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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 10/04
Rechtsgebiete: ZPO, EStG


Vorschriften:

ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 719 Abs. 1
ZPO § 769
ZPO § 793
ZPO § 513 II
EStG § 38
Im Beschwerdeverfahren unterliegt die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO nur der eingeschränkten Überprüfung auf schwerwiegende Rechtsverletzungen und Ermessensfehler.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8. 4. 2004 (15 Ca 95/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I. Am 26. 2. 2004 schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht zur Erledigung sämtlicher zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten im Verfahren 8 Sa 21/03 einen Vergleich, in dem sich die Klägerin (die Beklagte des damaligen Rechtsstreits) verpflichtete, an den Beklagten (den Klägers des damaligen Rechtsstreits) Schadensersatz in Form einer Barentschädigung in Höhe von EUR 200.000 sowie weiteren 180 Monatsraten zu je EUR 1.200 ab März 2004 zu zahlen (Anl. K 1, Bl. 5f d. A.). Die Klägerin zahlte an den Beklagten von der Barentschädigung und von den für März und April 2004 fälligen Monatsraten lediglich die Nettobeträge aus, die sich nach Abzug der für Gehaltszahlungen in dieser Höhe zu zahlenden ergäben. In der Hauptsache streiten die Parteien um die Berechtigung dieser Abzüge. Mit Beschluss vom 8. 4. 2004 (Bl. 68ff d. A.) stellte das Arbeitsgericht die Vollstreckung, welche der Beklagte eingeleitet hatte, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 15. 4. 2004 zugestellt (Bl. 70a d. A.). Der am 16. 4. 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 74 ff d. A.) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28. 4. 2004 (Bl. 92 R d. A.) nicht abgeholfen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 78 ArbGG i. V. m. § 569 ZPO) bleibt ohne Erfolg..

1. Die Frage, ob Entscheidungen nach § 769 ZPO überhaupt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen angefochten werden können, ist umstritten. Zum Teil wird eine Anfechtbarkeit in Analogie zu §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO schlechthin verneint bzw. nur in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" bejaht (LAG Hamm, Bes. v. 26.05.1988 - 8 Ta 171/88 - LAGE § 769 ZPO Nr. 1;LAG Berlin, Bes. v. 21.06.1989 - 9 Ta 7/89 - ZTR 89, 454; LAG Köln, Bes. v. 14.02.1990 - 10 Ta 7/90 - LAGE § 769 ZPO Nr. 3; LAG Bremen, Bes. v. 24.06.1996 - 2 Ta 28/96 - NZA 97, 338; Schmidt in MK-ZPO, 1. Aufl. 1992, § 769 Rz 33; Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl. 2002, § 769 Rz 17; LAG Frankfurt, Bes. v. 19. 4. 1996 - 15 Ta 31/96 - n. v.; Bes. v. 17.03.1992 - 15 Ta 58/92 - n. v.). Nach anderer Ansicht ist die sofortige Beschwerde uneingeschränkt nach § 793 ZPO statthaft (LAG Frankfurt, Bes. v. 10. 9. 1997 - 16 Ta 371/97 - MDR 98, 925; Bes. v. 21. 10. 1991 - 15 Ta 301/91 - n. v.; Bes. v. 14.01.1981 - 13 Ta 2/81 - AR-Blattei D Zwangsvollstreckung Entscheidung 34; Salzmann in Wieczorek-Schütze, 3. Aufl. 1999 § 769 Rz 20; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. 20025, § 769 ZPO Rz. 6).

Für eine uneingeschränkte Beschwerdemöglichkeit spricht, dass § 769 ZPO, anders als § 707 II 2 ZPO, keinen Ausschluss der Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses vorsieht. Eine Analogie zu § 707 II 2 ZPO würde eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung voraussetzen (vgl. BAG, Urt. v. 11. 7. 2000 - 1 ABR 32/89 - BAGE 95, 240 = NZA 01, 516; Urt. v. 21. 7. 1993 - 7 ABR 25/92 - BAGE 73, 378, 382f = MDR 94, 1044). Daran bestehen allerdings Zweifel, denn die Frage der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist in § 793 ZPO ausdrücklich geregelt. Im übrigen stehen der Gedanke von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Beschränkung der Anfechtbarkeit entgegen. Beide Gesichtspunkte gebieten nämlich ausdrückliche Regelungen, soweit Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nicht stattfinden oder besondere Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit bestehen sollen. Eine solche Regelung enthält z. B. § 513 II ZPO (ebenso: LAG Frankfurt, Bes. v. 10. 9. 1997, aaO.).

Für eine eingeschränkte Überprüfbarkeit spricht, dass § 769 ZPO dem Prozessgericht durch die Formulierung "kann" ein Ermessen einräumt, bei dessen Ausübung in erster Linie auf die Erfolgsaussicht der erhobenen Klage abzustellen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. 20025, § 769 ZPO Rz. 6). Würde das Beschwerdegericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des erstinstanzlichen Prozessgerichts setzen, so käme es u. U. zu unangemessenen Einflussnahmen des späteren Berufungsgerichts auf das erstinstanzliche Verfahren. Hinzu kommt, dass Anordnungen nach § 769 ZPO auf einen entsprechenden Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens abgeändert werden können, um der jeweiligen Prozesslage und etwaigem Fortschritt der Erkenntnisse in der Hauptsache gerecht zu werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003, § 769 Rz. 16).

Letztlich ergibt sich die Beschränkung der Überprüfung auf schwerwiegende Rechtsverletzungen und Ermessensfehler somit aus der Systematik des zivilprozessualen Rechtsbehelfsystems. Da dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab überwiegend auch von denjenigen beachtet wird, die die Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO für uneingeschränkt zulässig halten (vgl. LAG Frankfurt, Bes. v. 10. 9. 1997 - 16 Ta 371/97 - MDR 98, 925; Bes. v. 21. 10. 1991 - 15 Ta 301/91 - n. v.; Bes. v. 14.01.1981 - 13 Ta 2/81 - AR-Blattei D Zwangsvollstreckung Entscheidung 34; Salzmann, aaO Rz 18f), ist der dogmatische Streit um die Statthaftigkeit der Beschwerde von geringer praktischer Bedeutung.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichts weder eine greifbare Gesetzwidrigkeit noch Ermessensfehler erkennen lässt.

Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung über die Versteuerung der von der Klägerin geschuldeten Beträge als offen angesehen und deren Prüfung daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass darin eine schwerwiegende Rechtsverletzung liegen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, die sich letztlich auf die Betonung der Richtigkeit ihrer in der Hauptsache vertretenen Auffassung beschränkt.

Auch Ermessensfehler scheiden offensichtlich aus. Da auch der Beklagte keine Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb ihm der im Vergleich vereinbarte Betrag netto zustehen sollte, geht es letztlich nur um die Frage, ob der Beklagte die auf die geschuldeten Beträge entfallende Steuer selbst zu entrichten hat oder ob die Klägerin gemäß § 38 EStG berechtigt und verpflichtet war, dies zu tun. Daraus folgt, dass sich eine finanzielle Einbuße des Beklagten jedenfalls auf die Differenz möglicherweise unterschiedlicher Steuersätze für verschiedene Einkunftsarten beschränkt. Weshalb die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Hinnahme dieser etwaigen Differenzen sei dem Beklagten für die Dauer des Verfahrens zumutbar, ermessensfehlerhaft sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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