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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 75/04
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, TVG, BGB, VBL-Satzung
Vorschriften:
BAT § 1 Abs. 1 | |
BAT § 46 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 5 | |
TVG § 4 Abs. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
VBL-Satzung § 10 Abs. 1 lit. e bb | |
VBL-Satzung § 10 Abs. 3 | |
VBL-Satzung § 19 Abs. 2 Satz 1 lit. e | |
VBL-Satzung § 19 Abs. 4 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. September 2004 -25 Ca 120/04- wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Maßgabe des § 46 BAT in einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung pflichtzuversichern bzw. im Wege des Schadensersatzes sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie seit dem 01. Februar 1995 versichert gewesen wäre.
Die 61 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01. September 1991 bei der Beklagten als Schneidermeisterin und Ausbilderin tätig. Die Klägerin ist den Schwerbehinderten gleichgestellt.
Bei der Beklagten waren zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 dort beschäftigt gewesen sind. Das Ausbildungsprogramm der Beklagten wird vollständig durch die Behörde für Bildung und Sport finanziert.
Unter dem Datum des 13. Januar 1995 legte die Beklagte der Klägerin einen Arbeitsvertrag vor, der nur von dieser, nicht aber von einer Vertreterin der Beklagten unterzeichnet wurde (Anlage K 4, Blatt 45 f d. A.).
Mit Schreiben vom 01. März 1995 wandte sich die Beklagte an die Klägerin (Anlage K 3, Blatt 43 f d. A.), um ihr die Grundlagen der Berechnung ihres Gehalts zu erläutern.
Hinsichtlich einer Besprechung im Hause der Beklagten mit ihren Arbeitnehmerinnen über die Höhe und Grundlagen der Gehälter am 24. Mai 1994 fertigte die Beklagte ein Protokoll an (Anlage K 3, Blatt 40 f d. A.).
Bis zum Jahresende 2002 wurden der Klägerin von der Beklagten sämtliche Gehaltserhöhungen nach dem BAT gezahlt. Die BAT-Tariferhöhung um 2,4 % ab Januar 2003 zahlte die Beklagte nicht mehr an die Klägerin. Auch die weitere Erhöhung um 1 % ab dem 01. Januar 2004 wurde an die Klägerin nicht gezahlt.
Eine ausdrückliche Zusage einer Zusatzversorgung zur Altersversorgung erhielt die Klägerin nicht. Die Beklagte, die nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes werden kann, versicherte sie nicht in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin zahlte dementsprechend auch keine Eigenanteile ein.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend (Anlage K 5, Blatt 48 f d. A.). Eine Geltendmachung hinsichtlich der behaupteten Ansprüche auf zusätzliche Altersversorgung erfolgte mit Schreiben vom 08. Januar 2004 (Blatt 57 d. A.).
Mit Bescheid vom 03. Februar 2004 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur fristgemäßen Änderungskündigung der Klägerin durch die Beklagte (Anlage B 5, Blatt 85 f der Akte).
Unter dem Datum des 22. Februar 2004, zugegangen am 24. Februar 2004, erhielt die Klägerin zwei fristgemäße Änderungskündigungen der Beklagten zum 30. September 2004. Den Kündigungen war eine Vereinbarung hinsichtlich der neuen Arbeitsbedingungen beigefügt. Mit dem gleichen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich.
Mit Schreiben vom 10. März 2004 nahm die Klägerin die gemäß Änderungskündigung geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an (Anlage K 2, Blatt 12 f d. A.).
Unter dem Datum des 22. Juni 2004 sprach die Beklagte der Klägerin eine weitere ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2004 aus, die von der Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wurde (Az. 25 Ca 269/04).
Die Klägerin hat sich mit ihrer am 11. März 2004 bei Gericht eingegangenen Feststellungsklage gegen die vorgenannten Änderungskündigungen bzw. hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen der Beklagten gewandt und Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen als Schneidermeisterin verlangt. Sie hat ferner Zahlungsansprüche geltend gemacht und einen Anspruch auf Pflichtversicherung in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, hilfsweise Gleichstellung.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Zusatzversorgung nach dem entsprechenden, den BAT ergänzenden Tarifvertrag. Denn in dem Arbeitsvertrag vom 13. Januar 1995, der die Rechtsgrundlage für die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien bilde, werde auf den BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verwiesen. Falls ein Anspruch nicht gegeben sein sollte, ergebe sich ein solcher aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, da die Beklagte gegen ihre Hinweis- und Fürsorgepflicht verstoßen habe, da sie die Klägerin über die Möglichkeiten der Zusatzversorgung nicht aufgeklärt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Änderungskündigungen vom 23. Februar 2004 sozial ungerechtfertigt und aus anderen Gründen rechtsunwirksam sind;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen schriftlichen Kündigungen der Beklagten vom 23. Februar 2004 nicht aufgelöst ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen - als Schneidermeisterin - weiterzubeschäftigen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.405,36 brutto rückständige Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf EUR 68,92 brutto ab dem 16. Januar 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Februar 2003, weitere EUR 253,92 brutto ab dem 16. März 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. April 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Mai 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Juni 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Juli 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. August 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. September 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Oktober 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. November 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Dezember 2003, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. Februar 2004, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. März 2004, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. April 2004, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. Mai 2004
hilfsweise
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf EUR 68,92 brutto ab dem 16. Januar 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Februar 2003, weitere EUR 253,92 brutto ab dem 16. März 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. April 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Mai 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Juni 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Juli 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. August 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. September 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Oktober 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. November 2003, weitere EUR 68,92 brutto ab dem 16. Dezember 2003, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. Februar 2004, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. März 2004, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. April 2004, weitere EUR 98,33 brutto ab dem 01. Mai 2004 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit ab dem 01. Mai 2004 neben der gewährten Vergütung in Höhe von zur Zeit EUR 2.878,74 brutto monatlich weitere EUR 128,03 brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, jeweils ab dem 01. des Folgemonats,
hilfsweise
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen, und zwar zunächst bis zum 31. Oktober 2004;
6. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab 01. Februar 1995, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt, nach Maßgabe des § 46 BAT in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag pflichtzuversichern,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie seit dem 01. Februar 1995 nach Maßgabe des § 46 BAT entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag versichert gewesen wäre.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigungen und hilfsweisen Beendigungskündigungen vom 23. Februar 2004 seien sozial gerechtfertigt, Ansprüche der Klägerin auf Gehaltserhöhungen nach dem BAT ab Anfang 2003 seien nicht gegeben. Denn die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien sähen nur eine Anlehnung an den BAT, nicht aber dessen unmittelbare Geltung vor. Der der Klägerin vorgelegte Änderungsvertrag sei im Übrigen von allen anderen Arbeitnehmerinnen unterzeichnet worden. Zahlungsansprüche seien im Übrigen auch deshalb nicht gegeben, weil die Änderungskündigungen wirksam seien. Ansprüche auf Zusatzversorgung habe die Klägerin nicht. Denn zum einen falle der Betrieb der Beklagten nicht in den Geltungsbereich des BAT. Zum anderen sei lediglich eine Anlehnung an den BAT vereinbart gewesen.
Mit Urteil vom 07. September 2004 - 25 Ca 120/04 - hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben mit Ausnahme der Klaganträge zu 3) und 6). Hinsichtlich der Klaganträge zu 4) und 5) hat es die Klage hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von 8 % abgewiesen und ihr hinsichtlich des geringeren Zinssatzes von 5 % stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 9 bis 17, Blatt 142 bis 150 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. September 2004 zugestellte Urteil am 08. Oktober 2004 teilweise Berufung eingelegt. Sie hat ihre Berufung begründet am 11. November 2004.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Das Arbeitsgericht habe zutreffend als vertragliche Grundlage den Arbeitsvertrag vom 13. Januar 1995 angesehen. Diesen habe ihr die Beklagte ausgehändigt, die Klägerin habe ihn nach einer Bedenkzeit unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt. Das Vertragsverhältnis sei seither auf der Grundlage der dort genannten Bestimmungen abgewickelt worden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, es hätte zur Begründung des Anspruchs auf Pflichtversicherung in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung einer eindeutigen und klaren Regelung bedurft, sei unzutreffend. Die Parteien hätten, anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juli 1986 zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht nur vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bestimmt, sondern auch nach den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Ein solcher ergänzender Tarifvertrag sei gerade u. a. der in § 46 BAT genannte besondere Tarifvertrag zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Eine solche Regelung mache nur Sinn, wenn damit beabsichtigt sei, den Arbeitnehmer in jeder Hinsicht, also auch hinsichtlich der Altersversorgung, so zu stellen, wie einen an den Tarifvertrag gebundenen Angestellten im Öffentlichen Dienst. Es könne der Klägerin im Rahmen der Auslegung nicht angelastet werden, dass sie keine Eigenanteile erbracht hat, da die Beklagte sie über die Möglichkeit einer Zusatzversorgung pflichtwidrig nicht belehrt habe.
Auch der Hilfsantrag sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet. Mit der Vereinbarung der Geltung der den BAT ergänzenden Tarifverträge sei eine Verpflichtung der Beklagten begründet worden, die Klägerin hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung mit den Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes gleichzustellen. Damit habe auch eine Aufklärungsverpflichtung der Beklagten bestanden und bei Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Schadensersatzpflicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf ihre Berufungsbegründung vom 11. November 2004 (Blatt 160 f d. A.) und den Schriftsatz vom 16. März 2005 (Blatt 178 f d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. September 2004 (25 Ca 120/04) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab 01. Februar 1995, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt, nach Maßgabe des § 46 BAT in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag pflichtzuversichern,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie seit dem 01. Februar 1995 nach Maßgabe des § 46 BAT entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag versichert gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Protokoll vom 24. Mai 1994, in dem u. a. festgehalten wurde, dass die Klägerin Gehalt "angelehnt an BAT" erhalten sollte. Die dort protokollierten Vereinbarungen seien 1994 in Kraft getreten. Die Beklagte habe seitdem die jeweiligen Gehaltszahlungen an die Klägerin ohne schriftlichen Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen des BAT geleistet. Im Jahre 1995 habe sie kurzzeitig erwogen, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin - und auch der übrigen Arbeitnehmerinnen - auf die Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu stellen. In diesem Zusammenhang habe sie der Klägerin den als Anlage K 4 vorliegenden Entwurf eines Arbeitsvertrages vorgelegt. Die Parteien hätten aber, nachdem sie im Hinblick auf die Bestimmungen in dem ausgearbeiteten Entwurf kein Einvernehmen erzielt hätten, davon Abstand genommen, die Jahre lange Praxis zu kodifizieren. Da der Vertragsentwurf von 1995 nicht von beiden Seiten unterzeichnet wurde, sei auch ein etwaiger ergänzender Versorgungstarifvertrag nicht einschlägig.
Im Übrigen liege in der pauschalen Verweisung auf die Regelungen des BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen keine Versorgungszusage. Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen ergebe, dass die vertragliche Einbeziehung eines besonderen Versorgungstarifvertrags von sämtlichen Beteiligten nicht gewollt gewesen sei. Die Parteien hätten 1994 lediglich eine Vereinheitlichung der bestehenden Vergütungen sämtlicher Arbeitnehmerinnen erreichen wollen und sich zu diesem Zwecke des BAT's bedient. Die Parteien hätten sich ausschließlich in Bezug auf das Gehalt am BAT orientiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 17. Januar 2005 (Blatt 167 f d. A.) sowie den Schriftsatz vom 18. April 2005 (Blatt 183 d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. September 2004 - 25 Ca 120/04 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Antrags auf Pflichtversicherung der Klägerin nach Maßgabe des § 46 BAT in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag sowie hinsichtlich des Hilfsantrages auf Gleichstellung im Wege des Schadensersatzes zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist insoweit zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, nach Maßgabe des § 46 BAT in Verbindung mit dem einschlägigen Versorgungstarifvertrag von der Beklagten in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung pflichtversichert zu werden.
Nach § 46 BAT hat der Angestellte, der unter den Geltungsbereich des BAT fällt, Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages. Vorliegend finden der BAT und der Versorgungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar und zwingend über den § 4 Abs. 1 TVG Anwendung, da die Parteien nicht tarifgebunden sind. Des weiteren ist die Klägerin keine Angestellte im Sinne des BAT und keine Arbeitnehmerin im Sinne des Versorgungstarifvertrages, auch die Beklagte gehört nicht zu den in den Tarifverträgen angesprochenen Arbeitgebern.
Auch der Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. Januar 1995, den die Beklagte nicht unterzeichnet hat, begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Zusatzversorgung. Dabei unterstellt die Kammer mit dem Arbeitsgericht zu Gunsten der Klägerin, dass es sich bei dem Vertrag nicht nur um einen Entwurf gehandelt hat und die Beklagte lediglich die Vergütung der Klägerin entsprechend dem als Anlage BB 1 vorliegenden Protokoll Jahre lang nach dem BAT gezahlt hat, sondern der Vertrag vom 13. Januar 1995 Grundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien war, weil das Arbeitsverhältnis dementsprechend abgewickelt wurde.
Im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 1995 ist unter Ziffer 2. geregelt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese aber aus der Inbezugnahme des Bundesangestelltentarifvertrages und der ihn ergänzenden Tarifverträge keinen Anspruch auf Versicherung bei der jeweiligen Zusatzversorgungskasse unter eigener Beteiligung zum Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Dies ergibt die Auslegung von Ziff. 2 des Arbeitsvertrages.
Die Auslegung von Verträgen erfolgt nach den in den §§ 133 und 157 BGB festgelegten Grundsätzen. Danach ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung können sich auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben. Als weitere auslegungsrelevante Begleitumstände kommen die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck in Betracht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 133 Rn. 14 f.). Dabei ist für eine Auslegung, wenn die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, kein Raum. Bei der Auslegung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung bzw. des Zugangs der Erklärung abzustellen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt sich aus Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung der Klägerin bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes nicht entnehmen.
Zwar bestimmt der Wortlaut der Ziff. 2 des Arbeitsvertrages, das sich das Beschäftigungsverhältnis nicht nur nach dem BAT, und damit auch nach § 46 BAT, richtet, sondern auch nach den den BAT ergänzenden Tarifverträgen. Ein ergänzender Tarifvertrag ist unter anderem auch der in § 46 BAT genannte besondere Tarifvertrag zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Unter Berücksichtigung weiterer Auslegungskriterien, insbesondere der Begleitumstände der Abgabe der Erklärung, die Entstehungsgeschichte des Vertrages und des wirklichen Willens des Erklärenden, ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer, dass es sich bei der pauschalen Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge vorliegend um keine Versorgungszusage der Beklagten handelt.
Zwar beinhaltet § 46 BAT für Angestellte von Arbeitgebern, die an der VBL oder einer sonstigen Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes beteiligt sind, und dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages ausgenommen ist, unmittelbar einen Anspruch auf Versicherung bei der jeweiligen Zusatzversorgungskasse unter eigener Beteiligung zum Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BAG Urteil vom 29. Juli 1986 - 3 AZR 71/85 - AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen - unter II. 1 b m. w. N.). Die Verweisung auf den Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden Tarifverträge in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages hat aber nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalles lediglich den Zweck auf die nicht bestehende Tarifbindung der Parteien zu verzichten und den Bundesangestelltentarifvertrag als solchen mit den ihn ergänzenden Tarifverträgen unter deren Geltungsvoraussetzungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auszudehnen (BAG Urteil vom 15. September 1992 - 4 AZR 438/91 - AP Nr. 39). Das bedeutet, dass in der Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge eine Versorgungszusage nur enthalten war, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien - eine Tarifbindung unterstellt - auch unter den Geltungsbereich des jeweiligen, den BAT ergänzenden Versorgungstarifvertrages fiel und die Beklagte danach und nach den Satzungen der jeweiligen Zusatzversorgungskasse Beteiligte dieser Zusatzversorgungskasse werden konnte (LAG Hessen, Urteil vom 04. Februar 1994 - 9 Sa 832/93 - EzBAT § 46 BAT Nr. 23), es sei denn die Begleitumstände lassen erkennen, dass die Parteien darüber einig waren, die Klägerin solle, unabhängig davon in jedem Fall auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes haben.
Zusätzliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien, den persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages zu erweitern, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Parteien haben unstreitig nicht schriftlich arbeitsvertraglich vereinbart, dass die Klägerin in jedem Fall eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhalten sollte. Die Klägerin behauptet auch keine derartige mündliche Abrede. Aus den Begleitumständen lässt sich das Gegenteil entnehmen. Wie sich aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 24. Mai 1994 ergibt, finanzierte und bewilligte die zuständige Behörde im Rahmen der Hamburger Ausbildungsprogramme die Stellen der Ausbilderinnen, wie der Klägerin, in Anlehnung an BAT IV b. Mit diesem Rahmen sollten mit sofortiger Wirkung neue Arbeitsverträge geschlossen werden. Auch die weiteren Ausführungen im oben genannten Protokoll zeigen, dass es um die Anwendung des BAT und bestimmter diesen ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in Bezug auf die geschuldete Vergütung (Gehalt, Funktionszulage, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, 13. Gehalt) ging. Eine Gleichstellung der Angestellten der Beklagten - und damit der Klägerin - mit den Angestellten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Altersversorgung ist an keiner Stelle des Protokolls erwähnt. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Beklagten an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 1. März 1995 (Bl. 93 f. d.A.). Die Klägerin hat dies viele Jahre selbst nicht anders aufgefasst.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien fiel nicht unter den Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge des Öffentlichen Dienstes, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht vom allgemeinen Geltungsbereich des BAT erfasst, weil die Beklagte nicht zu denen in § 1 Abs. 1 BAT genannten Arbeitgebern gehört. Die Vereinbarung der Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages und der diesen ergänzenden Tarifverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten ersetzte aber nur die fehlende Tarifbindung (BAG Urteil vom 19. Mai 1992 a.a.O. unter II. 2 a vom 29. Juli 1986 a.a.O. unter II. 1 c)..
Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass allein durch die Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge im Arbeitsvertrag ihr bereits eine Altersversorgung zugesagt werden sollte, obwohl auf die Versorgungstarifverträge nicht ausdrücklich verwiesen wird und nach der Art des Unternehmens der Beklagten auch nicht wirksam verwiesen werden konnte. Die in § 46 BAT genannten Versorgungstarifverträge enthalten die nähere Regelung der Anspruchsvoraussetzungen und bestimmen die Ausgestaltung der Zusatzversorgung. Ohne sie ist die Versicherung nicht durchführbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BAG. Das Bundesarbeitsgericht hat immer nur dann einen Anspruch auf Zusatzversorgung ohne Rücksicht auf Versicherungsmöglichkeiten anerkannt, wenn dem Arbeitsvertrag selbst eine Versorgungszusage zu entnehmen war (BAG AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL; Urteil vom 12. Januar 1974 - 3 AZR 114/73 AP Nr. 5; Urteil vom 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 - AP Nr. 7; BAGE 32, 200). Die pauschale Verweisung auf den BAT allein hat das Bundesarbeitsgericht nicht genügen lassen. Dies muss nach Auffassung der Kammer auch insoweit gelten als pauschal auf die den BAT ergänzenden Tarifverträge verwiesen und nicht eine ausdrückliche Versorgungszusage gegeben wird.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Versicherung bestand auch deshalb nicht, weil der Beklagten die Versicherung der Klägerin unmöglich war und ist, da sie nicht Beteiligte an der VBL und der ZVK sein konnte und kann.
Unstreitig erfüllt die Beklagte die Voraussetzungen für eine Beteiligung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 lit. e der VBL-Satzung nicht, da sie weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und bei Arbeitsvertragsschluss beschäftigt hat. Bei der Beklagten handelt es sich auch nicht um einen Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes. Juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber, die zumindest ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden, müssen zusätzlich die in § 19 Abs. 4 VBL-Satzung geregelten Voraussetzungen erfüllen. Dies ist bei der Beklagten unstreitig nicht der Fall.
Für die Zusatzversorgungskasse gilt nichts anderes, wie sich aus § 10 Abs. 1 lit. e bb und Abs. 3 der Satzung entnehmen lässt.
Danach ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie seit dem 01. Februar 1995 nach Maßgabe des § 46 BAT entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag versichert gewesen wäre. Da die Klägerin, wie ausgeführt, von der Beklagten nicht auf tariflicher Grundlage eine Versicherung bei der VBL oder der ZVK verlangen kann und Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht als einzelvertragliche Garantie einer Zusatzversorgung auszulegen ist, besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin dann, wenn die Versicherung unterblieben ist, weil die Beklagte nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Ein Unterrichtungsanspruch über die Möglichkeit einer etwaigen Zusatzversorgung bestand daher nicht.
Nach allem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
4. Die Kammer hat die Revision zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. (§ 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG) und die Kammer von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.2.1997 (15 Sa 1723/96) abweicht (§ 72 Abs.2 Nr. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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