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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 7 Sa 39/02
Rechtsgebiete: GG, 1. RGG, HmbBG, BeamtVG, ArbGG, ZPO, BetrAVG, SVG, EStG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
1. RGG § 9
HmbBG § 91 Abs. 2
BeamtVG § 6
BeamtVG § 10
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
BetrAVG § 18
BetrAVG § 18 Abs. 2
BetrAVG § 2
SVG § 8 Abs. 4
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a
1. § 9 des Hamburgischen 1. Ruhegeldgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 GG, weil er anordnet, dass nur solche Beschäftigungszeiten ruhegeldfähig sind, die der Angestellte in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg zurückgelegt hat. Die andere Behandlung von Hamburgischen Beamten, bei denen nach § 91 Abs. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Beamtenversorgungsgesetz alle Dienstzeiten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob Dienstherr des Beamten der Bund oder ein Bundesland war, ist sachlich gerechtfertigt.

2. Die Gruppe der Angestellten und die Gruppe der Beamten weisen so grundlegende Unterschiede auf, dass der Gesetzgeber ihre Behandlung hinsichtlich der Altersversorgung verschieden regeln darf. Diese Unterschiede ergeben sich daraus,

* dass der Beamte seinem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitnehmern in besonderer Weise umfassend verpflichtet ist, z.B. durch grundsätzlich lebenslange Dienst- oder Treuepflicht, die das Streikrecht ausschließt,

* dass die Beziehungen des öffentlichen Arbeitgebers zu seinen Angestellten privatrechtlich durch Arbeits- oder Tarifverträge ausgehandelt werden, während das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn durch Gesetz geregelt wird,

* dass das Beamtenverhältnis im Hinblick auf Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip geprägt ist und kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste gezahlt wird, und

* dass die Beamtenpension einerseits und die Rentenversicherung zuzüglich Ruhegeldversorgung andererseits unterschiedlich ausgestaltet sind, weil die Beamtenpension weiter vom Dienstherrn gezahlt wird, während die Rente von der Bundesversicherungsanstalt gewährt wird.


Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen: 7 Sa 39/02

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 05. September 2002

erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Siebte Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende d. ehrenamtliche Richter d. ehrenamtliche Richter für Recht:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann Revision bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

Die Revisionsschrift muss enthalten:

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird.

Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Revision ist zu begründen. Die Revisionsbegründung muss enthalten:

- die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge),

- die Angabe der Revisionsgründe, und zwar,

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,

b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Eine Revision kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, einlegen und begründen.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Notfrist) beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist beginnen mit dem Tage der von Amts wegen erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Hinweis:

1. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:

Hugo-Preuß-Platz 1 - 99084 Erfurt

2. Aus technischen Gründen sind die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren in siebenfacher Ausfertigung (und für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr) bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ruhegeldfähige Dienstzeit des Klägers.

Der Kläger war in der Zeit vom 15. November 1982 bis zum 31. März 1999 bei der Beklagten ............................................................ als Fortbildungssachbearbeiter beschäftigt, zuletzt in der Vergütungsgruppe IV BAT. In der Zeit vom 01. Juli 1955 bis zum 30. Juni 1956 war der Kläger beim Bundesgrenzschutz als Beamter auf Widerruf. In der Zeit vom 07. Juli 1956 bis zum 06. Juli 1970 war der Kläger bei der Bundeswehr als Zeitsoldat beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 (Anl. K 4) kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. März 1999, um ab 01. Mai 1999 einen Anspruch auf eine Betriebsrente zu haben. Am 29. Januar 1999 beantragte der Kläger eine Zusatzversorgung für seine Tätigkeit bei der Beklagten als Angestellter im Öffentlichen Dienst. Seit dem 01. Mai 1999 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Versorgung in Form einer Betriebsrente nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in Verbindung mit dem 1. Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg (1. RGG). Diese Betriebsrente betrug zum Zeitpunkt der Klagerhebung DM 333,85 brutto monatlich.

Mit Schreiben vom 23. April 2001 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente seine Dienstzeiten im Öffentlichen Dienst in der Zeit vom 07. Juli 1955 bis 30. Juni 1956 beim Bundesgrenzschutz sowie vom 01. Juli 1956 bis 06. Juli 1970 bei der Bundeswehr nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 02. Mai 2001 und teilte dem Kläger mit, dass diese Dienstzeiten beim Bundesgrenzschutz und bei der Bundeswehr nicht als ruhegeldfähige Zeiten anerkannt werden könnten. Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 und 27. Juni 2001 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und wies insbesondere darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung von Angestellten des Öffentlichen Dienstes und Beamten vorliegen würde. Er forderte erneut die Berücksichtigung der vorgenannten Zeiten bei der Berechnung der betrieblichen Rente. Die Beklagte lehnte dies wiederum mit Schreiben vom 02. Juli 2001 ab.

Würden die Zeiten, die der Kläger beim Bundesgrenzschutz sowie bei der Bundeswehr zurücklegte, bei der Berechnung des Ruhegeldes berücksichtigt werden, so würde sich das Ruhegeld des Klägers von DM 333,85 (entspricht € 170,69) auf monatlich DM 646,84 (entspricht € 330,72) brutto erhöhen.

Nach § 9 Abs. 1 des 1. RGG sind solche Beschäftigungszeiten ruhegeldfähig, die der Angestellte der Beklagten in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten zurückgelegt hat. Gemäß § 6 BeamtVG - in Verbindung mit § 91 Abs. 2 HmbBG - werden im Gegensatz dazu bei Beamten alle Dienstzeiten bei der Berechnung der Pensionsansprüche berücksichtigt, die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Öffentlichen Dienstherrn das Beamtenverhältnis bestand. Nach § 10 BeamtVG werden allerdings Zeiten, die ein Beamter als Angestellter im Öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, nur dann auf die Pensionsansprüche angerechnet, wenn eine ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung eingetreten ist und wenn die Tätigkeit als Angestellter zur Ernennung zum Beamten geführt hat.

Das 1. RGG soll Angestellten des Öffentlichen Dienstes der Beklagten ein Gesamtversorgungsniveau gewährleisten, das sich an der Beamtenversorgung orientiert.

Mit der am 21. November 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Dienstzeiten beim Bundesgrenzschutz und bei der Bundeswehr als ruhegeldfähige Zeit anzuerkennen seien.

Der Kläger hat gemeint, § 9 des 1. RGG verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, weil Vordienstzeiten, die ein Angestellter der Beklagten als Beamter zurückgelegt hat, nicht als ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten berücksichtigt würden. Es finde eine Ungleichbehandlung von Angestellten des Öffentlichen Dienstes und Beamten statt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe. Bei den Beamten würden nämlich nach § 6 BeamtVG als ruhegeldfähig alle Dienstzeiten berücksichtigt, die der Beamte vom ersten Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn - egal, ob Bund oder Land - zurücklege. Das 1. RGG nehme dagegen insoweit eine Differenzierung vor zwischen Dienstzeiten bei der Freien und Hansestadt Hamburg und Dienstzeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern. Das Bundesverfassungsgericht habe schon in seinem Beschluss vom 15. Juli 1998 (1 BvR 1554/89) festgestellt, dass die Ungleichbehandlung der Verfallbarkeit von betrieblichen Altersrenten in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Dies müsse erst Recht gelten, wenn es zu einer Ungleichbehandlung bei der Anrechnung der bei einem öffentlichen Arbeitgeber geleisteten Dienstzeiten komme. Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes seien auch vergleichbar. Zum einen fielen sowohl die Regelungen in § 9 des 1. RGG als auch die Regelungen in § 6 BeamtVG in Verbindung mit § 91 Abs. 2 HmbGB in den Kompetenzbereich der Beklagten. Zum anderen solle mit der Gewährung einer betrieblichen Rente ein Gesamtversorgungsniveau gewährleistet werden, das sich an der Beamtenversorgung orientiere. Damit ergebe sich die Vergleichbarkeit jedenfalls insoweit, als es um die Gewährleistung des Gesamtversorgungsniveaus gehe.

Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass es auf reiner Zufälligkeit beruhe, dass der Kläger seine Tätigkeit als Angestellter und nicht als Beamter ausgeübt habe. Seine Stelle als Fortbildungsreferent sei nämlich - was unstreitig ist - vor seinem Antritt der Stelle von einer Beamtenstelle in die eines Angestellten umgewandelt worden. Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers habe es sich noch um eine Beamtenstelle gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger aus der reinen Zufälligkeit seines Status als Angestellter einen Nachteil erleiden solle. Zumindest stelle sich eine darauf beruhende Ungleichbehandlung als willkürlich dar. Schließlich sei auch das Europäische Arbeitsrecht zu berücksichtigen. So habe der EuGH festgestellt, dass es ohne Bedeutung sei, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt werde (EuGH vom 12. Februar 1974, Rs. 152/73 (Sotgiu), Slg. 1974/153).

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger geleisteten Dienstzeiten beim Bundesgrenzschutz im Umfang von einem Jahr und bei der Bundeswehr im Umfang von 15 Jahren auf die Gesamtdienstzeit bei der Berechnung der Betriebsrente nach dem 1. Hamburger Ruhegeldgesetz anzurechnen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die sich durch die Erhöhung der Bruttomonatsbetriebsrente seit dem 01. Mai 1999 ergebenden Differenzbeträge nachzuzahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I, 1.241) zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestünde nicht. Nach dem 1. RGG könnten nur Dienstzeiten berücksichtigt werden, die der Angestellte in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten zurückgelegt habe. Beamte und Arbeitnehmer seien nicht vergleichbar. So habe auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, die ungleiche Behandlung von Beamten und Arbeitnehmern sei gerechtfertigt, weil sich das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis grundlegend unterscheide (BVerfG vom 02. März 2000, 2 BvR 1508/99). Aus dem Alimentationsprinzip, auf dem die Beamtenbesoldung und -versorgung beruhe, ließen sich für die Entgelte und Versorgungen der Arbeitnehmer keine Folgerungen ableiten. Ob die vergleichbaren Stellen der Fortbildungssachbearbeiter Beamtenstellen seien, spiele keine Rolle. Dies habe haushaltsrechtliche und/oder organisatorische Gründe.

Mit Urteil vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es liege kein Verstoß von § 9 des 1. RGG gegen Artikel 3 Grundgesetz vor, da es an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Angestellten des Öffentlichen Dienstes und Beamten fehle. Es fehle schon an der Ungleichbehandlung durch dieselbe Stelle. Das 1. RGG sei vom Hamburger Landesgesetzgeber erlassen worden. Die Regelung in § 6 BeamtVG, auf die sich der Kläger berufe, sei vom Bundesgesetzgeber erlassen worden.

Die Kammer halte des Weiteren Angestellte des Öffentlichen Dienstes und Beamte für nicht vergleichbar. Das Beamtenverhältnis sei im Hinblick auf die Besoldung und Versorgung von Beamten durch das Alimentationsprinzip geprägt. Hierdurch solle dem Beamten eine lebenslange Versorgung gewährt werden. Es werde - im Gegensatz zum Gehalt, das ein Angestellter erhält - kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste gezahlt. Kürzungen der Besoldung und Versorgung seien im zumutbaren Rahmen möglich. Auch sei zu beachten, dass die Beamtenpension einerseits und die Rente der Bundesversicherungsanstalt unterschiedlich ausgestaltet sind. Der Arbeitgeber könne zusätzlich eine Betriebsrente gewähren. Dabei handele es sich aber um eine freiwillige Leistung.

Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 7 bis 13, Bl. 90 bis 96 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 03. April 2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 02. Mai 2002 Berufung eingelegt und seine Berufung am 03. Juli 2002 begründet, nachdem ihm durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2002 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist bis dahin verlängert worden ist.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehle es nicht an einer Ungleichbehandlung durch dieselbe Stelle. Der Hamburger Gesetzgeber habe vorliegend beide Regelungen, auf denen die Ungleichbehandlung beruhe, erlassen, nämlich § 91 Abs. 2 HmbBG, der auf § 6 BeamtVG verweist und § 9 Abs. 1 1. RGG.

Ferner liege eine Ungleichbehandlung innerhalb des Herrschaftsbereiches des Hamburger Gesetzgebers vor. Die zu vergleichenden Gruppen seien Hamburger Beamte und Angestellte des Hamburger Öffentlichen Dienstes.

Die Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten seien auch im Wesentlichen gleich. Sowohl hinter der Beamtenversorgung als auch hinter der Gewährung eines Ruhegeldes stehe der gleiche Zweck der Gesamtversorgung. Die Beurteilung des Arbeitsgerichts, eine Vergleichbarkeit sei im Wesentlichen nicht gegeben, weil es sich bei einer Betriebsrente um eine freiwillige Leistung handele, sei unzutreffend. Das Ruhegeld im 1. RGG sei gesetzlich normiert. Die Freie und Hansestadt Hamburg sei bei der Gewährung nicht frei, sondern an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden. Ferner setze der vom Arbeitsgericht vorgenommene Vergleich einen Schritt zu früh an. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit müsse sich auf einen Zeitpunkt beziehen, in dem beide Leistungen (Pension und Ruhegeld) gewährt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2001. Im Hinblick auf die angestrebte Gesamtversorgung seien Beamte und Angestellte gleich zu behandeln. Dass es Beamten- und Angestelltenverhältnissen nicht immer an der Vergleichbarkeit fehle, zeige die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 zur Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Pensionen und Renten. Im Übrigen bestehe in der heutigen Arbeitswelt die vom Arbeitsgericht vorgenommene grundsätzliche Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten nicht mehr.

Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus das Argument des Klägers, dass es reiner Zufall war, dass er auf der Stelle als Fortbildungsreferent als Angestellter und nicht als Beamter beschäftigt wurde, nicht ausreichend berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Bewerbung habe es sich um eine Beamtenstelle gehandelt. Die Stelle sei erst während des Bewerbungsverfahrens in eine Angestelltenstelle umgewandelt worden. Der Kläger habe auch Tätigkeiten ausgeübt, die sonst Beamten vorbehalten sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründung vom 03. Juli 2002 (Bl. 166 f d.A.) sowie dessen Schriftsatz vom 21. August 2002 (Bl. 201 f d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie trägt weiter vor: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem 1. RGG; er ergebe sich auch nicht aus dem BetrAVG. Die vom Kläger beanstandete Norm des Ruhegeldgesetzes sei nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Zwar liege in der Vorschrift des § 9 Abs. 1 1. RGG in der Tat eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Angestellten. Der Frage, ob diese Ungleichbehandlung durch dieselbe Stelle erfolge, brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei.

Die Gruppe der entlassenen Beamten und die Gruppe der ehemaligen Angestellten und Arbeiter im Öffentlichen Dienst wiesen so grundlegende Unterschiede auf, dass der Gesetzgeber ihre Behandlung hinsichtlich der Altersversorgung verschieden regeln dürfe. Dazu macht die Beklagte Rechtsausführungen.

Sie trägt weiter vor: Der Kläger habe auch keinen Anspruch als Angestellter der Freien und Hansestadt Hamburg so gestellt zu werden, als wäre er bei seinem Dienstantritt bei der Freien und Hansestadt Hamburg verbeamtet worden. Es sei eben kein Zufall gewesen, dass der Kläger 1982 Angestellter und nicht Beamter geworden ist. Der Kläger habe das Angebot, als Angestellter tätig zu werden, akzeptiert. Letztlich sei aber entscheidend, dass die vom Kläger angesprochenen Personengruppen einen unterschiedlichen Status aufwiesen, dem jeweils ein anderes Ordnungssystem zugrunde liege. Der Kläger könne nicht, nachdem er während seiner Tätigkeit der lebenslangen Dienst- und Treuepflicht des Beamten nicht ausgesetzt war, nun nach Ablauf von Jahren verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er diese Treuepflicht erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbeantwortung vom 18. Juli 2002 (Bl. 181 f d.A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2002 - 23 Ca 363/01 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz, 517, 519, 520 ZPO n. F. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

II.

In der Sache selbst musste der Berufung des Klägers jedoch der Erfolg versagt bleiben.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist jedoch unbegründet (2.).

1. Die Klage ist zulässig. Für die Feststellungsanträge besteht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Gemäß § 256 Abs.1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Dienstzeiten beim Bundesgrenzschutz und der Bundeswehr und bei deren Berechnung handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts seiner Versorgungsrechte. Auch wenn, wie vorliegend, der Versorgungsfall bereits eingetreten und eine Leistungsklage möglich ist, besteht noch ein Feststellungsinteresse. Zwar lässt sich das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegend nicht damit begründen, bei einem Rechtsstreit, der nur ein einzelnes Element eines Zahlungsanspruches - hier die Anrechnung von Vordienstzeiten - betreffe, rechtfertige es die Prozessökonomie, das Verfahren vom Rechenwerk zu entlasten, an dessen Feststellung die Parteien ohnehin nicht interessiert seien (vergl. hierzu BAG, Urteil vom 08. Mai 1984 - 3 AZR 68/82 - AP Nr. 20 zu § 7 BetrAVG, zu I. der Gründe, m. w. N.). Im Streitfall hat der Kläger erstinstanzlich selbst angegeben, dass, würden die Zeiten, die er beim Bundesgrenzschutz sowie der Bundeswehr zurücklegte, bei der Berechnung des Ruhegeldes berücksichtigt, sich das Ruhegeld des Klägers von DM 333,85 auf monatlich DM 646,84 brutto erhöhen würde.

Dennoch sind die fraglichen Feststellungsanträge als zulässig anzusehen. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage gilt hier deshalb nicht, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte auch ohne einen vollstreckbaren Leistungstitel die festgestellten Ansprüche erfüllen wird (vergl. BGH NJW 1984, 1119 BAG Urteile vom 16. April 1986 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 22. März 1995 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und damit schon ein Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die vom Kläger beim Bundesgrenzschutz und bei der Bundeswehr zurückgelegten Dienstzeiten als ruhegeldfähig bei der Berechnung der betrieblichen Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Dem Kläger steht ein dementsprechender Anspruch nicht zu.

a) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem 1. RGG.

Auch wenn man mit dem Kläger annimmt, dass der Versorgungsfall gemäß § 2 Abs.1 RGG eingetreten ist, obwohl dieser sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 1999 gekündigt und erst zum 1.Mai 1999 seinen Anspruch auf gesetzliche und betriebliche Altersrente realisiert hat, wären die Zeiten, die der Kläger als Beamter im Dienst des Bundesgrenzschutzes bzw. als Soldat bei der Bundeswehr absolviert hat, nach § 9 des 1. RGG nicht als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit anzuerkennen. Der Versorgungsempfänger muss nämlich wegen seiner ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit in einem Arbeitsverhältnis oder einer rechtlichen Beziehung zur Freien und Hansestadt Hamburg gestanden haben. Dies ist bei dem Kläger hinsichtlich der Vordienstzeiten nicht der Fall. Eine Anrechnung sonstiger Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst ist jedenfalls ausgeschlossen (vergl. BAG, Urteil vom 07. Mai 1976 - 3 AZR 267/75 - ).

b) Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem BetrAVG. Zwar hat der Kläger durch "Verhinderung des regelhaften Eintritts des Versorgungsfalles" dem Grundsatz nach einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente. Das BetrAVG sieht aber keine Möglichkeiten vor, eine Zusammenrechnung von Hamburgischen ruhegeldfähigen Beschäftigungszeiten mit anderen Beschäftigungszeiten im Öffentlichen Dienst zuzulassen. § 18 BetrAVG enthält nämlich ausschließlich Regelungen, die sich in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst ergeben. Für die Hamburgischen Arbeitnehmer werden die Regelungen des § 18 Abs. 2 BetrAVG sogar insoweit eingeschränkt, als diese nur auf Hamburgische Beschäftigungszeiten zu beziehen sind (§ 18 Abs. 3 BetrAVG).

c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Verstoß von § 9 des 1. RGG gegen Artikel 3 GG vor, da es an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Angestellten des Öffentlichen Dienstes und Beamten fehlt.

Der gesetzlich nicht normierte, dem Privatrecht zuzuordnende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 I GG. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Teil der objektiven Werteordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn im Wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund durch dieselbe Stelle ungleich behandelt werden (vergl. nur BVerfG vom 22. März 2000, 1 BvR 1136/96; Jarass/Pieroth, Artikel 3 GG Rn. 3).

Dabei kann dahinstehen, ob es vorliegend, wie das Arbeitsgericht meint, schon an der Ungleichbehandlung durch dieselbe Stelle fehlt, weil das 1. RGG vom Hamburger Landesgesetzgeber und die Regelung in § 6 BeamtVG hingegen, auf die der Kläger die Ungleichbehandlung stützt, vom Bundesgesetzgeber erlassen worden ist.

Zwar liegt in der Vorschrift des § 9 des 1. RGG in der Tat eine Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten. Denn nach § 91 Abs. 2 HmbBG, der auf § 6 BeamtVG verweist, werden bei Beamten alle Dienstzeiten bei der Berechnung der Pensionsansprüche berücksichtigt, unabhängig davon, ob Dienstherr des Beamten der Bund oder ein Bundesland war, während nach § 9 Abs. 1 1. RGG nur solche Beschäftigungszeiten ruhegeldfähig sind, die der Angestellte in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten zurückgelegt hat.

Diese Ungleichbehandlung ist jedoch auch nach Auffassung der Berufungskammer sachlich gerechtfertigt. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nämlich dann vereinbar, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können, wobei die Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. So verhält es sich hier. Die Gruppe der entlassenen Beamten und die Gruppe der ehemaligen Angestellten und Arbeiter im Öffentlichen Dienst weisen so grundlegende Unterschiede auf, dass der Gesetzgeber ihre Behandlung hinsichtlich der Altersversorgung verschieden regeln darf. Es handelt sich bei beiden Rechtsverhältnissen nicht um wesentlich Gleiches, auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger in den Vordergrund gestellten Gesamtversorgungszweck, der sowohl hinter der Gewährung einer Beamtenpension als auch der Gewährung eines - zusätzlichen - Ruhegeldes stehen mag.

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 02. März 2000 ( - 2 BVR 1951/98 - ZTR 2000, 481, 482) im Einzelnen begründet hat, ist das Beamtenverhältnis grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitnehmern in besonderer Weise umfassend verpflichtet. Mit dem Status eines Beamten auf Lebenszeit geht beispielsweise die grundsätzlich lebenslange Dienst- und Treuepflicht des Beamten einher, die das Streikrecht ausschließt. Während die Beziehungen des öffentlichen Arbeitgebers zu seinen Angestellten privatrechtlich durch die Arbeits- bzw. Tarifverträge ausgehandelt werden, wird das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten durch Gesetz geregelt.

Das Beamtenverhältnis ist im Hinblick auf die Besoldung und Versorgung von Beamten durch das Alimentationsprinzip geprägt. Hierdurch soll dem Beamten eine lebenslange Versorgung gewährt werden. Es wird - im Gegensatz zum Gehalt, das ein Arbeitnehmer erhält - kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste gezahlt. Kürzungen der Besoldung und Versorgung sind - im zumutbaren Rahmen - möglich, ebenso wie die Anrechnung anderer Verdienste des Beamten. Auch ist zu beachten, dass die Beamtenpension einerseits und die Rente der Bundesversicherungsanstalt zuzüglich der Ruhegeldversorgung andererseits unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Pension ist die Fortsetzung der Alimentation des Beamten nach der Beendigung der aktiven Beamtenzeit und wird weiterhin vom ehemaligen Dienstherrn des Beamten gezahlt. Die Rente hingegen wird ab Beginn des Rentenalters von der Bundesversicherungsanstalt und nicht vom Arbeitgeber, der während des Arbeitsverhältnisses in die BfA einzuzahlen hat, gewährt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich - wie die Beklagte - eine Betriebsrente im Sinne des BetrAVG gewähren. Diese Leistung ist jedoch eine freiwillige Leistung, auf die ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch hat, auch wenn vorliegend die an den Kläger zu zahlende Betriebsrente im 1. RGG gesetzlich normiert ist und damit für die Beklagte den Charakter der Freiwilligkeit verloren hat.

Auf Grund dieser vorgenannten Unterschiede scheidet eine Vergleichbarkeit von Beamten- und Arbeitsverhältnissen im Öffentlichen Dienst - auch im Hinblick auf die Frage einer Altersversorgung - aus. So hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BVR 1554/89 - BVerfGE 98, 365) unter Verweisung auf das Alimentationsprinzip die Unterschiede zwischen einem Beamtenverhältnis und einem Arbeitsverhältnis betont und festgestellt, aus dem Alimentationsprinzip ließen sich für die Arbeitnehmer keine Folgerungen hinsichtlich des ihnen zustehenden Entgelts und der ihnen zu gewährenden Versorgung ableiten. Hieraus hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. März 2001 - 3 AZR 349/00 - EzA § 18 BetrAVG Nr. 11 = ZTR 2001, 371 f) gefolgert, dass es im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Beamten, was ihre Versorgungsansprüche angehe, an der für Artikel 3 Abs. 1 GG erforderlichen Vergleichbarkeit fehle. Auch in anderen Entscheidungen hat das BAG festgestellt, Beamten- und Arbeitsverhältnisse würden sich so wesentlich voneinander unterscheiden, dass sie nicht miteinander verglichen werden können (BAG vom 17. Dezember 1992 - 10 AZR 292/91; vom 04. Juni 1985 - 3 AZR 251/83). In seinem Beschluss vom 02. März 2000 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht die in der Beschränkung der Nachversicherungspflicht für vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Beamte oder Richter auf die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende ungleiche Behandlung mit Angestellten des öffentlichen Dienstes für gerechtfertigt angesehen, weil sich das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis grundsätzlich unterscheide. Es hat dazu ausgeführt, eine gesetzliche Differenzierung verstoße jedenfalls nicht schon dann gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat. Ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot könne nur festgestellt werden, wenn sich ein sachgerechter Grund für die betreffende gesetzliche Bestimmung nicht finden lasse.

Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hatte die bis zum 31. Dezember 2000 gültige Regelung des § 18 BetrAVG unter anderem auch deshalb als für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 12 Abs. 1 GG erklärt, weil die Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes von der ratierlichen Berechnung nach § 2 BetrAVG ausgenommen waren. Mit Änderung des § 18 Abs. 2 BetrAVG durch das 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber aber nunmehr eine verfassungskonforme Regelung geschaffen, die eine ratierliche Berechnung unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Versorgungssatzes (Vollleistung) vorsieht. Damit sind die negativen versorgungsrechtlichen Folgen beseitigt worden, die den Arbeitnehmern nur deshalb entstanden waren, weil sie, wie der Kläger, das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles gekündigt haben.

Auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen des EuGH und Bundesverfassungsgerichts führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage:

Aus der angeführten Entscheidung des EuGH kann nicht abgeleitet werden, der EuGH hätte bestimmt, zwischen Arbeitnehmern und Beamten dürften keine Unterschiede gemacht werden.

In der Entscheidung ging es um Artikel 48 EWG-Vertrag, der die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb Europas regelte und ein Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Entlohnung enthielt. In Abs. 4 fand sich eine Ausnahmeregelung für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst. Der EuGH hatte die Frage zu prüfen, wie die Ausnahmeregelung zu verstehen sei und entschied, sie beziehe sich nur auf den Zugang zum Öffentlichen Dienst und gelte insoweit unabhängig von der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeits- oder Beamtenverhältnis. Da es sich hierbei jedoch um eine spezielle Einzelfallfrage handelte und es nur um die Auslegung einer Ausnahmebestimmung ging, kann aus der Entscheidung des EuGH nicht gefolgert werden, Beamte und Arbeitnehmer seien in jedweden Punkten gleich zu behandeln. So räumt auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung ein, dass die angeführte Entscheidung des EuGH deutlich mache, dass es Sachverhalte geben könne, in denen eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Die Entscheidung des EuGH ist nach allem nicht verallgemeinerungsfähig und gibt für den vorliegenden Fall nichts her.

Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (2 BVR 1136/96) kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Dort ging es um die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern privater und öffentlicher Arbeitgeber, nicht jedoch um die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Arbeitgebers und Beamten.

Auch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2001 (ZTR 2001, 415) ergibt für den vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dahingehend, dass Beamte und Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes vergleichbar sind und § 9 des 1. RGG deshalb gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte darüber zu befinden, ob Vordienstzeiten auf Beschäftigungszeiten bei der Frage , ob eine tarifliche Unkündbarkeit eingetreten ist, zu berücksichtigen sind. Es entschied, dass Grundwehrdienstzeiten wegen der Regelungen in § 8 Abs. 4 SVG und § 6 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsplatzschutzgesetz, nicht aber solche Zeiten zu berücksichtigen seien, die der Kläger als Zeitsoldat bei der Bundeswehr verbracht hatte.

Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06. März 2002 - 2 BVL 17/99 - ZTR 2002, 243 f) kann der Kläger nicht ableiten, dass Beamte und Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes grundsätzlich vergleichbar sind. Die Vorlage betraf die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung einerseits von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und andererseits von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zusatzversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG im Veranlagungsjahr 1996. In dem Urteil wurde weder eine Vergleichbarkeit von Beamten und Angestellten bejaht, noch ist das Urteil auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Vielmehr heißt es unter "C. III" sogar ausdrücklich: "... Innerhalb des für die gleichheitsrechtliche Würdigung allein maßgeblichen einkommenssteuerrechtlichen Bezugsrahmens ...". Die vom Kläger zitierten und aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen in seiner Berufungsbegründung (S. 10) vermögen daher keine Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann es vorliegend auch nicht darauf ankommen, ob in der heutigen Arbeitswelt die nach wie vor bestehende Unterscheidung zwischen Beamten- und Angestelltenverhältnissen noch zeitgemäß ist, weil dieselbe Tätigkeit bei einem Arbeitgeber sowohl im Rahmen eines Beamtenverhältnisses als auch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrgenommen werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf die zu verrichtenden Tätigkeiten hätte. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen zur rechtlichen Unterscheidung von Angestellten- und Beamtenverhältnissen verwiesen.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, als Angestellter so gestellt zu werden, als wäre er bei seinem Dienstantritt im Jahre 1982 im Hamburgischen Landesdienst verbeamtet worden.

Der Kläger hat vorgetragen, er müsse zumindest hinsichtlich seiner Angestelltenzeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. November 1982 bis zum 31. März 1999 .......................................... als Fortbildungssachbearbeiter der Vergütungsgruppe IV b BAT einem Beamten gleichgestellt werden, weil es reiner Zufall gewesen sei, dass er nur Angestellter, aber nicht Beamter geworden sei. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Maßgeblich ist, dass der Kläger eine Einstellung in den Hamburgischen Öffentlichen Dienst als Angestellter akzeptiert hat, was er nicht hätte tun müssen. Es war ihm unbenommen, das Angebot auf Anstellung im Hamburgischen Öffentlichen Dienst auszuschlagen, um - ggf. - in einem anderen Betätigungsfeld - sich auf eine Beamtenstelle zu bewerben.

Es war nicht die Beklagte, die den Kläger treuwidrig daran gehindert hat, Beamter zu werden. Die Entscheidung, Angestellter zu werden, beruhte auf dem freien Willensentschluss des Klägers. Auch wenn es sich zum Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers noch um eine Beamtenstelle bei der Tätigkeit des Fortbildungssachbearbeiters gehandelt haben mag, die erst während des Bewerbungsverfahrens, nach Angaben der Beklagten u.a. aus haushaltstechnischen Gründen, in eine Angestelltenstelle umgewandelt worden ist, so hatte der Kläger sehr wohl Einflussmöglichkeiten darauf, ob er ein Angestelltenverhältnis zu der Beklagten einging oder sich anderweitig um eine Beamtenstelle bemühte.

Auch wenn der Kläger während seiner Beschäftigung bei der Beklagten Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, die sonst Beamten zugewiesen waren, folgt daraus noch kein Anspruch auf versorgungsrechtliche Gleichbehandlung. Dies ergibt sich daraus, dass, wie oben ausgeführt, die vom Kläger angesprochenen Personengruppen (Angestellte bzw. Beamte) einen unterschiedlichen Status haben, dem jeweils ein anderes Ordnungssystem zugrunde liegt. So war der Kläger z.B. während seiner Dienstzeit bei der Beklagten nicht der dem Beamten lebenslang obliegenden Dienst- und Treuepflicht ausgesetzt. Er durfte zur Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen streiken. Einseitige Erhöhungen seiner Arbeitszeit durch den öffentlichen Arbeitgeber musste er, anders als ein Beamter, nicht hinnehmen. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers bei der Altersversorgung kann daher keine Rede sein.

Nach allem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

5. Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).



Ende der Entscheidung

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