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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 5 Ta 14/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 11
BRAGO § 32
BRAGO § 26
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1
BRAGO § 25 Abs. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 1
BRAGO § 134 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 569 Abs. 1 Satz 1
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 308
ZPO § 528
ZPO § 557
ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 5 Ta 14/02

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Fünfte Kammer, durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx als Vorsitzenden am 27. August 2002:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. April 2002 wird bei einem Gegenstandswert in Höhe von €971,94 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

l.

Mit ihrer Beschwerde strebt die Beteiligte zu 2 eine ihrer Ansicht nach zutreffende Festsetzung des Gegenstandswertes an.

Im Ausgangsverfahren verlangte der Beteiligte zu 1 mit einer Antragsschrift vom 11. Dezember 2001, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12. Dezember 2001, der Beteiligten zu 2 durch einstweilige Verfügung zu untersagen, eine geplante Betriebsänderung in Form der Auflösung der Region Mitte durchzuführen, insbesondere Kündigungen auszusprechen oder die Betriebsstätten Hameln, Lehrte (einschließlich Hannover und Walsrode) und Salzwedel ganz oder teilweise auf andere Unternehmen zu übertragen, einzuschränken oder stillzulegen, solange nicht ein Interessenausgleichsverfahren einschließlich eventueller Verhandlungen vor der Einigungsstelle beendet ist.

Sitz der Beteiligten zu 1 ist Hamburg. Dort wird nur eine Arbeitnehmerin beschäftigt.

Das Zentrallager der Beteiligten zu 2 und die Zentralfunktionen waren in Lehrte angesiedelt, wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zentrale und die Niederlassung tätig sind. Sie bildeten zusammen mit den Zweigstellen und Hannover und Walsrode einen Betrieb mit etwa 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für den ein Betriebsrat gewählt worden war.

Zur Region gehörten weiter eine Betriebsstätte in Salzwedel mit 14 Beschäftigten und eine Betriebsstätte in Hameln mit 43 Beschäftigten, von denen 13 in einem Bereich "Express" tätig waren. In beiden Betriebsstätten war je ein Betriebsrat gebildet worden. Schließlich gehörte zur Region Mitte noch die betriebsratslose Betriebsstätte in Braunschweig.

Die Beteiligte zu 2 hatte weitere Betriebsstätten in München (70 Beschäftigte) und Olpe. Während in München ein Betriebsrat gebildet worden ist, war dieses in Olpe nicht der Fall.

Am 15. November 2001 entschied der Aufsichtsrat der Fa. xxxxxxxxxxx, die alleinige Inhaberin der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2 ist, die Betriebsstätte Hameln zum 1. Januar 2002 und die Betriebsstätte Olpe zum 15. Dezember 2001 zu verkaufen. Dem Betriebsrat Hameln wurde mit Schreiben vom 16. November 2001 mitgeteilt, dass der Bereich "Express" nicht verkauft werden würde.

Der Betriebsrat Hameln und der Betriebsrat Lehrte vertraten in an die Beteiligte zu 2 gerichteten Schreiben vom 19. November 2001 die Auffassung, dass in den Betrieben Hameln und Lehrte Betriebsänderungen vorlägen. Beide Betriebsräte Hameln und Lehrte beauftragten den Gesamtbetriebsrat, für sie die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu führen. Der Gesamtbetriebsrat forderte die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 19. November 2001 zu Verhandlungen auf und verlangte ebenso wie die Betriebsräte in ihren Schreiben vom 19. November 2001, dass die Beteiligte zu 2 bis zum Abschluss der Verhandlungen alle Handlungen, insbesondere personelle Einzelmaßnahmen, unterlassen solle.

Der Betriebsrat Hameln erhielt mit Datum vom 21. November 2001 Anhörungen zu den beabsichtigten Kündigungen von sieben Beschäftigten.

Zwischen den Beteiligten fanden am 27. November 2001 erste Verhandlungen statt, in denen die Beteiligte zu 2 mitteilte, dass die Region Mitte insgesamt aufgelöst werden würde. Ein für die Betriebsstätte Lehrte bestehendes Sonderkündigungsrecht zum 15. Juli 2002 werde ausgeübt werden. Aus diesem Grunde müssten alle anderen Häuser in der Region aufgegeben werden, weil sie allein nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Die Geschäftsleitung wolle sich bemühen, diese Häuser zu verkaufen. Wenn dieses nicht gelingen würde, werde eine Schließung vorgenommen. Nur die Betriebsstätte München sei positiv zu bewerten und bleibe erhalten. Buchhaltung und Einkauf blieben bestehen, deren Standorte seien aber noch unklar. Für die Betriebsstätte Hameln sei ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf die Anlage Ast. 6 zur Antragsschrift (Bl. 26 ff d.A.) verwiesen. Bei den Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat legte die Beteiligte zu 2 den Entwurf eines Interessenausgleichs vor, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage ASt. 7 zur Antragsschrift (Bl. 32 ff d.A.) verwiesen wird. Der Beteiligte zu 1 forderte die Beteiligte zu 2 im Rahmen der Verhandlungen vom 27. November 2001 auf, die Kündigungen, zu deren Ausspruch der Betriebsrat Hameln angehört worden war, nicht auszusprechen.

Auf Nachfrage der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats erklärte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2, Herr xxxxx, bei der nächsten Verhandlung am 5. Dezember 2001, dass bis zum folgenden verabredeten Verhandlungstermin am 13. Dezember 2001 keine weiteren Maßnahmen geplant seien. Auf die Frage der Verfahrensbevollmächtigten, ob man sich auf diese Äußerung verlassen könne, erklärte Herr xxxx, dass er nicht wisse, was der Niederlassungsleiter in Hameln tun würde. Auf die Hinweise, dass der Geschäftsführer ja eine entsprechende Weisung geben könne und dass die Anhörungen von Hameln nach Lehrte geschickt worden seien, erklärte Herr xxxx, dass er nichts von irgendwelchen Anhörungen wisse.

Am nächsten Tag erfuhr der Gesamtbetriebsratsvorsitzende, dass sechs Beschäftigte in Hameln am 5. Dezember 2001 eine Kündigung erhalten hatten.

Dem Betriebsrat in Lehrte wurden am 6. Dezember 2001 Anhörungen zu drei Kündigungen zugeleitet, die damit begründet werden sollten, dass in Lehrte wegen des Verkaufs der Betriebsstätte in Hameln weniger Arbeit vorhanden sei. Der Betriebsrat forderte die Beteiligte zu 2 vergeblich auf, eine Zusicherung zu geben, dass geplante Maßnahmen zu unterlassen werden.

Die Beteiligte zu 2 vertrat in einer Schutzschrift vom 7. Dezember 2001 die Auffassung, dass das Arbeitsgericht Hamburg örtlich unzuständig sei. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 nahm der Beteiligte zu 1 seinen Antrag zurück und beantragte entsprechende einstweilige Verfügungen für die Betriebsstätte in Lehrte vor dem Arbeitsgericht Hannover, das den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg (25 GaBV 5/01) verwies, und für die Betriebsstätte in Hameln vor dem dortigen Arbeitsgericht, das über den Antrag entschieden hat. Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Gegenstandswert für das vom Arbeitsgericht Hannover verwiesene Verfahren auf € 16000 festgesetzt, das Arbeitsgericht Hameln den Gegenstandswert für das dort anhängige Verfahren auf DM 40000.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Festsetzung des Gegenstandswertes auf € 365537,- beantragt und vorgetragen, dass es sich dabei um die monatliche Bruttolohnsumme aller Beschäftigten in den Niederlassungen handele, die sämtlich von der Betriebsänderung betroffen seien.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zurückzuweisen, und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung offensichtlich nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Kammer des Arbeitsgerichts auf deren fehlende örtliche Zuständigkeit zurückgenommen worden sei. Hätte das Arbeitsgericht Hamburg nicht zur Rücknahme des Antrags geraten, sondern eine Verweisung vorgenommen, wäre das einheitliche Verfahren bei einem anderen Gericht fortgeführt worden. Die Aufteilung in zwei Verfahren mit identischem Inhalt könne nicht dazu führen, dass mehrfach ein Gegenstandswert festgesetzt werde.

Der Beteiligte zu 1 hat erwidert, dass zwischen den mehreren gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Identität bestehe, weil zwischen den Betriebsparteien gerade Streit darüber bestanden habe, welche unternehmerische Maßnahme der vom Betriebsrat in Anspruch genommenen Betriebsänderung zugrunde liege. Aus Sicht des Betriebsrats habe es eine einheitliche Betriebsänderung gegeben, die in verschiedenen Betrieben umgesetzt worden sei, aber auf einer einheitlichen Unternehmensentscheidung beruht habe, während nach Ansicht der Beteiligten zu 2 eine Vielzahl einzelner Maßnahmen in verschiedenen Betrieben habe abgewickelt werden sollen. Hieraus hätten sich jeweils unterschiedliche Konsequenzen für die Beurteilung des Sachverhalts sowie den entsprechenden Antrag ergeben. Die Streitgegenstände der Verfahren seien nicht identisch.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 22. April 2002 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 24000 festgesetzt und dieses damit begründet, das eine Bemessung auf das Sechsfache des Hilfswertes von € 4000 angemessen sei. Dieses folge daraus, dass das Arbeitsgericht den Gegenstandswert in dem vom Arbeitsgericht Hannover an das Arbeitsgericht Hamburg verwiesenen Verfahren (25 GaBV 5/01) auf € 16000 festgesetzt habe, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aber umfassender sei, weil es nicht nur, wie im Verfahren 25 GaBV 5/01, im wesentlichen um den Betrieb in Lehrte gegangen sei, sondern auch um die Betriebe in Hameln und Salzwedel. Das lasse einen Gegenstandswert in Höhe des Sechsfachen des Regelwertes angemessen erscheinen.

Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 2 am 24. April 2002 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am 3. Mai 2002, Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Gegenstandswert festgelegt habe, jedenfalls aber der festgesetzte Wert zu hoch sei. Es sei in allen Verfahren um betriebsändernde Maßnahmen für die Region Mitte gegangen. Mit der Festsetzung des Gegenstandswerts auf DM 40000 habe das Arbeitsgericht Hameln bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass in dem ersten Verfahren beim Arbeitsgericht Hamburg ein über Lehrte hinausgehender Streitgegenstand vorgelegen habe, indem es für die Festsetzung des Gegenstandswertes alle Hameln betreffenden Umstände berücksichtigt habe. Der zweite Teil des ersten Verfahrens beim Arbeitsgericht Hamburg sei mit der Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren 25 GaBV 5/01 abgedeckt worden. Betriebsändernde Maßnahmen in Salzwedel hätten für die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Relevanz, weil für diese Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ausgangsverfahren keine konkreten Maßnahmen zur Betriebsänderung geplant oder vollzogen worden seien und die Beteiligte zu 2 in der Zwischenzeit auch von betriebsändernden Maßnahmen in Salzwedel Abstand genommen hätte. Es könne nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, durch die Zurücknahme eines absichtlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Antrages und dessen erneuter Einreichung bei zwei verschiedenen Gerichten eine Vervielfachung von Streitgegenständen und Verfahren herbeizuführen. Wenn entgegen der von der Beteiligten zu 2 vertretenen Ansicht ein Gegenstandswert festzusetzen sei, komme allenfalls der Hilfswert von € 4000 in Frage, weil die übrigen Interessen des Beteiligten zu 1 bereits durch die Gegenstandswerte abgedeckt seien, die in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Hameln und dem Verfahren 25 GaBV 5/01 Arbeitsgericht Hamburg festsetzt worden seien.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 sind der Auffassung, dass der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren jedenfalls nicht geringer als € 24000 festgesetzt werden könne.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. April 2002 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Ein Gegenstandswert, der höher ist als der vom Arbeitsgericht Hamburg festgesetzte, ist nicht festzusetzen.

1) Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft, weil der Beschwerdegegenstand € 50 übersteigt. Nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert beträgt die anwaltliche Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 € 971,94. Diese Vergütung errechnet sich wie folgt: Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen für die Berechnung der Anwaltsvergütung anzuwenden. Dieses bedeutet, dass der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert in DM umzurechnen ist, weil bis zum 31. Dezember 2001 ein in DM ausgedrückter Gegenstandswert maßgeblich für die Berechnung der Anwaltsvergütung war. Bei einer unmittelbaren Umrechnung in DM beträgt der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert DM 46939,92 (24000 x 1,95583), bei einer an dem in der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Ausdruck gekommenen Willen, das Sechsfache des Hilfswertes festzusetzen, DM 48000 (6 x 8000). Welcher dieser Werte zugrunde zu legen ist, kann dahingestellt bleiben, weil ein Gegenstandswert von mehr als DM 45000 bis DM 5000 nach der Anlage zu § 11 BRAGO in einer einheitlichen Gebührenstufe erfasst ist, die eine Gebühr in Höhe von DM 1425 auslöst. Gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO erhalten die Verfahrensbevollmächtigten für ihre Tätigkeit eine Prozessgebühr. Eine vorzeitige Beendigung des Auftrags nach § 32 BRAGO, die dazu führen könnte, dass nur eine halbe Prozessgebühr angefallen ist, liegt nicht vor, weil der Antrag erst zurückgenommen worden ist, nachdem er zuvor beim Arbeitsgericht eingereicht worden war. Zusätzlich zu der Prozessgebühr können die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 nach § 26 BRAGO eine Pauschale für Post- und Kommunikationsdienstleistungen in Höhe von 15 % und nach § 25 Abs. 2 BRAGO 16 % Mehrwertsteuer verlangen. Insgesamt ergibt sich damit eine anwaltliche Vergütung von DM 1900,25, die in Euro einem Betrag von € 971,94 entspricht. Da die Beteiligte zu 2 in erster Linie anstrebt, dass gar kein Gegenstandswert festgesetzt wird, weil sie der Ansicht ist, dass der Gegenstandswert bereits in den Gegenstandswertfestsetzungen des Arbeitsgerichts Hameln und des Arbeitsgerichts Hamburg in dem Verfahren 25 GaBV 25/01 enthalten ist, will sie erreichen, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 für das vorliegende Verfahren keine anwaltliche Vergütung erhalten können. Der Wert des Beschwerdegegenstands im vorliegenden Verfahren entspricht deshalb in voller Höhe der anwaltlichen Vergütung, die die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 unter Zugrundelegung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswertes erhalten würden.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Hierfür finden die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften Anwendung, weil nach § 26 Ziffer 10 BRAGO eine Weitergeltung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts nicht angeordnet worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses beim Arbeitsgericht, an das die Beschwerde nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 569 Abs. 1 Satz 1 BRAGO gerichtet werden kann, dem § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend schriftsätzlich eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift enthält die in § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Angaben, weil in ihr der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts bezeichnet und erklärt worden ist, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Die erforderliche Beschwer der Beteiligten zu 2, die Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist, ist gegeben. Eine Arbeitgeberin hat jedenfalls regelmäßig nach §§ 51, 40 BetrVG die Kosten der Arbeit des Gesamtbetriebsrats zu tragen. Sie hat deshalb nach ein eigenes Antragsrecht für eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 10 BRAGO (Hartmann, Kostengesetze, § 10 BRAGO, Rdnr. 10) und ist demgemäß auch durch eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Festsetzung des Gegenstandswerts beschwert.

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

2) Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Es ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der sich auf mindestens den DM-Betrag belauft, dem der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert von € 24000 entspricht. Ob er diesen Betrag sogar noch überschreitet, kann dahingestellt bleiben. Im Beschwerdeverfahren nach § 10 BRAGO gilt nämlich das Verbot der reformatio in peius, nach dem eine Entscheidung nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert werden kann. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes über den vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag wäre aber eine solche Verschlechterung zuungunsten der beschwerdeführenden Beteiligten zu 2, weil dadurch die anwaltliche Vergütung, die von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 möglicherweise beansprucht werden kann, noch erhöht werden würde.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 ist ein Gegenstandswert festzusetzen. Eine Wertfestsetzung kann nicht deshalb unterbleiben, weil in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hameln und 25 GaBV 5/02 Arbeitsgericht Hamburg bereits Gegenstandswerte festgesetzt worden sind. Es handelt sich um selbständige Verfahren, mit denen bei verschiedenen Gerichte unterschiedliche Ziele verfolgt worden sind. Damit kann von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eine Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Verfahren verlangt werden. Ob die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, die sich aus dem festgesetzten Gegenstandswert ergebende Anwaltsvergütung zu zahlen, braucht in diesem Verfahren nicht entscheiden zu werden.

Der damit festzusetzende Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren belauft sich auf mindestens den DM-Betrag, der sich aus € 24000 errechnet. Für die Wertfestsetzung gelten folgende Grundsätze: Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kann eine Wertfestsetzung nämlich weder nach § 8 Abs. 1 BRAGO noch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO erfolgen, weil in diesem Verfahren keine Gebühren erhoben werden, so dass es auch keine für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften gibt, und weil sich aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Wert für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nicht ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in der nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestimmt, dass der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, wobei in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Wert auf DM 8000,-, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über DM 1 Million anzunehmen ist.

Bei dem Streit darüber, ob der Gesamtbetriebsrat aus eigenem Recht oder kraft Delegation für die Betriebsräte Hameln und Lehrte verlangen kann, dass der Beteiligten zu 2 im Wege einstweiliger Verfügung untersagt wird, eine Betriebsänderung in Form der Auflösung der Region Mitte durchzuführen, handelt es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist gegeben, wenn über Ansprüche entschieden werden soll, die auf Geld oder eine geldwerte Leistung zielen oder die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, oder wenn mit dem Verfahren in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (BAG, Beschluss vom 24. März 1980, 6 AZB 1/80, EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 3 = AP Nr. 1 zu § 64 ArbGG 1979; Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 85, Rdnr. 5). Bei der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten betriebsverfassungsrechtlicher Stellen werden zwar vielfach Vermögenswerte Interessen der Beschäftigten und der Arbeitgeberin sowie deren wirtschaftliche Zwecke berührt, gleichwohl geht es bei der Wahrnehmung dieser Beteiligungsrechte nicht um wirtschaftliche Zwecke, sondern um Teilhabe an der Gestaltung des Geschehens im Betrieb (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 85, Rdnr. 6). Mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung will der Gesamtbetriebsrat erreichen, dass seine oder die Beteiligungsrechte der Betriebsräte Hameln und Lehrte bei dem Verfahren der Betriebsänderung beachtet werden und diese nicht durchgeführt wird, bevor nicht die Verhandlungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin - ggf. vor einer Einigungsstelle - gescheitert sind. Das zeigt, dass hier keine vorrangig wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, sondern die Teilhaberechte aus der Betriebsverfassung geltend gemacht werden sollen. Es handelt sich damit um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit.

Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes sind nicht vorhanden. Ob und wie sich der beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung auf die Beteiligte zu 2 in einer in Geld messbaren Weise ausgewirkt hätte, ist überhaupt nicht absehbar. In gleicher Weise gibt es keine Anhaltspunkte dafür, welche wertmäßigen Vorteile der Erlass einer einstweiligen Verfügung für die Beschäftigten der Region Mitte gehabt hätte. Es gibt keinerlei Erfahrungs- oder gar Durchschnittswerte, die es ermöglichten, für solche Effekte einen Geldbetrag auszudrücken.

Damit bleibt nur die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Hilfswert in Höhe von DM 8000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über DM 1 Million. Nach dieser Regelung ist mindestens ein Gegenstandswert festzusetzen, der dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag in DM entspricht. Soweit möglich hat eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, auch dann wenn sie sich am Hilfswert orientiert, nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für eine Rechtsanwaltin oder einen Rechtsanwalt soll insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse bei der Gegenstandswertfestsetzung Berücksichtigung finden und eine Festsetzung auf den Hilfswert in Höhe von DM 8000 nur in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung nicht gegeben sind (LAG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 1999, 4 Ta 9/98, LAGE § 9 BRAGO Nr. 44). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit keine allzu hohe Bedeutung bei der Bemessung des Gegenstandswerts haben sollen, weil ein Abstellen auf den im Verfahren entstehenden Arbeitsaufwand dem Gebührenrecht grundsätzlich fremd ist (LAG Rostock, Beschluss vom 1. November 2000, 1 Ta 67/00, LAGE § 8 BRAGO Nr. 47). Der Betrag in Höhe von DM 8000 ist lediglich der Wert, mit dem der Gesetzgeber offensichtlich den normalen und durchschnittlichen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand bewertet wissen wollte. Mit diesem Betrag ist zu beginnen und zu prüfen, ob und inwieweit sich das zu bewertende Verfahren vom Normalfall eines nicht-vermögensrechtlichen Gegenstandes unterscheidet (LAG Thüringen, Beschluss vom 28. Juli 1999, 8 Ta 62/99, Juris).

Mit der für die Wertbestimmung maßgeblichen Bedeutung der Angelegenheit ist die Tragweite der angestrebten gerichtlichen Entscheidung auf die ideelle und materielle Stellung der Beteiligten angesprochen. In diesem Rahmen können auch wirtschaftliche Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Arbeitgeberin sowie die Anzahl der betroffenen Beschäftigten berücksichtigt werden (LAG Thüringen, Beschluss vom 28. Juli 1999, 8 Ta 62/99, Juris).

Für die Einschätzung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit soll der jeweilige Sachaufwand zu berücksichtigen sein, den die Rechtsanwältin in der konkreten Sache aufbringen musste, um die Angelegenheit sachgerecht durchzuführen. Schwierigkeit der Sache soll die Intensität der Arbeit, die Notwendigkeit der Einarbeitung in ein Spezialgebiet und die Aufarbeitung besonders gelagerter rechtlicher Probleme sein (LAG Thüringen, Beschluss vom 28. Juli 1999, 8 Ta 62/99, Juris).

Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstandswert für das Verfahren jedenfalls nicht unter den DM-Betrag festzusetzen, der sich aus den vom Arbeitsgericht festgesetzten € 24000 errechnet. Eine Festsetzung auf den Hilfswert von DM 8000 scheidet aus, weil es sich nicht um eine normale und durchschnittliche nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Es soll mit der beantragten einstweiligen Verfügung in das unternehmerische Handeln eingegriffen und der Vollzug von Maßnahmen in einer ganzen Region untersagt werden. Dabei soll die Arbeitgeberin gehindert werden, bereits abgeschlossene Verträge mit Dritten zu vollziehen. Die Verhinderung von Maßnahmen solcher Bedeutung und Tragweite ist kein Normalfall, dessen Wert durch den Hilfswert von DM 8000 hinreichend ausgedrückt würde. Es ist vielmehr mindestens ein DM-Wert erreicht, der sich aus den vom Arbeitsgericht festgesetzten € 24000 errechnet. Dieses folgt vor allen Dingen aus der Bedeutung der Angelegenheit sowohl für die Beschäftigten als auch für die Beteiligte zu 2. Für die Beschäftigten hätte die vom Beteiligten zu 1 verlangte Untersagung der Betriebsänderung in Form der Auflösung der Region Mitte die Konsequenz, dass bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. dessen Scheitern einschließlich eventueller Verhandlungen vor der Einigungsstelle der Ausspruch von Kündigungen nicht möglich wäre. Wenn nur für 10 % der mehr als 137 Beschäftigten in den Betrieben der Region Mitte das mögliche Kündigungsdatum um einen Monat herausgezögert würde, ergäbe sich bei einem monatlichen Durchschnittsentgelt von DM 4000 schon ein Betrag von DM 54800. Dabei ist angesichts der möglichen Dauer des Verfahrens zur Einsetzung der Einigungsstelle und des Einigungsstellenverfahrens selbst zu erwarten, dass nicht nur eine einmonatige Verzögerung der Kündigungsmöglichkeit eintritt. Weitaus stärker sind die möglichen nachteiligen Folgen für die Beteiligte zu 2 einzuschätzen, wenn diese nicht in der Lage gewesen wäre, der Käuferin des Hamelner Betriebes diesen zum 1. Januar 2002 zu übertragen, und die weitere Durchführung aller betriebsändernden Maßnahmen in der Region Mitte jedenfalls so lange zurückzustellen gehabt hätte, bis eine Einigung über einen Interessenausgleich erfolgt oder dieser in einem Einigungsstellenverfahren gescheitert wäre. Damit wäre es zu einer Ungewissheit über den Fortgang des unternehmerischen Handelns gekommen, die die Verhandlungen mit Kaufinteressentinnen für weitere Betriebsstätten behindert hätte. Auch wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Behinderung und der Verzögerung der Übertragung des Hamelner Betriebes nicht bekannt sind, ist dieses angesichts des Umstandes, dass dadurch gleich mehrere Betriebsstätten von vier Betrieben betroffen (Hameln, Lehrte, Salzwedel, Braunschweig) sind, so gravierend, dass es angemessen erscheinen könnte, hierfür das Zehnfache des Hilfswertes anzunehmen. Schließlich ist die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte mindestens mit einem DM-Betrag zu bewerten, der dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert von € 24000 entspricht. Es geht dem Gesamtbetriebsrat darum, mit der einstweiligen Verfügung zu sichern, dass betriebsändernde Maßnahmen in der gesamten Region Mitte erst dann vorgenommen werden, wenn ein mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmtes und die Interessen der Beschäftigten berücksichtigendes "Ob" und "Wie" dieser Maßnahmen festgelegt worden ist. Da Betriebsänderungen im Rahmen des betrieblichen Geschehens nur solche Vorgänge sind, die "wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können" (§111 Satz 1 BetrVG), kommt den Einflussmöglichkeiten der zuständigen betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung zum Inhalt der Betriebsänderung eine besondere Bedeutung zu. Diese Einflussmöglichkeit kann von Betriebsratsseite insbesondere dann effektiv genutzt werden, wenn eine Arbeitgeberin gehindert ist, bis zu einem Abschluss oder Scheitern des Interessenausgleichs - ggf. vor einer Einigungsstelle - Maßnahmen zu vollziehen. Sie muss sich dann mit den Vorschlägen und Änderungswünschen der Betriebsratsseite so intensiv auseinandersetzen, dass sie diese von der Notwendigkeit ihrer Planungen überzeugt oder die Einigungsstelle der Auffassung ist, dass weitere Verhandlungen nicht erfolgversprechend sind. Auch hiermit ist ein Wert zu begründen, der dem Zehnfachen des Hilfswertes entsprechen würde.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind nicht als so gering anzusehen, dass sie eine Wertfestsetzung auf weniger als den € 24000 entsprechenden DM-Betrag erfordern würden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob diesen Gesichtspunkten bei der Wertfestsetzung überhaupt eine maßgebliche Bedeutung zukommen kann. Angesichts der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die eine Wertfestsetzung mit dem Zehnfachen des Hilfswertes begründen könnte, wäre eine Festsetzung von weniger als dem Sechsfachen des Hilfswertes wegen geringer Schwierigkeit oder geringen Umfangs nur dann angezeigt, wenn es sich um einfache Tätigkeiten handelte, die in kurzer Zeit erledigt werden könnten. Das ist aber nicht der Fall, weil mit dem Antrag die Betriebsänderung und der Ablauf der Verhandlungen genau und umfänglich zu schildern war, um Verfügungsgrund und -anspruch darzulegen. Dieses musste mit einer rechtlichen Bewertung verbunden werden, die die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und die Existenz eines Unterlassungsanspruchs begründen sollte. Das ist keine besonders einfache oder wenig umfangreiche anwaltliche Aufgabe. Dabei muss ohne Bedeutung sein, dass der Antrag vor einer Entscheidung des Gerichts oder einer möglichen mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Die Rücknahme des Antrages vor einer Entscheidung des Gerichts verringert nicht Umfang oder Schwierigkeit "des Betreibens des Geschäfts einschließlich der Information" im Sinne des § 31 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO, die auch dann nicht anders gewesen wären, wenn das Gericht über den Antrag vor dessen Rücknahme ohne mündliche Verhandlung entschieden hätte. Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre, wäre nach § 32 Abs. 1 Ziffer 2 oder 4 BRAGO sogar eine weitere Gebühr angefallen.

Eine Herabsetzung des Wertes auf einen DM-Betrag unter dem Wert von €24000 hat nicht deshalb zu erfolgen, weil es um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht. Dass mindestens ein solcher Wert erreicht wird, ist in den obigen Ausführungen mit den Auswirkungen einer nur vorübergehenden Verzögerung des unternehmerischen Handelns begründet worden. Gerade unter Berücksichtigung einer nur vorübergehenden Verzögerung ist danach der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert als jedenfalls nicht zu hoch anzusehen. Es gibt aus diesem Grunde keinen Anlass, eine weitere Wertminderung wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Untersagung anzunehmen.

Ob der Gegenstandswert sogar den vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag überschreitet, kann dahingestellt bleiben. Auf eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 10 BRAGO kann der angegriffene Beschluss nicht zulasten des oder der beschwerdeführenden Beteiligten verschlechtert werden. Der Ansicht, dass im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO das Verschlechterungsverbot nicht gilt, wird nicht gefolgt. Diese Ansicht wird damit begründet, dass bei der Wertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung eine Änderung des Streitwertes durch das Gericht unter anderem dann von Amts wegen erfolgen kann, wenn das Gericht aufgrund einer Beschwerde über den Streitwert bzw. den Geschäftswert zu befinden hat. Entscheidung von Amts wegen bedeutet, dass das Gericht nicht an die Beschwerdeanträge gebunden ist, sondern die Entscheidung über den Wert zulasten des oder der Beschwerdeführenden verschlechtern kann (Hartmann, Kostengesetze, § 31 KostO, Rdnr. 31, § 25 GKG, Rdnr. 73). Hieraus wird abgeleitet, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO eine Abänderbarkeit der angegriffenen Entscheidung von Amts wegen und damit zulasten des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin erfolgen kann (I_AG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 1987, 1 Ta 4/87, LAGE § 10 BRAGO Nr. 2; LAG Hamburg, Beschluss vom 13. November 1995, 2 Ta 20/95, NZA-RR 1996, S. 306; BayObLG, Beschluss vom 19. Januar 1982, 1 Z 20/81, JurBüro, 1982, 1024; Schneider, Streitwertkommentar, Rdnr. 250). Nach anderer Ansicht gilt auch im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO das Verschlechterungsverbot, weil dort anders als im Verfahren nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ein Interesse an der zutreffenden Festsetzung des Gegenstandswertes für die Höhe der an die Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht besteht und außerdem bei der Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO der Mandant bzw. die Mandantin selbst antrags- und beschwerdeberechtigt ist, so dass das Interesse an der zutreffenden Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit durch entsprechende Anträge bzw. Rechtsmittel wahrgenommen werden kann (LAG Köln, Beschluss vom 13. Dezember 1999, 13 (7) Ta 366/99, LAGE §10 BRAGO Nr. 9).

Zutreffend ist, dass im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO das Verschlechterungsverbot gilt. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist anzunehmen, dass auf eine Beschwerde nur dann eine Verschlechterung der angegriffenen Entscheidung zuungunsten der Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin erfolgen kann, wenn dieses ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (Zöller-Gummer, ZPO, § 573, Rdnr. 39; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, § 575, Rdnr. 6). Für die Rechtsbeschwerde ist diese Bindung an die von den Parteien gestellte Anträge in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die sofortige Beschwerde bedeutet nicht, dass dort eine derartige Bindung an die Anträge der Parteien nicht besteht. Da sie auch ohne gesetzliche Regelung bereits für die einfache und sofortige Beschwerde nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht angenommen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für das neue Recht eine ausdrückliche Regelung aufgenommen hätte, wenn er eine Bindung an die Parteianträge im Verfahren über eine sofortige Beschwerde nicht gewollt hätte. Für die Bindung an die Beschwerdeanträge spricht außerdem, dass es einem allgemeinen zivilprozessualen Prinzip entspricht, dass das Gericht an Parteianträge gebunden ist (Baumbach-Hartmann, ZPO, § 308, Rdnr. 2 f). Dieses Prinzip findet in den §§ 308, 528, 557 und 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO seinen Ausdruck. Mittelbar gehen auch die Vorschriften über die sofortige Beschwerde von der Anwendbarkeit dieses Prinzips aus, indem § 572 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO anordnet, dass eine Beschwerde Erfolg hat, wenn das Ausgangsoder Beschwerdegericht sie für begründet erachtet, und § 571 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 ZPO vorsieht, dass eine Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei begründet werden soll, sie hierfür neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen kann und hierfür eine gesetzliche Frist gesetzt werden kann, nach deren Ablauf sie ausgeschlossen werden können. Diese Verantwortung der beschwerdeführenden Partei für das Vorbringen von Beschwerdegründen zeigt, dass es darum geht, dass ihr Standpunkt und dessen Begründung maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde sein soll. Es ist angesichts dieser Regelungen zur Beschwerde und der im Übrigen für das erstinstanzliche und die Rechtsmittelverfahren ausdrücklich angeordneten Bindung an die Parteianträge nicht anzunehmen, dass im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot mit der Folge nicht gilt, dass auf eine Beschwerde eine Entscheidung ergehen kann, die für die beschwerdeführende Partei nachteiliger ist als die angegriffene Entscheidung.

Eine gesetzliche Regelung, die für das Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot vorsieht, gibt es nicht. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung gelten nicht für die Gegenstandswertfestsetzung nach § 10 BRAGO. Für das Beschwerdeverfahren nach § 10 BRAGO verweist dessen Abs. 3 Satz 4 ausdrücklich nicht auf die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung, sondern auf die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Regelungen. Dabei war sich der Gesetzgeber der BRAGO offensichtlich des Umstandes bewusst, dass es im Gerichtskostengesetz und in der Kostenordnung für die Streitwertfestsetzung Vorschriften gibt, die bei Bedarf herangezogen werden können. Dieses folgt unmittelbar aus den Regelungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRAGO. Wenn gleichwohl für die Beschwerde nicht auf die speziellen Wertfestsetzungsvorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung verwiesen wird, zeigt dieses, dass nicht sie, sondern allein die für die Hauptsache maßgeblichen Regelungen maßgeblich für die Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO sein sollen.

Eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung scheidet ebenfalls aus. Die Umstände, die für die Wertfestfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot begründen, liegen bei der Gegenstandswertfestsetzung nach § 10 BRAGO nicht vor. Es gibt nämlich für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 10 BRAGO kein eigenes Interesse der Gerichte an der Festsetzung des Wertes, wie dieses im Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung der Fall ist, in denen der Wert für die Höhe der gerichtlichen Gebühren Bedeutung hat. Demgemäß fehlt es für die anwaltliche Gegenstandswertfestsetzung an einem Grund dafür, eine verschlechternde Abweichung von den gestellten Beschwerdeanträgen annehmen zu können. Das Interesse anderer Beteiligter daran, dass die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung zum Nachteil des oder der beschwerdeführenden Beteiligten abgeändert wird, ist hinreichend dadurch gewahrt, dass die Möglichkeit einer eigenen Beschwerdeeinlegung, und zwar ggf. nach § 567 Abs. 3 ZPO in der Form der Einlegung einer Anschlussbeschwerde, besteht. Es bedarf deshalb weder im Interesse des Gerichts noch der der anderen Beteiligten einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot. Die entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung lässt sich auch nicht damit begründen, dass gemäß § 9 BRAGO der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die anwaltliche Tätigkeit bestimmend ist. Die Vorschriften der § 9 und 10 BRAGO sind derartig voneinander abgegrenzt, dass nur entweder die eine oder die andere Anwendung finden kann. Insbesondere liegt das Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne des § 10 Abs. 1 BRAGO nicht bereits dann vor, wenn eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (noch) nicht stattgefunden hat. Das Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes ist vielmehr in solchen Fällen anzunehmen, wenn ein Verfahren gebührenfrei ist oder für die Gerichtsgebühr Rahmenvorschriften gelten (Hartmann, Kostengesetze, § 10 BRAGO, Rdnr. 6). Ist auch für die Gerichtsgebühren ein Wert maßgeblich, ist ein anwaltlicher Antrag auf Wertfestsetzung als ein solcher nach § 9 Abs. 2 BRAGO zu verstehen. Kommt es damit regelmäßig zu keinen Überschneidungen zwischen den Wertfestsetzungen nach § 9 und § 10 BRAGO, ist es auch nicht erforderlich, im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO eine Verschlechterung der angegriffenen Entscheidung zum Nachteil des oder der beschwerdeführenden Beteiligten zuzulassen. Ob dieses ausnahmsweise der Fall sein kann, wenn, wie in dem vom Bayrischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall (BayObLG, Beschluss vom 19. Januar 1982, 1 Z 20/81, JurBüro, 1982, 1024), eine solche Verbindung doch besteht, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Ausnahmefall für das regelmäßige Verständnis der Vorschriften, die auf eine Trennung ihrer Anwendungsbereiche angelegt sind, nicht maßgeblich sein kann.

Soweit schließlich angenommen wird, dass das Verschlechterungsverbot bei Beschwerden nicht gelten soll, wenn Ermessensfreiheit in der Entscheidung besteht (Zöller-Gummer, ZPO, § 573, Rdnr. 42), ergibt sich daraus nicht, dass auf eine Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO eine Änderung der angegriffenen Entscheidung zum Nachteil des oder der beschwerdeführenden Beteiligten erfolgen kann. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Wertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eine solche ist, die im freien Ermessen des Gerichts steht. Maßgeblich ist, dass ein ausreichender Grund für die Durchbrechung des Verschlechterungsverbots zum Zwecke der Ausübung eines freien gerichtlichen Ermessens bei dieser Wertfestsetzung nicht gegeben ist. Die Interessen der Beteiligten an einer zutreffenden Wertfestsetzung werden bei der Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO hinreichend durch das Bestehen eines Antrags- und Beschwerderechts gewahrt. Ein höherrangiges Interesse daran, dass unabhängig von diesen Möglichkeiten der Beteiligten das Gericht von sich aus die Verschlechterung einer angegriffenen Entscheidung zum Nachteil des oder der beschwerdeführenden Beteiligten zur Wahrung seiner Ermessensfreiheit haben muss, ist nicht ersichtlich. Die Wahrung der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeiten des Anwaltsstandes und das Interesse der Mandantschaft an Anwaltsgebühren, die sich aus dem zutreffenden Wert errechnen, gebietet es nicht, dass ein Gericht von sich aus die Abänderung einer Entscheidung vornimmt, ohne dass eine Partei oder eine anwaltliche Vertretung sich dagegen beschwert hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das eigene Antrags- und Beschwerderecht nicht ausreichend ist, um Wertfestsetzungen zu ermöglichen, die den oben genannten Zielen entsprechen. Die Möglichkeit der Ausübung freien gerichtlichen Ermessens kann aber nur dann eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot begründen, wenn dieses Ermessen Zwecken dient, die gewichtiger sind als die Parteiherrschaft über das Verfahren.

Einer klarstellenden Entscheidung darüber, ob der vom Arbeitsgericht in Euro festgesetzte Wert nach dem amtlichen Umrechnungskurs oder entsprechend der vom Arbeitsgericht für die Wertfestsetzung gegebenen Begründung auf das Sechsfache von DM 8000,- festzusetzen ist, bedarf es nicht, weil beide Werte eine Anwaltsgebühr in gleicher Höhe auslösen.

3) Die Entscheidung zum Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 97 ZPO. Eine Kostenentscheidung ist veranlasst, weil im Beschwerdeverfahren nach § 10 BRAGO dann nach der Anlage 1 zu § 12 ArbGG, Nr. 9302, Gerichtskosten anfallen, wenn eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 4 GKG scheidet aus (I_AG Hamburg, LAGE Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert). Wenn der Gesetzgeber eine Kostenfreiheit eine Geltung des Kostenprivilegs des § 25 Abs. 4 GKG auch bei der Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO gewollt hätte, hätte er sie auch dort geregelt. Der Umstand, dass dort keine Kostenfreiheit geregelt ist, obwohl die Vorschrift im Übrigen auf die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften verweist, macht deutlich, dass anders als bei § 25 Abs. 4 GKG die regelmäßige Kostenfolge eintreten soll. Gegen diese Kostenfolge spricht auch nicht § 12 Abs. 5 ArbGG. Von der dadurch angeordneten Kostenfreiheit werden solche Verfahren nicht erfasst, für die besondere Kostenregelungen gelten. Das ist, wie aufgezeigt, im Beschwerdeverfahren nach § 10 BRAGO der Fall. Dort wird nicht um betriebsverfassungsrechtliche Probleme gestritten, sondern allein um die Bemessungsgrundlage für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten, die ihre Grundlage in der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung haben (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 12, Rdnr. 132).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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