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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 1/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2
§ 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG erfasst nicht die Kosten, die mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen. Generell ist es dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer zumutbar, die Sammlung von Stützunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen, es sei denn, es liegen besondere betriebliche oder sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts erfordern.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2006 - 15 Ca 144/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von dem klägerischen Gleitzeitguthaben Abzüge vorzunehmen, weil der Kläger während seiner Arbeitszeit Stützunterschriften für seine Betriebsratskandidatur sammelte.

Der Kläger ist als Sachbearbeiter bei der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 2.927,00 mit einer monatlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 163 Stunden beschäftigt.

Am 23. Februar 2006 sammelte der Kläger in der Zeit von 09.18 Uhr bis 10.24 Uhr während seiner Arbeitszeit Stützunterschriften für eine auch seine Wahlbewerbung umfassende Vorschlagsliste zur bei der Beklagten anstehenden Betriebsratswahl., Daraufhin zog die Beklagte 67 Minuten vom klägerischen Gleitzeitkonto ab. Zuvor hatte der Wahlvorstand dem Kläger mit Schreiben vom 22.Februar 2006 mitgeteilt, seine am 21. Juni 2006 eingereichte Vorschlagsliste sei im Sinne von § 8 Abs. 2 WO ungültig, da sie aus mehreren Blättern, die unsachgemäß zusammengeheftet seien, bestehe und ihm eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 27. Februar 2006 gesetzt.

Der Kläger hat vorgetragen, das Sammeln von Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag sei Teil der Wahlhandlung und betreffe somit die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Deshalb könne das Sammeln von Stützunterschriften während der Arbeitszeit ohne Entgeltminderung erfolgen.

Außerdem würden schon seit über 20 Jahren bei der Beklagten während der Arbeitszeit Stützunterschriften gesammelt, ohne dass beklagtenseitig oder in sonstiger Weise auf eine nunmehr gegenteilige Praxis hingewiesen worden wäre.

Auch hätten die Arbeitnehmerinnen L. und K. ohne Belastung ihrer Arbeitszeitkonten am 22. und 23. Februar 2006 für die "Liste P. K." während ihrer Arbeitszeit Stützunterschriften gesammelt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Gleitzeitkonto des Klägers 67 Minuten gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, ihrer Auffassung nach bestehe schon kein Anspruch, Stützunterschriften während der Arbeitszeit zu sammeln. Dies sei so auch vom Wahlvorstand per E-Mail und Aushang am Schwarzen Brett entsprechend vorgelegter Anlage 2 (Blatt 12 der Akte) bekanntgemacht worden. Erst recht bestehe kein Vergütungsanspruch für eine während der Arbeitszeit erfolgende Stützunterschriftensammlung.

Dass die vom Kläger benannten Arbeitnehmerinnen L. und K. während ihrer Arbeitszeit Stützunterschriften für eine weitere Vorschlagsliste gesammelt hätten, entziehe sich ihrer, der Beklagten, Kenntnis.

Mit Urteil vom 12. Oktober 2006 - 15 Ca 144/06 - hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 4 bis 6, Blatt 28 bis 30 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 05. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 02. Januar 2007 Berufung eingelegt und seine Berufung am 02. März 2007 begründet, nachdem ihm durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2007 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. März 2007 verlängert worden ist.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

Er habe sich am 23. Februar 2006 gezwungen gesehen, erneut Stützunterschriften für seine Kandidatur zu sammeln, da der Wahlvorstand eine erste Liste mit Stützunterschriften am 21. Februar 2006 wegen fehlerhafter Heftung abgelehnt habe. Das Sammeln von Stützunterschriften sei Teil der Wahlhandlung und betreffe die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts. Es könne daher während der Arbeitszeit ohne Entgeltminderung erfolgen. Eine Verweisung auf das Sammeln von Stützunterschriften auf arbeitsfreie Zeiten stelle eine unvertretbare Beschränkung der Ausübung des passiven Wahlrechts dar.

Der Kläger rügt weiterhin die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er behauptet, andere Wahlbewerber hätten ungestört während ihrer Arbeitszeit Stützunterschriften gesammelt, ohne dass eine Entgeltminderung erfolgt sei. Im Übrigen ergebe sich der Klaganspruch aus betrieblicher Übung.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf seine Berufungsbegründung vom 1. März 2007 (Blatt 47 f. der Akte) und seinen Schriftsatz vom 11. Mai 2007 (Blatt 66 f. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg - Az: 15 Ca 144/06 - vom 12. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Gleitzeitkonto des Klägers 67 Minuten gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, aus der Berufungsbegründung ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ausnahmsweise, um konkret das passive Wahlrecht des Klägers zu ermöglichen, die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit erforderlich war. Es habe auch kein Grund für das erneute Sammeln von Stützunterschriften bestanden. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Blätter der ersten Liste entsprechend den Vorgaben des Wahlvorstandes neu zu heften.

Die Beklagte bestreitet, dass der zeitliche Aufwand von 67 Minuten für das Sammeln von Stützunterschriften erforderlich war. Sie trägt weiter vor, mit den Mitarbeiterinnen L. und K. seien, nachdem sie durch den erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 25. September 2006 erstmals Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten habe, Gespräche geführt und sodann entsprechende Korrekturen - wie bei dem Kläger - auf deren Zeitkonten vorgenommen worden. Nach alledem bestehe keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf ihre Berufungserwiderung vom 27. April 2007 (Blatt 55 f der Akte) verwiesen.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2006 - 15 Ca 144/06 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit im Übrigen zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht 67 Minuten von seinem Gleitzeitkonto abgezogen, da er in diesem Umfang am 23. Februar 2006 unstreitig nicht die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat. Eine Anspruchsgrundlage für einen gleichwohl bestehenden Vergütungsanspruch ist nicht ersichtlich.

Die Berufungskammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren gilt danach im Einzelnen Folgendes:

1. Ein Anspruch des Klägers, seinem Gleitzeitkonto 67 Minuten gutzuschreiben, ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 3 BetrVG.

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG trägt die Kosten der Betriebsratswahl der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18 a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber danach nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Dieses rechtliche Ergebnis folgt bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Da sich der Kläger unstreitig nicht im Wahlvorstand betätigt hatte oder eine Tätigkeit als Vermittler in Betracht kommt, könnte man überhaupt nur die Ausübung des Wahlrechts in eine rechtliche Prüfung einbeziehen. Dem einzelnen Arbeitnehmer darf durch die Teilnahme an der Wahl keine Einbuße an seinem Entgelt entstehen. Es muss sich jedoch um Versäumnis von Arbeitszeit handeln, die nach dem zitierten Gesetzestext zur Ausübung des Wahlrechts erforderlich ist.

Die Kammer teilt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin (Beschluss vom 09. Januar 1979 - 3 TaBV 6/78 - Betriebsberater 1979, 1036), dass mit der Bestimmung des § 20 Abs. 3 Satz 2 grundsätzlich nur die Kosten der eigentlichen Wahlhandlung im Sinne der §§ 11 f Wahlordnung 1972 erfasst werden, nicht jedoch die Kosten, die etwa mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen (so auch LAG Hamm, Beschluss vom 06. Februar 1980 - 3 TaBV 79/79 - Der Betrieb 1980 S. 1223; GK-Kreutz, § 20 BetrVG Randnummer 65; Hess-Schlochauer-Glaubitz, BetrVG § 20 Randnummer 43; Erfurter Kommentar/Eisemann, 7. Auflage 2007 § 20 BetrVG Randnummer 11; a. A.: DKK/Schneider BetrVG, 9. Auflage § 20 Randnummer 35). Durch das Wort "erforderlich" in § 20 Abs. 3 BetrVG wird der Tatbestand der Vergütung versäumter Arbeitszeit jeweils auf das notwendigste Maß begrenzt. Die Kosten der Betriebsratswahlen sollen nach allgemeiner Auffassung möglichst niedrig gehalten werden. Nur soweit die Arbeitsversäumnis durch die Wahlhandlung notwendig ist, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Versäumnis darüber hinaus begründet keinen Anspruch.

Die Sammlung von Stützunterschriften durch Wahlbewerber gehört zwar zur Ausübung zunächst des passiven und in der Folge auch des aktiven Wahlrechts. Die Betätigung als Wahlbewerber wird jedoch nur ausnahmsweise die Versäumung von Arbeitszeit erforderlich machen, z. B. bei Überbringung eines Wahlvorschlags (vgl. §§ 7, 25 Abs. 1 Wahlordnung) oder bei Teilnahme des Listenvertreters beim Losentscheid über die Reihenfolge der Ordnungsnummern (vgl. § 10 Abs. 1 Wahlordnung). Anders als bei der Teilnahme an einer Wahlversammlung oder der Wahl selbst ist nicht ohne Weiteres erkennbar, warum die Sammlung von Stützunterschriften innerhalb der Arbeitszeit erforderlich sein soll und nicht davor, danach oder in den Pausen erfolgen kann. Die Berufungskammer räumt ein, dass es besondere betriebliche oder sonstige Umstände geben mag, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung der Ausübung des passiven bzw. aktiven Wahlrechts erfordern können. Generell ist es jedoch dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer - wie für die Wahlwerbung auch - zumutbar, diese Aktivitäten in arbeitsfreie Zeiten zu legen. Darin sieht die Berufungskammer, anders als Schneider (in GKK, 9. Auflage, § 20 Randnummer 35), keine unvertretbare den Grundsätzen des § 20 Abs. 3 BetrVG zuwiderlaufende Beschränkung der Ausübung des passiven Wahlrechts.

Dafür, dass hier für den Kläger am 23. Februar 2006 auf Grund konkreter besonderer Umstände die Sammlung von Stützunterschriften während seiner Arbeitszeit erforderlich war und nicht in seiner arbeitsfreien Zeit erfolgen konnte, fehlt es an Anhaltspunkten. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz dazu nicht vorgetragen. Derartige Umstände sind im Hinblick auf die bestehende Gleitzeitregelung und die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter im Innendienst auch nur schwer vorstellbar.

2. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass ein möglicher Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung nicht gegeben ist.

Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dabei kommt es für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat. Vielmehr ist entscheidend, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 43 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Den Vortrag des Klägers, wonach seit über 20 Jahren bei der Beklagten während der Arbeitszeit Stützunterschriften gesammelt werden, als zutreffend unterstellt, ergäbe sich auch hieraus kein Anspruch auf Gutschrift der zur streitgegenständlichen 67 Minuten Arbeitszeit. Denn es fehlt bereits an Anhaltspunkten dafür, dass diese Praxis mit Wissen und Billigung der Beklagten erfolgt. Dazu hat der Kläger im Berufungsverfahren auch keine Einzelheiten vorgetragen. Vielmehr hat er lediglich pauschal behauptet, er habe, wie in der Vergangenheit darauf vertrauen können, dass das Sammeln von Stützunterschriften während der Arbeitszeit als betriebliche Übung zu sehen ist. Dies ist nicht ausreichend. Darüber hinaus hat er sich auch nicht mit der Argumentation des Arbeitsgerichts (S. 6 des erstinstanzlichen Urteils) dazu auseinandergesetzt, dass nicht ersichtlich ist, dass die mit der Sammlung von Stützunterschriften verbrachte Arbeitszeit in der Vergangenheit beklagtenseitig vergütet wurde.

Die Berufungskammer vermag insoweit auch der Auffassung des Klägers, dass der Information des Wahlvorstandes, dass eine Arbeitsbefreiung zur Sammlung von Stützunterschriften nicht erfolge, keine Bedeutung beizumessen sei, nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 1 Wahlordnung obliegt dem Wahlvorstand die Leitung der Betriebsratswahl. Es ist insofern daher fraglich, dass der Kläger im Hinblick auf den Hinweis des Wahlvorstandes auf die vergütete Arbeitsbefreiung durch die Beklagte für das Sammeln von Stützunterschriften vertrauen durfte.

3. Ebenso wenig kann sich der Kläger für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage, § 112 I 6 m.w.N.).

Zwar hat die Beklagte eingeräumt, dass, wie sie allerdings erst durch den erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 25. September 2006 erfahren habe, die Arbeitnehmerinnen L. und K. während ihrer Arbeitszeit Stützunterschriften gesammelt haben, ohne dass zunächst ihre Arbeitszeitkonten belastet wurden. Sie hat jedoch vorgetragen, dass sie, nachdem sie von dem Sachverhalt Kenntnis erhielt, mit den Mitarbeiterinnen die Sache besprochen und entsprechende Korrekturen in den Gleitzeitkonten vorgenommen und die Zeiten von deren Zeitkonten abgezogen hat. Dies hat sie nachgewiesen durch Vorlage von deren Gleitzeitkonten. Nach alledem ist eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben, da die Beklagte die Wahlkandidaten nicht ungleich behandelt hat.

Da nach den vorstehenden Ausführungen ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift der 67 Minuten auf seinem Gleitzeitkonto nicht gegeben ist, kann auch die Frage nach der Erforderlichkeit der Zeit, die hier das Sammeln der Stützunterschriften in Anspruch nahm, dahinstehen ebenso wie die Frage, ob im Hinblick darauf, dass beim Wahlvorstand bereits am 21. Februar 2006 ein Wahlvorschlag mit den erforderlichen Stützunterschriften eingereicht war, das erneute Sammeln von Stützunterschriften erforderlich war oder ob eine neue Heftung ausreichend gewesen wäre.

Nach allem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision zugelassen, da die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage der Auslegung des § 20 Abs. 3 BetrVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat.

Ende der Entscheidung

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