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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 3/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 98
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der zeitlichen Lage von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen - Abgrenzung zu § 98 BetrVG.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2005 - 20 BV 10/04 - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist ( § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat im Falle beabsichtigter Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen darüber zu informieren,

a) ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte sind,

b) ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" oder des Tarifvertrages "Teamarbeit" fallen.

Der weitergehende Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der zeitlichen Lage von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.

Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist die D.AG, eine Privatkundenbank, die rund 8700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an zehn Standorten in Deutschland und der Zentrale in B. beschäftigt. Der Antragsteller (Beteiligte zu 1) ist der für die Betriebe der D.AG gewählte Betriebsrat der Arbeitgeberin am Standort H.. Der Betriebsrat in H. ist für ca. 1350 bis 1450 Mitarbeiter zuständig; hiervon sind etwa 400 Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt.

Bei der D.AG besteht seit Jahren ein breit gefächertes Fortbildungsprogramm:

So schlossen die Beteiligte zu 2 und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat am 22. August 2002 eine "Rahmengesamtbetriebsvereinbarung aus Anlass der Einführung der Bankensoftware Account-Management" (zuk. RGBV AM) ab (Anl. 7, Bl. 165 ff d.A.), die den Einsatz der Bankensoftware "SAP FSAM" und SAP FSBP" bei der Beteiligten zu 2 regelt. Die einzelnen Teilschritte zur Einführung der neuen Bankensoftware erfolgen jeweils nach einem von der Beteiligten zu 2 mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten Fortbildungskonzept gem. § 7 Abs. 3 RGBV AM. Die Fortbildungsmaßnahmen wurden in ganztägigen Schulungen montags bis freitags von 9:00 bis 16:00 sowie gegebenenfalls in halbtägigen Schulungen von 9:00 bis 12:00 oder 13:00 bis 16:00 durchgeführt. Für die an den Schulungen teilnehmenden Mitarbeiter bestand Anwesenheitspflicht. Die im Zusammenhang mit der Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM " und SAP FSBP" durchgeführten Schulungsmaßnahmen waren im Wesentlichen im November 2005 abgeschlossen.

Auch danach fanden im dienstlichen Interesse stehende Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht der betroffenen Mitarbeiter statt, so die Schulungsmaßnahmen "DMS Serviceblatt KF" vom 20. Dezember 2005 und vom 05. Januar 2006 (Anl. Ast. 15 und 16, Bl. 350 ff und 356 ff d.A.), denen jeweils der Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene zugestimmt hatte. Ferner wurde u. a. die mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossene Fortbildungsmaßnahme zur Einführung der nächsten Stufe des "Next Generation Scorings) (NTS)" in der Kontoführung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Aufgabenbereichs Giro mit Schulungszeiten von Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:00 ab 16. März 2006 durchgeführt.

Über das mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmte Fortbildungskonzept hinaus informierte die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 bei der Durchführung der konkreten Schulungen der Mitarbeiter der Betriebe in H. in der Regel in der Weise, dass sie diesen schriftlich über beabsichtigte Schulungen namentlich benannter Mitarbeiter bestimmter Abteilungen in konkreten Zeiträumen benachrichtigte unter gleichzeitiger Übersendung von Teilnehmerlisten, aus denen sich Vorname, Name, SAP-Personalnummer, Abteilung, Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit sowie Daten und zeitliche Lage der Schulungen ergab. Zugleich beantragte die Beteiligte zu 2 die Zustimmung des Beteiligten zu 1 (vgl. beispielhaft Anlagenkonvolut Ast 8, Bl. 13 bis 71 d.A., Anl. Ast. 17, Bl. 423 d.A). Die Beteiligte zu 2 bat den Beteiligten zu 1 auch später um Zustimmung zu weiteren Fortbildungsveranstaltungen, etwa mit Schreiben vom 03. August 2006 zur Fortbildung "Telefonische Terminvereinbarung", mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 zur Fortbildung "Workshop Vertriebsgruppe" und mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 zur Fortbildung "Reflexionsworkshop Teamtrainings" (Anl. Ast 19 bis 21, Bl. 507 ff d.A.). Aus den Informationen zu den zuletzt genannten Fortbildungsveranstaltungen war für den Beteiligten zu 1 nicht ersichtlich, inwieweit mit der Schulungsmaßnahme für die vorgesehenen Mitarbeiter ein unveränderter Beginn bzw. ein unverändertes Ende der Arbeitszeit bzw. eine Verlängerung derselben verbunden war. Es erfolgte hier auch keine Information über eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung der betroffenen Mitarbeiter.

Im Zusammenhang mit den aus Anlass der Einführung der neuen Bankensoftware (SAP AM) vereinbarten Fortbildungsmaßnahmen entstand zwischen den Beteiligten erstmals Streit über Inhalt und Umfang von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei Fortbildungs- und Schulungsveranstaltungen sowie über hiermit verbundene Informationsrechte des Betriebsrates. Insbesondere bestehen seither Meinungsverschiedenheiten darüber, wie und in welchem Umfang der Beteiligte zu 1 bei der zeitlichen Festlegung der fraglichen Fortbildungsveranstaltungen, d. h. bei der Entscheidung über die jeweils geplante tageszeitliche Lage der Fortbildungsveranstaltungen zu beteiligen ist und ob es sich bei diesen Schulungsveranstaltungen um "Arbeitszeit" handelt. Erstmals im Jahre 2003 forderte der Betriebsrat im Zusammenhang mit diesen Fortbildungsmaßnahmen u.a. Mehrarbeitszuschläge für Fortbildungszeiten und Kostenerstattung. Versuche des Betriebsrats, seine Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von konkreten Fortbildungsveranstaltungen in H. in Einigungsstellen oder vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen, blieben ohne Erfolg.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollbeschäftigte Angestellte der Beteiligten zu 2 gem. § 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die D.AG (zuk. MTV) 38,5 Stunden. Die betriebsüblichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 sind unterschiedlich geregelt. Für die Bereiche Buchungsvorbereitung und Kontoführung besteht ein Tarifvertrag "Teamarbeit" (zuk. TV Teamarbeit), der vorsieht, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eigenständig und abschließend vom Team rechtzeitig im voraus unter Berücksichtigung der Wahrung der betrieblichen Erfordernisse geplant wird. Dabei sind auch die Interessen des einzelnen Teammitgliedes zu berücksichtigen (vgl. Anl. Ast 1, Bl. 109 bis 118 d.A.). Im Übrigen galt für den Standort H. zwischen den Beteiligten eine im Jahre 1996 vereinbarte "Betriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit" (Anl. Ast 1, Bl. 87 bis 108 d.A.). Diese wurde inzwischen durch Betriebsvereinbarung vom 13. Januar 2006 (Anl. Ag 1, Bl. 401 d.A.) abgelöst und sieht keine Kernarbeitszeiten mehr vor, wohl aber Regelungen über eine "Besetztgarantie".

Hinsichtlich der Beteiligung des Beteiligten zu 1 bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen bestand seit dem 23. Februar 1996 eine betriebliche Abrede (Anl. 1, Bl. 131 f d.A.), die inzwischen mit Schreiben vom 29. Juli 2005 zum 28. Februar 2006 durch den Betriebsrat gekündigt wurde (Anl. Ast. 22, Bl. 510 d.A.).

Der Betriebsrat macht für im dienstlichen Interesse angeordnete Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG geltend. Er hat die Auffassung vertreten, sämtliche im dienstlichen Interesse angeordneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen seien Arbeitszeit im arbeits- und vergütungsrechtlichen Sinne.

Die Anträge in der hier gestellten Form seien als Globalanträge zulässig. Da die Beteiligte zu 2 vorliegend sein Mitbestimmungsrecht für alle Anwendungsfälle im dienstlichen Interesse liegender und arbeitgeberseitig angeordneter Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen bestreite, werde dieser Konflikt auch in Zukunft zu erwarten sein, sodass ein Feststellungsinteresse gegeben sei.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, bei den von der Beteiligten zu 2 angeordneten, im dienstlichen Interesse stehenden Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, wie durchgeführt und auch zukünftig zu erwarten, bei denen eine vorübergehende Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit herbeigeführt bzw. der tägliche Beginn und das tägliche Ende in Abweichung zur betrieblichen Arbeitszeit verändert worden sei, habe die Beteiligte zu 2 seine Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zu beachten. Der Arbeitgeber dürfe auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ohne Beteiligung des Betriebsrates nicht durch einseitige Anordnung von Beginn und Ende der täglichen Schulungszeiten in die Individualarbeitszeit der Mitarbeiter eingreifen. Dies gelte insbesondere, wenn hiermit eine Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit von Teilzeitmitarbeitern verbunden sei. Die Zustimmung zur grundsätzlichen Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gem. § 98 BetrVG habe nicht zugleich die Zustimmung zur tageszeitlichen Lage der jeweiligen Lehrgänge beinhaltet. Soweit ihm die Beteiligte zu 2 Unterlagen über die Teilnahme bestimmter Mitarbeiter an einzelnen konkreten Fortbildungsveranstaltungen zu festen Zeiten vorgelegt habe, habe er gerade nicht zugestimmt.

Seine in Streit stehenden Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG würden nur dann ausreichend gewahrt, wenn die Beteiligte zu 2 bezüglich geplanter Fortbildungsmaßnahmen alle relevanten Daten mitteile. Dazu gehörten u.a. Angaben über die kalenderzeitliche Lage, den täglichen Beginn und das Ende des Seminars, Namen und Funktionen des teilnehmenden Mitarbeiters, Einteilung der Mitarbeiter in Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer, auch die betriebsübliche Arbeitszeit der teilnehmenden Mitarbeiter sowie die Information, ob die teilnehmenden Mitarbeiter Beamte oder Angestellte seien. Zwar könne er grundsätzlich die weiteren benötigten Daten über die EDV der Beteiligten zu 2 erlangen, es gebe aber keinen zentralen Zugriff auf alle hier benötigten persönlichen Daten der Mitarbeiter. Die Daten seien im Einzelnen umständlich und zeitaufwändig aus unterschiedlichen Datensätzen zu ermitteln. Gem. § 80 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber unaufgefordert von sich aus dem Betriebsrat jederzeit und umfassend alle Informationen zukommen zu lassen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötige. Diese Informationen müssten nicht nur umfassend, sondern insbesondere auch rechtzeitig erfolgen.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

1. festzustellen, dass im dienstlichen Interesse stehende, vom Arbeitgeber angeordnete Schulungs- und Fortbildungszeiten als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne gelten;

2. festzustellen dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltung in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG);

hilfsweise

festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltung in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll und soweit es sich hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die Kernarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert wird;

3. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG);

hilfsweise

festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist und soweit es sich hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die Kernarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert wird;

4. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 im Rahmen der Beteiligung des Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat im Falle beabsichtigter Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen darüber zu informieren,

- ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Beamte oder Angestellte sind - ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sind - ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung "gleitende Arbeitszeit" oder des "Tarifvertrages Teamarbeit" fallen - welche betriebsübliche Arbeitszeit auf die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Anwendung findet (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit).

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2 hält die Anträge des Beteiligten zu 1 für zu unbestimmt und meint, den Anträgen fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Sie hat vorgetragen, eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Beteiligten zu 1 zu den Anträgen zu Ziff. 1 bis 3 würde ohne rechtliche Auswirkungen bleiben: das Entgelt der Beschäftigten würde sich nicht verändern, die Mitbestimmungsqualität ebenfalls nicht, da der Betriebsrat in allen von den Anträgen erfassten Fällen in vollem Umfang mitbestimme. Die dem Betriebsrat zukommenden Informationen seien ausreichend. Sie entsprächen der betrieblichen Abrede vom 23. Februar 1996. Deshalb fehle für den Antrag zu Ziff. 4 ebenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse, zumindest insoweit als es sich um Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 98 BetrVG handele.

Die Beteiligte zu 2 hat vorgebracht, die zu Ziff. 1 begehrte Feststellung unterliege nicht der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen würden von ihr, der Beteiligten zu 2, nur dann als Arbeitszeiten angesehen, wenn die teilnehmenden Arbeitnehmer währenddessen eine Arbeitsleistung im weitesten Sinne erbrächten und sich an einem von ihr bestimmten Ort zur Arbeitsleistung bereithielten. Wenn diese Voraussetzungen - wie bei ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen - nicht gegeben seien, sei die fragliche Veranstaltung nicht als Arbeitszeit zu werten.

Die Anträge zu Ziff. 2 und 3 seien unbegründet, denn für Fortbildungsveranstaltungen, die nicht Arbeitszeit im dargelegten Sinne seien, bestünden keine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG betreffe mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur Zeiten, in denen der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege und eine Arbeitsleistung erbringe oder sich hierfür bereithalten müsse und deshalb in seiner privaten Lebensgestaltung beschränkt werde. Diese Voraussetzungen seien während der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen nicht gegeben. Bei ganztägigen betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen, beispielsweise einem 5-Tage-Seminar Seminar, würden die auf die Verrichtung der jeweiligen Arbeitsaufgabe abgestellten Arbeitszeitregelungen wie Dienstpläne, Gleitzeitregelungen, Teamarbeitszeitregelungen usw. nicht für die Dauer der Zeit der Fortbildung gelten. Die Teilnehmer seien an diesen Tagen nicht zum Einhalten dieser Arbeitszeitregelungen verpflichtet oder berechtigt, beispielsweise könnten sie nicht wie bei der gleitenden Arbeitszeit eigenständig darüber bestimmen, wann sie kommen oder gehen möchten.

Im Übrigen erfolge die Mitbestimmung des Betriebsrats zu der zeitlichen Lage und Dauer der Maßnahme, soweit die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen Arbeitszeit seien, bereits heute nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Bei den der Mitbestimmung nach § 98 BetrVG unterliegenden Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung könne der Betriebsrat ebenfalls, und zwar nach § 98 Abs. 1 BetrVG, über den Beginn und das Ende der Fortbildungsveranstaltungen mitbestimmen. Zu möglicherweise nicht vom Gesamtbetriebsrat mitbestimmten Regelungsgegenständen bei der Durchführung dieser betrieblichen Bildungsmaßnahmen seien jeweils die für die betroffenen Beschäftigten zuständigen Betriebsräte ergänzend beteiligt worden. Es sei unstreitig, dass beispielsweise die Fortbildungsmaßnahme "SAP AM" eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme im Sinne des § 98 BetrVG darstelle. Demgemäß habe der Betriebsrat nach § 98 Abs. 1 BetrVG hierbei jeweils Gelegenheit gehabt, über den tageszeitlichen Beginn und das Ende der Fortbildungsveranstaltung mitzubestimmen. Sie, die Beteiligte zu 1, habe die Teilnahme ihrer Beschäftigten an den in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahmen nicht einseitig angeordnet, sondern die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats H. bei den von ihr durchgeführten betrieblichen Bildungsmaßnahmen beachtet. Die Zuleitungen an den Betriebsrat seien unabhängig davon erfolgt, ob die durchgeführten Bildungsmaßnahmen innerhalb oder außerhalb der ursprünglich vorgesehenen Arbeitszeit gelegen hätten, die Fortbildungszeit Arbeitszeit gewesen oder auf die Arbeitszeit angerechnet worden sei. Unter dem Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG sei dem Betriebsrat auch das Recht eingeräumt worden, über die Dauer und zeitliche Lage der Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen. Habe der Betriebsrat der Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme zugestimmt, habe er auch darüber mitbestimmt, wie die Dauer und die zeitliche Lage der Fortbildungsmaßnahmen sein sollten. Eine nicht mitbestimmte Festlegung des täglichen Beginns und Endes der Schulungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit oder eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit sei daher im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 98 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen.

Die Unterrichtung des Betriebsrates sei ausreichend. Eine Unterrichtung über die tägliche Dauer und Lage der Arbeitszeit der in Teamarbeit Beschäftigten nach dem TV Teamarbeit sei ihr möglicherweise selbst unbekannt bzw. stehe zum Zeitpunkt der Information noch gar nicht fest. Eine ähnliche Situation bestehe bei gleitender Arbeitszeit. Der Beteiligte zu 1 könne im Übrigen sämtliche weiteren Informationen in seinen Räumen online aus IT-Systemen abrufen.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 87 Abs. 2 ArbGG in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen. Insoweit wird auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Seiten 3 bis 10, Bl. 197 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 26. April 2004 zurückgewiesen. Es hat den Antrag zu Ziff. 1 für unzulässig, die Anträge zu Ziff. 2 bis 4 für unbegründet erachtet.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Anträge zu Ziff. 2 bis 4 seien zwar als Globalanträge zulässig und es fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse, denn die Beteiligte zu 2 stelle die vom Beteiligten zu 1 geltend gemachten Mitbestimmungsrechte in Abrede und beharre darauf, auch in Zukunft zu verfahren wie bisher, sodass das Rechtsschutzinteresse infolge dieses andauernden Konflikts der Betriebsparteien begründet sei. Die Anträge zu Ziff. 2 bis 4 einschließlich der Hilfsanträge seien jedoch sämtlich nicht begründet, denn die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte stünden dem Betriebsrat in einer Vielzahl von Fallgestaltungen gerade nicht zu. Dies gelte insbesondere für die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fortbildungsmaßnahmen zur Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP". Dabei handele es sich unstreitig um betriebliche Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 98 BetrVG, deren Durchführung der Gesamtbetriebsrat in der RGBV AM zugestimmt habe. Bei Fortbildungsveranstaltungen i. S. v. § 98 BetrVG seien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats jedoch weder gegeben, soweit hierbei der tägliche Beginn und des tägliche Ende der Fortbildungsveranstaltung in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden solle (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) noch soweit damit eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden sei (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Die fraglichen Mitbestimmungsrechte bestünden für keinen der betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere auch nicht für solche, die in Gleitzeit arbeiteten. Die nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitbestimmte Durchführung erfasse die Ausgestaltung von generell abstrakten Maßnahmen hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methode der Vermittlung von Kenntnissen. Sie bestehe nicht bei jeder konkreten Einzelmaßnahme. Unter dem Aspekt der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen habe der Betriebsrat also ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Lage sowie Beginn und Ende der Fortbildungsveranstaltungen gem. § 98 Abs. 1 BetrVG. Daneben kämen Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG nicht in Betracht.

Fortbildungsveranstaltungen gem. § 98 BetrVG seien auch nicht Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, denn Arbeitszeit in diesem Sinne seien nur solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliege. Auch der Antrag zu Ziff. 4, der in seiner Globalität ebenfalls betriebliche Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 98 BetrVG erfasse, sei unbegründet. Dort, wo ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht komme, bestehe eine Pflicht zur Information durch den Arbeitgeber nicht. Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, auf die sich der Beteiligte zu 1 hier ausdrücklich berufe, seien bei den fraglichen Fortbildungsmaßnahmen nicht gegeben.

Wegen der weiteren Begründung wird auf Seiten 10 bis 16 des Beschlusses verwiesen (Bl. 204 ff d.A.) (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog).

Der Beteiligte zu 1 hat gegen den ihm am 09. Mai 2005 zugestellten Beschluss am 09. Juni 2005 Beschwerde eingelegt und diese am Montag den 11. Juli 2005 begründet.

Der Beschwerdeführer verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag zu Ziff. 1 nicht weiter und hat im letzten Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer das Antragsbegehren zum ersten Spiegelstrich des ursprünglichen Antrags zu Ziff. 4 zurückgenommen.

Der Beteiligte zu 1 hält im Übrigen den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft und rügt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere eine Verletzung des anzuwendenden Rechts. Fehlerhaft sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Bezug auf die streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen in § 98 BetrVG abschließend geregelt und hierauf beschränkt sei und eine Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hinsichtlich der arbeitszeitlichen Lage darüber hinaus nicht in Betracht kommen solle. Insbesondere die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 1989 (1 ABR 3/88 - AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) stehe dem entgegen. Der Regelung des § 98 BetrVG sei eine solche Beschränkung auch nicht zu entnehmen. Da die hier streitgegenständlichen Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinne seien, sei nicht nur ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG gegeben, sondern hiermit einhergehend auch das vorliegend geltend gemachte aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgende Informationsrecht des Betriebsrates.

Der Beteiligte zu 1 beantragt in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2005 - 20 BV 10/04 - zuletzt,

1. festzustellen dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;

hilfsweise

festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll, wenn es sich hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die Kernarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert wird und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;

hilfsweise

festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll, wenn es sich hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die Arbeitszeit der Besetztgarantie gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert wird und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;

2. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;

hilfsweise

festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist, wenn es sich hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die Kernarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert wird und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;

hilfsweise

festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist, wenn es sich hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die Arbeitszeit der Besetztgarantie gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert wird und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;

3. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 im Rahmen der Beteiligung des Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat im Falle beabsichtigter Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen darüber zu informieren,

- ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte sind, - ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" oder des "Tarifvertrages Teamarbeit" fallen, - welche betriebsübliche Arbeitszeit auf die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Anwendung findet (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit).

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

die Beschwerde unter Einschluss der Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2 verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und ist weiterhin der Auffassung, sämtliche Anträge des beteiligten Betriebsrates seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. Es bestehe kein über das Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG hinausgehendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende von Schulungsveranstaltungen. Es handele sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des § 87 BetrVG. Letztlich seien die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Informationsrechte unbegründet:

Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Anträge des Beteiligten zu 1 seien nur im Hinblick auf die Feststellung vermeintlich bestehender Mitbestimmungsrechte bei der Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP" zu verstehen; die diesbezüglichen Schulungsmaßnahmen seien aber abgeschlossen. Außerdem sei die Durchführung der Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Welchen darüber hinausgehenden Inhalt eine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG haben solle, lege der Betriebsrat weder dar noch sei dies ersichtlich. Sollten die Anträge mit dem Arbeitsgericht in der Weise auszulegen sein, dass für alle erdenklichen Schulungsmaßnahmen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG neben dem Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG festzustellen seien, wären sie ebenfalls unzulässig. Es handelte sich dann um nicht zulässige Globalanträge. Die Unzulässigkeit der Feststellungsanträge ergebe sich auch daraus, dass der Betriebsrat Individualinteressen der Beschäftigten verfolge.

Jedenfalls seien die Feststellungsanträge unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des § 98 BetrVG abschließenden Charakter habe. Daneben bestünden keine Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG umfasse die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung der Bildungsmaßnahme. Wenn das Mitbestimmungsrecht in dieser Weise weit auszulegen sei, dann müsse es auch abschließend sein. Darüber hinausgehende Mitbestimmungsrechte seien dann weder erforderlich noch zweckmäßig. Dementsprechend seien nach allgemeiner Auffassung individuelle Weisungen zur Umsetzung der Maßnahme nicht vom Mitbestimmungsrecht des § 98 BetrVG erfasst. Der Gesetzgeber habe entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts mit der Einordnung der betrieblichen Berufsbildung im Bereich des Abschnitts "Personelle Angelegenheiten" und außerhalb des Abschnitts "Soziale Angelegenheiten" auch dokumentiert, dass Bildungsmaßnahmen einen eigenständigen Bereich mit abschließend geregelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten der betrieblichen Bildungsmaßnahmen darstellten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18. April 1989 (1 ABR 3/88). Der Betriebsrat sei vorliegend nach § 98 BetrVG hinreichend an der Durchführung der Bildungsmaßnahmen beteiligt worden.

Die mit dem Antrag zu Ziff. 3 geltend gemachten Informationsrechte bestünden nicht. Sie, die Beteiligte zu 2, habe die vom Betriebsrat behaupteten Informationsrechte auch nicht "anerkannt", selbst wenn sie zwischenzeitlich weitere Informationen im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats zur Verfügung gestellt habe. Dies sei lediglich zum Zwecke der ungestörten Durchführung der Schulungsmaßnahmen unter Vorbehalt geschehen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2005 (Bl. 242 ff. d.A.), die Beschwerdeerwiderung vom 22. August 2005 (Bl. 260 ff. d.A.) sowie die weiteren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der von den Beteiligten überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, weil sie gem. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Soweit die Anträge in der zuletzt gestellten Form eine Erweiterung beinhalten, waren sie als sachdienlich zuzulassen.

In der Sache selbst hatte die Beschwerde überwiegend Erfolg. Die Entscheidung beruht auf folgenden in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefassten Erwägungen:

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist überwiegend begründet. Auf seine zulässigen Anträge zu Ziff. 1 bis 3 war festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, von der Beteiligten zu 2 angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) bzw. soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen. Da bereits den Hauptanträgen stattzugeben war FSBP, bedurften die Hilfsanträge keiner Entscheidung. Dem Betriebsrat steht im Rahmen der Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG im Falle beabsichtigter Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen auch ein Unterrichtungsrecht darüber zu, ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte sind und ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit oder des TV Teamarbeit fallen. Der weitergehende Unterrichtungsanspruch war als unbegründet zurückzuweisen.

a) Die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 bis 3 sind zulässig. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Anträge sind hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig.

aa) Den Anträgen des Betriebsrats fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Streiten die Betriebspartner über Bestand und Inhalt eines Mitbestimmungsrechts, kann dieser Streit im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden. Allerdings ist ebenso wie im Urteilsverfahren ein auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichteter Antrag grundsätzlich nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft ergeben können. Die durch das Gericht zu klärende Frage muss also für die gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Bedeutung sein (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - NV).

Dieses ist vorliegend der Fall. Selbst wenn die Beteiligten zu 1 und 2 vor den streitgegenständlichen Schulungsmaßnahmen zur Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP" keinen Streit über den Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen gehabt haben sollten, ist jedenfalls mit dem jetzigen Beschlussverfahren - gleichermaßen auch mit den bereits zuvor anhängig gewesenen mehrfachen gerichtlichen Streitigkeiten um den vorliegend maßgeblichen Fragenkomplex - ersichtlich geworden, dass die Betriebsparteien unterschiedlicher Auffassung über Bestand und Inhalt eines Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bei dienstlich veranlassten Fortbildungsveranstaltungen sind. Der Betriebsrat nimmt für sich die fraglichen Mitbestimmungsrechte in Anspruch, während die Beteiligte zu 2 die geltend gemachten Rechte in Abrede stellt und darauf beharrt, auch in Zukunft zu verfahren wie bisher. Mit dem Arbeitsgericht ist dieser andauernde Konflikt der Betriebsparteien geeignet, das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 ist dieser Konflikt auch nicht deshalb beendet, weil die Schulungsveranstaltungen zur Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP" im Wesentlichen im November 2005 abgeschlossen waren. Zwar kann eine Feststellung in Bezug auf die Schulungsmaßnahmen zur Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP" Rechtswirkungen für die Zukunft nicht mehr entfalten, die Anträge des Betriebsrats beziehen sich jedoch auf alle im dienstlichen Interesse stehenden, von der Beteiligten zu 2 angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.

Inwieweit die Anträge des Beteiligten zu 1 entsprechend der Auffassung der Beteiligten zu 2 nur auf die Feststellung vermeintlich bestehender Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP" gerichtet sein sollen, hat sich der angerufenen Kammer nicht erschlossen. Es ist unstreitig, dass es auch neben und nach den Schulungsveranstaltungen zur Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP" weitere mit dem Antrag erfasste Fortbildungsveranstaltungen gegeben hat und fortlaufend gibt, bei denen das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht umstritten ist. Auch nach November 2005 fanden im dienstlichen Interesse stehende Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht der betroffenen Mitarbeiter statt, so etwa die jeweils mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossenen Fortbildungsmaßnahmen "DMS Serviceblatt KF" vom 20. Dezember 2005 und vom 05. Januar 2006 sowie ab 16. März 2006 die Fortbildungsmaßnahme zur Einführung der nächsten Stufe des "Next Generation Scorings) (NTS)" in der Kontoführung durchgeführt. Die Schulungen "DMS Serviceblatt KF" und "Next Generation Scorings) (NTS)" stehen auch nach Vortrag der Beteiligten zu 2 in keinem Zusammenhang mit der Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP". Auch danach standen weitere Schulungsveranstaltungen an, so die Fortbildung "Telefonische Terminvereinbarung", die Fortbildung "Workshop Vertriebsgruppe" und die Fortbildung "Reflexionsworkshop Teamtrainings".

Diese weiteren dienstlich veranlassten Fortbildungs- und Schulungsveranstaltungen belegen das andauernde Konfliktpotential hinreichend. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Frage an, ob es sich bei den vorgenannten Bildungsveranstaltungen allein um solche i. S. des § 98 BetrVG gehandelt hat bzw. handelt. Zukünftiger Streit über das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betriebsrat mit der Auffassung der Beteiligten zu 2 bei Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen des § 98 Abs. 1 BetrVG unter Wahrnehmung seiner hier eingeräumten Mitbestimmungsrechte uneingeschränkt über den Beginn und das Ende der Fortbildungsveranstaltungen mitzubestimmen hätte, denn die Beteiligte zu 2 hat durchgehend ausdrücklich und generell in Abrede gestellt, dass dem Betriebsrat für Fortbildungsveranstaltungen, die nicht Arbeitszeit im individualrechtlichen oder vergütungsrechtlichen Sinne seien, Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zustünden. Damit bezieht sich der Streit ersichtlich auf alle im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.

Des Rechtsschutzinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 unstreitig bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen unter Angabe bestimmter Informationen beteiligt und um Zustimmung des Betriebsrates gebeten hat, denn die Beteiligte zu 2 beachtet hiermit allein ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2 gem. § 98 BetrVG. Entsprechend ihrer Handhabung und des schriftsätzlich und noch bis zuletzt in der Anhörung vor der angerufenen Kammer eingenommenen Rechtsstandpunkts will die Beteiligte zu 2 lediglich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 BetrVG und nicht ein solches gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG berücksichtigen. Sie hat mehrfach vorgetragen, sie habe die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats H. bei den von ihr durchgeführten betrieblichen Bildungsmaßnahmen beachtet und mehrfach entsprechend ausdrücklich in ihren Anhörungsschreiben klargestellt, dass sie weiterhin Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG nicht erkennen könne.

Aus dem gesamten Vorbringen der Beteiligten zu 2 ist mithin ersichtlich, dass Umfang und Inhalt der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen nicht streitlos sind. Das vom Betriebsrat allein beanspruchte Mitbestimmungsrecht gem. § 87 BetrVG will die Beteiligte zu 2 ersichtlich nicht anerkennen. Auch zukünftig wird es bei der Beteiligten zu 2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen geben, in denen wiederum dieselben Probleme zum Konflikt der Betriebsparteien führen.

bb) Die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 bis 3 sind auch nicht unbestimmt oder aus sonstigen Gründen unzulässig.

Die Anträge sind hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ((1)) und auch als Globalanträge zulässig ((2)).

(1) Die streitigen Maßnahmen sind ausreichend bestimmt. Erfasst sind alle im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, für die Mitbestimmungs- und Informationsrechte gegenüber der Beteiligten zu 2 reklamiert werden, soweit der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Veranstaltungen in Abweichung zu betriebsüblichen Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt wird bzw. soweit damit eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden ist. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 und 2 ausreichend genau bezeichnet und bestimmt genug. Der Einwand der Beteiligten zu 2, sie führe eine Vielzahl von unterschiedlichen Schulungen im Rahmen der betrieblichen Ausbildung durch, ändert hieran nichts. Unter den in den Anträgen genannten Voraussetzungen der "im dienstlichen Interesse stehenden und vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen" ist eine Mitbestimmungspflichtigkeit hinreichend gekennzeichnet. Insbesondere machen die Anträge deutlich, dass gerade nicht nur Schulungs- und Fortbildungszeiten i. S. des § 98 Abs. 1 BetrVG gemeint sind.

Soweit mit den Hilfsanträgen eine Einschränkung hinsichtlich bestehender tarifvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen formuliert ist bzw. zusätzlich einschränkend die Feststellung von Mitbestimmungsrechten nur für die in Gleitzeit tätigen Mitarbeiter begehrt wird, handelt es sich im ersteren Fall um nicht mehr als den Hinweis auf den in § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG normierten Gesetzes- und Tarifvorbehalt - ob eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, ist im Rahmen der eigentlichen Prüfung der Mitbestimmungstatbestände festzustellen - , im zweiten Fall im Hinblick auf die einbezogenen Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit um einen Antragsbestandteil, der hinreichend bezeichnet und jedenfalls für die Beteiligten bestimmbar ist.

Auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 ist ausreichend bestimmt. Die begehrten Informationen sind deutlich bezeichnet.

(2) Die Anträge sind auch als Globalanträge zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die angerufene Kammer folgt, steht der Zulässigkeit eines Globalantrags, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deshalb nicht entgegen, weil ein solcher Antrag alle denkbaren Fallgestaltungen und Möglichkeiten umfasst (vgl. nur BAG 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - NV). Ob einem Beteiligten die in dem Globalantrag beschriebenen Ansprüche zustehen, ist eine Frage der Begründetheit.

Bei den streitgegenständlichen Anträgen handelt es sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, um zulässige Globalanträge in diesem Sinne. Die Anträge sind nach ihrem Wortlaut zwar weit gefasst: Dem Betriebsrat geht es um ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der zeitlichen Lage von allen im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Mit der Antragstellung sind nicht nur betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen im Sinne des § 98 BetrVG erfasst, sondern Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen jeglicher Art. Die Feststellungsanträge beziehen sich auch nicht auf bestimmte, konkrete Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 2, sondern auf alle im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen. Trotz dieser weiten Fassung der Anträge ist jedoch ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1, wenn auch generell, nur für diese gegenständlich begrenzte Fallgestaltung seine Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG und entsprechende Informationsrechte gegenüber der Beteiligten zu 2 klären lassen will. Damit sind die Anträge hinreichend bestimmt. Ob dem Feststellungsbegehren mit diesem globalen Inhalt stattgegeben werden kann, ist eine Frage der Begründetheit.

b) Die Feststellungsanträge sind auch überwiegend begründet.

Da die streitgegenständlichen Feststellungsanträge, wie ausgeführt, als Globalanträge alle denkbaren Fallgestaltungen umfassen, sind sie nur begründet, wenn die Ansprüche in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos bestehen; andernfalls sind Globalanträge insgesamt als unbegründet abzuweisen. Besteht bereits für eine Fallgestaltung nicht das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht, ist der Globalantrag insgesamt unbegründet.

Unter dieser Prämisse erweisen sich die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 und 2 als begründet. Auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 ist nicht insgesamt als unbegründet abzuweisen, sondern nur in einem abtrennbaren Teil unbegründet und im Übrigen begründet.

aa) Die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 und 2 sind begründet. Dem Betriebsrat steht in allen Fällen bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zu, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

Dies gilt nicht nur für diejenigen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die nach Vortrag der Beteiligten zu 2 bereits heute nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitbestimmt werden, weil sie nach ihrer Auffassung "Arbeitszeit" i. S. d. tariflichen und betrieblichen Regelungen sind, sondern auch für die im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats durchgeführten betrieblichen Bildungsmaßnahmen nach § 98 Abs. 1 BetrVG. Nicht nur für die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fortbildungsmaßnahmen zur Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und SAP FSBP", bei denen es sich unstreitig um betriebliche Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 98 BetrVG gehandelt hat, deren Durchführung der Gesamtbetriebsrat in der "Rahmengesamtbetriebsvereinbarung RGBV AM zugestimmt hatte und die inzwischen abgeschlossen sind, sondern auch für die inzwischen nachfolgend durchgeführten und auch zukünftig anstehenden betrieblichen Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 98 BetrVG hat der Beteiligte zu 1 bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG unter den in den Anträgen formulierten Voraussetzungen einer Abweichung von der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer bzw. einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Dies gilt bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen nach § 98 Abs. 1 BetrVG auch, wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten Fortbildungskonzepts stattfinden, soweit nicht auf Gesamtbetriebsratsebene das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats verbraucht ist.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG sind nach Auffassung der angerufenen Kammer entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn es sich um Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen im Sinne betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG handelt. Allerdings ist das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats verbraucht, wäre es bereits vom Gesamtbetriebsrat ausgeübt worden ((1)). Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG auch bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG scheitern entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hingegen nicht bereits deshalb, weil ein über das Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG hinausgehendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende von Schulungsveranstaltungen nicht bestehen soll und Fortbildungsveranstaltungen gem. § 98 BetrVG nicht "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG seien ((2)).

(1) Das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats im Sinne der Antragstellung wäre verdrängt, wenn es vom Gesamtbetriebsrat bereits vollständig und rechtswirksam und ausgeübt wurde. Von einer solchen Fallkonstellation ist vorliegend nicht auszugehen:

Die streitgegenständlichen auf Gesamtbetriebsratsebene mitbestimmten Fortbildungsmaßnahmen weisen eine konkrete Beteiligung des Gesamtbetriebsrats hinsichtlich von Lage, Dauer, Beginn und Ende der konkreten Schulungen vor Ort im Bereich des Beteiligten zu 1 nicht aus. Mitbestimmt sind lediglich, etwa in der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung RGBV AM (vgl. Anl. 7, Bl. 165 ff d.A.), Gegenstand und Geltungsbereich der GBV, Beteiligung von GBR/BR hinsichtlich Information zu Zielsetzung und Anwendungsbereich, fachlicher und technischer Beschreibung des Systems, Zusammenwirken mit anderen Arbeitssystemen der D.AG, Auswirkungen auf die Arbeitsplatzgestaltung, Auswirkungen auf die Beschäftigten etc.. Zu Aus- und Fortbildung sind in § 7 der RGBV AM u. a. hinsichtlich Inhalt und Umsetzung der Fortbildungsmaßnahmen Rahmenbedingungen vereinbart, die jedoch Regelungen zu Lage und Dauer und Beginn und Ende der konkreten Fortbildungsveranstaltungen auf betrieblicher Ebene nicht beinhalten. Dies gilt entsprechend für das mit dem Gesamtbetriebsrat zur Umsetzung abgestimmte Fortbildungskonzept und die jeweils auf dieser Grundlage durchzuführenden Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.

Zu Recht hat demgemäß auch das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitbestimmte Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen die Ausgestaltung von generell-abstrakten Maßnahmen hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methode der Vermittlung von Kenntnissen betrifft, aber nicht bei jeder konkreten Einzelmaßnahme besteht (vgl. auch Fitting, 23. Aufl. 2006, § 98 Rz 7; ErfK/Kania, 7. Aufl. 2007, § 98 BetrVG Rz 3). Soweit nach Auffassung der Beteiligten zu 2 der Betriebsrat auch in diesen Fällen unter Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 98 Abs. 1 BetrVG über den Beginn und das Ende der Fortbildungsveranstaltungen mitbestimmen können soll, ist, soweit es um die konkrete Lage und Dauer der einzelnen Schulungsveranstaltung geht, festzustellen, dass dies der Gesamtbetriebsrat in den auf Unternehmensebene vereinbarten Regelungen nicht getan hat. Gleichermaßen hat ersichtlich auch der örtliche Betriebsrat nicht auf betrieblicher Ebene über die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitbestimmt. Dass insoweit gesondert Regelungen zwischen örtlichem Betriebsrat und Beteiligter zu 2 ich erfolgt wären, ist nicht vorgetragen und den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht auch des örtlichen Betriebsrats gem. § 98 BetrVG, so es denn konkrete Angaben zu Maßnahmen der Umsetzung betrieblicher Berufsbildung vorsieht, wäre jedenfalls nicht verbraucht. Demgemäß geht auch keiner der Beteiligten vorliegend davon aus, dass der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats im Zusammenhang mit der Umsetzung der auf Unternehmensebene beschlossenen Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen im Sinne des § 98 BetrVG bereits abschließend ausgeübt hätte.

Ob es damit denkbar ist, dass der Beteiligte zu 1 im vorliegenden Verfahren auch ein Mitbestimmungsrecht gem. § 98 Abs. 1 BetrVG für sich in Anspruch nehmen könnte, bedurfte keiner Entscheidung. Insoweit geht der Hinweis der Beteiligten zu 2, der Beteiligte zu 1 könne auch in diesen Fällen unter Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 98 Abs. 1 BetrVG über den Beginn und das Ende der Fortbildungsveranstaltungen mitbestimmen, ins Leere. Der Beteiligte zu 1 macht unstreitig allein Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG geltend. Ausdrücklich begehrt er kein Mitbestimmungsrecht gem. § 98 BetrVG . Diese durchgehend schriftsätzlich zum Ausdruck gekommene und auch in den Anträgen eindeutig formulierte Einengung auf das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG beschränkt den Streitgegenstand (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).

(2) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG auch bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG scheitern entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht bereits deshalb, weil ein über das Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG hinausgehendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende von Schulungsveranstaltungen nicht bestehen und "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bei Fortbildungsveranstaltungen gem. § 98 BetrVG nicht vorliegen soll, weil Arbeitszeit in diesem Sinne erfordere, dass der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliege. Die angerufene Kammer folgt dem Arbeitsgericht in beiden Begründungansätzen nicht. Ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG kann vielmehr im Zusammenhang mit der arbeitgeberseitigen Festlegung von Beginn und Ende von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungsveranstaltungen auch neben dem Mitbestimmungstatbestand nach § 98 BetrVG bestehen ((aa)). "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist auch bei Fortbildungsveranstaltungen nach § 98 BetrVG nicht ausgeschlossen ((bb)).

Vorab sei allerdings zur Klarstellung gegenüber dem Betriebsrat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sich der Betriebsrat im Irrtum befindet, falls er auch jetzt noch eine Klärung der von ihm ersichtlich an erster Stelle stehenden Frage begehrt, im dienstlichen Interesse stehende, vom Arbeitgeber angeordnete Schulungs- und Fortbildungszeiten seien als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu werten. Es kommt im vorliegenden Beschlussverfahren nicht darauf an, ob die Zeit der Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen "Arbeitszeit" im vorstehenden Sinne darstellt. Soweit der Beteiligte zu 1 diese Frage trotz Rücknahme des ursprünglichen Feststellungsantrages zu Ziff. 1 weiterhin problematisiert und möglicherweise nach wie vor geklärt wissen will, ist ihm erneut wie bereits im letzten Anhörungstermin nachdrücklich zu verdeutlichen, dass diese Frage vorliegend nicht zu entscheiden ist. Insoweit fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse. Darüber hinaus wäre das Anliegen des Betriebsrats im Hinblick auf den Begriffsinhalt von "Arbeitszeit" in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ohnehin zum Scheitern verurteilt.

(aa) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG scheiden nicht deshalb aus, weil dem Betriebsrat bereits ein gleichwertiges Mitbestimmungsrecht hinsichtlich zeitlicher Lage und Beginn und Ende der Fortbildungsveranstaltungen auf der Grundlage des § 98 BetrVG zustünde.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit betrieblicher Berufsbildung dienen der Verbesserung der Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer und sollen für Transparenz, korrekte Auswahl und angemessene Inhalte sorgen (Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, Betriebliche Berufsbildung Rz 1,2). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nach § 98 Abs. 1 BetrVG bezieht sich auf alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig sind u. a. Lehrgänge, Seminare und Schulungen, die über den eigentlichen Arbeitsbereich hinausgehen und die Verwendungsbreite des Arbeitnehmers qualitativ oder quantitativ steigern (Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, "Betriebliche Berufsbildung" Rz 4).

Die nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitbestimmte Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung erfasst die Ausgestaltung von generell-abstrakten Maßnahmen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Methode der Vermittlung (ErfK/Kania, a. a. O. § 98 Rz 3). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich sachlich auf den gesamten Inhalt der Maßnahme, Methoden der Wissensvermittlung, zeitliche Dauer und Lage (Küttner/Reinecke, a. a. O., "Betriebliche Berufsbildung" Rz 14; Fitting, a. a. O. § 98 Rz 2, 10). Die Festlegung der Dauer einer Bildungsmaßnahme ist eine Regelung über deren Durchführung i. S. v. § 98 Abs. 1 BetrVG (BAG 24.8.2004 - 1 ABR 28/03 - AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG; Fitting a. a. O. § 98 Rz 2). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich jedoch nur auf generelle, abstrakte Maßnahmen der Durchführung; mitbestimmungsfrei sind dagegen konkrete Einzelmaßnahmen gegenüber bestimmten Auszubildenden bzw. Arbeitnehmern (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG; Raab, GK-BetrVG, 7. Aufl. 2002, § 98 Rz 10; ErfK/Kania, a. a. O. § 98 Rz 6). Auch wenn der Betriebsrat hinsichtlich der zeitlichen Lage der Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht hat, kann der Betriebsrat im Rahmen des § 98 Abs. 1 BetrVG nicht über den konkreten Zeitpunkt einer Maßnahme mitentscheiden, lediglich über allgemeine Grundsätze der zeitlichen Lage der Maßnahme, z. B. ob die Maßnahme während der Arbeitszeit oder ganz oder teilweise außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, da sich die Mitbestimmung nur auf allgemeine Regelungen erstreckt (Stege-Weinspach, BetrVG, 8 Aufl. 1999, §§ 96 - 98 Rz 18).

Damit bleibt nach Auffassung der erkennenden Kammer Raum für ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Lage und Dauer von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG (so ausdrücklich DKK-Buschmann, 10. Aufl. 2006, § 98 Rz 3). Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hinsichtlich der zeitlichen Lage sowie Beginn und Ende der Fortbildungsveranstaltungen scheiden nicht von vornherein im Hinblick auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG aus. Die nach § 98 BetrVG eröffnete Mitbestimmung deckt die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zugewiesenen Mitbestimmungsrechte nicht ab.

Neben dem Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG sind auch im Rahmen der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen weitere betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungstatbestände zu beachten:

Unabhängig von der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 98 BetrVG unterliegt die Einstellung von Auszubildenden dem personellen Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG (DKK-Buschmann, a. a. O., § 98 Rz 3). Mit der Einordnung der betrieblichen Berufsbildung im Bereich des Abschnitts "Personelle Angelegenheiten" und außerhalb des Abschnitts "Soziale Angelegenheiten" ist das Gegenteil nicht dokumentiert. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG und 98 Abs. 1 BetrVG bestehen nebeneinander (LAG Niedersachsen 21.05.2003 - 15 Ta BV 2/03 - Bibliothek BAG). Mitbestimmungstatbestände nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG und 87 BetrVG neben § 98 BetrVG hat auch das Bundesarbeitsgericht erwogen: in seiner Entscheidung vom 23. Juli 1996 (1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) wurde im Zusammenhang mit einer außerplanmäßigen Dienstreise, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich machte, zwar eine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit verneint, aber daneben ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 BetrVG für denkbar erachtet, soweit es sich bei der auswärtigen Maßnahme um eine solche der betrieblichen Berufsbildung handelte. Das Bundesarbeitsgericht hat hier ausdrücklich nach Erörterung eines Mitbestimmungsrechts gem. § 87 BetrVG Mitbestimmungstatbestände auch nach §§ 99, 95 Abs. 3 und 98 BetrVG für denkbar erachtet, allerdings im Hinblick auf die gestellten Anträge offen gelassen, ob sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats tatsächlich nach §§ 99 oder 98 BetrVG ergaben.

Ein Mitbestimmungstatbestand gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG scheidet mithin nicht bereits deshalb aus, weil zugleich eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung in Rede steht.

(bb) Die Möglichkeit einer Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verbietet sich nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht deswegen, weil Fortbildungsveranstaltungen gem. § 98 BetrVG nicht "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG seien. Im dienstlichen Interesse stehende, vom Arbeitgeber angeordnete Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, deren täglicher Beginn und tägliches Ende in Abweichung von der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll oder mit der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist, können Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG auslösen.

Das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bezieht sich zwar zweifellos auf Fragen der Arbeitszeit. Der Begriff der "Arbeitszeit" i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG bestimmt sich aber nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts und ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und der Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitschutzes. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung und -gestaltung schützen. Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Anordnung zusätzlicher Arbeitsleistungen zur Geltung zu bringen (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting, a. a. O., § 87 Rz 131; Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit" Rz 35 ff). Zwecksetzung ist die Herbeiführung von Verteilungsgerechtigkeit und Überforderungsschutz (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes m. w. H. auf die Rspr.; Fitting, a. a. O. § 87 Rz 95 ff; ErfK/Kania a. a. O. § 87 Rz 25 ff; Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit" Rz 36).

Zur Arbeitszeit i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG gehören nach der Rechtsprechung und überwiegenden Meinung in der Literatur auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft. Nach dem Zweck der Vorschrift ist es geboten, dem Betriebsrat hinsichtlich deren Einführung und zeitlichen Lage ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen (Fitting, a. a. O., § 87 Rz 96; Wiese, GK-BetrVG, a. a. O. § 87 Rz 337 ff; DKK-Klebe, a. a. O., § 87 Rz 68; a. A. Hess/Schlochauer/Glaubitz, 5. Aufl. 1997, § 87 Rz 167). Ausgehend vom Regelungszweck des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 1982 (1 ABR 14/81 - AP Nr. 9 § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) als Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die sog. Rufbereitschaft angesehen. Mit Beschluss vom 29. Februar 2000 (1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist. Die Durchführung einer Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit wurde als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angesehen, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; zur Anordnung einer außerplanmäßigen Dienstreise, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers ohne gleichzeitige Arbeitsverpflichtung erforderlich macht und nicht als betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitszeit bewertet wurde, vgl. allerdings, oben bereits zitiert, BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).

Für das Bestehen und den Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG kommt es auf die arbeitszeitrechtliche oder vergütungsrechtliche Einordnung nicht an. Es handelt sich sämtlich um Arbeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne (BAG 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting, a. a. O., § 87 Rz 96; Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit " Rz 37). Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeit ist die Zeit, innerhalb derer die Arbeitnehmer ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht nachkommen müssen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft Zeiten, in denen der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und eine Arbeitsleistung erbringt oder sich hierfür bereithalten muss und deshalb in seiner privaten Lebensgestaltung beschränkt wird.

Mit den vorstehend dargestellten Meinungen ist es nach Auffassung der angerufenen Kammer sachgerecht, auch die vorliegende Fallgestaltung von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen als Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG anzusehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es für die Bejahung eines Mitbestimmungsrechts nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers im engeren Sinn unterliegt. Wenn das Arbeitsgericht hierzu ausführt, dass Fortbildungsveranstaltungen nach § 98 BetrVG, auch wenn die Teilnahme an derartigen Fortbildungsveranstaltungen obligatorisch ist und die Arbeitnehmer insoweit in ihrer privaten Lebensgestaltung eingeschränkt sind, deshalb nicht Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG seien, weil Anlass für diese Einschränkung nicht eine abverlangte Arbeitsleistung sei, sondern die Vermittlung von beruflicher Bildung, die zur Qualifizierung der Arbeitnehmer und damit auch zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt führen solle, sodass dementsprechend eine grundsätzlich andere Interessenlage vorliege, steht dies nach Auffassung der angerufenen Kammer nicht in Einklang mit dem Sinngehalt der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG und ihrer in Rechtsprechung und Literatur erfahrenen Auslegung.

Wie vorstehend aufgezeigt, kommt es für das Bestehen und den Umfang des Mitbestimmungsrechts nicht auf die arbeitszeitrechtliche oder die vergütungsrechtliche Einordnung solcher Zeiten an, sondern maßgeblich auf den Zweck der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte. Wenn dem Betriebsrat entsprechend den vorstehend dargestellten Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur bei der Einführung und zeitlichen Lage von Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird, ist durchgehend nicht darauf abgestellt worden, ob dem Arbeitgeber in diesen Zeiten ein Direktionsrecht hinsichtlich Art und Inhalt der Arbeitsleistung und -verpflichtung im engeren Sinne zusteht, sondern maßgeblich auf den Zweck der Mitbestimmungsregelungen. Es wird nicht vorrangig darauf abgestellt, was Anlass für die Einschränkung der Freizeitgestaltung ist und ob dies Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne ist, sondern inwieweit der Zweck des Mitbestimmungsrechts, nämlich die Gewährleistung von Verteilungsgerechtigkeit und Überforderungsschutz die Mitbestimmung des Betriebsrates erforderlich macht. Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Verpflichtung, im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, ist der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt; er muss seinen Aufenthalt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers ausrichten und jederzeit mit einem Einsatz rechnen. Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienst mitbestimmungsrechtlich der Arbeitsverpflichtung im eigentlichen Sinne gleichzustellen, unabhängig wie dieser arbeitszeitrechtlich oder vergütungsrechtlich zu bewerten ist und unabhängig davon, ob Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne zu erbringen ist. Auch in einer angeordneten Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne verpflichtet, unterliegt aber gleichwohl dem Direktionsrecht des Arbeitgebers mit der Folge, dass er in seiner privaten Lebensgestaltung eingeschränkt wird (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

Soweit das Bundesarbeitsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt hat, dass Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungstatbestände solche Zeiten betrifft, "in denen der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und eine Arbeitsleistung erbringt oder sich hierfür bereithalten muss und deshalb in seiner privaten Lebensgestaltung beschränkt wird", kann die vorliegende Fallgestaltung als vergleichbar angesehen werden. Auch bei arbeitgeberseitig angeordneten, im dienstlichen Interesse stehenden Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen mit Anwesenheitspflicht, deren täglicher Beginn und tägliches Ende in Abweichung zur betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt wird oder mit der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden ist, kann der Arbeitnehmer infolge dienstlicher Anordnung nicht über seine Arbeitszeit verfügen. Auch wenn eine Schulungs- oder Informationsveranstaltung von "der vollen Arbeitstätigkeit" mehr entfernt sein mag als der Fall des Bereitschaftsdienstes oder gar der Rufbereitschaft (vgl. BAG 29.02.2000 -1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), greift auch hier der Arbeitgeber einseitig in das Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeiter zur Gestaltung ihrer Arbeitszeit ein, was die Zwecksetzung der Mitbestimmungstatbestände direkt tangiert. Dieses spricht dafür, im dienstlichen Interesse stehende, vom Arbeitgeber angeordnete Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen als Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zu bewerten. Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. April 1989 (1 ABR 3/88 - AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) im dienstlichen Interesse liegende Schulungs- und Informationsveranstaltungen außerhalb der Kernarbeitszeit, aber innerhalb der Gleitzeit im Zusammenhang mit der Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit als mitbestimmungsrelevante Arbeitszeit angesehen und dem Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zugeordnet. Folgerichtig heißt es in der Kommentierung von Stege/Weinspach zu § 87 BetrVG unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: " "Arbeitszeit" i. S. der Nr. 2 sind dagegen ... auch im dienstlichen Interesse liegende Schulungs- und Informationsveranstaltungen der Arbeitnehmer, wenn sie im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit zwar außerhalb der Kernzeit, jedoch innerhalb der Gleitzeit liegen" (vgl. Stege-Weinspach, a. a. O., § 87 Rz 64b; so ersichtlich auch DKK-Buschmann, a. a. O. § 98 Rz 3).

Nach allem erscheint es geboten, auch die vorliegend in Rede stehenden Schulungs- und Informationsveranstaltungen mitbestimmungsrechtlich als Arbeitszeit einzuordnen.

(3) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist den Feststellungsanträgen zu Ziff. 1 und 2 zu entsprechen. Dem Betriebsrat steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu.

Mit der Anordnung von unstreitig im dienstlichen Interesse der Beteiligten zu 2 stehenden Schulungs- und Informationsveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht der betroffenen Mitarbeiter, wie sie zur Einführung der Bankensoftware "SAP FSAM" und "SAP FSBP" durchgeführt wurden und auch nach November 2005 bis zum Zeitpunkt der letzten Anhörung vor der Beschwerdekammer stattgefunden haben, ist und wird regelmäßig sowohl der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als auch der des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG tangiert. Dem Betriebsrat steht hiernach ein Mitbestimmungsrecht zu ((aa)). Das Mitbestimmungsrecht ist auch nicht durch den Vorrang tariflicher Bestimmungen ausgeschlossen ((bb)).

(aa) Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Unter betriebsüblicher Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit zu verstehen, die im Betrieb jeweils für bestimmte Arbeitsplätze und Arbeitnehmergruppen geltende Arbeitszeit. Eine vorübergehende Veränderung - Verlängerung oder Verkürzung - der betriebsüblichen Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG liegt vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 - AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Betriebsübliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten ist deren regelmäßig verkürzte Arbeitszeit; dies gilt auch dann, wenn nicht alle Teilzeitbeschäftigten mit einheitlicher Wochenstundenzahl arbeiten. Auch bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten steht dem Betriebsrat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 13/96 - AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vgl. zu allem auch Fitting, a. a. O., § 87 Rz 124, 132, 143).

Im Streitfall ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sowohl gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als auch gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gegeben.

Die Fortbildungsmaßnahmen werden im Allgemeinen in ganztägigen Schulungen montags bis freitags von 9:00 bis 16:00 sowie gegebenenfalls in halbtägigen Schulungen jeweils von 9:00 bis 12:00 oder 13:00 bis 16:00 durchgeführt. Für die Mitarbeiter bestand und besteht Anwesenheitspflicht. So waren für die Fortbildungsmaßnahme zur Einführung der nächsten Stufe des "Next Generation Scorings) (NTS)" in der Kontoführung Schulungszeiten von Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:00 vorgesehen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollbeschäftigte Angestellte der Beteiligten zu 2 gem. § 3 Abs. 2 MTV 38,5 Stunden. Die Beteiligte zu 2 beschäftigt Mitarbeiter in Vollzeit und Teilzeit.

Die betriebsüblichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 sind unterschiedlich geregelt. Für die Bereiche Buchungsvorbereitung und Kontoführung gilt der TV Teamarbeit, nach welchem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eigenständig und abschließend vom Team rechtzeitig im Voraus unter Berücksichtigung der Wahrung der betrieblichen Erfordernisse geplant wird. Für den Standort H. galt eine im Jahre 1996 vereinbarte "Betriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit", die inzwischen durch Betriebsvereinbarung vom 13. Januar 2006 (Anl. Ag 1, Bl. 401 d.A.) abgelöst wurde. Die nunmehr gültige Betriebsvereinbarung sieht keine Kernarbeitszeiten mehr vor, beinhaltet aber Regelungen zu einer "Besetztgarantie".

Die Beteiligte zu 2 hat nicht in Zweifel gezogen, dass mit den im Streit stehenden Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage der Pausen der von den Schulungen betroffenen Mitarbeiter tangiert ist. Gleiches gilt für die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Auch wird die betriebsübliche Arbeitszeit durch die im Antrag bezeichneten Schulungen und Informationsveranstaltungen jeweils vorübergehend verändert. Dies gilt sowohl für die vollzeit- als auch die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, gleichermaßen die Mitarbeiter, die unter den TV Teamarbeit fallen als auch die Mitarbeiter, deren Arbeitszeit sich nach der ursprünglichen "Betriebsvereinbarung Gleitende Arbeitszeit" richtete bzw. für die nunmehr die entsprechende neue Betriebsvereinbarung gilt. Es bedarf keiner Ausführungen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden für vollzeitbeschäftigte Angestellte bzw. die unterschiedlich geregelten betriebsüblichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter durch ganztägige wochenbezogene Schulungen vorübergehend verlängert worden ist und werden kann.

Die Beteiligte zu 2 zieht auch nicht in Streit, dass Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG durch dienstlich veranlasste Schulungen berührt werden können, sondern hat selbst vorgetragen, dass der zeitliche Ablauf schulmäßiger Fortbildungsveranstaltungen normalerweise in einem eigenen Plan festgelegt wird, der die ursprünglich für den Zeitraum der Fortbildungsveranstaltungen geltende "arbeitszeitrechtliche Regelung" in Form von Dienstplänen, Gleitzeitregelungen, Regelungen zur Teamarbeitszeit usw. ersetzt. So sind auch nach ihrem Vorbringen die Arbeitszeitplanungen durch das Team während der Fortbildungsveranstaltungen für die betroffenen an den Schulungen teilnehmenden Mitarbeiter nicht relevant.

Einwände der Beteiligten zu 2 im Zusammenhang mit bestehenden Kollektivregelungen zur Vergütung bzw. Freistellung beeinträchtigen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht. Kommt es vorliegend auf die Arbeitszeit im mitbestimmungsrechtlichen Sinn an, kann dahinstehen, ob und in welcher Weise Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen oder arbeitszeitrechtlichen Sinn zu bewerten ist.

(bb) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist nicht gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG durch gesetzliche oder tarifliche Regelung ausgeschlossen. Es ist auch nicht durch eine bestehende Betriebsvereinbarung verbraucht.

Eine gesetzliche Regelung ist vorliegend nicht ersichtlich. Der MTV mit seiner Regelung zur Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer enthält keine abschließende tarifliche Regelung in diesem Sinne. Gleiches gilt für den TV Teamarbeit:

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz durch eine tarifliche Vorschrift nur insoweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifnorm darf sich nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber etwa ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 - AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

Eine solche Regelung ist dem MTV nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für den TV Teamarbeit, gültig für die Abteilungen Buchungsvorbereitung und Kontoführung. Insoweit weist der Beteiligte zu 1 zu Recht darauf hin, dass § 6 TV Teamarbeit eine Konfliktregelung enthält, wonach im Zweifel eine Entscheidung der Niederlassung unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu erfolgen hat. Die Regelung in § 6 Nr. (4), wonach die Rechte nach §§ 84 bis 86 BetrVG unberührt bleiben, gilt nur für Konfliktregelungen. Soweit nach § 8 Nr. (2) betreffend Arbeitszeitregelungen "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage eigenständig und abschließend vom Team rechtzeitig im Voraus geplant werden", geschieht dieses, wie gleichzeitig tariflich geregelt, "unbeschadet nicht dispositiver rechtlicher Vorschriften". Dieses beinhaltet keine abschließende Regelung. Ein Ausschluss des in Streit stehenden Mitbestimmungsrechts ist damit nicht verbunden.

Letztlich ist nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 2, wie oben ausgeführt, der zeitliche Ablauf schulmäßiger Fortbildungsveranstaltungen normalerweise in einem eigenen Plan festgelegt, der die ursprünglich für den Zeitraum der Fortbildungsveranstaltungen geltende "arbeitszeitrechtliche Regelung" zur Teamarbeitszeit ersetzt; während der Fortbildungsveranstaltungen sind die Arbeitszeitplanungen durch das Team für den an der Schulung teilnehmenden Mitarbeiter nicht relevant. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt gilt nach Anordnung von dienstlich veranlassten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen keine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausschließende tarifliche Regelung.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist auch nicht durch die Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" von 1996 bzw. die Nachfolgebetriebsvereinbarung vom 13. Januar 2006 bereits ausgeübt. Regelungen zum Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG sind hierin nicht enthalten. Soweit in der Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dass die Regelarbeitszeit durch eine Fortbildungsveranstaltung der Beteiligten zu 2 als erfüllt gilt, betrifft dies wiederum nicht den mitbestimmungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff.

bb) Der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 erweist sich teilweise als begründet, in einem abtrennbaren Teilantrag jedoch als unbegründet.

Soweit der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass die Beteiligte zu 2 im Rahmen seiner Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verpflichtet ist, ihn im Falle beabsichtigter Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen darüber zu informieren, ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte sind und ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" oder des TV Teamarbeit fallen, war das Begehren erfolgreich. Eine Information darüber, welche betriebsübliche Arbeitszeit auf die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Anwendung findet mit der Angabe von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann der Betriebsrat nicht verlangen:

Nachdem dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zuzusprechen war, steht ihm auch ein hiermit korrespondierendes Informationsrecht zu.

(1) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind ihm auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu den Aufgaben des Betriebsrats i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehören die Wahrnehmung aller Mitbestimmungsrechte und die allgemeinen Aufgaben nach dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG (Fitting, a. a. O., § 80 Rz 51). Zu prüfen für den Unterrichtungsanspruch ist, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats vorliegt und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (st. Rspr. BAG 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972; 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972). Die Vorlagepflicht des Arbeitgebers ist nicht von einer konkreten Meinungsverschiedenheit abhängig; der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach dem Gesetz "jederzeit" die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Fitting, a. a. O., § 80 Rz 68).

(2) Vorliegend leitet sich der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus dem bestehenden Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG her. Dieser Anspruch ist nicht erfüllt. Auch wenn der Betriebsrat unstreitig regelmäßig gewisse Informationen im Zusammenhang mit den anstehenden Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen erhalten hat bzw. erhält und sich weitere Informationen beschaffen könnte, ist die Beteiligte zu 2 verpflichtet, ihn zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte jedenfalls darüber zu informieren, ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte sind und ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" oder des TV Teamarbeit fallen. Diese Angaben sind erforderlich, um das Mitbestimmungsrecht sinnvoll ausüben zu können. Der theoretische Zugang auf die benötigten Daten über die EDV macht die Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne der Antragstellung nicht überflüssig. Dass die Daten entsprechend dem Vorbringen des Betriebsrats zeitaufwändig aus unterschiedlichen Datensätzen zu ermitteln sind und nicht so aufbereitet sind, dass sie mit einem Zugriff zentral verfügbar sind, hat die Beteiligte zu 2 nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus ist es auch nicht Aufgabe des Betriebsrats, sich selbst derartige Informationen zu verschaffen; der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ohne eigenes Zutun informiert zu werden (vgl. BAG 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972; 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972).

Der Beteiligten zu 2 es auch ohne weiteres möglich und zumutbar, Informationen darüber zu geben, ob die für die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vorgesehenen Mitarbeiter Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte sind und ob sie in den persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung "Gleitende Arbeitszeit" oder des TV Teamarbeit fallen. Eine Verpflichtung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 2 zwischendurch zeitweise entsprechende Angaben, wie vom Betriebsrat gefordert, gemacht hat, denn nach wie vor zieht sie diese Informationspflicht in Streit. Demgemäß bleibt nicht nur das Feststellungsinteresse an einer entsprechenden Verpflichtung der Beteiligten zu 2 erhalten, sondern der Feststellungsanspruch ist auch begründet.

Der Unterrichtungsanspruch erweist sich auch nicht im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 2 herangezogene betriebliche Abrede zur Durchführung der Beteiligung des Betriebsrates bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen aus dem Jahre 1996 als unnötig. Ungeachtet der Tatsache, dass die Abrede inzwischen vom Betriebsrat aufgekündigt wurde, regelt sie ersichtlich vorrangig die Auswahl von Teilnehmern an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen und ist im Übrigen nur auf Bildungsmaßnahmen gem. § 98 BetrVG beschränkt. Sie befasst sich nicht generell mit der Frage der Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Festlegung des tageszeitlichen Beginns und Endes geplanter Fortbildungsveranstaltungen. Die Abrede sieht Informationsansprüche des Betriebsrats auch nicht im beantragten Umfang vor. Mit dieser Abrede ist der Informationsanspruch nicht erfüllt.

(3) Soweit der Betriebsrat allerdings festgestellt wissen will, dass die Beteiligte zu 2 ihn über die betriebsübliche Arbeitszeit für die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter zu unterrichten habe unter Angabe von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, ist dieser Antrag nicht begründet:

Nach Auffassung der Kammer würde die Arbeitgeberin hiermit zu einer überwiegend unmöglichen Leistung verpflichtet. Zu Recht weist die Beteiligte zu 2 daraufhin, dass die unter den TV Teamarbeit fallenden Mitarbeiter die tägliche Dauer und Lage ihrer Arbeitszeit jeweils eigenständig planen und festlegen. Eine ähnliche Situation besteht bei gleitender Arbeitszeit, bei der die Gleitzeitteilnehmer innerhalb einer Gleitzeitbandbreite selbst über Beginn und Ende der Arbeit bestimmten. Entsprechendes gilt in diesem Zusammenhang auch für die Nachfolgebetriebsvereinbarung. Eine rechtzeitige Information über die betriebsübliche Arbeitszeit dieser Mitarbeiter mit Angabe von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vor Beginn einer Schulung ist, selbst wenn sie möglich wäre, jedenfalls nicht zumutbar. Dieser Antrag war demgemäß abzuweisen.

Nach allem war auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 der arbeitsgerichtliche Beschluss zum überwiegenden Teil abzuändern und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf § 12 Abs. 5 ArbGG keine Veranlassung.

Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Der Sache kommt hinsichtlich der Frage, ob der Betriebsrat bei im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hat, insbesondere ob dienstlich veranlasste Schulung und Fortbildung mitbestimmungsrechtlich Arbeitszeit ist, grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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