Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 8/07
Rechtsgebiete: LuftSiG, BertVG


Vorschriften:

LuftSiG § 5 Abs. 1
LuftSiG § 8 Abs. 1
BertVG § 99 Abs. 4
1. Die gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangskontrolle von Passagieren, § 5 Abs. 1 LuftSiG, einerseits und sonstigen Personen, § 8 Abs. 1 Nr. LuftSiG, andererseits vor Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafen sind im Wesentlichen gleich.

2. Knüpft der Entgeltrahmentarifvertrag für die Eingruppierung am Merkmal des Umfangs der erforderlichen Einarbeitungszeit/Ausbildung an, ist eine nach der jeweiligen Gruppe differenzierende unterschiedliche Eingruppierung der mit der Kontrolle befassten Mitarbeiter nicht gerechtfertigt.


Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2007 - 2 BV 26/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG um die Eingruppierung von im Kontrolldienst am Flughafen eingesetzten Arbeitnehmern.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das an mehreren Standorten in Deutschland Sicherheitsdienstleistungen erbringt, insbesondere auf Flughäfen. Einer der Standorte der Antragstellerin befindet sich am Flughafen H., wo die Antragstellerin u. a. Zugangs- und Torkontrollen bei den am Flughafen tätigen Personen sowie bei Crew-Mitgliedern u.a. durchführt, um auszuschließen, dass verbotene Gegenstände in den Sicherheitsbereich des Flughafens gelangen. Die Antragstellerin beschäftigt am Flughafen H. ca. 630 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner ist der für den Standort H. gebildete Betriebsrat.

Bei der Antragstellerin findet der "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der F. GmbH" vom 23. Januar 2006 sowie der "Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der F. GmbH" vom 23. Januar 2004 (im Folgenden: ERTV) Anwendung. Wegen des Inhaltes des ERTV vom 23. Januar 2004 wird Bezug genommen auf die Anlage A 16, Blatt 36 bis 44 d. A..

Die Antragstellerin wendet sowohl den MTV wie auch den ERTV auf alle neu einzustellenden Mitarbeiter an, wobei die mit den Mitarbeitern abzuschließenden Arbeitsverträge eine entsprechende Bezugnahmeklausel enthalten. Dies gilt auch für die in diesem Beschlussverfahren betroffenen Mitarbeiter.

Die von dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren betroffenen Arbeitnehmer führen Kontrolltätigkeiten der im Flughafen H. beschäftigten Arbeitnehmer sowie der Crew-Mitglieder und Lieferanten, Handwerker - nicht aber Passagiere - vor dem Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens durch. In diesem Zusammenhang haben sie die Aufgabe, diese Personen zu durchsuchen oder zu überprüfen, sowie von diesen mitgeführte Gegenstände, Waren und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger Weise zu überprüfen, um ggf. verbotene Gegenstände zu identifizieren und zu verhindern, dass diese in den Sicherheitsbereich des Flughafens H. gelangen. Die hierfür eingesetzten Arbeitnehmer sind an entsprechenden Personal- und Warenkontrollstellen postiert. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen hierfür eine Liste von verbotenen Gegenständen (Anl. AG 4 und 5, Bl. 175 d.A.) kennen, sowie in die Bedienung der technischen Hilfsmittel (Sonden und Durchleuchtungsgeräte) eingewiesen werden. Hierzu führt die Antragstellerin eine viertägige Einarbeitung in Theorie und Praxis durch, an deren Ende keine Prüfung steht (hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Dezember 2007, S. 1, 2, Bl. 188, 189 d. A.).

Für die in der Passagierkontrolle eingesetzten Mitarbeiter verlangt die Luftsicherheitsbehörde eine Schulung im Umfang von 160 Stunden mit abschließender Prüfung. Hinsichtlich des Inhalts einer solchen 24 Tage umfassenden Schulung wird Bezug genommen auf die Anlage A 19 (Bl. 191 ff d.A.). Diese Schulung haben auch Mitarbeiter erhalten, die regelmäßig nicht in der Passagierkontrolle eingesetzt werden.

Mit mehreren Schreiben beginnend am 30. Januar 2006 (Anlage A 1, Blatt 13 d. A.) bis zum 11. Mai 2006 (Anlage A 14, Blatt 33 d. A.) hat die Antragstellerin den Antragsgegner jeweils um Zustimmung zu geplanten Neueinstellungen gebeten:

Den Schreiben der Antragstellerin war für jeden einzelnen Mitarbeiter ein "Antrag zur personellen Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG" beigefügt, beispielhaft kann verwiesen werden auf die Anlage A 2, Blatt 14 d. A. Entsprechende Anträge waren auch für die übrigen Mitarbeiter beigefügt.

Der Antragsgegner reagierte mit Schreiben vom 06. Februar 2006 bis 15. Mai 2006. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 (Anlage A 5, Blatt 17 bis 18 d. A.) etwa hat er die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiter erteilt, jedoch der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des ERTV die Zustimmung verweigert und stattdessen die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 gefordert. Zur Begründung heißt es in diesem Schreiben des Antragsgegners:

"Der Tarifvertrag sieht vor, dass Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine theoretische und praktische Ausbildung von in der Regel mindestens 100 bis zu 200 Stunden erfordern, in Entgeltgruppe 6 einzugruppieren sind.

Nach Kenntnisstand des Personalausschusses beträgt die Ausbildung über 100 Stunden, so dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 zu erfolgen hat."

Auch den weiteren Einstellungen wurde zugestimmt, aber die Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 verweigert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 5 - 8, Bl.93 - 96 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2006, beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 28. Juli 2006 leitete die Antragstellerin das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bezogen auf die beabsichtigten Eingruppierungen ein.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe die im Antrag genannten Mitarbeiter in Entgeltgruppe 3 eingruppiert, da sich die Arbeitnehmer im Torkontrolldienst in den Beispielen der Entgeltgruppe 3 fänden. In die Entgeltgruppe 3 seien Arbeitnehmer mit Tätigkeiten einzugruppieren, "für die eine kurze Einarbeitung erforderlich ist". Da die Tätigkeiten der Arbeitnehmer die Kontrolle von Personen sowie von diesen mitgeführtem Gepäck, Waren und Fahrzeugen auf verbotene Gegenstände an bestimmten Kontrollstellen umfasse, genüge hierfür eine kurze Einarbeitung, wie es der ERTV für die Entgeltgruppe 3 vorsehe. Dass die meisten Mitarbeiter eine Schulung von mehr als 100 Stunden erhalten hätten, stehe dem nicht entgegen. Die Länge der erhaltenen Schulung sei nicht maßgeblich, allein relevant sei die Länge der Einarbeitung bzw. Schulung, die die auszuübende Tätigkeit tatsächlich erfordere. Die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer im Zugangs- und Torkontrolldienst unterfiele nicht § 5 Luftsicherheitsgesetz, sondern § 8 Luftsicherheitsgesetz, eine Behandlung und tarifliche Eingruppierung der in der Zugangs- und Torkontrolle tätigen Arbeitnehmer in Anlehnung an die Luftsicherheitsassistenten in Entgeltgruppe 6 scheide daher von vornherein aus. Die Tätigkeit der Mitarbeiter, die die Personalkontrolle durchführten, entspreche auch nicht der Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten. Das zu kontrollierende Personal müsse weder von der Notwendigkeit der Kontrolle überzeugt noch in diese eigens eingewiesen werden, es komme meist allein, allenfalls in kleineren Gruppen und es herrsche oft Leerlauf. Die Schulung von mehr als 100 Stunden sei lediglich erfolgt, um die Mitarbeiter flexibel, also auch als Luftsicherheitskräfte gemäß § 5 Luftsicherheitsgesetz einsetzen zu können, wobei sie während der Zeit dieses Einsatzes dann auch nach Entgeltgruppe 6 vergütet würden. Als die Entgeltgruppen im Tarifvertrag ausgehandelt wurden, habe sie noch keine Mitarbeiter in der Zugangs- und Torkontrolle beschäftigt. Bei den Tätigkeiten nach § 5 Luftsicherheitsgesetz, bei denen es sich um die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben handele, gebe es konkrete Vorgaben über den Schulungsinhalt, der vom Bundesinnenministerium vorgegeben sei. Bei den Personalkontrollen nach § 8 Luftsicherheitsgesetz sei dies nicht der Fall.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der nachfolgend aufgelisteten Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 des Entgeltrahmentarifvertrages der F. GmbH zu ersetzen:

1.) Neueinstellungen zum 18.02.2006

H.C.; H.A.; H.T.; L.G.I.; W.P.;

2.) Neueinstellungen zum 27.02.2006

B.K.; H.K.; K.S.;

3.) Neueinstellungen zum 25.03.2006

B.M.; C.R.; C.B.; C.B.; D.S.; E.A.; E.G.; F.K.; F.R.; G.J.; G.T.; H.A.; K.C.; M.H.; M.G.; R.A.; S.S.; U.A.; W.B.; W.B.; W.M.;

4. Neueinstellungen zum 13.04.2006

A.L.; B.C.; B.C.; C.S.; D.S.; F.C.; G.F.; G.S.; G.S.; H.V.; H.A.; H.A.; H.M.; K.K.; K.M.; K.R.; L.C.; L.J.; N.H.; O.D.; Ö.I.U.; P.G.; P.D.; P.C.; P.C.M.; S.M.; T.J.; V.N.J.M.; W.S.; W.M.;

5.) Neueinstellungen zum 20.05.2006

B.D.; C.E.; E.M.R.; H.J.; H.D.; K.H.; K.J.; K.J.; K.T.; R.S.; W.S.-O.; Z.M.E.;

6.) Neueinstellungen zum 02.06.2006

B.A.; D.G.; E.M.; F.S.; F.K.; G.U.; H.M.; K.A.; K.G.; L.O.; L.M.M.; M.A.; P.T.; Q.D.; S.S.; S.J.; T.M.; V.T.; W.S.; W.R.; W.S.;

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Sicherheitskontrollen der betroffenen Arbeitnehmer gingen deutlich über eine reine Torkontrolle hinaus. In § 5 Luftsicherheitsgesetz sei die Tätigkeit der Passagierkontrolle beschrieben, in § 8 Luftsicherheitsgesetz sei u. a. die Personal- und Warenkontrolle geregelt. Diese entspreche § 5 Luftsicherheitsgesetz mit der Maßgabe, dass zusätzlich z. B. Fahrzeuge kontrolliert würden. Aus diesem Grunde erforderten diese Tätigkeiten eine theoretische und praktische Ausbildung von in der Regel mindestens 100 bis 200 Stunden.

Eine signifikante Unterscheidung der Tätigkeiten nach § 5 Luftsicherheitsgesetz und nach § 8 Luftsicherheitsgesetz, die eine unterschiedliche Eingruppierung rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin angeführten Unterschiede bestreite er. Gerade das Flughafenpersonal und die Crew-Mitglieder müssten verbal überzeugt werden von der Notwendigkeit einer Personalkontrolle, weil sie oftmals kein Verständnis dafür hätten, dass sie - obwohl sie bereits eine Sicherheitsüberprüfung hinter sich haben - nun noch eine zusätzliche Kontrolle über sich ergehen lassen müssten. Hinzu komme, dass sie zum Teil Jahre lang ohne zusätzliche Kontrollen den Sicherheitsbereich des Flughafens hätten betreten können und auch deswegen im stressigen Arbeitsalltag die jetzt erforderlichen Kontrollen als nervig empfänden. Außerdem gebe es ganz unterschiedliches Personal, das kontrolliert werden müsse, angefangen von den Crew-Mitgliedern bis hin zum Catering-Personal, häufig auch verbunden mit Schichtwechseln. Insgesamt sei die Tätigkeit daher nicht weniger stressbelastet, zumal die tarifliche Eingruppierung offenbar an die Tätigkeit als solche anknüpfe und nicht daran, wie viele oder welche Personen kontrolliert würden. Die betroffenen Arbeitnehmer müssten nicht nur kurz eingearbeitet werden. Die Liste der zu erkennenden Gegenstände sei lang.

Durch den der Antragstellerin am 21. März 2007 zugestellten Beschluss vom 18. Januar 2007, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 wäre nur dann richtig gewesen, wenn es sich bei den von den betroffenen Arbeitnehmern durchgeführten Personalkontrollen um Tätigkeiten handeln würde, für die eine nur kurze Einarbeitung erforderlich sei. Hiervon könne nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten und auch auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Die Tätigkeit im Rahmen der Personalkontrolle - betrachte man allein den Inhalt der Tätigkeit - unterscheide sich von der Passagierkontrolle der Luftsicherheitsassistenten nicht. Das zu kontrollierende Personal werde genau so kontrolliert wie die Passagiere. Um diese Tätigkeit durchführen zu können seien daher zunächst einmal grundsätzlich die gleichen fachlichen Kenntnisse erforderlich. Es leuchte nicht ein, warum dann, wenn für die Luftsicherheitsassistenten - wie es die Arbeitgeberin vorträgt - eine mehr als 100stündige theoretische und praktische Ausbildung vorgeschrieben sei, für die Tätigkeit der Personalkontrolle lediglich eine kurze Einarbeitung "erforderlich" sein soll. Richtig sei zwar, dass diese Ausbildung im Kreis der Personalkontrolleure nicht gesetzlich bzw. durch sonstige Rechtsvorschriften vorgeschrieben sei, gleichwohl dürfte jedenfalls eine mehr als nur kurze Einarbeitung "erforderlich" sein.

Hiergegen richtet sich die am 20. April 2007 eingelegte und mit am 21. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz begründete Beschwerde der Antragstellerin, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist am 24. Mai 2007 bis zum 21. Juni 2007 verlängert worden war.

Die Antragstellerin trägt vor, die hier betroffenen Beschäftigten würden bei der Hälfte der zu kontrollierenden Personen reine Ausweiskontrollen durchführen, dies betreffe die Mitarbeiter der Polizei, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Zolls sowie die Sicherheitsleute des Flughafens. Im Übrigen gelte, dass nach Durchschreiten der Torsonden dann weitere Kontrollen mit Hilfe von Handsonden oder Röntgengeräten nur nach Bedarf erfolgen würden, soweit die Torsonden Alarm gegeben hätten. Im Gegensatz dazu sei bei den Passagierkontrollen grundsätzlich jede vierte Person zu kontrollieren ("Quotenalarm"), unabhängig davon, ob es einem Alarm gegeben habe oder nicht. Eventuelles Gepäck, Waren und Fahrzeuge würden nur stichprobenartig durchsucht. Die Betroffenen seien daher in Entgeltgruppe 3 richtig eingruppiert. Diejenigen Beschäftigten, die sie nur vier Tage lang eingearbeitet habe, seien ohne weiteres einsetzbar gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2007 - 2 BV 26/06 - die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der nachfolgend aufgelisteten Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 des Entgeltrahmentarifvertrages der F. GmbH zu ersetzen:

1.) Neueinstellungen zum 18.02.2006

H.C.; H.A.; H.T.; L.G.I.; W.P.;

2.) Neueinstellungen zum 27.02.2006

B.K.; H.K.; K.S.;

3.) Neueinstellungen zum 25.03.2006

B.M.; C.R.; C.B.; C.B.; D.S.; E.A.; E.G.; F.K.; F.R.; G.J.; G.T.; H.A.; K.C.; M.H.; M.G.; R.A.; S.S.; U.A.; W.B.; W.B.; W.M.;

4. Neueinstellungen zum 13.04.2006

A.L.; B.C.; B.C.; C.S.; D.S.; F.C.; G.F.; G.S.; G.S.; H.V.; H.A.; H.A.; H.M.; K.K.; K.M.; K.R.; L.C.; L.J.; N.H.; O.D.; Ö.I.U.; P.G.; P.D.; P.C.; P.C.M.; S.M.; T.J.; V.N.J.M.; W.S.; W.M.;

5.) Neueinstellungen zum 20.05.2006

B.D.; C.E.; E.M.R.; H.J.; H.D.; K.H.; K.J.; K.J.; K.T.; R.S.; W.S.-O.; Z.M.E.;

6.) Neueinstellungen zum 02.06.2006

B.A.; D.G.; E.M.; F.S.; F.K.; G.U.; H.M.; K.A.; K.G.; L.O.; L.M.M.; M.A.; P.T.; Q.D.; S.S.; S.J.; T.M.; V.T.; W.S.; W.R.; W.S.;

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, die Untersuchung von mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen würden bei Mitarbeitern der Feuerwehr und des Roten Kreuzes nur im Ausnahmefall eines Alarmeinsatzes entfallen. Eine Beschränkung der auf eine reine Ausweiskontrolle erfolge nur bei wenigen Mitarbeitern der Landes- und Bundespolizei sowie des Zolls. Die überwiegende Zahl der zu kontrollierenden Personen, insbesondere die am Flughafen H. beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Crewmitglieder würden vor dem Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens durchsucht und überprüft. Es handele sich insbesondere um das Flughafenabfertigungspersonal, das Reinigungspersonal, das Flugzeugbeladungspersonal, Mitarbeiter von Catering-Unternehmen, Busfahrer, Handwerker, Servicepersonal, Verkaufspersonal, Check-In-Personal sowie Beschäftigte der Post- und Paketzulieferer. Ein besonderer Schwerpunkt sei dabei die Kraftfahrzeugkontrolle. Insgesamt seien 12.500 Beschäftigte aus 250 verschiedenen Unternehmen täglich auf dem Flughafen tätig. Die durchzuführenden Kontrollen entsprächen denen von Passagieren oder würden sogar darüber hinausgehen. Die in den allgemein nicht zugänglichen Bereichen des Flugplatzes verbotenen Gegenstände seien mit denen für Passagiere in Luftfahrtfahrzeugen verbotenen Gegenständen gemäß § 11 LuftSiG identisch. Deshalb seien auch letztlich die Schulungsinhalte identisch.

Die Kammer hat Beweis von Amts wegen durch Vernehmung des von der Antragstellerin benannten Zeugen Z.O. erhoben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2008 wird Bezug genommen (Bl. 208 ff d.A.)

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird hinsichtlich der Voraussetzungen des Verfahrens gemäß § 99 BetrVG auf die ausführlichen Darlegungen des Arbeitsgerichts (S. 13 bis 15, Bl. 102 bis 104 d.A.) Bezug genommen, die sich die Beschwerdekammer zu Eigen macht: Insbesondere wurde das Zustimmungsverfahren von der Antragstellerin ordnungsgemäß eingeleitet, § 99 Abs. 1 BetrVG, und die Zustimmungsverweigerung des Antraggegners erfolgte jeweils rechtzeitig und hinreichend begründet, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Auch in der Sache selbst folgt die Beschwerdekammer dem Arbeitsgericht.

a. Auf das Arbeitsverhältnis finden jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Regelung die von der Antragstellerin abgeschlossenen Tarifverträge, also auch der ab 1. Januar 2004 in Kraft getretene ERTV Anwendung.

Die einschlägigen Regelungen zur Eingruppierung in § 2 Abs. 1 ERTV lauten:

(1) Es werden elf Entgeltgruppen gebildet. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppen richtet sich nach den in Anlage 1 zu den Entgeltgruppen vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen und der auf Dauer zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit, sofern in den Tätigkeitsmerkmalen kein hiervon abweichendes Maß bestimmt ist. Maßgeblich ist nicht die berufliche Bezeichnung oder das Vorhandensein einer bestimmten Qualifikation, sondern die tatsächlich regelmäßig ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen subjektive Anforderungen gestellt werden, setzt die Eingruppierung eine diesen entsprechende Tätigkeit voraus. Die in den Entgeltgruppen aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend, es handelt sich um Richtbeispiele....

Die Anlage 1 (Entgeltgruppen und Tätigkeitsmerkmale) enthält im hier interessierenden Zusammenhang folgende Regelungen:

"Entgeltgruppe 3

"Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, für die eine kurze Einarbeitung erforderlich ist.

Beispiele: Arbeitnehmer in der Bordkartenkontrolle/integrierte Vorkontrolle

(inkl. Größenkontrolle Handgepäck)...

Arbeitnehmer im Torkontrolldienst an Großflughäfen..."

Entgeltgruppe 4

"Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die sich durch erhöhte Anforderungen aus der Entgeltgruppe 3 herausheben..."

Entgeltgruppe 5:

A. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine theoretische und praktische Ausbildung (training on the job) von in der Regel weniger als 100 Stunden erfordern..."

Entgeltgruppe 6: "A. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine theoretische und praktische Ausbildung (training on the job) von in der Regel mindestens 100 bis zu 200 Stunden erfordern.

Beispiele:... Arbeitnehmer als Luftsicherheitsassistenten nach § 29 c LuftVG..."

Danach ist nicht davon auszugehen, dass für die Mitarbeiter, die vor den Sicherheitsbereichen des Flughafens Personen- und Sachkontrollen - mit Ausnahme von Passagieren - durchführen, nur eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde: Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 299 mwN)

In Anwendung dieser Grundsätze sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7) . Dieses Verständnis entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen. Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten; die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen. Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen sollen und allein noch nicht ausreichen, den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu genügen (BAG 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 - AP Nr 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom).

b. Übertragen auf vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies folgendes:

Die von der Antragstellerin im Rahmen des § 99 BetrVG als richtige Eingruppierung genannte Entgeltgruppe 3 kennt als Richtbeispiele die Bordkartenkontrolle und den Torkontrolldienst. Es liegt auf der Hand, dass diese Beispiele nicht den Inhalt der hier fraglichen Tätigkeiten wiedergeben, und es ergibt sich, dass auch die Wertigkeit dieser Richtbeispiele geringer ist, als die hier zu beurteilende Tätigkeit:

Die Bordkartenkontrolle betrifft die Vorlage der Bordkarte durch die vor dem Sicherheitsbereich eintreffenden Passagiere und verhindert, dass Begleitungen oder sonstige Personen überhaupt in den Bereich der Sicherheitskontrollen gelangen. Es findet keine Überprüfung der Identität statt noch erfolgt eine Durchsuchung der Personen oder von Gegenständen. Bei der Torkontrolle handelt es sich um Zugangsbereiche des Flughafens, über die Fahrzeuge und Personen in den Flughafen gelangen, die nicht den Weg über die öffentlich zugänglichen Terminals nehmen. Diese Torkontrollen liegen nicht direkt vor Sicherheitsbereichen des Flughafens, sondern an dessen Außengrenzen. Es findet eine Ausweiskontrolle statt und die Schranken werden bedient. Auch hier kommt es nicht zur Durchsuchung und Überprüfung der Personen und Gegenstände mittels technischer Vorrichtungen und den dafür erforderlichen Kenntnissen im Umgang mit diesen Geräten und den zugrundeliegenden rechtlichen Vorschriften.

Abzustellen ist deshalb auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe. Die Auslegung der in Entgeltgruppe 3 genannten "kurzen Einarbeitung" bedeutet ausgehend vom Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Vorschrift eine praktische und theoretische Ausbildung von drei bis fünf Tagen. Die Entgeltgruppe 1 nennt die "kurze Einweisung" am Arbeitsplatz, d.h. vor Ort wird dem Arbeitnehmer in wenigen Stunden die Fähigkeit vermittelt, die geforderte Tätigkeit - etwa als Parkraumwächter - zu erbringen. Entgeltgruppe 2 betrifft nur die erhöhte körperliche Belastung. Entgeltgruppe 4 betrifft erhöhte Anforderungen, Entgeltgruppe 5 hingegen nennt die Ausbildung von weniger als 100 Stunden. Eine kurze Einarbeitung i.S.d. Entgeltgruppe 3 kann deshalb nur eine sein, die mehr ist als die kurze Einweisung, aber auch erheblich weniger als 100 Stunden dauert, denn sonst gäbe es keinen Raum für die Entgeltgruppe 5. Dies wird auch von den Beteiligten so gesehen, sodass davon auszugehen ist, dass die viertägige Ausbildung - wie sie die Antragstellerin betreibt - in der Tat eine "kurze Einarbeitung" bedeutet. Gemäß § 2 ERTV kommt es für die Eingruppierung allerdings nicht auf das Vorhandensein einer bestimmten Qualifikation an, entscheidend ist die ausgeübte Tätigkeit und die subjektiven Anforderungen.

In Entgeltgruppe 3 ist eingruppiert, wer Tätigkeiten ausübt, für die nur eine kurze Einarbeitung erforderlich ist. Erforderlich heißt, dass etwas unerlässlich oder unbedingt notwendig ist. In diesem Sinne erforderlich für die Tätigkeit in der Kontrolle vor dem Sicherheitsbereich ist eine mehr als kurze Einarbeitung auch dann, wenn nicht der Passagierbereich betroffen ist.

Gesetzlich ist das Bild der Tätigkeit gemäß § 8 LuftSiG für die Tätigkeit der hier Betroffenen und der Passagierkontrolleure gemäß § 29 c LuftVG a.F., nunmehr § 5 LuftSiG im Wesentlichen gleich.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG ist der Unternehmer eines Verkehrsflughafens zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.

§ 5 Abs. 1 LuftSiG lautet: "Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern". Diese Aufgabe kann im Wege der Beleihung auf private Personen übertragen werden (Abs. 5).

Mit anderen Worten: Die Aufgaben und die Mittel zu ihrer Durchführung sind gleich. Die umfangreiche Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt verlangt in Anhang 2.3.a: "Das Durchsuchungsverfahren muss gewährleisten, dass kein verbotener Gegenstand mitgeführt wird; die Vorgehensweise ist dieselbe wie bei der Durchsuchung von Fluggästen und Handgepäck."

Aber nicht nur die gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit sind gleich, auch in der praktischen Umsetzung ergeben sich keine relevanten Unterschiede. Der Zeuge Z.O. hat insoweit darauf hingewiesen, dass quantitative Unterschiede bestehen, weil im Zugangsbereich mit Passagieren ca. 35 Personen pro Stunde und Mitarbeiter, in den anderen Bereichen nur 5 Personen und Mitarbeiter zu kontrollieren sind. Dies ist aber - vielleicht abgesehen von Kenntnissen zur Stressbewältigung - kein Unterschied, der eine kürzere Ausbildung rechtfertigt. Dies gilt auch für den einzig genannten qualitativen Unterschied: Die Passagiere sind unbekannt, die Mitarbeiter des Flughafens sicherheitsüberprüft. Dies mag in der Aufmerksamkeit, dem Umfang des vorhandenen Misstrauens bei der Kontrolle zu Unterschieden führen, in den geforderten Kenntnissen etwa der Liste der verbotenen Gegenstände oder der Bedienung der technischen Geräte ergeben sich keine Unterschiede.

Es ist nicht zwingend, aus der Anordnung der Luftsicherheitsbehörde über den Umfang der Ausbildung eines beliehenen Luftsicherheitsassistenten zu folgern, dass für die vergleichbare Tätigkeit außerhalb des Passagierbereichs ebenfalls eine Ausbildung im Umfang von 160 Stunden erforderlich ist. Es ist allerdings ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine viertägige Einarbeitung nicht reicht, um diese Tätigkeit den gesetzlichen und tatsächlichen Anforderungen durchschnittlich genügend zu entsprechen. Eine über die Beweisaufnahme hinausgehende weitere sachverständige Aufklärung war in vorliegender rechtlicher Konstellation aber nicht erforderlich, da nicht zu entscheiden ist, in welchem genauen Umfang tatsächlich eine Ausbildung der Betroffenen erforderlich ist, sondern nur, ob das tarifliche Merkmal einer "kurzen Einarbeitung" ausreichen kann. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Es ist nicht möglich, den umfangreichen, differenzierenden Katalog der Liste der verbotenen Gegenstände in vier Tagen zu erlernen neben den erforderlichen praktischen Einweisungen in die Benutzung der verschiedenen technischen Geräte einschließlich des Erwerbens der Fähigkeit des Erkennens gefährlicher Gegenstände bei der Durchleuchtung. Darüber hinaus sind rechtliche Grundlagen, die Technik des Abtastens und Waffenkenntnisse zu erlernen. Ob für eine ernsthaft gemeinte Umsetzung der europarechtlichen und deutschen gesetzlichen Vorgaben für die Ausbildung von Kontrolleuren auf Flughäfen auch außerhalb des Passagierbereichs ebenfalls mindestens 160 Stunden erforderlich sind, mag offenbleiben, in vier Tagen kann das jedenfalls nicht geleistet werden.

Die von dem Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer in Entgeltgruppe 3 war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG nicht zu ersetzen.

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück