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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 8/03
Rechtsgebiete: BGB, BeschFG, KSchG, HRG, BAT


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 242
BGB § 611
BGB § 613
BeschFG § 1 V 2
KSchG § 7
HRG § 57 b
HRG § 57 b II
HRG § 57 b II Nr. 2
HRG § 57 b II Nr. 4
HRG § 57 b V
HRG § 57 c
HRG § 57 c II
HRG § 57 d
HRG § 57 e
HRG § 57 f
BAT § 22
- Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an sich wirksame Drittmittelbefristung durch die Übertragung mit projektfremden Tätigkeiten in Frage gestellt wird, kommt es auf die Interessen des Drittmittelgebers sowie des betroffenen Arbeitnehmers an.

- Die Übertragung projektfremder Aufgaben ist in der Regel unschädlich, wenn sie nach Art und Umfang mit der Tätigkeit, welche die Befristung trägt, typischerweise verbunden ist.

- Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern sind die Abwicklung früherer Projekte nebst Dokumentation und Wissenstransfer auf eventuelle Nachfolger, Lehrtätigkeiten mit fachlichem Bezug zum Projekt und die Mitwirkung an der Beantwortung von Anfragen übergeordneter Dienststellen oder sonstiger Stellen aufgrund der Fachkunde des Arbeitnehmers im Regelfall unbedenklich.

- Darüber hinaus ist die Übertragung von Aufgaben unbedenklich, welche erkennbar auch der Profilierung und Weiterbildung des Beschäftigten dienen. Hierzu gehören bei einem Wissenschaftler z. B. Veröffentlichungen und die Teilnahme an Kongressen, auch wenn sie keinen engen Bezug zu dem Projekt aufweisen, auf dem die Befristung beruht.

- Die grundsätzliche Unschädlichkeit projektfremder, gleichwohl aber noch projektnaher Aufgaben endet dort, wo sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, welcher die die Befristung rechtfertigenden Aufgaben in den Hintergrund treten lässt.

- Die Übertragung gänzlich projektfremder Aufgaben, die keinen erkennbaren Bezug zu dem die Befristung rechtfertigenden Projekt haben, mit der Hauptaufgabe nicht typischerweise verbunden sind und auch nicht im Interesse des Beschäftigten liegen, führt bereits dann zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn sie nach Art und Umfang ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß übersteigt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Beschäftigte dauerhaft in die Organisation des Beschäftigungsträgers eingebunden und ihm dort nicht nur ausnahmsweise oder in ganz geringem Umfang Daueraufgaben übertragen werden.

- Ein fester, als Prozentsatz der Gesamtarbeitszeit auszudrückender Grenzwert ist weder für die projektnahen Annextätigkeiten noch für die gänzlich projektfremden Tätigkeiten für sinnvoll. Der Begriff des sachlichen Grundes erfordert eine wertende Betrachtung des Einzelfalles. Dabei sind die Gepflogenheiten im jeweiligen Beschäftigungsbereich, Art und Umfang der übertragenen Aufgaben, die Interessen des Beschäftigten sowie weitere Besonderheiten des Falles (z. B. die zeitlich begrenzte Unterbelastung aus dem Hauptprojekt) einzubeziehen.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. September 2001 (26 Ca 268/00) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits entsprechend der Vergütungsgruppe 1b der Anlage 1 a zum BAT-West entsprechend seiner Qualifikation weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der 1959 geborene Kläger ist promovierter Naturwissenschaftler. Am 1. 4. 1993 wurde er bei der Beklagten als Forstassessor eingestellt. Seither war er ohne Unterbrechung in mehreren Projekten tätig. Bei der von der Beklagten betriebenen Bundesforschungsanstalt .. (i. F.: BF.) handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für ... Die BF. betreibt 7 Institute mit ca. 200 Planstellen, darunter 53 Stellen für Wissenschaftler. Dem Beschäftigungsverhältnis der Parteien lagen folgende Arbeitsverträge zugrunde:

 1. 22.03.199301.04.1993 - 31.05.1993(Bl. 11 d. A.)
2. 12.05.199301.06.1993 - 31.12.1993(Bl. 12 d. A.)
3. 03.01.199401.01.1994 - 31.07.1994(Bl. 14 d. A.)
4. 29.07.199401.08.1994 - 30.09.1994(Bl. 15 d. A.)
5. 04.10.199401.10.1994 - 28.02.1995(Bl. 16 d. A.)
6. 25.01.199501.03.1995 - 28.02.1997(Bl. 17 d. A.)
7. 23.01.199701.02.1997 - 28.02.1998(Bl. 18 d. A.)
8. 05.02.199801.03.1998 - 31.12.1998(Bl. 19 d. A.)
9. 01.12.199801.01.1999 - 30.06.2000(Bl. 20 d. A.)
10. 27.06.200001.07.2000 - 30.06.2003(Bl. 21 d. A.)

In den Verträgen vom 22. 3. 1993 und 3. 1. 1994 wurde die Geltung des BAT (West) vereinbart. Die Verträge 4) bis 9) waren Änderungen des Vertrages vom 3. 1. 1994. In den Verträgen 1) bis 9) heißt es jeweils, der Kläger werde "auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT als Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer" eingestellt bzw. weiter beschäftigt. Als Verwendungszweck ist in den Verträgen zu 6) und 7) die Mitarbeit im Forschungsvorhaben "EG-Buche", in den Verträgen 8) und 9) die Mitarbeit im Forschungsauftrag "Waldbaumarten" jeweils im Institut ... in G. genannt.

Der Vertrag vom 27. 6. 2000 sah eine Mitarbeit im Forschungsauftrag "Weidenrost" im Institut ... in W. (Brandenburg) vor. In § 2 dieses Vertrages wurde der BAT-Ost in Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3. 7. 2000 (Bl. 251 d. A.) an die BF. nahm der Kläger das Angebot zum Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27. 6. 2000 unter dem Vorbehalt an, dass er sich nicht bereits aufgrund der älteren Arbeitsverträge in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinde.

Bis zum 30. 6. 2000 wurde der Kläger in G. (Holstein) beschäftigt, und zwar seit 1998 im Projekt "Waldbaumarten", danach - bis zum 30. 6. 2003 - in W..

Gegenstand des Projekts "Waldbaumarten" war die genetische Anpassungsfähigkeit der wichtigsten Waldbaumarten in Deutschland. Projektleiter war der Direktor des Instituts ... Herr Prof. Dr. S.. Das Projekt lief vom 1. 7. 1997 bis zum 30. 6. 2000 und wurde mit Bundesmitteln in Höhe von insgesamt DM 347.700,- aus dem Titel 380 01, GNF finanziert. Das Projekt "Waldbaumarten" war eines von 7 Teilprojekten des Verbundvorhabens "Wälder und Forstwirtschaft Deutschlands im globalen Wandel: Strategie für eine integrierte Wirkungsanalyse und Bewertung". Die anderen Teilprojekte wurden von Instituten u. a. in Potsdam und München bearbeitet. Die Gesamtkoordination lag beim Institut .. in Potsdam. Der Personalbedarf für das Teilprojekt "Waldbaumarten" wurde vor Projektbeginn von der Beklagten mit Hilfe fachlich qualifizierter Gutachter auf eine volle Stelle festgesetzt.

Während der Laufzeit des Teilprojekts, insbesondere im Jahre 1999 und in der ersten Jahreshälfte 2000, nahm der Kläger zahlreiche Aufgaben wahr, die im Teilprojekt anfielen. Er nahm die zum Thema des Projekts erschienene aktuelle Literatur zur Kenntnis und wertete vorhandenes Datenmaterial projektbezogen aus. Der Kläger war auch an der Administration des Teilprojekts und an Koordination und Informationsaustausch mit den übrigen Teilprojekten beteiligt. Er fertigte Zwischenberichte und Teile des Abschlussberichts des Teilprojekts und veröffentlichte im Teilprojekt gewonnene Erkenntnisse in Fachpublikationen und in Form von Vorträgen. Für das Projekt "Waldbaumarten" wurden keine eigenen Daten erhoben.

Außerhalb des Projekts wurden dem Kläger Aufgaben in der Gärtnerei des Instituts übertragen, deren Leiter Herr Prof. Dr. S. war, welcher die wöchentlichen Arbeitsbesprechungen der Gärtnerei leitete. Der Kläger nahm regelmäßig an diesen Besprechungen teil. Der Kläger war an Aktivitäten des Instituts im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Tage der offenen Tür, Messen etc.) sowie an der Beantwortung von Anfragen des Ministeriums beteiligt.

Der Umfang der projektbezogenen bzw. projektfremden Aufgaben ist der Kern des Streits der Parteien.

Mit der am 18. 7. 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befindet, auf welches der BAT (West) Anwendung findet.

Der Kläger behauptet, die Tätigkeit im Projekt habe ihn zu weniger als 50 % ausgelastet. Überwiegend sei er mit projektfremden Daueraufgaben des Instituts betraut worden.

Zu ca. 35 % seiner Arbeitszeit habe er die Funktion des Leiters der Versuchsgärtnerei des Instituts wahrgenommen, nachdem die Stelle des 1996 ausgeschiedenen Leiters (unstreitig) nicht wieder besetzt worden war. 12 % sei auf Organisation, Einteilung und Kontrolle der Arbeitszeiten und die Inspektion von Versuchsflächen entfallen; 8 % auf Einleitung und Abwicklung der für die Gärtnerei erforderlichen Beschaffungen; 5 % auf im einzelnen spezifizierte Personalangelegenheiten, 3 % auf die Betreuung der Auszubildenden; 2 % auf die Betreuung von Anzuchtflächen, die nicht bestimmten Wissenschaftlern für ihre Aufgaben zugewiesen waren, 2 % für die Regelung des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln, 1, 5 % für weitere Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und 1 % für die Administration der Dienstwagen.

Ca. 12 % seiner Arbeitskapazität habe der Kläger auch während der Laufzeit des Projekts "Waldbaumarten" für andere Projekte, insbesondere für Restaufgaben aus dem Projekt "EG-Buche" aufgewendet. Zu ca. 5 % sei er mit Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt gewesen. Darüber hinaus habe er administrative Tätigkeiten wahrgenommen, die i. w. S. der Institutsleitung zuzuordnen seien. So habe er an der Entwicklung einer Feldversuchs-Datenbank mitgewirkt, an Sitzungen zur Koordination von EDV-Fragen teilgenommen und an der Beantwortung von Anfragen des Ministeriums in nicht unerheblichem Umfang mitgewirkt.

Die Aufgaben des Teilprojekts seien in weniger als 50 % der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu bewältigen gewesen. Die Sichtung von Literatur und Datenbeständen habe nur einen minimalen Zeitanteil beansprucht, da dem Klägers der überwiegende Teil des Materials bereits bekannt gewesen sei. Für das Projekt seien keine eigenen Daten erhoben worden. Analyse und Bewertung der Ergebnisse hätten nur ca. 20 % der Zeit in Anspruch genommen, weil das Material überschaubar gewesen sei. Berichte und Veröffentlichungen seien überwiegend erst nach Ende der Projektlaufzeit erstellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht und über den 30. Juni 2003 hinaus fortbesteht.

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT (West) zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe ca. 80 % seiner Tätigkeit für das Teilprojekt "Waldbaumarten" und nur ca. 20 % für projektfremde Aufgaben verwendet.

Innerhalb des Projekts seien zu Anfang ca. 5 % der Zeit für die Einarbeitung und 10 % für die Sichtung von Literatur und Datenbeständen sowie für die Aufgabenpräzisierung erforderlich gewesen. 25 % der Zeit sei auf die Anlage einer Datenbank, die Aufnahme von Daten und deren Auswertung zu verwenden gewesen. Auch wenn Daten nicht unmittelbar für das Teilprojekt erfasst worden seien, habe die Übernahme in eine projektbezogenen Datenbank erfolgen müssen. 25 % und nach Ende der Einarbeitungsphase 30 % der Arbeitszeit seien für die Analyse und Bewertung der Daten erforderlich gewesen, 5 % für die Zusammenarbeit mit anderen Projektbeteiligten; 8 % für Berichte und Veröffentlichungen sowie 2 % für die Administration des Projekts.

Die Tätigkeit des Klägers in der Gärtnerei sei während der Laufzeit von "EG-Buche" projektbedingt hoch gewesen. Während der Laufzeit des Projekts "Waldbaumarten" sei die dortige Tätigkeit allenfalls mit 12 % zu veranschlagen und zwar 5 % für Organisation, Einteilung und Kontrolle der Arbeitszeiten sowie Inspektion von Versuchsflächen; 2, 5 % auf Einleitung und Abwicklung der für die Gärtnerei erforderlichen Beschaffungen; 1 % auf Personalangelegenheiten, 0, 5 % auf die Betreuung der Auszubildenden, für die der Mitarbeiter R. primär zuständig gewesen sei; 0, 5 % auf die Betreuung von Anzuchtflächen, da diese bei den fachlich zuständigen Wissenschaftlern, im übrigen bei der Institutsleitung gelegen habe; jeweils 1 % für die Regelung des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln und weitere Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und 0, 5 % für die Administration der Dienstwagen.

Die übrigen projektfremden Tätigkeiten des Klägers hätten insgesamt nur 8 % seiner Arbeitszeit ausgemacht. Die Tätigkeiten, die der Kläger anderen Projekten zuordne, seien jedenfalls teilweise Bestandteil seiner Aufgaben in der Gärtnerei. Im übrigen gehöre Dokumentation und Weitergabe von Wissen nach Abschluss eines Projekts zu den selbstverständlichen Aufgaben, die noch dem alten Projekt zuzuordnen seien. Aktivitäten in der Öffentlichkeitsarbeit seien, sofern sie nicht ohnehin in der Präsentation des Teilprojekts bestanden, nur ausnahmsweise und in nicht nennenswertem Umfang z. B. im Jahr 2000 bei der Feier zum 50jährigen Bestehen des Instituts angefallen. Administrative Tätigkeiten der Institutsleitung seien dem Kläger zu keinem Zeitpunkt übertragen worden. Für die Technik seien stets andere Mitarbeiter zuständig gewesen. Wenn der Kläger die zuständigen Mitarbeiter in einem Verhinderungsfall bei einer Sitzung vertreten haben sollte, sei darin keine Aufgabenübertragung zu sehen. Die Feldversuchs-Datenbank sei von Herrn K. entwickelt und nach dessen Tod von Herrn St. weiter gepflegt worden. Der Kläger habe lediglich aufgrund seines technischen know-hows Ratschläge erteilt und im übrigen aus fachlicher Sicht an der Erstellung von Erhebungsbögen mitgewirkt. Zur Beantwortung von Anfragen sei der Kläger wie alle anderen Mitarbeiter auch im Rahmen seiner fachlichen Kompetenzen in sehr geringem Umfang zur Vorbereitung der Stellungnahmen der Institutsleitung eingesetzt worden.

Am 6. 9. 2001 verkündete das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Urteil, welches der Beklagten am 17. 4. 2003 zugestellt wurde. Bereits am 4. 2. 2003 hatte diese Berufung eingelegt mit der Begründung, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen.

Die Beklagte meint, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung könne nur der letzte Arbeitsvertrag der Parteien sein, welcher am 27. 6. 2000 für die Zeit vom 1. 7. 2000 - 31. 12. 2003 geschlossen worden sei. Der Vorbehalt in der Erklärung vom 3. 7. 2000 sei ohne Relevanz, weil er nach Beendigung des vorangegangenen Vertrags abgegeben worden sei. Die am 27. 6. 2000 vereinbarte Befristung sei wirksam.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits mit einer Tätigkeit entsprechend der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT-West entsprechend seiner Qualifikation weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

den Beschäftigungsantrag zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zu Art und Umfang der Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 1. 1. 1999 bis zum 30. 6. 2000 durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. S. (Bl. 622 - 627 d. A.), Prof. Dr. M. (Bl. 627 - 628 d. A.), Dr. K. (Bl. 643 - 648 d. A.), K. (Bl. 649 - 652 d. A.), W. (Bl. 653 - 654 d. A.), und M. (654 - 656 d. A.). Hinsichtilch des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Befristungsvereinbarung im Vertrag vom 1. 12. 1998 ist unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. 6. 2000 hinaus unbefristet fortbesteht (I). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bereits während des Rechtsstreits zu den vereinbarten Bedingungen weiter zu beschäftigen (II).

I. Zwischen den Parteien besteht das am 1. 12. 1998 vereinbarte Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Die in dem Vertrag getroffene Befristungsabrede ist gemäß §134 BGB unwirksam.

1. Die Befristung gilt nicht bereits gemäß §§ 1 V 2 BeschFG i. V. m. § 7 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat mit der am 18. 7. 2000 erhobenen Klage die Unwirksamkeit der bis zum 30. 6. 2000 vereinbarten Befristung rechtzeitig geltend gemacht.

Die Zustimmung des Klägers zu dem weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 1. 7. 2000 - 30. 6. 2003 steht dem nicht entgegen. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (zuletzt: Urt. v. 10. 3. 2004 - 7 AZR 402/03 - NZA 04, 925 m. w. N.) bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Denn regelmäßig stellen die Parteien durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist, womit zugleich ein vorher bestehendes Arbeitsverhältnis - auch wenn es unbefristet war - aufgehoben wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Arbeitnehmer bei Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrages die Geltendmachung der Unwirksamkeit der früheren Befristung vorbehalten hat. Eine konkludente Einigung über die Aufhebung des alten Vertrages kommt dann gerade nicht zustande.

So liegt der Fall hier. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger den Vorbehalt erst kurz nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt erklärt hat. Denn daraus lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Einverständnis mit der Aufhebung des alten Vertrages entnehmen.

2) Die Befristung ist nicht gemäß §§ 57 b - 57 f HRG gerechtfertigt. Zwar sind diese Vorschriften nach § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da der Kläger wissenschaftlicher Angestellter und die BF. eine Forschungseinrichtung ist.

Für die im Vertrag vom 1. 12. 1998 vereinbarte Befristung kann sich die Beklagte allerdings nicht auf § 57 b II HRG i. d. F. v. 20. 8. 1998 berufen, da die in § 57 c II HRG festgelegte Höchstgrenze von 5 Jahren überschritten war und dem in § 57 b V HRG normierten Zitiergebot nicht genüge getan wurde.

Zwar ist es nach dieser Vorschrift nicht erforderlich, die einschlägige Bestimmung, auf die sich die Beklagte berufen will, im Vertrag ausdrücklich zu nennen. Dem Arbeitsvertrag muss aber zu entnehmen sein, auf welche Gründe die Befristung gestützt wird und welchem Tatbestand des § 57b II HRG die Gründe zuzuordnen sind (BAG v. 19. 8. 1998 - 7 AZR 560/91 - BAGE 71, 118 = NZA 93, 311).

Letzterem Erfordernis genügt der Vertrag vom 1. 12. 1998 nicht, denn der dort genannte Befristungsgrund "Aufgaben von begrenzter Dauer: Mitarbeit im Forschungsvorhaben Waldbaumarten ..." lässt sich weder § 57 b II Nr. 2 (Haushaltsmittel für befristete Beschäftigung) noch § 57 b II Nr. 4 (Drittmittel) zuordnen. Allein die Angabe, es handle sich um eine Aufgabe von begrenzter Dauer, lässt die haushaltsrechtliche Begründung für die Befristung nicht so eindeutig erkennen, dass die Parteien Klarheit darüber erlangen, ob und ggf. welcher der in § 57 b HRG besonders normierten Befristungsgründe in Anspruch genommen werden soll.

Für die Wirksamkeit der Befristung bedurfte es somit eines sachlichen Grundes.

3) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann sich ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags aus der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Drittmitteln ergeben (BAG, Urt. v. 28. 5. 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122 = NZA 86, 820; Urt. v. 7. 4. 2004 - 7 AZR 441/03 - EzA SD 2004, 14, 7 - 9). Voraussetzung dafür ist, dass die Drittmittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt sind und anschließend wegfallen sollen (BAG v. 7. 4. 2004 - 7 AZR 441/03 - EzA SD 2004, 14, 7 - 9). Maßgeblich für die Beurteilung ist eine bei Abschluss des befristeten Vertrags anzustellende Prognose (BAG, aaO).

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien gegeben. Das Projekt "Waldbaumarten" war vom Bundesministerium ... für eine Laufzeit von drei Jahren, vom 1. 7. 1997 bis zum 30. 6. 2000, genehmigt und für diesen Zeitraum mit Mitteln ausgestattet worden. Darüber hinaus war eine Fortsetzung des Projekts nicht beabsichtigt.

Dass die Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgte, also vom Unterhaltsträger der Forschungseinrichtung, bei welcher der Kläger beschäftigt wurde, steht der Einordnung als Drittmittelprojekt nicht entgegen (BAG, Urt. v. 22. 11. 1995 - 7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = NZA 96, 1092 für § 57 b II Nr. 4 HRG). Es genügt, dass die Beschäftigung nicht aus Mitteln finanziert wird, welche der Forschungseinrichtung dauerhaft zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

4) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters kann nur dann mit der begrenzten Verfügbarkeit von Drittmitteln gerechtfertigt werden, wenn der Mitarbeiter auch tatsächlich in dem durch Drittmittel finanzierten Projekt eingesetzt wird (BAG v. 25. 8. 1999 - 7 AZR 760/97 - NZA 00, 217 für § 57b II Nr. 4 HRG). Diese Voraussetzung gilt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 57 b II 4 HRG, welcher die der Zweckbestimmung der Mittel entsprechende Beschäftigung ausdrücklich voraussetzt. Das ergibt sich aus der Formulierung, die Befristung der in dem Drittmittelprojekt beschäftigten Mitarbeiter könne gerechtfertigt sein (vgl. z. B. BAG, Urt. v. 17. 2. 1993 - 7 AZR 316/92 - EzB BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr 42). Die Einschränkung ist erforderlich, weil andernfalls allein das Vorhandensein eines Drittmittelprojekts als Begründung für eine beliebige Anzahl befristeter Arbeitsverträge in der beauftragten Einrichtung dienen könnte.

5) Allerdings führt nicht jede projektfremde Beschäftigung sogleich zur Unwirksamkeit einer mit einem Drittmittelprojekt begründeten Befristung.

a) Das BAG hat sich soweit ersichtlich in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, bis zu welcher Grenze projektfremde Aufgaben mit einer Drittmittelbefristung vereinbar sind:

Im Urteil vom 22. 11. 1995 (7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = NZA 96, 1092) wurde ausgeführt, dass für § 57 b II Nr. 4 HRG kein zeitliches Zusammenfallen von tatsächlicher Beschäftigung und projektbezogener Vergütung erforderlich sei. Für die Befristung unschädlich sei es deshalb, wenn der Mitarbeiter vorübergehend für andere Projekte eingesetzt werde, wenn dies für Zeiträume geschehe, in denen er durch das Projekt, aus dessen Drittmitteln er finanziert werde, nicht ausgelastet werden könne. Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine Beschäftigung mit allgemeinen Hochschulaufgaben unschädlich. Die Frage, bis zu welchem Umfang eine projektfremde Tätigkeit unschädlich ist, stellte sich in diesem Rechtsstreit nicht. Den Ausführungen zu III 4 d. Gr. ist allerdings zu entnehmen, dass das BAG nur solche projektfremden Tätigkeiten für beachtlich hält, zu denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist.

Im Urteil vom 15. 4. 1999 (7 AZR 645/97 - BAGE 91, 206 = MDR 99, 1514) hat das BAG eine von der dortigen Klägerin behauptete projektfremde Tätigkeit im Umfang von 25 % ihrer Arbeitszeit für unschädlich gehalten. Die Klägerin war für ein chemischen Forschungsprojekts befristet eingestellt worden und hatte behauptet, im Umfang von 25 % mit allgemeinen Verwaltungs- und Lehraufgaben beschäftigt worden zu sein.

Als maßgeblich hat das BAG in beiden Entscheidungen auf die Interessen des Drittmittelgebers abgestellt (Urt. v. 22. 11. 95, aaO, zu III 3 d. Gr.; Urt. v. 15. 4. 1999, aaO, zu I 2 a d. Gr.). Es komme darauf an, ob dessen Interessen durch die im Einzelfall übertragenen projektfremden Tätigkeiten beeinträchtigt seien.

b) Die Kammer folgt diesem Ansatz, interpretiert die zitierten Entscheidungen allerdings so, dass nicht ausschließlich auf die Interessen des Drittmittelgebers abzustellen ist, sondern dass die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers in eine Gesamtbetrachtung einfließen.

Die Übertragung projektfremder Aufgaben ist danach in der Regel unschädlich, wenn sie nach Art und Umfang mit der Tätigkeit, welche die Befristung trägt, typischerweise verbunden ist. Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt das für Lehrtätigkeiten mit fachlichem Bezug zum Projekt, denn es ist eines der Ziele von Hochschulen, Forschung und Lehre miteinander zu verbinden. Unbedenklich ist es im Regelfall auch, wenn ein Wissenschafter aufgrund seiner Fachkunde in die Bearbeitung von Anfragen übergeordneter Dienststellen oder sonstiger Stellen eingebunden wird. Auch die Abwicklung früherer Projekte durch Dokumentation und Wissenstransfer an evtl. Nachfolger ist typischerweise mit wissenschaftlicher Projektarbeit verbunden und stellt deshalb die Wirksamkeit einer Befristung mit einem Wissenschaftler in der Regel nicht in Frage.

Darüber hinaus hält die Kammer die Übertragung von Aufgaben für unbedenklich, welche erkennbar auch der Profilierung und Weiterbildung des Beschäftigten dienen. Hierzu gehören bei einem Wissenschaftler z. B. Veröffentlichungen und die Teilnahme an Kongressen, auch wenn sie keinen engen Bezug zu dem Projekt aufweisen, auf dem die Befristung beruht.

Die grundsätzliche Unschädlichkeit der beispielhaft aufgezählten Arten projektfremder, gleichwohl aber noch projektnaher Aufgaben muss freilich dort enden, wo sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, welcher die die Befristung rechtfertigenden Aufgaben in den Hintergrund treten lässt. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der für ein Forschungsprojekt Eingestellte überwiegend mit Lehraufgaben betraut würde.

Ein strengerer Maßstab ist hingegen bei der Übertragung von Aufgaben anzulegen, die keinen erkennbaren Bezug zu dem die Befristung rechtfertigenden Projekt haben, mit der Hauptaufgabe nicht typischerweise verbunden sind und auch nicht im Interesse des Beschäftigten liegen. Die Übertragung solcher, gänzlich projektfremder Aufgaben führt nach Auffassung der Kammer bereits dann zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn sie nach Art und Umfang ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß übersteigt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Beschäftigte dauerhaft in die Organisation des Beschäftigungsträgers eingebunden und ihm dort nicht nur ausnahmsweise oder in ganz geringem Umfang Daueraufgaben übertragen werden.

Der Auffassung der Beklagten, eine projektfremde Beschäftigung führe nur dann zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn sie 50 % des Beschäftigungsumfangs übersteige, vermag die Kammer nicht zu folgen. Es fehlt eine § 22 BAT vergleichbare Regelung, aus der sich ein solcher Grenzwert für die Wirksamkeit einer Befristung herleiten ließe. Die Kammer hält auch einen anderen festen, als Prozentsatz der Gesamtarbeitszeit auszudrückenden Grenzwert weder für die projektnahen Annextätigkeiten noch für die gänzlich projektfremden Tätigkeiten für sinnvoll. Der Begriff des sachlichen Grundes, welcher seiner Entstehung nach zur Abgrenzung von zulässigem Gebrauch einer Vertragsform von unzulässiger Umgehung zwingender Arbeitnehmerschutznormen diente (grundlegend: BAG - GS v. 12. 10. 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = NJW 61, 798), legt eine wertende Betrachtung des Einzelfalles näher. Dabei sind die Gepflogenheiten im jeweiligen Beschäftigungsbereich, Art und Umfang der übertragenen Aufgaben, die Interessen des Beschäftigten sowie weitere Besonderheiten des Falles (z. B. die zeitlich begrenzte Unterbelastung aus dem Hauptprojekt) einzubeziehen.

6) Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall erweist sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien als unwirksam.

a) Unschädlich sind nach Auffassung der Kammer allerdings die dem Kläger übertragenen projektnahen Aufgaben, ohne dass es auf deren genauen Umfang ankommt. Als projektnah bewertet die Kammer im vorliegenden Fall Restaufgaben aus dem Projekt "EG-Buche" und die Mitwirkung an der Beantwortung von Anfragen. Auch die Beteiligung des Klägers an zeitlich begrenzten Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit (Tage der offenen Tür) sowie Publikationen und die Teilnahme an Kongressen gehören in diese Kategorie, soweit sie nicht ohnehin im Zusammenhang mit dem Projekt "Waldbaumarten" standen.

Wenn man den Sachvortrag des Klägers zum Umfang dieser Tätigkeiten als richtig unterstellt, ergäbe sich ein Anteil von ca. 20 % an der Arbeitszeit. Daraus ließen sich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Befristung herleiten, denn auch in der Gesamtschau würden diese Tätigkeiten die tragende Bedeutung des Projekts "Waldbaumarten" für die Einstellung des Klägers nicht in Frage stellen.

b) Anders verhält es sich mit der Tätigkeit des Klägers in der Gärtnerei der BF. Der Kläger hat während der gesamten Laufzeit des am 1. 12. 1998 abgeschlossenen Vertrages Leitungsaufgaben in diesem Bereich wahrgenommen. Diese Aufgaben standen nicht im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu bearbeitenden Projekt, waren inhaltlich von Gewicht und hatten erheblichen Umfang. Die Aufgaben waren dem Kläger von der Institutsleitung übertragen worden, für die bei Vertragsschluss sowohl der inhaltliche Bedeutung als auch der zeitliche Umfang absehbar war.

Diese Feststellungen beruhen auf der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme:

aa) Die Zeugen Dr. K., K., W. und M. haben bekundet, dass der Kläger in der Gärtnerei tätig war. Die Zeugin K. hat den Kläger als kommissarischen Leiter der Gärtnerei bezeichnet (Bl. 651 d. A.). Dies hat die Zeugin M. bestätigt (Bl. 656 d. A.), die als neue Mitarbeiterin vom Kläger eingearbeitet worden ist (Bl. 656 d. A.). Auch für den Zeugen W. stellte sich der Kläger als Ansprechpartner in Sachen Gärtnerei dar (Bl. 653 d. A.). Der Zeuge Dr. K. hat bekundet, der Kläger sei in die Organisation der Gärtnerei eingebunden gewesen (Bl. 645 d. A.) und habe dort Koordinationsaufgaben wahrgenommen (Bl. 647 d. A.).

Die Zeugen sind ohne Einschränkung glaubwürdig. Das ergibt sich zum einen aus der Übereinstimmung ihrer Ausführungen. Unabhängig davon hat sich jeder einzelne Zeuge erkennbar um zutreffende Angaben bemüht und die bei detaillierten Fragen in Bezug auf einen lange zurückliegenden Zeitraum natürlichen Unsicherheiten offen gelegt. Auch soweit die Zeugen zum Bekanntenkreis des Klägers gehören sollten, hat dies nach dem Eindruck der Kammer nicht zu einer Verfälschung ihrer Aussagen geführt. Diese uneingeschränkte Glaubwürdigkeit betrifft auch die Zeugen Prof. Dr. St. und Prof. Dr. M.. Beide haben sich in ihrer Vernehmung erkennbar von ihrer parteinahen Funktion gelöst und sich um möglichst präzise Angabe von Tatsachen bemüht.

Hinsichtlich der Tätigkeit in der Gärtnerei beruhen die Aussagen der Zeugen K., W. und M. auf ihrer dortigen Tätigkeit. Der Zeuge Dr. K. war Zimmernachbar des Klägers, in die Gesprächsrunden des Instituts eingebunden und konnte die Gärtnerei vom Fenster seines Dienstzimmers aus sehen.

bb) Dass die Tätigkeit des Klägers für das Projekt "Waldbaumarten" nicht in nennenswertem Umfang Grund für seine Anwesenheit in der Gärtnerei gewesen sein kann, ergibt sich aus der Art der vom Kläger dort wahrgenommenen Tätigkeiten sowie aus dem Umstand, dass im Rahmen des Projekts unstreitig keine Daten zu erheben waren.

Die Angaben des Zeugen Prof. Dr. S. (Bl. 625 d. A.), im Rahmen des Projekts habe die Kooperation mit Herrn Dr. Kr. Anlass für Tätigkeiten in der Gärtnerei geboten, steht dem nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die genannte Kooperation Grund für die Leitungsfunktion des Klägers in der Gärtnerei war. Der Zeuge Prof. Dr. S. hat dem entsprechend auch projektfremde Tätigkeit des Klägers in der Gärtnerei eingeräumt (Bl. 625 a. A.).

cc) Die Tätigkeit des Klägers in der Gärtnerei war auch inhaltlich von Bedeutung, weil er unterhalb des formalen Leiters, Herrn Prof. Dr. St., der nach der übereinstimmenden Bekundung der Zeugen kaum in Erscheinung trat, die oberste Leitungsebene ausfüllte. Die Zeugin K. (Bl. 649 ff d. A.) hat im einzelnen ausgeführt, welche Leitungsaufgaben vom Kläger wahrgenommen wurden. Für die Bedeutung der Funktion spricht auch, dass sie bis 1996 von einem eigens dafür eingestellten Mitarbeiter wahrgenommen worden ist.

dd) Die Tätigkeit in der Gärtnerei war auch zeitlich von keineswegs untergeordneter Bedeutung. Auch wenn sich die Kammer nach der Beweisaufnahme nicht in der Lage sieht, eine präzise Stundenzahl festzustellen, lässt sich ein erheblicher Umfang den Bekundungen der Zeugen zweifelsfrei entnehmen.

Die Zeugin K. (Bl. 651 d. A.) hat ausgeführt, der Kläger sei manchmal 2 - 3 Tage hintereinander in der Gärtnerei gewesen, an anderen Tagen habe sich seine Anwesenheit auf eine halbe Stunde beschränkt, darüber hinaus habe er telefonisch Anweisungen erteilt.

Der Zeuge W. (Bl. 653 d A.) hat bekundet, den Kläger 3 - 4 mal pro Woche, manchmal mehrfach täglich in der Gärtnerei gesehen zu haben.

Dies stimmt mit der Beobachtung des Zeugen Dr. K. überein, der ausgesagt hat (Bl. 647 d. A.), den Kläger fast täglich in der Gärtnerei gesehen zu haben. Selbst wenn man die Zeitangabe von 1 1/2 bis 2 Stunden, so wie sie der Zeuge selbst klassifiziert hat, als Schätzung versteht, ergibt sich aus der Gesamtschau der Aussagen, dass der Kläger in erheblichem Umfang als Leitungskraft in der Gärtnerei tätig war. Dieser Eindruck wird weiter verstärkt, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger nach Aussage des Zeugen Prof. Dr. S. (Bl. 624, 626 d. A.) im Zeitraum März 98 - Juni 2000 an 117 Tagen ortsabwesend war. Geht man zudem pro Jahr von ca. 30 Urlaubstage aus, dann erlangen die Beobachtungen der Zeugen zur Präsenz des Klägers in der Gärtnerei ein noch größeres Gewicht.

ee) Die Tätigkeit des Klägers in der Gärtnerei und dessen Einbindung in die Hierarchie war der Institutsleitung auch bekannt. Dies ergibt sich bereits aus der unstreitigen Tatsache, dass die wöchentlichen Besprechungen in der Gärtnerei von Herrn Prof. Dr. St. geleitet wurden. Dieser hatte folglich Einblick in die Aktivitäten des Klägers. Die Aussage des Zeugen Prof. Dr. S. gegenüber dem Kläger (Bl. 625 d. A.), eine umfangreichere Tätigkeit in der Gärtnerei vertrage sich nicht mit dem Projekt, steht dem angesichts der fehlende Präzisierung und der für die Institutsleitung offensichtlichen Aktivitäten nicht entgegen.

ff) Die projektfremde Beschäftigung des Klägers war auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar. Wie sich aus der Aussage des Zeugen Prof. Dr. S. (Bl. 624 d. A.) ergibt, stellten sich für die BF. die Arbeitsverträge vom 5. 2. 1998 und vom 1. 12. 1998 als einheitlicher Vorgang bezüglich des Projekts "Waldbaumarten" dar. Die Zeugen konnten kaum zwischen der durch den ersten Vertrag abgedeckten Phase im Jahr 1998 und dem Zeitraum, auf den sich der streitgegenständliche Vertrag bezieht, unterscheiden. Daraus lässt sich folgern, dass die Einbindung des Klägers in die Organisation der Gärtnerei bereits 1998 erfolgte, so dass bei Abschluss des hier zu beurteilenden Vertrages Art und Umfang der projektfremden Tätigkeit in der Gärtnerei absehbar waren.

c) Die vom Kläger behaupteten Aufgaben im Bereich der EDV stehen hingegen der Befristung nicht entgegen.

aa) Hinsichtlich der Feldversuchsdatenbank konnte die Kammer keine Beteiligung des Klägers feststellen, die über den fachlichen Input hinausging.

bb) Ebenfalls nicht unerheblich war hingegen die Unterstützung, die der Kläger der Zeugin M. (Bl. 655 d. A.) geleistet hat. Die Kammer konnte aber insoweit nicht feststellen, dass dem Kläger die Aufgabe von der Institutsleistung übertragen worden war und dass der Umfang für die Institutsleitung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erkennbar war.

II. Auf der Grundlage des unbefristet fortbestehenden Arbeitsvertrages hat der Kläger einen Anspruch darauf, von der Beklagten auch tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB, wobei die Generalklausel des § 242 BGB durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (BAG v. 27. 2. 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122, 134f = NZA 85, 702). Im Urteil vom 8. 4. 1992 (7 AZR 135/91 - NZA 93, 694) hat das BAG bestätigt, dass die im Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. 2. 1985 (aaO) entwickelten Grundsätze zum Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits auch dann entsprechend gelten, wenn die Parteien darüber streiten, ob ein Arbeitsverhältnis durch Ablauf einer vereinbarten Frist endete. Dem schließt sich die Kammer an. Für die nach Ansicht des Großen Senats maßgebliche Interessenlage kommt es nicht darauf an, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung oder wegen einer vereinbarten Befristung streitig ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. §§ 91 und 97 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 II Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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