaftmachung ihres Sachvorbringens zahlreiche eidesstattliche Versicherungen zu den Akten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Durch Urteil vom 07. Juni 2006 - 26 Ga 4/06 -, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Verfügungsbeklagte verpflichtet, die Verfügungsklägerin entsprechend ihrem Hauptantrag bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beschäftigen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 108 ff d.A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).Die Verfügungsbeklagte hat gegen das ihr am 31. Juli 2006 zugestellte Urteil am 19. Juni 2006 Berufung eingelegt und diese am 17. Juli 2006 begründet. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tritt die Verfügungsbeklagte dem arbeitsgerichtlichen Urteil in allem entgegen. Abgesehen davon, dass die Art der ausgesprochenen Verfügung unzulässig sei und das Arbeitsgericht unzutreffende Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zugrunde gelegt habe, seien auch sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zu Unrecht als gegeben angesehen worden. Die Verfügungsklägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz unter Einschluss ihrer gestellten Anträge wird auf die Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten vom 17. Juli 2006 (Bl. 179 ff d.A.), die Berufungserwiderung der Verfügungsklägerin der von 14 August 2006 (Bl. 223 ff d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen. Ferner wird ergänzend auf die von ihnen überreichten Unterlagen, ihre Glaubhaftmachungsmittel und Beweisantritte sowie den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten war an sich statthaft und, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch zulässig. In der Sache hatte das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg und war daher mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO).

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin kann entsprechend der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Interimsregelung derzeit Beschäftigung zu einer verringerten Wochenarbeitszeit wie beantragt verlangen.

1. Nach allgemeiner Auffassung ist einstweiliger Rechtsschutz auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung trotz seiner Erfüllungswirkung nach § 940 ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wertung des § 894 ZPO steht der Zulassung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht generell entgegen und dieser ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch geboten (ErfK/Preis, 5. Aufl. 2005, § 8 TzBfG Rz 52 mit zahlr. Hinw. auf Rspr. und Lit.; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, 13. Aufl., Teilzeitbeschäftigung Rz 59; LAG Düsseldorf 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03 - NZA-RR 2004, 181; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178; LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856; LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858;). Eine solche einstweilige Verfügung kommt allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht. Weil die Hauptsache vorweggenommen wird und es sich um eine Befriedigungsverfügung handelt, ist ein Verfügungsgrund nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seinerseits Gründe darlegen kann, welche ergeben, dass er auf die Arbeitszeitreduzierung dringend angewiesen ist (ErfK/Preis, a. a. O., § 8 TzBfG Rz 52). Auch wenn derartige Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen, ist kein Raum für eine einstweilige Verfügung, wenn der Verfügungsanspruch nicht gegeben ist. Der Arbeitgeber kann auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegenstehende betriebliche Gründe geltend machen (ErfK/Preis, a. a. O., § 8 TzBfG Rz 52). An Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind strenge Anforderungen zu stellen. Rechtsgrundlage für den Erlass der einstweiligen Verfügung sind die Vorschriften der §§ 935 ff ZPO. Dem Umstand, dass durch den Erlass einer Leistungsverfügung eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist allein dadurch Rechnung zu tragen, dass eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nur in Betracht kommt, wenn ein Obsiegen des Verfügungsklägers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist und sich ferner bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass dem Verfügungsbeklagten eher als dem Verfügungskläger das Risiko zuzumuten ist, dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dort zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann (so zutr. LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178). Eine Beschränkung auf Notfälle als Maßstab erscheint der erkennenden Kammer mit dem Landesarbeitsgericht Berlin (20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858) als zu eng. Vielmehr ist bei der Interessenabwägung auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht des drohenden Nachteils auf beiden Seiten abzustellen. Zusammengefasst ist zu prüfen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes dringend geboten ist, um einen Verfügungskläger auch verfahrensmäßig abzusichern, da die Versagung einer einstweiligen Verfügung ebenso einen endgültigen Zustand zu Ungunsten des Verfügungsklägers herbeiführt wie eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der einstweiligen Verfügung auf Seiten des Verfügungsbeklagten (LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858).Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes folgt für den Fall einer einstweiligen Verfügung auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung, dass die dem nach § 8 Abs. 1 TzBfG glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG seitens des Arbeitgebers entgegengesetzten betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein müssen, jedoch die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 12.04.2002 - 3 Sa 161/02 - NZA 2002, 856). Darüber hinausgehende strengere Maßstäbe sind auch für den einstweiligen Rechtsschutz auf Verringerung der Arbeitszeit, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gefordert. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamburg in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 10. Oktober 2003 (6 Sa 65/03) im Rahmen der Prüfung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund die Auffassung vertreten hat, über die besondere Dringlichkeit und das ausdrücklich normierte gesetzliche Erfordernis der Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile hinaus müsse hinsichtlich der erforderlichen Erfolgsaussicht gerade wegen der eintretenden Erfüllungswirkung der einstweiligen Verfügung der Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung offensichtlich gegeben sein und entgegenstehende betriebliche Gründe müssten auf den ersten Blick ausscheiden, folgt die erkennende Kammer dem nicht. Mit einer Prüfung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund entsprechend den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen ist bereits ein besonders strenger Maßstab gesetzt, der die Anforderungen an einstweiligen Rechtsschutz für beide Parteien hinreichend und angemessen umschreibt. Andernfalls wäre der verfassungsrechtlich gestützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der einstweilige Regelungen auch im Falle der Verringerung der Arbeitszeit gebietet, in Frage gestellt.

2. In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze war vorliegend zu prüfen, ob ein Obsiegen der Verfügungsklägerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist und sich ferner bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass der Verfügungsbeklagten eher als der Verfügungsklägerin das Risiko zuzumuten ist, dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dort zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann. Von diesen Voraussetzungen ist die angerufene Kammer bei summarischer Prüfung des beiderseitigen glaubhaft gemachten Sachvorbringens ausgegangen.

a) Der zu sichernde Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 TzBfG. Danach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Jeder Arbeitnehmer hat, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 7 TzBfG vorliegen und der Arbeitgeber seine Ablehnung nicht auf entgegenstehende betriebliche Gründe stützt, nach § 8 Abs. 1 TzBfG Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu § 8 TzBfG).Unstreitig hat die Verfügungsklägerin rechtzeitig einen wirksamen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit i. S. des § 8 Abs. 2 TzBfG gestellt. Es ist ebenfalls unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Verfügungsbeklagten, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG) und der Verfügungsklägerin länger als sechs Monate bestand. Damit lagen die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 TzBfG zum rechtserheblichen Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Verfügungsklägerin vor. Auf die Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit soll es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (09.12.2003 - 9 AZR 16/03 - AP Nr. 8 zu § 8 TzBfG) nicht ankommen.

b) Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Solche auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu berücksichtigende entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG, die sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG) aus allgemeinen arbeitsmarkt- und gleichstellungspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers rechtfertigen, sind bei summarischer Prüfung des Vorbringens der insoweit darlegungsbelasteten Verfügungsbeklagten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

aa) Als betriebliche Gründe werden im Gesetz beispielhaft angegeben eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb. Genannt werden außerdem unverhältnismäßige Kosten, die durch die Arbeitszeitverkürzung verursacht werden. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen müssen die der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein, jedoch hinreichend gewichtig (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG). Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 TzBfG folgt, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen; die im Gesetz beispielhaft aufgeführten betrieblichen Gründe müssen wesentlich beeinträchtigt sein (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG). Nicht wesentliche Beeinträchtigungen wie etwa alle Umstände, die normalerweise mit personellen Veränderungen verbunden sind, also der sächliche und personelle Aufwand, der mit einer Ersatzeinstellung oder mit der Aufstockung von Arbeitszeit bereits beschäftigter Arbeitnehmer verbunden ist, sind außer Betracht zu lassen (Küttner/Reinecke, a. a. O., Teilzeitbeschäftigung Rz 40). Allein die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, Arbeitsaufgaben nicht durch Arbeitnehmer in Teilzeit wahrnehmen zu lassen, genügt nicht. Darzulegen ist das hinter der Organisationsentscheidung "nur Vollzeit" oder "nicht zu diesen Zeiten" liegende Konzept, das in sich stimmig, mithin plausibel und damit nachvollziehbar sein muss. Bei möglicher Verteilung der Arbeitsaufgabe auf mehrere Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber sich um die Einstellung einer Ersatzkraft tatsächlich zu bemühen.

Ob in diesem Sinne hinreichend gewichtige betriebliche Gründe dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts anhand einer dreistufigen Prüfungsfolge vorzunehmen (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - AP Nr. 14 zu 8 TzBfG). Auf diese Entscheidung sowie die Ausführungen im angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteil auf S. 27 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätzen hat die Verfügungsbeklagte vorliegend keine betrieblichen Notwendigkeiten genannt, die sie in diesem Sinne berechtigen könnten, der Verfügungsklägerin die erbetene Teilzeitbeschäftigung zu verweigern. Die erkennende Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 27 bis 29 des Urteils in Begründung und Ergebnis, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf voll inhaltlich verwiesen und von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG).Im Hinblick auf das Vorbringen der Verfügungsbeklagten in der Berufungsinstanz und unter Berücksichtigung der Erörterungen in der Berufungsverhandlung ist ergänzend Folgendes auszuführen: Es mag dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte eine Organisationsentscheidung dergestalt getroffen hat, im Fotoressort der Redaktion T. nur Bildredakteure in Vollzeit zu beschäftigen. Wenn sie vorläge, wäre sie entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin jedenfalls nicht willkürlich. Dabei ist unschädlich, wenn dem Betriebsrat dieses Konzept nicht mitgeteilt worden wäre. Die Verfügungsbeklagte hat auch glaubhaft gemacht, dass das von ihr behauptete Organisationskonzept tatsächlich durchgeführt wird. Es mag mit der Verfügungsbeklagten ebenfalls davon ausgegangen werden, dass es bei der Redaktion T. Besonderheiten gibt, die im Gegensatz zu anderen Fotoredaktionen grundsätzlich eine Beschäftigung von Bildredakteuren nachvollziehbar nur in Vollzeittätigkeit erfordern. Von daher mag in Berücksichtigung des gesamten zweitinstanzlichen Vorbringens der Verfügungsbeklagten angenommen werden, dass das behauptete Organisationskonzept, d. h. das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung in der Bildredaktion für die T. verwirklicht werden soll, entsprechend der der Verfügungsbeklagten obliegenden Darlegungslast hinreichend begründet worden ist und auch tatsächlich zur Anwendung gebracht wird. Die erste Stufe der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzuwendenden Prüfungsfolge wäre damit zu bejahen.

Ob mit der Verfügungsbeklagten auch die zweite Stufe dieser Prüfungsfolge, nach der die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegenstehen muss, als erfüllt anzusehen ist oder ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Veränderung von betrieblichen Abläufen oder Personaleinsatz der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers doch zur Deckung gebracht werden kann, kann ebenfalls unentschieden bleiben. Selbst wenn vorstehendes anzunehmen wäre, fehlte es jedenfalls an den Voraussetzungen der dritten Stufe der Prüfungsfolge für die betrieblichen Gründe, denn bei summarischer Prüfung wäre auch bei Zugrundelegung des gesamten glaubhaft gemachten Sachvorbringens der Verfügungsbeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass durch die von der Verfügungsklägerin gewünschte Abweichung von der vertraglichen Arbeitszeit die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das behauptete Organisationskonzept mit der ihm zu Grunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt wäre:

Unzweifelhaft besteht die Haupttätigkeit der Verfügungsklägerin in der Fotorecherche. Insoweit hat die als erster Schritt im Produktionsablauf von der Verfügungsbeklagten angeführte Heftplanung mit der einmal wöchentlich stattfindenden Themenkonferenz für die Frage der Beeinträchtigung durch die begehrte Arbeitszeitverringerung der Verfügungsklägerin auszuscheiden, denn hieran nimmt sie nicht teil. Bei der Verteilung der Storys mit Erklärung und Zuweisung der Storys und Konzepte im zweiten Schritt ist eine Anwesenheit der Verfügungsklägerin trotz verringerter Arbeitszeiten ersichtlich möglich bzw. planbar. Dass bei verringerter Arbeitszeit nur anteilig Arbeitsaufgaben zuzuweisen sind und zugewiesen werden können, bedarf insoweit keiner Vertiefung. Demgemäß begründet die Verfügungsbeklagte ihre Behauptung, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sei mit den betrieblichen Erfordernissen keinesfalls in Einklang zu bringen und nicht zumutbar, auch maßgeblich mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Fotorecherche. Die Verfügungsbeklagte leitet vorrangig aus den wiederkehrend anfallenden Aufgaben bei der Fotorecherche die angebliche Unmöglichkeit, jedenfalls Unzumutbarkeit der Teilbarkeit der Aufgaben einer Bildredakteurin bei der T. ab und behauptet hier, der insoweit entstehende Übergabeaufwand führe zu erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten und die Stellenteilung zu gravierenden Qualitätseinbußen, was die betrieblichen Abläufe in der Redaktion erheblich gefährden würde. Bei den hochwertigen Fotostrecken zögen sich die Arbeitsschritte Fotorecherche, Vorauswahl, Abstimmung der Endauswahl und endgültige Fotobestellung sowie Administration für eine Story über die gesamte Produktionswoche bis zum Redaktionsschluss hin. Bei jedem Arbeitsschritt finde eine ständige Interaktion mit internen und externen Ansprechpartnern statt, für die es notwendig sei, dass der für eine Story zuständige Bildredakteur den Stand der Fotobearbeitung und sämtlicher Absprachen kenne. Erforderlich sei demgemäß eine persönliche Übergabe der sich in der Bearbeitung befindlichen Storys. Gäbe es keine feste Zuordnung der Storys zu einem Bildredakteur, würden viele wertvolle Informationen verloren gehen.

Bei Zugrundelegung dieses gesamten glaubhaft gemachten Vorbringens der Verfügungsbeklagten erscheint nach Auffassung der Kammer dennoch bei summarischer Betrachtung eine Teilzeitbeschäftigung, auch in Form der von der Verfügungsklägerin beantragten Verteilung, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder unmöglich noch unzumutbar, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit machbar.

Die von der Verfügungsbeklagten prognostizierten Erschwernisse bei einer Teilzeittätigkeit mögen in Teilbereichen durchaus festzustellen sein, füllen jedoch noch nicht die Merkmale einer wesentlichen Beeinträchtigung der unternehmerischen Aufgabenstellung im Sinne der obigen Ausführungen aus. Insoweit ist mit der Verfügungsklägerin zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Recherche auch in der Bildredaktion der T. in wesentlichem Umfang online über des Internet erfolgt. Unstreitig stellt eine Möglichkeit hierzu die so genannte Bilddatenbank APIS dar, die eine Vielzahl von verschiedenen Bilddatenbänken beinhaltet. Auch die Verfügungsbeklagte hat bestätigt, dass viele Fotos heutzutage online über den Apis Browser bestellt werden können und überwiegend digitales Bildmaterial verwendet wird. Soweit daneben unzweifelhaft zusätzlich internationale Veröffentlichungen ausgewertet und Fotografen persönlich angesprochen werden müssen, "um zu gewährleisten, dass alle infragekommenden Quellen berücksichtigt würden, um das ideale Foto zu recherchieren" und die Recherche nach händischem Fotomaterial (Dias und Fotos) möglicherweise entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Fotochefin "nicht minder zeitaufwändig" sind, sind für diesen Teil der Recherche im Falle von Teilzeitarbeit Erschwernisse im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zu Ansprechpartnern im Ausland und bei der Übergabe von noch nicht beendeten Recherchen an andere Bildredakteure durchaus denkbar, jedoch bedeuten sie noch nicht die erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenstellung der T. im Sinne der Rechtsprechung.

Wenn die Verfügungsbeklagte auf den insoweit entstehenden Übergabeaufwand mit erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten hinweist und bei einer Stellenteilung die Gefahr "gravierender Qualitätseinbußen" mit der Folge einer erheblichen Gefährdung der betrieblichen Abläufe in der Redaktion sieht, ist eine solche Behauptung zu pauschal, um die Relevanz der prognostizierten Beeinträchtigung nach Quantität und Qualität beurteilen zu können. Es ist weder der Anteil von digitalem Bildmaterial zu händischem Fotomaterial aufgezeigt noch für letztere Fälle die Häufigkeit von erforderlich werdender gesonderter Übergabe, und es ist ebenfalls nicht hinreichend dargestellt eine konkret zu erwartende Störung bei einer Bearbeitung des Materials in Teilzeittätigkeit. So wird in der eidesstattlichen Versicherung der Abteilungsleiterin des Fotoressorts T. vom 01. September 2006 selbst erklärt, dass es stimme, dass das digitale Fotoagentur-Bildmaterial zu einem großen Teil über des Internet verfügbar sein, allerdings nur in low-resolution-Auflösung und dass es andererseits "durchaus eine ganze Menge weiterer Fotos" gebe, die man nur durch gezielte Nachfrage bei den Agenturen erhalten könne. Damit sind hinreichend betriebliche Notwendigkeiten, die dazu berechtigen - jedenfalls im Rahmen einer einstweiligen Verfügung - der Verfügungsklägerin die erbetene Teilzeitbeschäftigung zu verweigern, nicht genannt. Über die vorstehend ausdrücklich in Bezug genommenen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 29 des angefochtenen Urteils hinaus ist mit der Verfügungsklägerin insgesamt festzustellen, dass eine Fotorecherche über Internet oder Bilddatenbank nicht an eine bestimmte Tageszeit gebunden ist, sondern jederzeit erfolgen kann und E-Mailkorrespondenz ebenfalls unabhängig von Arbeitsort und Arbeitszeit durchführbar ist. Gleiches gilt für die Benutzung des Telefons. Soweit Zeitverschiebungen bei der Kontaktaufnahme mit ausländischen Ansprechpartnern bei einer teilzeitbeschäftigten Bildredakteurin zweifellos eher zu Problemen führen dürften als bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Verfügungsbeklagten nicht einzuschätzen, in welchen Fällen dieses erforderlich ist, wie häufig dieses vorkommt und warum eine solche Aufgabe nicht einer anderen Mitarbeiterin bzw. einem anderen Mitarbeiter der Bildredaktion übertragen werden bzw. die in Teilzeit arbeitende Mitarbeiterin nicht selbst einen bestimmten Informationsstand an die Kollegin oder den Kollegen weitergeben könnte. Dass allein die Übergabe von Informationen an einen anderen Mitarbeiter einen derartigen Aufwand beinhaltet, dass mit so erheblichen Zeit- und Reibungsverlusten und gravierenden Qualitätseinbußen zu rechnen wäre, dass die betrieblichen Abläufe in der Redaktion erheblich gefährdet würden, ist zusammengefasst nicht nachvollziehbar vorgetragen. Bei allem soll der Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen werden, nach welchem die Marktpositionierung der Zeitschrift T. nicht nur anspruchsvolle und gut recherchierte Texte und Reportagen erfordere, sondern auch qualitativ erstklassige und "besondere" Fotos, die die Botschaft der Texte transportieren bzw. eine bestimmte Stimmung exakt treffen müssten.

Zusammengefasst erscheint auf der Grundlage des gesamten Vorbringens der Verfügungsbeklagten bei summarischer Betrachtung eine Teilzeitbeschäftigung als Bildredakteur in der Redaktion T., auch für die von der Verfügungsklägerin beantragte Verteilung der Arbeitszeit, weder undenkbar noch unzumutbar, sondern wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit machbar, ohne dass die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation und den Arbeitsablauf in der Redaktion T. entsprechend der Befürchtung der Verfügungsbeklagten ernsthaft gefährden müsste. Es spricht nach allem mehr dafür, dass der Verfügungsklägerin auch unter Berücksichtigung der von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen betrieblichen Gründe ein Anspruch auf die beantragte Arbeitszeitverkürzung zusteht. Bei dieser Bewertung bleibt der Vortrag der Verfügungsbeklagten, nach welchem die zusätzliche Beschäftigung der Verfügungsklägerin zum jetzigen Zeitpunkt Im Ergebnis einen Personalaufbau von einer halben Stelle bedeuten würde, da das Budget eine zusätzliche halbe Stelle im Fotoressort der T. nicht vorsehe und hergebe und gegebenenfalls die Arbeitszeit der in Vollzeit tätigen Bildredakteurin Frau H. auf die Hälfte reduziert werden müsse, ausdrücklich unberücksichtigt. Inwiefern sich bei einer Teilzeitbeschäftigung über die bewilligten Planstellen der Bildredaktion hinaus betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG, nämlich Gründe infolge der Verringerung der Arbeitszeit , ergeben, hat sich der Kammer nicht eröffnet. Die von der Verfügungsklägerin gewünschte Verteilung der Arbeitszeit war nicht gesondert zu erörtern, da die Verfügungsbeklagte von vornherein jegliche Teilzeittätigkeit als unmöglich zurückgewiesen hat.

c) Der Verfügungsklägerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Dieser ist gegeben, da die einstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Nach den glaubhaft gemachten Angaben der Verfügungsklägerin ist sie ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage, die Betreuung ihrer Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Sie hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie insoweit alle ihr zumutbaren Bemühungen unternommen hat und sich nicht selbst vorwerfbar in die jetzige Situation gebracht hat.

Soweit die Verfügungsbeklagte den Standpunkt eingenommen hat, die Verfügungsklägerin habe die Eilbedürftigkeit der erstrebten gerichtlichen Regelung selbst herbeigeführt, indem sie es unterlassen habe, ausreichende Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Verfügungsbeklagte ihrem Teilzeitbegehren nicht freiwillig entspreche, ist nicht ersichtlich, welche zumutbaren Maßnahmen die Verfügungsklägerin hätte ergreifen können, um den einstweiligen Rechtsschutz entbehrlich zu machen. Dass die Verfügungsklägerin frühzeitig den Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gestellt hat und hinreichend Zeit zur Vereinbarung einer einvernehmlichen Regelung bestand, steht außer Streit.

Der Verfügungsklägerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe nicht dargelegt, dass sie rechtzeitig nach der Geburt der Kinder einen Ganztagsbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte für die Zeit nach dem Ende ihrer Elternzeit beantragt habe. Auch wenn ein Verfügungsgrund entfällt, wenn nicht selbst alles Zumutbare getan worden ist, um die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden, basiert vorliegend die Notwendigkeit und Dringlichkeit der erstrebten Regelung allein auf der Entscheidung der Verfügungsklägerin, sich selbst zu einem wesentlichen Teil um die Betreuung der Kinder zu kümmern und eine ganzheitliche Fremdbetreuung im Rahmen einer Drittbetreuung zu vermeiden. Diese familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren und kann nicht als Herbeiführung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung angesehen werden (so auch LAG Berlin 20.02.2002 - 4 Sa 2243/01 - NZA 2002, 858; LAG Hamm 06.05.2002 - 8 Sa 641/02 - NZA-RR 2003, 178). Diese im Rahmen der Familienplanung getroffene Entscheidung unterliegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Entscheidungszuständigkeit der Verfügungsklägerin als sorgeberechtigte Mutter und damit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG. Die Verfügungsklägerin kann demgemäß auch nicht darauf verwiesen werden, sie hätte sich bereits bei Geburt ihres ersten Kindes um einen Platz in einem Ganztagskindergarten bemühen müssen. Dass darüber hinaus derartige Betreuungsplätze in H., dazu notwendigerweise in der Nähe des Wohnortes der Verfügungsklägerin, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung standen und später durch die Umstellung der Zuweisung von Kindergartenplätzen die Suche nach Betreuungsplätzen jedenfalls nicht erleichtert wurde, ist der Kammer nicht unbekannt.

Darüber hinaus wäre es der Verfügungsklägerin nach ihren glaubhaft gemachten Angaben auch nicht möglich, die Betreuung der Kinder bis auf zwei Nachmittage (notfalls mit der zuletzt eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin an drei Nachmittagen) durch die Tagesmutter Frau B. anderweitig zu sichern. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr weitere Möglichkeiten durch Fremdbetreuung nicht zur Verfügung stehen. Insbesondere hat sie durch eidesstattliche Versicherungen vom 11. Mai und 28. August 2006 hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr weitere Tagesmütter nicht zur Verfügung standen.

Ausdrücklich teilt die angerufene Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass für die Dringlichkeit, mit der die Verfügungsklägerin auf die Verringerung ihrer Arbeitszeit angewiesen ist, um sich in dem erforderlichen Umfang der Betreuung ihrer Kinder widmen zu können, allein maßgebend ist, dass der Vater der Kinder sich an der Betreuung der Kinder nicht beteiligt und dass die Verfügungsklägerin keine Betreuungsmöglichkeit durch Familienangehörige oder Freunde oder sonstige Dritte hat. Die Gründe hierfür sind dem Gericht gegenüber nicht aufzuzeigen. Die diesbezüglichen Behauptungen hat die Verfügungsklägerin an Eides statt versichert.

Eine andere Sachlage folgt auch nicht im Hinblick auf die in der Berufungsverhandlung vom 23. August 2006 im Einverständnis der Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bescheide des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 10. Juli 2006 zur "Bewilligung einer Förderung in Tagespflege", mit denen jeweils gesondert für beide Kinder der Verfügungsklägerin jeweils elf bis 20 Wochenstunden bewilligt wurden. Mit dem von der Verfügungsklägerin nunmehr vorgelegten Schreiben des Bezirksamts vom 24. August 2006 ist klargestellt, dass der Verfügungsklägerin entsprechend der von ihr angegebenen Bedarfsgrundlage eine Betreuungsleistung nur von bis zu zehn Stunden wöchentlich hätte bewilligt werden dürfen und irrtümlich mehr bewilligt wurde. Der Verfügungsklägerin kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe ihren Bedarf an Tagesmutterleistung von vornherein an die von ihr mit der einstweiligen Verfügung begehrten Arbeitszeiten gekoppelt. Nach erfolglosem Einigungsversuch mit der Verfügungsbeklagten, demzufolge es keine Arbeitszeitvereinbarung zwischen den Parteien gab, konnte der Bedarf zunächst nicht anders als durch ihren Antrag, später durch das Urteil des Arbeitsgerichts, bestimmt werden. Im Übrigen sind die Bescheide ausdrücklich auf die Tagesmutter Frau B. bezogen. Dass und weshalb die Tagesmutter Frau B. der Verfügungsklägerin nur an zwei Nachmittagen in der Woche zur Verfügung stehen wollte und die Verfügungsklägerin sich zuvor um andere Tagesmütter erfolglos bemüht hatte, hat sie, wie oben ausgeführt, hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Verfügungsklägerin hat zusammengefasst mit der hauptsächlich von ihr zu übernehmenden Kinderbetreuung bei der vorgegebenen Sachlage überwiegende Interessen an einer Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geltend gemacht, die gegenüber den von der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend dargelegten betrieblichen Gründen ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich machen. Wenn die Versagung einer einstweiligen Verfügung ebenso einen endgültigen Zustand zu Ungunsten der Verfügungsklägerin herbeiführt wie auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der einstweiligen Verfügung, muss bei der vorliegenden Sachlage das Interesse der Verfügungsbeklagten, ab Beendigung der Elternzeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit fest zu halten, zurücktreten. Das Beharren der Verfügungsbeklagten auf einer Vollzeitbeschäftigung würde die Verfügungsklägerin in eine Pflichtenkollision bringen, denn bei Vernachlässigung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Interesse ihrer Kinder drohen ihr, wie das Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigt hat, arbeitsvertragliche Sanktionen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.

Nach allem erweist sich der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile als notwendig. Ohne die angestrebte vorläufige Regelung wäre bei einer jedenfalls noch mehrere Monate andauernden rechtlichen Auseinandersetzung bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung der beanspruchte Teilzeitanspruch in seiner konkret verfolgten Zwecksetzung endgültig zunichte gemacht. Im Hinblick darauf, dass die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung der erkennenden Kammer ohnehin zeitlich beschränkt ist auf den Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren, ist die insoweit kurzfristige teilweise Vorwegnahme der Hauptsache von der Verfügungsbeklagten hinzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die zeitliche Beschränkung der einstweiligen Verfügung blieb ohne Auswirkungen auf die Kosten.

Gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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