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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 11/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
ZPO § 572 I
Beschwerden gegen Einstellungsentscheidungen des Arbeitsgerichts gemäß § 769 ZPO sind nach der Neufassung der Zivilprozessordnung zum 1. 1. 2002 nicht (mehr) statthaft.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 11. Mai 2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. April 2004 - Az.: 25 Ca 160/04 - wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I. Die Kläger haben unter dem 13. April 2004 Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2004 - Az.: 2 AZR 153/03 - erhoben und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil beantragt. Letzteren Antrag hat das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 23. April 2004 zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 29-31 d.A.).

Gegen den den Klägern am 27. April 2004 zugestellten Beschluss wenden diese sich mit ihrer am 11. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 21. Mai 2004 nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht statthaft und war daher zurückzuweisen. Auf der Grundlage der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Zivilprozessordnung sind Rechtsmittel gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO unstatthaft. Dies gilt auch für die nach altem Recht teilweise für zulässig erachtete Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl, § 769 Rdn 13).

Nach der mit der Zivilprozessreform geschaffenen Neukonzeption des Beschwerderechts mit der generellen Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts nach § 572 I ZPO besteht kein Bedürfnis mehr für die Zulassung einer Ausnahmebeschwerde gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO (OLG Frankfurt aaO unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 1577).

Da das Arbeitsgericht entgegen dieser Rechtslage über die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde belehrt hat, sind Kosten gemäß § 8 GKG nicht zu erheben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, Rdn 31 "Rechtsmittelbelehrung").

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.

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